Hallo,
ich habe mich leider vom neuen Eigentümer einlullen lassen.
Angaben:
2 Personen
Ehepaar 55+57 Jahre alt
Miete vor dem Eigentümerwechsel 270 Euro Kalt
Miete nach neuem Mietvertrag 350 Euro Kalt
Wohnung 67m² im 2 Familienhaus
PLZ: 26624
ARGE zahlt die Miete
Folgender Fall:
1.Haus wurde verkauft
2. Freundlicher neuer Eigentümer hat um Beendigung des alten Mietvertrags gebeten und gleich einen neuen mit gebracht
3. Da die Miete von der Arge bezahlt wird, habe ich mir keine sorgen um die Angaben der neuen Miete (Erhöhung um 80 Euro) gemacht weil
3a. sie dem Mietspiegel in unserem Ort entspricht und von mir auch nachvollziehbar war
3b. alle anderen Nachbarn noch mehr als Miete zahlen
Jetzt ist es aber so, dass ich den neuen Mietvertrag bei der Arge abgegeben habe und die mir gesagt haben das diese Mieterhöhung nicht akzeptiert werden sollte.
Aktuell muss ich dazu sagen, dass der neue Eigentümer hier gerade mehrere Tausend Euro investiert um uns das Leben in dieser Wohnung noch angenehmer zu machen. Wir wollen hier auch nicht weg, wissen aber nicht mehr weiter.
Arge stellt sich quer...
Eigentlich sind 350 Euro für 2 Personen nicht viel als Kaltmiete.
Muss die Arge zahlen oder müssen wir ausziehen wenn keiner zahlt?
LG
ace
-- Editiert von Moderator am 28.02.2018 13:13
-- Thema wurde verschoben am 28.02.2018 13:13
-- Editiert von Moderator am 28.02.2018 13:20
-- Thema wurde verschoben am 28.02.2018 13:20
Nach Eigentümerwechsel einen neuen Mietvertrag unterschrieben
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Jetzt ist es aber so, dass ich den neuen Mietvertrag bei der Arge abgegeben habe und die mir gesagt haben das diese Mieterhöhung nicht akzeptiert werden sollte. Komische Ansage - die IST schon akzeptiert. Oder ist der Vertrag noch nicht unterschrieben?
-- Editiert von muemmel am 28.02.2018 13:21
-- Editiert von muemmel am 28.02.2018 13:38
Ergänzung: Ich vermute mal, daß hier die Regelungen für Umzüge gelten. D. h., die Miete wird nur in Höhe der alten Miete übernommen. Ob das dann zu einem Umzug führt oder ob Sie das irgendwie "abfedern" können, können nur Sie selbst wissen.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Hallo muemmel,
die Mietobergrenze ist bei uns in Südbrookmerland bei 6,50 Euro/m².
Ein Umzug wäre nicht ratsam da ich hier im Umkreis von 40 km keine Wohnung gefunden habe die auch so gut an einer funktionierenden Infrastruktur (Einkaufsmöglichkeiten, Ärzte usw.) liegt und auch von der Miete her so günstig ist.
Verstehe ich das richtig, solange wir unter der Mietobergrenze liegen, muss die Arge zahlen?
-- Editiert von ace333 am 28.02.2018 13:24
Haben Sie denn schon einen ablehnenden Bescheid von der ARGE? Dagegen müsssten Sie dann Widerspruch einlegen.
Verstehe ich das richtig, solange wir unter der Mietobergrenze liegen, muss die Arge zahlen? Nö, das verstehen Sie falsch. Sie haben ohne Zustimmung der ARGE einen neuen Vertrag abgeschlossen - wie ich schon schrieb, wird dann nur die ALTE Miete weitergezahlt.
über "dass der neue Eigentümer hier gerade mehrere Tausend Euro investiert um uns das Leben in dieser Wohnung noch angenehmer zu machen" könnte man etwas machen: Eine Modernisierung (und das ist es ja wohl) berechtigt den Vermieter durchaus zur Mieterhöhung. Wenn man den neuen Mietvertrag zu "Zustimmung zur Modernisierung" umdeutet, wäre vielleicht etwas machbar.
