Nach Reha AU - AOK verweigert Krankengeld

18. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
Bostoner@gmx.de
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Nach Reha AU - AOK verweigert Krankengeld

Hallo,

hoffe, Ihr könnt mir weiterhelfen.

Ich bin arbeitslos gemeldet, hatte im Juni eine Bandscheiben-OP und anschließend eine Reha-Maßnahme, während der ich Übergangsgeld erhielt. War vor der Reha-Maßnahme krankgeschrieben. Nun wurde ich am 09.08. arbeitsunfähig aus der Reha entlassen. Am nächsten Tag ging ich zu meinem Hausarzt, der mich erstmal für vier Wochen krankschrieb. Daraufhin teilte mir die Arbeitsagentur mit, dass ich nun Krankengeld beantragen müsse. Heute erhielt ich jedoch ein Schreiben von der AOK, dass ich wohl während der Reha beitragsfrei krankenversichert gewesen wäre, jedoch am Tag der Krankmeldung beim Hausarzt kein Versicherungsschutz bestanden hätte (10.08.10) und sie deshalb nicht zahlen. Ich war total geschockt. Die Dame bei der AOK meinte, ich hätte noch am gleichen Tag zum Arzt gehen müssen. Das muss einem doch jemand sagen. Ich dachte auch nicht, dass die AOK nun Krankengeld zahlen müsste, sondern das Arbeitsamt weiterzahlt. Weder die Leute bei der Arbeitsagentur, noch die Ärzte der Reha-Klinik und der dortigen Sozialstelle können diese Argumentation der AOK verstehen. Das ist doch wieder nur eine gemeine Spitzfindigkeit, um sich der Zahlung zu entziehen. Kann mir nicht vorstellen, dass jemand diese Regelung kennt.

Habt Ihr Rat?

Herzlicher Gruß

-----------------
"danke"

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Bostoner

Die Aussage der GKV (Gesetzliche Kranken Versicherung)ist Quatsch: Der Tag der Entlassung aus einer Rehaklinik gilt grundsätzlich als Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.

quote:
Kann mir nicht vorstellen, dass jemand diese Regelung kennt.

Genau deshalb, wenn alles geklärt ist:
würde ich die GKV da schriftlich fragen, was ein Rehapatient denn so macht, wenn er in Bad X blabla zur Reha ist und 200 KM weiter weg wohnt? Der kommt nach Heimreise zuhause an und soll zum Arzt. Manchmal frage ich mich, wie doof manche Leute sind. Auf sowas kann ein SB auch ohne Schulung kommen :augenroll:
Ein Sachbearbeiter (SB) der nullkommagarkeine Ahnung hat. Pah.

Wie gehst du vor?

Dazu sind GENAUE Angaben nötig

ALG1 oder ALG2 Bezug?

quote:
Heute erhielt ich jedoch ein Schreiben von der AOK, dass ich wohl während der Reha beitragsfrei krankenversichert gewesen wäre, jedoch am Tag der Krankmeldung beim Hausarzt kein Versicherungsschutz bestanden hätte


Aha. Welcher Paragraf steht dadrin? Selbst wenn, gibt Zeiten der Nachversicherung, wobei KG nicht unmittelbar damit zu tun. Da soll aus Äpfeln und Birnen ein Kartoffelbrei gestampft werden

Bei ALG1 Bezug? Bewilligter Zeitraum bitte. Nach SGB III; §117?
Reha= Ü Geld von wann bis wann?

Von wann bis wann EXAKT ging die Arbeitsunfähigkeits Bescheinigung (AU) während dieses Bezuges?

Gab es innerhalb der letzten 3 Jahre bereits wegen derselben Erkrankung Krankengeld(KG)?




Wenn die 6 Wochen Leistungsfortzahlung, SGB III; §126 durch die Agentur für Arbeit (AfA) bereits abgeleistet ist, der KG Bezug nicht erschöpft, steht dir KG zu. SGB V, §§44ff

Bei ALG2 gäbe es keine KG Zahlung, ALG2 läuft weiter.

Zuviele wenns, die Beantwortung deiner Frage hängt von deinen Antworten ab


Ich gehe nach deiner Schilderung davon aus, dass du das Ganze mit der GKV nicht schriftlich hast?

In Zukunft das Wichtigste: ALLES und wirklich alles mit einer von solchen SB besetzen GKV nur nachweislich schriftlich. Dann muss die GKV sich schrftlich äussern in Form von Bescheid, Verwaltungsakt. Dieser muss begründet sein und dagegen kann man ggfalls vorgehen

Wenn du magst, kannst du mir per PM mitteilen, um welche regionale GKV es sich handelt.

