Mitwirkungspflichten und Tatsächliches Einkommen

21. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
go515699-40
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mitwirkungspflichten und Tatsächliches Einkommen

Hallo,

da mir meine Rechtsschutzversicherung wegen der Wartezeit noch nicht zur Verfügung steht hoffe ich das hier jemand Helfen kann.

In der Zeit während meiner Ausbildung und kurz nach dem Tot meiner Mutter musste ich in eine eigene Wohnung ziehen. Da man vom Azubi Gehalt alleine nicht leben kann habe ich noch Leistungen nach dem SGB 2 beantragt und bekommen. Im Juni letztes Jahres habe ich dann meine Ausbildung abgeschlossen und wurde auch gleich übernommen. In dieser Zeit 06/2018 lief auch gleichzeitig mein Bescheid aus, sodass mir Ende Mai zum letzten mal Leistungen vom Amt überwiesen wurden und da ich von nun für meinen eigenen Lebensunterhalt sorgen konnte brauchte ich auch keine Hilfen mehr weil ich ja ab dem 01.07 deutlich mehr verdient habe und zu dieser Zeit auch kein Azubi mehr war. Jetzt habe ich aber heute (11 Monate Später) ein Schreiben vom zuständigen Amt bekommen das ich meine Lohnabrechnung von 06/2018 nachreichen soll weil zum letzten Monat eine Festsetzung erfolgen soll. Ich habe dem zuständigen Sachbearbeiter geschrieben dass ich keinerlei Leistungen mehr beantragt habe und auch keine erhalte bzw erhalten habe. Bis Ende Juni 2018 hatte ich nicht mehr Geld als dem Amt gemeldet zur Verfügung. Mein erstes Gehalt habe ich erst Anfang Juni erhalten und zu der Zeit hatte ich nichts mehr mit dem Amt zu tun. Der zuständige Sachbearbeiter meint aber, da die Leistungen immer im Monat voraus erfolgen wurde mir das Geld für 06/2018 schon ende Mai überwiesen. Das stimmt zwar nur ändert das nichts an der Tatsache das mein Gehalt von 06/2018 erst Anfang Juni also zum 01.07 hin überwiesen wurde und soweit ich weiß gilt im SBG 2 nur das Einkommen, was für den Monat Tatsächlich zur Verfügung stand oder irre ich mich und ich muss den Behörden Geld zurück zahlen? Versteht mich nicht falsch..ich bin sehr dankbar für die Hilfe die ich damals bekommen habe, jedoch möchte ich mich nicht von Beamten verarschen lassen.

Beste Grüße

-- Editiert von go515699-40 am 21.05.2019 00:57

-- Editiert von go515699-40 am 21.05.2019 01:04

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

@go:

Vorab: Ab und zu mal einen Absatz zu machen, würde die lesbarkeit Deines Beitrages deutlich verbessern.

Zitat:
weil ich ja ab dem 01.07 deutlich mehr verdient habe und zu dieser Zeit auch kein Azubi mehr war.


Das heisst, ab dem 01.07.2018 warst Du im festen Anstellungsverhältnis, mit entsprechend mehr Lohn? Endete die Ausbildung wirklich genau am 30.06.2018 oder nicht doch schon einige Tage früher, mit der Folge, dass Du für Juni mehr Geld bekommen hast, als während der Ausbildung?

Zitat:
Mein erstes Gehalt habe ich erst Anfang Juni erhalten und zu der Zeit hatte ich nichts mehr mit dem Amt zu tun.


Auch wenn Du das später nochmal wiederholst: Ich nehme an, Du meinst Anfang Juli?

Wann hast Du immer Dein Azubi-Gehalt bekommen? Noch im laufenden Monat, oder im Folgemonat?

Zitat:
nur ändert das nichts an der Tatsache das mein Gehalt von 06/2018 erst Anfang Juni also zum 01.07 hin überwiesen wurde


Bitte mal konkretisieren und ggf. korrigieren: Dein Juni-Gehalt war also bereits höher, als die vorherige Ausbildungsvergütung? Wann war das Gehalt für Juni auf Deinem Konto?

Zitat:
und soweit ich weiß gilt im SBG 2 nur das Einkommen, was für den Monat Tatsächlich zur Verfügung stand oder irre ich mich


Es gilt das Zuflussprinzip. Das heisst, es wird in jedem Monat das Einkommen angerechnet, welches Du in diesem Monat erhälst. Für welchen Monat die Zahlung ist spiel kein Rolle.

Zitat:
und ich muss den Behörden Geld zurück zahlen?


Das kann man bisher nicht sagen, solange die vorstehenden Fragen nicht beantwortet sind.

Zitat:
Versteht mich nicht falsch..ich bin sehr dankbar für die Hilfe die ich damals bekommen habe, jedoch möchte ich mich nicht von Beamten verarschen lassen.


Von verarschen ist da bisher nichts zu erkennen. Ich gehe davon aus, dass dem Jobcentermitarbeiter bekannt war, dass Deine Ausbildung endete. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese tatsächlich exakt am 30.06.2018 endete ist nahe null, was dem Mitabeiter sicher auch bewusst ist. Insofern ist es völlig normal, dass hier nochmal geprüft wird, ob im letzten Monat des Leistungsbezuges mehr Einkommen erzielt (erhalten) wurde also zunächst angerechnet.

Von daher solltest Du einfach die Lohnabrechnung für den Monat Juni und den Kontoauszug mit dem Lohnzufluss einreichen und dann ganz entspannt abwarten. War der erste Zufluss des höheren Einkommens erst im Juli, oder später, wird nichts weiter passieren. Und falls doch ein Rückforderungsbescheid kommen sollte, kann man dagegen Widerspruch eingelegt werden.

Gruß,

Axel

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32182 Beiträge, 5656x hilfreich)

Zitat (von go515699-40):
sodass mir Ende Mai zum letzten mal Leistungen vom Amt überwiesen wurden
Das war FÜR Juni. Sie müssen sicherstellen, dass du am 1. Juni um 00:01Uhr schon Geld vom JC verfügbar hast.
Zitat (von go515699-40):
das ich meine Lohnabrechnung von 06/2018 nachreichen soll weil zum letzten Monat eine Festsetzung erfolgen soll.
Das solltest du auch tun. Damit ist die letzte Azubi-Vergütung gemeint?
Zitat (von go515699-40):
In dieser Zeit 06/2018
Dann hat das JC ganz korrekt bis Juni geleistet. Sie wollen jetzt nur prüfen, ob sie zuviel oder zu wenig für diesen Monat Juni gezahlt haben. Dann schließen sie deine Akte. 11 Monate später ist erlaubt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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