Muss man Hauptmietvertrag bei Untermiete vorlegen?

23. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
wasiem
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Muss man Hauptmietvertrag bei Untermiete vorlegen?

Hallo,

ich hoffe ihr könnt meine Frage beantworten. Bin ziemlich ratlos. as job Center hat meinen Antrag für Arbeitslosengeld II
soweit fertig und möchte nun noch neben meinem Untermietvertrag denn ich mit all meinen Unterlagen eingereicht habe ,,denn Hauptmietvertrag vom Mieter.
Der Hauptmieter will mir das alles aber nicht geben... 
Und ich war beim job center und hab ihnen das alles gesagt
und sie sagten mir es giebts kein geld wenn du den hauptmietvertrag nicht bei uns richten kannst

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Wird im Untermietvertrag in irgendeiner Form auf den Hauptmietvertrag Bezug genommen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
wasiem
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

nein

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#3
 Von 
wasiem
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

nein

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#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@wasiem:

Der Hauptmietvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Hauptvermieter und dem Hauptmieter. Unabhängig davon, dass Du diesen gar nicht vorlegen kannst, weil Du keinen Zugriff darauf hast und auch keinen Herausgabeanspruch gegen den Hauptmieter oder den Hauptvermieter hast, ist der Hauptmietvertrag auch in keinster Weise relevant für Deinen Leistungsanspruch. Dem Jobcenter vorgelegt werden müssen aber nur solche Unterlagen, die Einfluss auf Deinen Leistungsanspruch, dem Grunde oder der Höhe nach haben können. Das ist - wie gesagt - beim Hauptmietvertrag nicht der Fall. Insoweit muss dieser auch nicht vorgelegt werden.

Ich würde dem Jobcenter daher schriftlich/nachweislich mitteilen, dass Du

1. den Hauptmietvertrag nicht vorlegen kannst, weil Du keinen Zugriff darauf hast und Dein Untervermieter Dir diesen nicht aushändigt und das

2. der Hauptmietvertrag für Deinen Leistungsanspruch auch gänzlich irrelevant sind.

Dann setzt Du dem Jobcenter eine Frist zur Bearbeitung Deines Antrages.

Sollte der Antrag dann abgelehnt werden, legst Du Widerspruch ein, ebenso, wenn ein Versagungsbescheid kommen sollte. Wird der Antrag weiterhin nicht beschieden und Du erneut zur Vorlage des Hauptmietvertrages aufgefordert werden, wäre über einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (einstweilige Anordnung) beim Sozialgericht nachzudenken.

Wann hast Du den Antrag beim Jobcenter gestellt? Wann hast Du die vollständigen Unterlagen (außer den Vertrag) vorgelegt? Lebst Du alleine? Verfügst Du über irgendwelches Einkommen oder über Ersparnisse?

Gruß,

Axel

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#5
 Von 
urs.
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

nur noch Nach-Tip


Bei Untermietverträgen mit Pauschale NK für alles (nebst Heizung und Strom) neigen viele JC und SozÄmter dazu, die Stromkosten "rauszufragen" oder von der Leistung abzuziehen. Sie nehmen dann oft den Betrag, der lt Aufstellung der Bedarfsermittlung mit Wohnenergie bezeichnet ist. Das ist unzulässig !

Mein Text dazu:

Zum Punkt "Abzug Stromkosten" existiert ein Rundschreiben aus 2016, welches zum 1.Januar 2017 gültig wurde. Zudem gibt es etliche Urteile, nach denen eine Pauschalmiete komplett und ohne Abzüge zu übernehmen ist. Dies ist leicht verständlich, nachdem die entsprechende Position im Regelsatz mit "Wohnen-Energie-Wohninstandhaltung" bezeichnet ist. Hieraus ist jedoch nicht ersichtlich, welche Summe auf "Energie" entfallen soll. Ich vermute, dass deshalb das Rundschreiben herausging.

Einen vollen oder auch geschätzten Betrag für Strom abzuziehen ist jedenfalls nicht gerechtfertigt, denn in dem Betrag dieser Position sind auch Instandhaltung und Reparaturen, enthalten. Woraus Sie die angesetzte Summe ermittelt haben, ist nicht nachvollziehbar.

Im Anhang:

PS - es wird verwiesen auf Punkt 1.3 des Rundschreibens Soz Nr. 12/2016 über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII ab 01. Januar 2017;

1.3. Energiepauschalen

(1) Die Übernahme von Kosten der reinen Haushaltsenergie, die vom Regelbedarf erfasst sind, ist im Rahmen der Kosten für die Wohnung (§ 35 SGB XII , § 22 SGB II ) zulässig. Für den Fall, dass z. B. bei Untermieten diese Kosten in der Miete enthalten sind, ist ein Betrag für Haushaltsenergie inklusive der Kochenergiepauschale nicht mehr von den Kosten der Unterkunft in Abzug zu bringen.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil des BSG vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – und Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 151/10 R -) hat ein Abzug des Energieanteils für die Haushaltsenergie und das Kochen zu unterbleiben, wenn sich ein Bezugspunkt für dessen realistische Schätzung nicht finden lässt. Dies ist mit der neuen Systematik der Regelbedarfsbemessung der Fall.


Damit bin ich jedes Mal erfolgreich gewesen.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von wasiem):
nein
Hat das JC mindestens das Schreiben deines Vermieters, dass der auch untervermieten darf?
Bezahlst du eine Pauschalsumme als Untermiete?

Wenn du dem JC das so schreibst, wie es in #4 empfohlen wird, solltest du bedenken:
Es könnte mehrere Monate dauern, bis das JC dir Leistungen gewährt.

Wenn du das überbrücken kannst mit eigenem Geld--- dann mach es so.

Stromkosten als Untermieter...anderes Thema.
Kommt, wenn überhaupt, erst nach der Bewilligung von Leistungen überhaupt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

Der Thread ist mittlerweile über 2 Jahre alt. Da dürften die weiteren Antworten wohl eher nicht mehr so richtig viel Sinn machen und ich schließe hier.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

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