Nach ALG 1 weiterhin Arbeitsunfähig - Rente? Harz4?

20. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
mamavomkeks
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Nach ALG 1 weiterhin Arbeitsunfähig - Rente? Harz4?

Hallo,
wer könnte mir freundlicherweise helfen?

Nach Beendigung/Ausschöpfung von ALG 1 und Krankengeld geht es bei mir nicht wirklich weiter, aufgrund von fortlaufender Arbeitsunfähigkeit. Der Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente ist bereits gestellt. Dis war im Sommer. Es ist keine Besserung in Sicht, daher der Antrag auf die Rente.

< Harz 4 wird mir verweigert, aufgrund von AU.
< Sozialhilfe sagt Harz 4.
< Rente - keine Infos (es liegen alle Unterlagen vor)

Was tun? Bald steh ich komplett ohne Bezüge da? Es soll einen § geben, der aussagt, dass man weiter Anspruch auf ALG1 bis das mit der Rente sich geklärt hat. Kann jemand bitte weiterhelfen?

Vielen lieben Dank

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19 Antworten
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#1
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von mamavomkeks):
Es soll einen § geben, der aussagt, dass man weiter Anspruch auf ALG1 bis das mit der Rente sich geklärt hat.


Sie meinen § 145 SGB III . Meines Erachtens kann dieser hier nicht zur Anwendung kommen, da Sie - wie Sie schreiben - bereits Ihren ALG II-Anspruch ausgeschöpft haben.

Wenn Sie kein Einkommen haben, sollte das Jobcenter hier für Sie zuständig sein. Voraussetzung ist jedoch, dass ihre ggf. vorhandenen Vermögenswerte bestimmte Grenzen nicht überschreiten.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 20.04.2019 13:44

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#2
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

ALG I-Anspruch war natürlich gemeint, der wohl ausgeschöpft ist.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

@mamavomkeks:

Zitat:
Der Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente ist bereits gestellt. Dis war im Sommer.


Das heisst es ist noch nicht einmal über den Antrag entschieden? Hat es bereits durch die Rentenversicherung veranlasste ärztliche Untersuchungen gegeben? Wann genau wurde der Antrag gestellt gestellt und hat es überhaupt schonmal irgendeine Reaktion gegeben?

Sechs Monate nach Antragstellung bzw. vollständiger Vorlage der benötigten Unterlage wäre es an der Zeit der DRV mal eine Frist zu setzen und eine Untätigkeitsklage anzudrohen.

Zitat:
Harz 4 wird mir verweigert, aufgrund von AU.


Gibt es diese Ablehnung schriftlich in Form eines Ablehnungsbescheides? Von wann ist dieser Bescheid? Wurde dagegen Widerspruch eingelegt?

AU = Arbeitsunfähigkeit ist nie und nimmer ein rechtfertigender Grund ALG II abzulehnen. Dafür müsste Erwerbsunfähigkeit vorliegen, die zuvor mal von einem Amtarzt oder der DRV festgestellt worden sein müsste und zwar für die Dauer von mehr als 6 Monaten. Gibt es eine solche amtsärztliche Feststellung der Erwerbsunfähigkeit?

Zitat:
Sozialhilfe sagt Harz 4.


Die selben Fragen: Schriftlich in Form eines Bescheides? Von wann ist der Bescheid? Wurde Widerspruch eingelegt?

Sofern es noch keine amtsärztliche Feststellung der Erwerbsunfähigkeit gibt, hätte das Sozialamt allerdings Recht.

Zitat:
Rente - keine Infos (es liegen alle Unterlagen vor)


Siehe oben.

Zitat:
Was tun?


Zuerst mal bite die vorstehenden und die folgenden Fragen beantwoten.

Wann genau läuft denn Dein ALG I bzw. Krankengeldanspruch aus? Lebst Du alleine? Hast Du noch Ersparnise in nennenswerter Höhe?

Gruß,

Axel

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#4
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3533 Beiträge, 558x hilfreich)

Zitat (von mamavomkeks):
Hallo,

Was tun? Bald steh ich komplett ohne Bezüge da? Es soll einen § geben, der aussagt, dass man weiter Anspruch auf ALG1 bis das mit der Rente sich geklärt hat. Kann jemand bitte weiterhelfen?