Bei der Einstellung " Da die Miete von der Arge bezahlt wird, habe ich mir keine sorgen um die Angaben der neuen Miete ... gemacht" finde ich es allerdings schon richtig, dass die ARGE sich erst mal querstellt. Wenn du selbst zahlen müsstest, würdest du also nachdenken aber wenn wir alle zahlen, geht das schon in Ordnung? Nö, mit den Steuergeldern lässt sich schon was anderes anfangen...
Jetzt ist der neue Vermieter als der Böse, der euch "eingelullt" hat und euch zurzeit durch erhebliche Investitionen das Leben angenehmer macht. Leute gibt es....
Problem ist doch nicht die Angemessenheit der Kosten oder eine einseitige Mieterhöhung, sondern dass während des gültigen Mietvertrags (ja auch nach dem Verkauf) ein neuer Mietvertrag abgeschlossen wurde. Und das im Wissen, dass dies zu Lasten des Sozialleistungsträgers geht.
Der neue Vertrag kann sogar als sittenwidrig und somit nichtig angesehen werden, Seite 35
http://harald-thome.de/fa/redakteur/KdU_Ordner/KdU_Celle-LK-08.09.2017.pdf
-- Editiert von Tasti123 am 28.02.2018 13:44
Nach der Schilderung wäre eine Mieterhöhung auf die jetzt vereinbarte Summe doch möglich gewesen.
Daher verstehe ich den Satz:
Zitat:Jetzt ist es aber so, dass ich den neuen Mietvertrag bei der Arge abgegeben habe und die mir gesagt haben das diese Mieterhöhung nicht akzeptiert werden sollte.
zunächst mal nicht als Ablehnung. Sollte ist nicht durfte !!
Ich vermute dass der neue Mietvertrag weitere Verpflichtungen enthält und es genau um diese Verpflichtungen geht.
@muemmel:
Zitat:Ich vermute mal, daß hier die Regelungen für Umzüge gelten. D. h., die Miete wird nur in Höhe der alten Miete übernommen.
......
Sie haben ohne Zustimmung der ARGE einen neuen Vertrag abgeschlossen - wie ich schon schrieb, wird dann nur die ALTE Miete weitergezahlt.
Sehe ich überhaupt keine Rechtsgrundlage für. Die Anwendung dieser gesetzlichen Regelung würde einen nicht erforderlichen Umzug voraussetzen und der hat ganz einfach nicht stattgefunden.
Zitat:Der neue Vertrag kann sogar als sittenwidrig und somit nichtig angesehen werden, Seite 35
Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit des neuen Vertrages vermag ich nicht ansatzweise zu erkennen und etwas anderes ergibt sich aus meiner Sicht auch nicht aus dem Link.
@ace:
Du solltest nachmals formell schriftlich/nachweislich einen Antrag auf Übernahme der erhöhten Miete stellen und auf einem schriftlichen Bescheid bestehen, gegen den dann ggf. Widerspruch eingelegt werden kann. Melde Dich wieder, wenn der entsprechende Bescheid vorliegt.
Gruß,
Axel
ZitatAnhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit des neuen Vertrages vermag ich nicht ansatzweise zu erkennen und etwas anderes ergibt sich aus meiner Sicht auch nicht aus dem Link. :
Im Zusammenhang mit dem kann man schon drauf kommen.
ZitatUnd das im Wissen, dass dies zu Lasten des Sozialleistungsträgers geht. :
Kann. Es bestand keine Notwendigkeit einen neuen Vertrag abzuschließen. Erhöhung wegen Modernisierung irgendwann in der Zukunft wäre was anderes.
Hallo,
vielen Dank für die Informationsflut.
Ich bin mir nicht sicher wie ich weiter vorgehen soll.
Zum einen haben wir im Mauerwerk überall Risse (der Vermieter lässt das Fundament anheben und schließt die Risse in den nächsten 3 Monaten) wodurch wir mehr die hohen Heizkosten aktuell haben und auch die Grundwasserfeuchtigkeit kommt an den Wänden an. Hier will der Vermieter auch durch Versiegelungen der Außenwände usw. ein besseres Raumklima in das Haus bringen.
Alles in allem sollten wir dann nicht mehr so viel Feuchtigkeit im Haus haben und auch die Heizkosten werden dadurch gesenkt.
