Hallo, ich und meine Mutter haben eine Frage, wo wir noch nicht eine genaue Antwort finden konnten.
Meine Mutter, meine Schwester und ich sind eine Bedarfsgemeinschaft und beziehen aktuell Hartz 4.
Ich fange am 03.05 an Vollzeit zu arbeiten, nun die Frage, wird mein Einkommen der BG angerechnet?
Wenn ja, ist es möglich ein "getrennten Haushalt" innerhalb einer Wohnung zu führen? Ich könnte definitiv mein Mietanteil etc. selbst zahlen.
Vielen dank im Voraus!
-- Editiert von JustinMa am 21.04.2021 00:04
Mutter bezieht Hartz 4 - Sohn (21) fängt an Vollzeit zu arbeiten (wird das Einkommen angerechnet?)
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?

ZitatMeine Mutter, meine Schwester und ich sind eine Bedarfsgemeinschaft und beziehen aktuell Hartz 4. :
Ich fange am 03.05 an Vollzeit zu arbeiten, nun die Frage, wird mein Einkommen der BG angerechnet?
Wenn es eine Bedarfsgemeinschaft ist: ja.
Das ist ja Sinn und Zweck einer Bedarfsgemeinschaft.
Die drei sind jetzt eine Bedarfsgemeinschaft. Wenn er arbeitet, dürfte er in der Lage sein, sich selbst zu versorgen. Dies bedeutet, dass er aus der Bedarfsgemeinschaft raus fällt und insoweit nur noch eine Haushaltsgemeinschaft besteht. Das Job-Center wird nur noch für die Bedarfsgemeinschaft Mutter/Tochter zahlen und auch den anteiligen Mietbetrag des Fragestellers nicht mehr tragen. Den wird er dann direkt an die Mutter abführen müssen, wie die übrige Versorgungslage zwischen der Bedarfsgemeinschaft und dem Sohn geklärt wird, interessiert das JC nicht.
wirdwerden
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Nein. Wenn du als Arbeitnehmer deinen Bedarf (also den aus Hartz4) aus deinem Einkommen selbst bestreiten kannst, kannst du deinen Lohn für dich verwenden und musst 1/3 der Wohnkosten/KdU selbst bezahlen.Zitatnun die Frage, wird mein Einkommen der BG angerechnet? :
Mit einem Vollzeitjob wirst du mit deinem Nettolohn weit über dem Bedarf liegen. Der beträgt jetzt 357,- +1/3 KdU.
Kindergeld ist jetzt noch Einkommen und entfällt dann mit dem VZ-Job.
Das JC zahlt dann ab 03.05. weiterhin für deine Mutter und dein Schwester den Regelbedarf, allerdings nur 2/3 der Wohnkosten.
In den Bescheiden des JC wirst du als BG-Mitglied weiterhin aufgeführt werden, aber mit deinem Einkommen berücksichtigt. Effekt: Du erhältst also keine Leistungen mehr.
Das ist nicht nötig. Du bezahlst einfach selbst aus deinem Einkommen. Oder gibst deiner Mutter*Kostgeld*.ZitatWenn ja, ist es möglich ein "getrennten Haushalt" innerhalb einer Wohnung zu führen? :
Dem Vermieter überweist du selbst 1/3 der Wohnkosten.
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Wie kommst du darauf?ZitatWenn es eine Bedarfsgemeinschaft ist: ja. :
Das ist ja Sinn und Zweck einer Bedarfsgemeinschaft.
Zitat:In den Bescheiden des JC wirst du als BG-Mitglied weiterhin aufgeführt werden,
Nö. Wenn er bedarfsdeckendes Einkommen hat, wovon wohl auszugehen ist, gehört er nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft. Er wird lediglich noch zum Zwecke der fiktiven Berechnung (ob das Einkommen auch tatsächlich bedarfsdeckend ist) im Berechnungsbogen aufgeführt.
@JustianMa:
Nein, Dein Einkommen wird nicht angerechnet. Deine Mutter wird - wie bereits geschrieben - nur noch 2/3 der Unterkunftskosten und natürlich keine Regelleistung für Dich mehr bekommen.
Deinen 1/3 Mietanteil wirst du an Deine Mutter, oder den Vermieter (könnt Ihr untereinander absprechen) bezahlen müssen. Wie Du mit Deiner Mutter die übrigen Kosten aufteilst, ist ebenfalls Vereinbarungssache zwischen Euch und interessiert das Jobcenter nicht, geht dieses aber auch nichts an.
Gruß,
Axel
@JustinMa
Ich hoffe inständig, dass du den Unterschied zwischen BG-Mitglied und im Berechnungsbogen aufgeführt verstehst.
Es wird sich nicht um eine fiktive Berechnung handeln, sondern das tatsächliche angegebene Lohneinkommen wird tatsächlich in den Berechnungsbogen eingetragen, sobald der Verdienst dem JC bekannt ist.
Ebenso wird der (eigentliche/frühere ) Bedarf als BG-Mitglied eingetragen.
Vermutlich geht sämtliche Post vom JC an die Mutter (als Antragstellerin). Diese BG hat eine BG-Nr.
Also gehörst du dazu, fällst aber wegen eigenem Einkommen (sichtbar im Berechnungsbogen) aus dem Leistungsbezug heraus.
Also gehörst du dazu, fällst aber wegen eigenem Einkommen (sichtbar im Berechnungsbogen) aus dem Leistungsbezug heraus. Übrigens sind Sie weiter vom Rundfunkbeitrag befreit, da die elterliche Befreiung auch für Kinder unter 25 wirkt.
Noch ein Hinweis. Im ersten Monat der Berufstätigkeit wirst Du wahrscheinlich noch kein Geld vom Arbeitgeber bekommen. Bis das Lohnkonto eingerichtet ist, das dauert normalerweise. Da bei ALG II nach dem Zuflussprinzip gearbeitet wird, besteht der Anspruch gegen das JC noch, wenn in diesem Monat kein Lohn zur Auszahlung kommt, sondern dieses erst zwischen dem 1.- und 3. des nachfolgenden Monats.
wirdwerden
Ja. Wenn das JC nun (wie weithin üblich und bekannt) , nach Mitteilung des TE schon das System *aktualisiert* hat?Zitatbesteht der Anspruch gegen das JC noch, :
d.h. Sohn ab Mai in Vollzeit---kein Alg2-Anspruch--- nur noch für Mutter+Tochter--- gestern oder heute der JC-Zahllauf für Mai--- dann kommt für ihn schon mal am 30.4. kein Geld für Mai.
...und dann? Was hat er von seinem *Anspruch*?
...was soll er denn dann tun? Bitte schreibs doch auch dazu. Danke.
vielleicht kommt der erste Lohn sogar erst zum 15.6.... kommt drauf an.
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