Vielen lieben Dank


Nahtlosregelung § 145 SGB III . Wird aber nur bis zur ersten Entscheidung der Rentenversicherung bezahlt.

Allerdings hätten sie die schon mit Beginn von ALG 1 beantragen sollen. Wobei viele Arbeitsagenturen sie ablehnen.
Fragen sie bei der zuständigen Stelle nach.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von mamavomkeks):
Was tun?


Zitat (von Loni12):
Nahtlosregelung § 145 SGB III .


Nein, da kein ALG I-Anspruch (mehr) vorliegt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mamavomkeks
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

@Axel

vielen Dank für die ausführliche Mail und allen für ihre Hilfe.

Genau es ist noch nicht über den Antrag entschieden.
Es hat nur eine Kommission gegeben, ob eine 2. Reha bewilligt wird. Das war Anfang April 18, da wurde noch kein Antrag auf Rente gestellt. Dieser besagte, dass keine 2. Reha was bringt und wurde abgelehnt.
Sonst keine ärztliche Untersuchungen außer die Gutachten-Schreiben der behandelnden Ärzte die von der Rentenversicherung angefordert wurden und zeitnah ausgefüllt zurück geschickt wurden.
Ende März 19 gab es noch eine Anfrage für ein Gutachten-Schreiben von einem meiner Fachärzte.
Der EU Antrag wurde Ende August 18 gestellt und Reaktionen bisher waren 2. Es wurden Gutachten-Schreiben von Hausarzt und Facharzt angefordert. Mehr nicht.
Spielen die auf Zeit? Weil letzter Gutachten-Schreiben wurde Ende März angefordert. Untätigkeitsklage könnten wir ja dann erst September 19 rum einreichen? Richtig?
Ablehnungen haben wir gar keine in schriftlicher Form, weil bisher kein Antrag gestellt wurde, weil ALG 1 bis Mitte Mai 19 läuft.
Eine amtsärztliche Feststellung der Erwerbsunfähigkeit? Die gibt es bisher von Haus und Fachärzten durch gewöhnliche AU Bescheinigungen und dem medizinischem Dienst der Agentur für Arbeit. Es kam raus, dass ich erwerbsunfähig bin. Leistungsfähigkeit ist soweit gemindert, dass ich nur noch weniger als 15 Stunden/Woche arbeiten könnte. Das hab ich schriftlich von April 2018.
Ich lebe mit meinem Mann der auch Rentner ist. Keine Ersparnisse, leider.

Vielen lieben Dank, ich weiß die Hilfe sehr zu schätzen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32153 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von mamavomkeks):
Harz 4 wird mir verweigert, aufgrund von AU.
Das darf nicht sein. Wer AU ist, bekommt Hartz 4, bis der Rentenbescheid sagt: Du kannst nie mehr.
Zitat (von mamavomkeks):
Sozialhilfe sagt Harz 4.
Richtig. Wer AU ist, muss vom JC weiter bedient werden.
Zitat (von mamavomkeks):
Rente - keine Infos (es liegen alle Unterlagen vor)
Das dauert auch lange.

Nun konkret:
WAS genau schreibt das Jobcenter dir?
Zitat (von mamavomkeks):
Spielen die auf Zeit?
Die brauchen so lange. Gegen die DRV kann man keine Untätigkeitsklage einreichen, weil die lange brauchen.

Zitat (von mamavomkeks):
Ablehnungen haben wir gar keine in schriftlicher Form, weil bisher kein Antrag gestellt wurde, weil ALG 1 bis Mitte Mai 19 läuft.
Also doch den ALG1-Anspruch noch nicht ausgeschöpft?
Und kein Antrag gestellt? Wegen Rente? bei der DRV?

Tja, bitte sortiere erst mal, was wirklich wann beantragt wurde

Zitat (von mamavomkeks):
Es kam raus, dass ich erwerbsunfähig bin.
Geht nicht. Das darf nur die DRV.
Alle anderen Ärzte machen nur Zuarbeit für die DRV.
Und es muss heißen: Weniger als 3 Std. täglich.
Und wer immer AU ist, kriegt kein ALG 1, und auch nicht, wenn er weniger als 15 Wochenstunden arbeiten darf.