Was ich vergessen habe ist, das nach der Trockenlegung der Außenwände, von innen eine Dämmung angebracht wird. Dadurch sparen wir wieder Heizkosten.
Ich möchte es mir mit meinem Vermieter auch nicht verscherzen.
LG ace
ZitatZum einen haben wir im Mauerwerk überall Risse (der Vermieter lässt das Fundament anheben und schließt die Risse in den nächsten 3 Monaten) wodurch wir mehr die hohen Heizkosten aktuell haben :
wodurch wir nicht mehr die hohen Heizkosten haben
ZitatIch möchte es mir mit meinem Vermieter auch nicht verscherzen. :
Verständlich, daher:
ZitatDu solltest nachmals formell schriftlich/nachweislich einen Antrag auf Übernahme der erhöhten Miete stellen und auf einem schriftlichen Bescheid bestehen, gegen den dann ggf. Widerspruch eingelegt werden kann. Melde Dich wieder, wenn der entsprechende Bescheid vorliegt. :
Das hier ist aber bis zur Umsetzung Geschwätz:
ZitatHier will der Vermieter auch durch Versiegelungen der Außenwände usw. ein besseres Raumklima in das Haus bringen. :
Alles in allem sollten wir dann nicht mehr so viel Feuchtigkeit im Haus haben und auch die Heizkosten werden dadurch gesenkt.
@Tasi123,
ich werde den Antrag nochmals einreichen und melde mich dann.
Kleiner Hinweis: gerade hat sich der VM bei mir gemeldet und möchte morgen mit einer Firma zur Sanierung der Risse, Fundamentanhebung und Trockenlegung der Außenwände kommen.
LG ace
Auch wenn sonst von "Umzug" gesprochen wird, findet man in nahezu allen Fachanweisungen der Jobcenter den Hinweis: "Vor Unterzeichnung eines Mietvertrags sollte die Genehmigung des Jobcenters eingeholt werden."
Es gilt: Zieht der ALG II Bezieher im selben Zuständigkeitsbereich des Jobcenters um und ist der Umzug nicht erforderlich, werden nur die bisherigen KDU anerkannt. Spätere Nachzahlungen von Betriebskosten können in den meisten Fällen auch nicht übernommen werden.
@TE: Laut Richtlinien von Harald Thome gilt für Dich eine maximale Nettokaltmiete von 296,10 Euro. Eure neue Miete (350 Euro) ist also knapp 54 Euro zu hoch. Dafür werdet Ihr auf keinen Fall eine Genehmigung erhalten.
Noch ein Hinweis: Würdest Du selbst die Miete zahlen, hättest Du auch einfach so einen neuen Mietvertrag unterschrieben?
ZitatDa die Miete von der Arge bezahlt wird, habe ich mir keine sorgen um die Angaben der neuen Miete (Erhöhung um 80 Euro) gemacht :
@guyfromhamburg:
Zitat:findet man in nahezu allen Fachanweisungen der Jobcenter den Hinweis: "Vor Unterzeichnung eines Mietvertrags sollte die Genehmigung des Jobcenters eingeholt werden."
Das Wort "Genehmigung" wirst Du in diesem Zusammenhang mit Sicherheit in (fast) keiner Fachanweisung finden. Allenfalls wird dort von Zusicherung die Rede sein, wie es auch im Gesetz steht. Und auch die Zusicherung ist keine Leistungsvoraussetzung für die Übernahme der Unterkunftskosten.
Außerdem ist hier immer von "Unterzeichnung eines Mietvertrages" im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel, sprich Umzug, die Rede. Vorliegend hat kein Umzug stattgefunden.
Zitat:Es gilt: Zieht der ALG II Bezieher im selben Zuständigkeitsbereich des Jobcenters um und ist der Umzug nicht erforderlich, werden nur die bisherigen KDU anerkannt.
Korrekt. Vorliegend hat allerdings kein Umzug stattgefunden. Der Abschluss eines neuen Mietvertrages mit dem neuen Eigentümer stellt eher so etwas wie eine Mieterhöhungsvereinbarung darf, als dass dieser mit einem Umzug gleichzusetzen wäre. Das der neue Mietvertrag nicht erforderlich war und der TE den nicht hätte unterschreiben müssen, ist unstreitig, spielt aber letztendlich allenfalls eine untergeordnete Rolle. Eine Mieterhöhung, der der Leistungsempfänger zugestimmt hat, ist vom Jobcenter zu übernehmen, egal, ob der Mieter zur Zustimmung verpflichtet gewesen ist oder nicht.
