Mündliche Verhandlung ohne Anwalt?

1. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
RechtDerB
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mündliche Verhandlung ohne Anwalt?

Hallo,
ich habe einen Termin zur mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht zu welcher es mir frei steht zu erscheinen. Ich kann mich "auch durch einen Bevollmächtigen vertreten lassen", so das Schreiben vom Sozialgericht. Nun wurde der Termin nochmal vom 13.10. auf den 27.10. verschoben, "Grund: Verhinderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers" also meines Anwalts.
Nun, eine Woche später rief mich mein Anwalt an und meinte, dass er doch nicht zu dem Termin kommt und das alles im schriftlichen Verfahren geklärt wird und ich außerdem selber dafür aufkommen müsste wenn er zu dem Termin kommen soll. Erst Termin verlegen und dann nicht kommen?! Dieser Anwalt zuvor 2x durch Unzuverlässigkeit meine Alarmglocken aktiviert, deshalb bitte ich nun euch um Rat.

Noch ein paar Eckdaten:
-bekomme Prozesskostenbeihilfe
-bin 100% schwerbehindert
-versuche seit 2013 einen Sportrollstuhl (Basketball) von Krankenkasse zu erkämpfen
-Rehasportantrag wurde kürzlich durch KK bewilligt (Rehasport beim Baskettballverein)

1.) Stimmt es dass ich trotz Prozesskostenbeihilfe sein Erscheinen bezahlen müsste?
2.) Könnte sich sein Ausbleiben negativ auswirken?
3.) Spricht etwas für/gegen mein Erscheinen zum Verhandlungstermin?
4.) Kann ich dort befragt werden und mich äußern oder bin ich nur "Zuschauer"?
5.) ganz unverbindliche Einschätzung meiner Erfolgsaussichten (alle Fristen eingehalten, weitere Träger vergeblich geprüft)

Freue mich über jeden Hinweis,
Vielen Dank im vorraus!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14009x hilfreich)

Es gibt zumindest im Finanzgericht (und dann vermutlich auch im Sozialgericht) die Möglichkeit des Verzichts der Anwesenheit von irgend jemandem. Darauf weist das Gericht dann hin. Die mündliche Verhandlung ist zwar angeordnet, muss nach den gesetzlichen Regelungen zwar sein, aber da erscheint niemand. Und der Richter ist wirklich überrascht, wenn da jemand erscheint. Habe ich selbst mal beim Finanzgericht erlebt. Ich sass da artig auf dem Flur, der Richter war völlig verblüfft, dass ich da war. Meinte, das sei unüblich, ich meinte, es gehöre sich doch so. Nee, erklärte er, man müsse nur den Formalien Rechnung tragen.

Könnte es so ein Verfahren sein? Wo eigentlich alles klar ist? Dann würde der Rechtsanwalt auch die Kosten für sein Erscheinen in der mündlichen Verhandlung nicht erstattet bekommen.

wirdwerden

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@wirdwerden:

Die mündliche Verhandlung ist nach dem Sozialgerichtsgesetz obligatorisch. Diese kann nur dann entfallen, wenn alle Prozessbeteiligten sich ausdrücklich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklären. Dann berät sich im Verhandlungstermin - zu dem dann allerdings auch nicht geladen wird - der vorsizende Richter mit den ehrenamtlichen Richtern und es ergeht ein Urteil.

Wenn zur mündlichen Verhandlung geladen wird, was hier offenkundig der Fall ist, dann hat jedenfalls der Prozessbevollmächtigte dort auch zu erscheinen. Schließlich bekommt er dafür auch eine Terminsgebühr.

Ob der Kläger erscheinen muss, oder nicht, liegt im Ermessen des Gerichts. Im Fall des TE scheint der Richter das persönlcihe Erscheinen nicht für erforderlich zu halten und hat dieses deshalb nicht angeordnet, was aber keinesfalls den Bevollmächtigten entbindet.

Zitat:
Dann würde der Rechtsanwalt auch die Kosten für sein Erscheinen in der mündlichen Verhandlung nicht erstattet bekommen.


Selbstverständlich bekommt der Anwalt sein Erscheinen bezahlt. Sogar dann, wenn - mit Einverständnis der Beteiligten - ohne mündliche Verhandlung entscheiden, bekommt der Anwalt eine fiktive Terminsgebühr.

@RechtDerB:

Zitat:
Nun, eine Woche später rief mich mein Anwalt an und meinte, dass er doch nicht zu dem Termin kommt und das alles im schriftlichen Verfahren geklärt wird


Da würde ich an Deiner Stelle nochmal genauer nachhaken, was damit gemeint ist. Heißt das jetzt, der Anwalt, sowie auch die Gegenseite, haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt? Dann muss der Termin offiziell aufgehoben werden. Ansonsten hat zumindest der Anwalt dort zu erscheinen und Deine Interessen wahrzunehmen.