Du bringst leider ganz viel durcheinander.
Es bleibt: Hartz 4 wird weitergezahlt für dich, bis die DRV schreibt, dass du dauerhaft und voll erwerbsgemindert bist.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Anami:

Zitat:
Gegen die DRV kann man keine Untätigkeitsklage einreichen, weil die lange brauchen.


Also weil eine Behörde einfach lange braucht kann man gegen diese keine Untätigkeitsklage einreichen? Das nenne ich mal ne kreative und rechtssichere Begründung.

Mir wäre allerdings gänzlich neu, dass § 88 SGG für die DRV nicht gelten sollte. Kannst Du mir bitte eine Grundlage für diese Aussage benennen?

Es mag ja (im Einzelfall) sein, dass ausreichende Gründe dafür vorliegen, dass der Antrag noch nicht beschieden werden kann, aber auch das macht eine Untätigkeitsklage nicht perse unzulässig. Genau darum rate ich auch grundsätzlich dazu, die UTK zunächst einmal anzudrohen, um so der DRV (oder jeden anderen Behörde) die Gelegenheit zu geben, sich zu erklären, bevor die Klage eingereicht wird.

Zitat:
Geht nicht. Das darf nur die DRV.
Alle anderen Ärzte machen nur Zuarbeit für die DRV.


Naja, wenn es um die Frage ALG II oder Sozialhilfe gilt, dann stellt zunächst einmal der ärztliche Dienst der Arbeitsagentur oder der Amtsarzt des Gesundheitsamtes im Auftrag des Jobcenters die Erwerbs(un)fähigkeit im Sinne des SGB II fest, nämlich ob der Betroffene noch mindestens 3 Stunden täglich arbeiten kann oder nicht und wenn nein, für welchen voraussichtlichen Zeitraum.

Und hier liegt offensichtlich ein Gutachten des ärztlichen Dienstes der Arbeitsagentur vor, das besagt, das Erwerbsfähigkeit nur für weniger als 15 Wochenstunden - ausgehend von einer 5-Tage-Woche also auch weniger als 3 Stunden täglich - bescheinigt. Das ist schon ein deutliches Indiz dafür, dass tatsächlich das Sozialamt zuständig sein könnte. Jedenfalls dann, wenn im Gutachten des ÄD auch noch was von "mehr als 6 Monate", oder gar "dauerhaft" steht. Mindestens mal wird das Jobcenter ausreichenden Anlass dafür haben, bei Antragstellung eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen.

@mamavomkeks:

Zitat:
Der EU Antrag wurde Ende August 18 gestellt


Also vor rund 8 Monaten.

Zitat:
Weil letzter Gutachten-Schreiben wurde Ende März angefordert. Untätigkeitsklage könnten wir ja dann erst September 19 rum einreichen? Richtig?


Nö. Die Einholung ärztlicher Befundberichte gehört zum Bearbeitungsumfang und -zeitraum eines Rentenatnrages. Und wenn der DRV erst 7 Monate nach Antragstellung einfällt, dass noch ein weiterer Befundbericht fehlt, dann ist das eigentlich deren Problem.

Ein Problem auf das die DRV nur wenig bis gar keinen Einfluss hat ist die Bearbeitungszeit bei den behandelnden Ärzten und die ist häufig auch sehr lang, teilweise antworten die auch gar nicht. Darum sage ich ja, an die Erledigung des Antrages erinnern, Frist setzen und Untätigkeitsklage für den Fall des Fristablaufs androhen. Und um Erklärung innerhalb der Frist bitten, warum diese ggf. nicht eingehalten werden kann.

Zitat:
Ablehnungen haben wir gar keine in schriftlicher Form, weil bisher kein Antrag gestellt wurde,


Woher kam dann Deine Aussage, Hartz IV wird verweigert wegen AU und Sozialamt verweist auf Hartz IV?

Außerdem: Wenn das ALG I nur noch bis Mitte Mai läuft, wird es allerhöchste Zeit, den ALG II Antrag zu stellen und zwar schrifltich, anhand der dafür vorgesehen Formulare und mit allen notwendigen Anlagen. Die Bearbeitungszeit eines Erstantrages kann auch durchaus 4 bis 6 Wochen in Anspruch nehmen. Erst Recht, wenn - wie hier vermutlich - eine ärztliche Untersuchung erforderlich wird.