Zum Thema Zusicherung bei Mieterhöhung sagt das BSG (B 4 AS 32/12 R ):
Zitat:Nur für den besonderen Fall einer Mieterhöhung durch einen Umzug ist somit eine Vorabklärungsmöglichkeit gleichermaßen für den Leistungsberechtigten und den SGB II-Träger gesetzlich vorgesehen, die ua mit dem Schutz des Leistungsberechtigten vor den weitreichenden Konsequenzen des § 22 Abs 1 S 2 SGB II verbunden ist, die in der dauerhaften, nur gekürzten Übernahme der tatsächlich angemessenen KdU, zudem ohne die Übergangsfrist des § 22 Abs 1 S 3 SGB II , besteht (vgl BSG Urteil vom 30.8.2010 - B 4 AS 10/10 R - BSGE 106, 283 = SozR 4-4200 § 22 Nr 40, RdNr 17). Für Mieterhöhungen aus sonstigen Gründen besteht ein solches förmliches Vorabklärungsverfahren nicht.
Zitat:Laut Richtlinien von Harald Thome gilt für Dich eine maximale Nettokaltmiete von 296,10 Euro.
Es gibt keine Richtlinien von Harald Thome. Vielmehr werden von Harald Thome lediglich die Richtlinien der Kommunen zu den angemessenen Unterkunftskosten veröffentlicht.
Die dort zu findenden Werte für den Wohnort des TE stammen vom 01.01.2014. Als selbstverständlich davon auszugehen, dass die immer noch aktuell sind, halte ich für recht gewagt. Der TE nennt jedenfalls andere Werte. Zweifelhaft ist darüber hinaus auch, ob die genannten Werte auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG basieren, ist der Veröffentlichung ebenfalls nicht zu entnehmen. Nach den wenigen bekannten Informationen habe ich durchaus meine Zweifel daran. Besteht jedoch kein schlüssiges Konzept, greift im Übrigen auch die Deckelung der KdU nach einem nicht erforderlichen Umzug auf die Höhe der bisherigen KdU nicht.
Zitat:Dafür werdet Ihr auf keinen Fall eine Genehmigung erhalten.
Eine Genehmigung benötigt der TE auch nicht. Wenn Du meinst, die neuen KdU werden auf keinen Fall übernommen, fehlen genauere Informationen sowohl zur Höhe der angemessenen KdU lt. kommunaler Richtlinie, also auch Angaben zur Höhe der kalten Betriebskosten und der Heizkosten. Insofern ist eine Einschätzung hierzu derzeit überhaupt nicht möglich.
Gruß,
Axel
Der Mieter hat hier eine Mieterhöhung um ca. 30% akzeptiert ohne dass für diese Erhöhung ein Rechtsgrund erkennbar wäre. Diese Mieterhöhung überschreitet den maximal zulässigen Wert für Mieterhöhungen um das 1,5-fache.
Warum das Jobcenter so eine Mieterhöhung akzeptieren müsste, leuchtet mir nicht ein.
@hh:
Zitat:Warum das Jobcenter so eine Mieterhöhung akzeptieren müsste, leuchtet mir nicht ein.
Dann frag das doch mal die Richter vom BSG, die entschieden haben, dass Mieterhöhungen, denen der Mieter zugestimmt hat, unabhängig von der mietrechtlichen Wirksamkeit, vom Jobcenter zu übernehmen sind. Gedeckelt natürlich durch die Angemessenheitsgrenzen.
Gruß,
Axel
Guten Ace,
mir ist das gleiche passiert wie Ihnen. Können Sie mir sagen wie dieser Fall bei Ihnen ausgegangen ist?!
Und wie Sie vorgegangen sind.
Liebe Grüße
Martin
Für neue Fragen bitte einen eigenen neuen Beitrag schreiben. Der Fragesteller wird hier nach 3 Jahren nicht mehr lesen...
Danke.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.
-
1 Antworten