Solltest Du vom Anwalt hierzu keine vernünftige Auskunft bekommen, würde ich beim Gericht telefonisch nachfragen.

Zu Deinen konkreten Fragen:

1. Definitiv nein. Wie bereits erwähnt, bekommt der Anwalt - neben den sonstigen Gebühren - auch eine gesonderte Terminsgebühr, sowie ein Abwesenheitsgeld, je nach Dauer der Verhandlung. Diese Gebühren werden auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe übernommen, sodass es keinerlei Rechtfertigung gibt, Dir hier irgend etwas gesondert in Rechnung zu stellen. Einzige Ausnahme: Wenn der Anwalt seinen Kanzleisitz außerhalb des Gerichtsbezirkes hat, bekommt er seine Fahrtkosten und (teilweise) das Abwesenheitsgeld nicht erstattet, wenn die Beiordnung im Rahmen der PKH zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalts erfolgt ist. Diese Kosten könnte er Dir dann in Rechnung stellen.

2. Klar könnte sich das negativ auswirken, weil Dein Anwalt halt keinerlei Einfluss mehr auf den Verhandlungsverlauf nehmen kann.

3. Aus meiner Sicht spricht eigentlich alles für und nichts gegen Dein Erscheinen. Allerdings würde ich - wenn es seitens des Gerichts bei der mündlichen Verhandlung bleibt - darauf drängen, dass auch Dein Anwalt gefälligst dort zu erscheinen hat.

4. Selbstverständlich kannst Du befragt werden und ebenso selbstverständlich darfst Du Dich auch ungefragt jederzeit zur Sach- und Rechtslage äußern.

5. Eine Einschätzung der Erfolgsaussichten kann hier aufgrund der wenigen Informationen beim besten Willen niemand abgeben. Außerdem hast Du genau dafür eigentlich einen Anwalt. Ist der wenigstens auf Sozialrecht spezialisiert?

Gruß,

Axel

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14009x hilfreich)

Ich wurde seinerzeit geladen mit dem Hinweis, mein Erscheinen sei aber nicht erforderlich. Der Termin stand auch ganz offiziell auf der Rolle, nur außer mir war niemand da und der Richter war verblüfft. Es sei doch alles klar. Und ich hab ja auch nicht geschrieben, dass keine mündliche Verhandlung stattfindet. Sondern dass das Erscheinen der Parteien eventuell entbehrlich sein kann. Dasselbe haben wir doch beim Verkündungstermin einer Entscheidung. Auch der ist obligatorisch, aber niemand muss erscheinen. Darum geht es, und was anderes hab ich auch nicht geschrieben, Axel.

wirdwerden

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#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@wirdwerden:

Ich habe das von Dir geschriebene - bezogen auf die Finazgerichtsbarkeit - ja auch gar nicht in Abrede gestellt. Ganz einfach deshalb, weil ich es nicht besser weiß. ;)

Ich habe lediglich die Sachlage bezogen auf die Sozialgerichtsbarkeit dargestellt und da gibt es eben keine mündliche Verhandlung ohne die Beteiligten. Es sei denn, man will die Beratung der Kammer, in der eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen wird, doch als mündliche Verhandlung bezeichnen. Zu der wird dann aber auch nicht geladen, bzw. die Beteiligten bekommen nicht einmal eine Terminsmitteilung.

Und wie gesagt, wenn zur mündlichen Verhandlung geladen wird, dann ist das eine "echte" mündliche Verhandlung, zu der mindestens der Bevollmächtigte zu erscheinen hat. Der Kläger muss nur dann erscheinen, wenn sein Erscheinen vom Gericht angeordnet wird, sprich er eine ladung erhält. Hält das Gericht sein Erscheinen nicht für erforderlich, erhält der Kläger lediglich eine Terminsmitteilung und sein Erscheinen wird freigestellt. So liegt der Fall wohl beim TE. Den Anwalt entbindet das gleichwohl nicht von seiner Verpflichtung, den Termin wahrzunehmen. Zu allermindest besteht diese Verpflichtung im Verhältnis zu seinem Mandanten.

Gruß,

Axel

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#5
 Von 
RechtDerB
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

@Axel, wirdwerden

Ich danke euch für eure ausführlichen Antworten!
Habe meinem Anwalt (welcher tatsächlich weiter weg wohnt) nochmal geschrieben und u. a. explizit nach den Mehrkosten gefragt.

Zur Not müsste ich halt den Anwalt wechseln. Aber auf den letzten Drücker ist das evtl. auch keine gute Idee und würde den Prozess noch mehr in die Länge ziehen..:(

Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@RechtDerB:

Zitat:
Zur Not müsste ich halt den Anwalt wechseln. Aber auf den letzten Drücker ist das evtl. auch keine gute Idee und würde den Prozess noch mehr in die Länge ziehen.


Wird auch in Verbindung mit Prozesskostenhilfe nicht funktionieren, weil Du keinen zweiten Anwalt beigeordnet bekommen wirst.

Gruß,

Axel

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