Hier wäre auch durchaus überlegenswert, tatsächlich parallel dazu Sozialhilfe zu beantragen.

Zitat:
Ich lebe mit meinem Mann der auch Rentner ist.


Altersrente, oder auch Erwerbsminderungsrente? Wenn letzteres, Voll- oder Teilrente, befristet oder unbefristet?

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3533 Beiträge, 558x hilfreich)

AxelK.

Zitat:
Darum sage ich ja, an die Erledigung des Antrages erinnern, Frist setzen und Untätigkeitsklage für den Fall des Fristablaufs androhen.


Bei einem EMR Antrag stellt man eine Sachstandanfrage, Drohungen eignen sich da nicht. Wenn die TE dies nicht will, es gibt in jeder Stadt DRV Beratungsstellen, da kann sie sich einen Termin geben lassen.

Eine EMR darf nur aus med. Gründen gewährt werden, finanzielle spielen da keine Rollen. Der Antrag wurde recht spät gestellt, also erst Krankengeld, dann ALG 1 ausgeschöpft, dazu einen Ehemann der bereits in Rente ist, Gutachter pflegen da gerne zu sagen, die EMR soll ein Geldwerter Ersatz sein. Unterstelle dies nicht der TE, sondern schreibe nur, was gedacht werden könnte.

Die DRV kann die fachärztlichen Atteste einem Gutachter zur Entscheidung nach Aktenlage vorgelegt haben und wartet nun diese Entscheidung ab.
Nach Aktenlage kann eine EMR befürwortet oder abgelehnt werden.

mamavomkeks, wie alt sind sie?

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
MurphysLaw
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 48x hilfreich)

Zitat (von Loni12):


Eine EMR darf nur aus med. Gründen gewährt werden, finanzielle spielen da keine Rollen. Der Antrag wurde recht spät gestellt, also erst Krankengeld, dann ALG 1 ausgeschöpft, dazu einen Ehemann der bereits in Rente ist, Gutachter pflegen da gerne zu sagen, die EMR soll ein Geldwerter Ersatz sein.


Ja wozu ist denn eine EMR sonst da, wenn nicht zu Geldzwecken? Und man bekommt die auch nicht, wie ein Lottogewinn zugelost, sondern weil aus GESUNDHEITLICHEN Gründen eine Arbeit, im arbeitsfähigen Alter stark eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen ist!
Im Übrigen, und das war meine eigene Erfahrung, wenn man gänzlich unbedarft und unwissend erkrankt und niemand einen aufklärt, welche Möglichkeiten man hat u.s.w., dann kann das schon sein, dass man rel. spät erst Anträge stellt. Möglich wäre auch eine Denke, dass _8_ Monate reichen sollten, um über eine etwaige EMR zu entscheiden!!!

Gruss,
MurphysLaw

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3533 Beiträge, 558x hilfreich)

MurphysLaw,

die med. Gründe müssen aber vorhanden sein, EMR nur bei unter 3 Stunden, Teil- EMR bei 3 bis unter 6 Stunden.

Und Gutachter kommen eben öfters zu der Einschätzung, dass viele die EMR als Geldwerten Ersatz ansehen, weil andere Leistungen nicht mehr bezahlt werden.

Mir sind zu diesem Thema einige Aussagen bekannt, wo eben keine med. Gründe vorlagen, sondern die o.gen.

Es erweist sich immer wieder, dass vor einem EMR Antrag fachliche Beratung sinnvoll sein kann.

Rentenberater oder Anwalt wären die Ansprechpartner um Fehler zu vermeiden.

Die längste mir bekannte Dauer eines EMR Antrages waren 8 Jahre...

Man muss ja immer einen Widerspruch einkalkulieren und wenn es ganz dumm läuft auch eine Klage.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32153 Beiträge, 5653x hilfreich)

@AxelK
Ich habe der Fragestellerin SO geantwortet, dass sie es möglichst versteht.
Du kannst der Fragestellerin so antworten, wie es dir richtig erscheint.

Ich darf dich korrigieren.
Die Erwerbs(un)fähigkeit stellt überhaupt niemand fest. Erwerbsfähig ist jemand so lange, bis entschieden wird, dass er weniger als 3 Std. täglich erwerbstätig sein kann. Bis dahin kann er erwerbsgemindert sein. Das dann teilweise oder voll, befristet oder dauerhaft. In der Zeit der Erwerbsfähigkeit kann jemand auch einfach nur AU/arbeitsunfähig/krank sein. Bis ein Arzt die AU beendet. Dann ist die Person wieder arbeitsfähig.

1. Hier geht es um Erwerbs-Minderung. Die stellt die DRV fest. Die DRV zahlt bei Vorliegen der Voraussetzungen auch eine Erwerbs-Minderungs-Rente. Alles auf Antrag. Hier läuft alles.
2. Vorher mit Hartz 4, SGB II u. ALG1, III ging es um die Feststellung der Leistungsfähigkeit. Die stellt ein Amtsarzt oder der ÄD der BA fest. Nämlich die Leistungsfähigkeit für die Vermittlung in den Arbeitsmarkt---nicht---oder teilweise--oder beschränkt auf gewisse Tätigkeiten leistungsfähig. Hier stellten diverse Personen fest, dass die Leistungsfähigkeit bei unter 15 Wochenstunden liegt. Das ist von der TE zwar falsch geschrieben bzw. falsch verstanden worden. Es geht aber offenbar um weniger als 3 Std. täglich. Denn auch ein Antrag auf eine 2. REHA wurde schon abgelehnt.

3. Von der DRV wurde Ende März 2019 noch ein Gutachterschreiben angefordert.
Also: Es ist noch gar nichts über die Zeit oder anzumahnen oder anzudrohen.

Das Thema ALG-1-Antrag und Anspruch bis Mitte Mai 2019 scheint hier von jedem User anders aufgenommen zu werden.
Du hast Recht und ich dazugelernt. Eine UTK ist grundsätzlich nach § 88 SGG auch gegen die DRV zulässig.

Für die TE bleibt es dabei:
Bis zur Entscheidung der DRV, dass eine volle und dauerhafte Erwerbsminderung vorliegt, bleibt das JC mit Hartz 4 zuständig. Von der DRV kommt dann der Rentenbescheid über die volle und dauerhafte EM.
Damit endet Hartz 4 vom JC. Oder auch ALG1 von der Arbeitsagentur.
Dann wird das Sozialamt zuständig, falls die EM-Rente und die Rente des Ehemannes den Bedarf beider Personen nicht decken. Dann gibt es ergänzende Sozialhilfe.
Fazit:
Eine Lücke in der Geldleistung ist nicht zu erkennen. Damit ist die eigentlich einfache Frage der TE auch schon endlich beantwortet. Nicht wahr?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Anami:

Zitat:
Bei einem EMR Antrag stellt man eine Sachstandanfrage,


Mag sein, dass DU das so machst. Andere machen es anders. Abgesehen davon, dürfte auch eine Erinnerung eine Sachstandsanfrage darstellen, insbesondere wenn man eine Erklärung verlangt, warum eine Bearbeitung nicht fristgerecht möglich ist. Oder etwa nicht?

Das eine Erwerbsminderungsrente nur bei Vorliegen der entsprechenden medizinischen Voraussetzungen gewährt werden darf, musst Du mir sicher nicht erklären. Ebenso wenig, dass die DRV berechtigt ist, ärztliche Befundberichte eigenen Gutachtern zur Stellungnahme vorzulegen. Darum geht es hier doch überhaupt nicht.

Zitat:
Ich darf dich korrigieren.
Die Erwerbs(un)fähigkeit stellt überhaupt niemand fest. Erwerbsfähig ist jemand so lange, bis entschieden wird, dass er weniger als 3 Std. täglich erwerbstätig sein kann. Bis dahin kann er erwerbsgemindert sein. Das dann teilweise oder voll, befristet oder dauerhaft. In der Zeit der Erwerbsfähigkeit kann jemand auch einfach nur AU/arbeitsunfähig/krank sein. Bis ein Arzt die AU beendet. Dann ist die Person wieder arbeitsfähig.


Und was von meinen Aussagen meinst Du damit zu korrigieren? Sorry, aber dieser Absatz ist ziemlicher Nonsens und irgendwie auch ziemlich wirr.

Zitat:
2. Vorher mit Hartz 4, SGB II u. ALG1, III ging es um die Feststellung der Leistungsfähigkeit.


Also das SGB II bezeichnet diese Leistungsfähigkeit als Erwerbsfähigkeit. Darum schrieb ich im Übrigen auch "erwerbsfähig im Sinne des SGB II", denn dass es da durchaus Unterschiede zwischen dieser "Erwerbs(un)fähigkeit im Sinne des SGB II" und der rentenrechtlichen Erwerbsminderung ist mir durchaus klar. Ist aber letztendlich auch völlig egal. Die Amtsärzte stellen fest, ob jemand 3 oder mehr Stunden täglich leistungsfähig ist. Darauf können wir uns gerne einigen. Liegt die Leistungsfähigkeit unter 3 Stunden täglich, besteht keine Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 SGB II . Und damit ist der Betroffene auch nicht mehr leistungsberechtigt nach dem SGB II.

Zitat:
3. Von der DRV wurde Ende März 2019 noch ein Gutachterschreiben angefordert.
Also: Es ist noch gar nichts über die Zeit oder anzumahnen oder anzudrohen.


Jo, 7 Monate nach Antragstellung und damit lagen schon zu dem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage vor. Die Verantwortung dafür, dass der DRV erst nach so langer Zeit einfällt, dass noch weitere ärztliche Unterlagen benötigt werden, liegt eben allein bei der DRV.

Zitat:
Du hast Recht und ich dazugelernt. Eine UTK ist grundsätzlich nach § 88 SGG auch gegen die DRV zulässig.


Na immerhin.

Zitat:
Bis zur Entscheidung der DRV, dass eine volle und dauerhafte Erwerbsminderung vorliegt, bleibt das JC mit Hartz 4 zuständig.


Nein. Das Jobcenter KANN natürlich die Entscheidung der DRV abwarten und solange zahlen, muss es aber nicht. Und wenn der ärztliche Dienst der Arbeitsagentur oder der Amtsarzt des Gesundheitsamtes im Auftrag des Jobcenters feststellt, dass für die Dauer von mehr als 6 Monaten keine Leistungsfähigkeit von mindestens 3 Stunden täglich vorliegt, ist das Jobcenter raus und das Sozialamt zuständig. Es sei denn, die TE lebt mit einer weiteren erwerbsfähigen Person in Bedarfsgemeinschaft. Dann gibt es Sozialgeld nach dem SGB II.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3533 Beiträge, 558x hilfreich)

AxelK
ich nahm mir einen Rentenberater, dass man eine Sachstandanfrage in einer Rentenangelegenheit stellt, weiß ich von Fachleuten.
DU magst das anders sehen, Drohungen sind halt oft nicht zielführend.

-- Editiert von Loni12 am 21.04.2019 19:04

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32153 Beiträge, 5653x hilfreich)

@AxelK
Es gibt den Terminus Erwerbsunfähigkeit bei der DRV und im SGB nicht.
Die DRV stellt Erwerbsminderung bzw. verminderte Erwerbsfähigkeit fest.
Amtsärzte oder der ÄD der BA stellen Leistungsfähigkeit fest.
Behandelnde Ärzte stellen Arbeitsunfähigkeit fest.
Es gibt auch keine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des SGB II.

Das ist so. Das ist kein Nonsens. Ich habs nicht erfunden. Es geht nicht anders zu erklären.

Zitat (von AxelK):
Die Verantwortung dafür, dass der DRV erst nach so langer Zeit einfällt, dass noch weitere ärztliche Unterlagen benötigt werden, liegt eben allein bei der DRV.
Ja, auch das ist so. Bei wem denn sonst? Warum erst jetzt, wissen wir nicht. Oft dauert es bis zum Rentenbescheid vieeeel länger.

Und wenn du jetzt schon beim KANN bist, dann ufert es hier wahrscheinlich aus.

Es bleibt: Die TE hat keine Lücke in der Geldleistung zu befürchten.

Mich interessiert am Rande: Welche Leistung bekommt die TE gegenwärtig?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
MurphysLaw
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 48x hilfreich)

Zitat (von Anami):


Mich interessiert am Rande: Welche Leistung bekommt die TE gegenwärtig?


Bevor man so was fragt, sollte man eventuell nochmal gründlich zurücklesen .... siehe Beitrag #6 :bang:

Zitat (von mamavomkeks):
Ablehnungen haben wir gar keine in schriftlicher Form, weil bisher kein Antrag gestellt wurde, weil ALG 1 bis Mitte Mai 19 läuft.


-- Editiert von MurphysLaw am 21.04.2019 20:15

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
mamavomkeks
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

An alle herzlichen Dank für die vielen Infos und Tipps und die Unterstützung.
Ich muss das erstmal alles verinnerlichen und überlegen wie es weiter geht.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Anami:

Zitat:
Es gibt auch keine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des SGB II.


Es gibt aber sehr wohl den Terminus "Erwerbsfähigkeit" im SGB II. Schon die Überschrift des § 8 heisst so. Und was ist das Gegenteil von Erwerbsfähigkeit?

Was Du hier machst ist doch Wortklauberei, die inhaltlich so rein gar nichts zur Sache tut.

Zitat:
Und wenn du jetzt schon beim KANN bist, dann ufert es hier wahrscheinlich aus


Und was willst Du damit sagen?

Zitat:
Es bleibt: Die TE hat keine Lücke in der Geldleistung zu befürchten.


Doch, hat sie. Weil der ALG II Antrag noch gar nicht gestellt ist und in dieser Konstellation sehr wohl zu befürchten ist, dass die Antragsbearbeitung länger dauer wird als normalerweise. Und selbst unter ganz normalen Umständen können 4 Wochen schon echt eng sein.

@Loni:

Zitat:
dass man eine Sachstandanfrage in einer Rentenangelegenheit stellt, weiß ich von Fachleuten.


Gerne auch nochmal für Dich:

Ich schreibe eine Erinnerung an die Bearbeitung meines Antrages und setze eine Frist zur Bearbeitung. Dann bitte ich um Erläuterung der Gründe für den Fall, dass die Frist nicht eingehalten werden kann. Wo bitte liegt der Unterschied zur Sachstandsanfrage, außer dass in letzterer üblicherweise keine Frist gesetzt wird?

Zitat:
Drohungen sind halt oft nicht zielführend.


Und einfache Sachstandsanfrage führen schneller zum Ziel?

Sorry, aber nur weil es leider alltäglich ist, dass Rentenanträge, insbesondere solche auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente, so lange dauern, muss man das doch nicht als unumstößliches Faktum hinnehmen. Die gesetzlichen Fristen gelten eben auch für die DRV und denen nach 7 Monaten einfällt, dass nochmal ein zusätzlicher Befundbericht benötigt wird, dann ist das deren Problem. Abgesehen davon habe ich ja auch ausdrücklich geschrieben, dass es ja durchaus rechtfertigende Gründe für die lange Bearbeitungszeit geben kann. Die hat die DRV dann aber bitteschön auch mal darzulegen. Auf Nachfrage, versteht sich.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3091x hilfreich)

Die Frage der Untätigkeitsklage gegen die DRV regelt § 88 SGG

Zitat:
§ 88 Abs. 1 Satz 1 SGG sieht als angemessene Zeit für die Entscheidung über den Antrag sechs Monate vor. § 88 Abs. 2 SGG sieht als angemessene Zeit für die Entscheidung über den Widerspruch drei Monate vor.

Beachte:
Gesetzliche Regelungen können im Einzelfall kürzere Fristen vorsehen, in denen die Deutsche Rentenversicherung eine Entscheidung treffen muss (zum Beispiel Einmonatsfrist bei § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB I >>(SGB I § 42 G0)).
Die Fristberechnung regelt § 64 SGG >>(SGG § 64 G0). Die Sperrfrist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden. Eine nach Ablauf der Frist erhobene Klage ist stets zulässig, sofern ein Bescheid nicht erteilt wurde.

Wird die Klage vor Ablauf der Sperrfrist erhoben, so wird sie zulässig, wenn bis zum Ablauf der Sperrfrist der Bescheid nicht erteilt worden ist (BSG vom 26.08.1994, AZ: 13 RJ 17/94 , SozR 3-1500 § 88 Nr. 2 ). Wird der Bescheid noch vor Ablauf der Sperrfrist erteilt, ist die Klage unzulässig.


Zitat:
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGG_88R0


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