Sunbee



-----------------
"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"

-- Editiert am 18.08.2010 08:43

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jenso1976
Status:
Schüler
(355 Beiträge, 147x hilfreich)

Hallo,

mir hat die AOK Rheinland auch schonmal einfach so telefonisch von heute auf morgen das Krankengeld eingestellt, mit der Begründung das Kranke nicht besser gestellt werden dürfen als Arbeitslose und mich netter weise an die Arge verwiesen.
( Wurde im Bezug von ALG I krank ). Musste dann mehrmals telefonisch nachfragen, damit ich was schriftlich bekomme. Mit dem Schreiben war ich dann bei der Arge , die haben nur mit dem kopf geschüttelt genauso wie das Arbeitsamt. Wenn du was Schriftliches hast aufjedenfall widerspruch einlegen. Was mir am Ende aus der Patsche geholfen hat war ein Brief an die Zuständige Aufsichtsbehörde, das ist für die AOK Rheinland z.b. das Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales in Essen.
Die Aufsichtsbehörde kann Akteneinsicht fordern und ggf. die KK dazu zwingen zu zahlen. In meinem Fall hat es schon gereicht das sich das Ministerium eingeschaltet hat, 2 Tage später hatte ich aufeinmal doch wieder anspruch auf Krankengeld.

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Bostoner@gmx.de
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

erstmal danke für die Antworten. Also, ich bin im ALG1, vor der Reha musste ich die Aufhebung des ALG beantragen, da ich sonst kein Übergangsgeld während der Reha (von der Bfa) erhalten hätte. Aus der Reha bin ich von den dortigen Ärzten als arbeitsunfähig entlassen worden, da bekommt man keine gelbe AU-Bescheinigung. Die Reha ging, wiegesagt bis 09.08.10.

Der Text der AOK lautet nun:"Ihre Leistungsfortzahlung durch die AA endete am 18.7. und damit auch grds. ihr Versicherungsschutz. Vom 19.7. - 09.8. waren sie beitragsfrei aufgrund der Übergangsgeldbezuges versichert. Am 9.8. wurden sie aus der Klinik... entlassen. Ihr Hausarzt bescheinigte Ihnen die AU bis 10.09.....in einem Urteil vom 26.6.2007 hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass das bei Entstehen eines Anspruches auf Krankengeld bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, in welchem Umfang der Versicherte Anspruch auf KG hat. Der Anspruch entsteht nach § 46 Satz1 Nr. 2 SGB von dem Tag an, der auf den Tag der ärztl. Feststellung der Au folgt. Nachdem die AU am 10.8. ärztlich festgestellt wurde, entsteht ein KG-Anspruch ab dem 11.8. Da zu diesem Zeitpunkt jedoch kein Versicherungsschutz bestand, kann kein Krankengeld gezahlt werden.
Ich habe nun einen RA eingeschaltet. Auch den Entlassungsbescheid der Klinik, worauf ja meine AU von der dortigen Ärztin bescheinigt wird (halt nicht auf einem gelben Zettel), habe ich der Dame von der AOK weitergeleitet. Ich war auch nicht der Meinung, dass ich nun Krankengeld von der AOK bekäme, da ich vor meiner Reha auch krankgeschrieben war und damals weiterhin ALG1 von der AA bekam. Der Herr von der AA meinte, da ich ja zwischenzeitlich eine Aufhebung hatte, wäre nun die AOk zuständig, da kann er nichts machen. Er versteht das ganze auch nicht. Wäre ich nicht AU geschrieben worden, würde jetzt ganz normal das AA weiterzahlen. Ich ging auch davon aus, dass es wie beim AA ist, dass man sich am Tag des entstehenden Bedürfnisses krankmelden muss, etc.

Ich hab so ne Wut, am liebsten würde ich den Direktor der AOK Regensburg anrufen!

Danke fürs Lesen!



-----------------
"danke"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Bostoner

Die Begründung der GKV ist dem Grundsatz nach richtig. Die ignorieren aber schlicht den ersten Satz in diesem Paragraf

Du warst bereits Arbeitsunfähig in der Reha. SGB V, §46, Absatz 1 Nr 1:
Wortlaut
Krankengeldanspruch ensteht:
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an...

Der Versicherungsschutz ist während der Reha über das ÜG geregelt. also bestand dieser auch am Tag als die AU eintrat. Nämlich am ERSTEN Tag der Reha. (gibt zig Rehapatienten die arbeitsfähig sind vor Reha, in der Reha aber als AU gelten müssen)
Manman. Der Anspruch auf KG ruhte lediglich nach SGB V; §49, Abs 1, Nr 3.

Dein Anwalt sollte stante pede die Eilanordnung zur Zahlung beim Sozialgericht (SG) beantragen).



Die AfA ist im Recht. Bei Arbeitsunfähigkeit, die VOR (hier dem erneuten) Leistungsanspruch, enstanden ist, setzt das KG ein (das ruhend gestellt war durch ÜG, siehe §§)

Gibt nur, nach Ablauf des Bezugszeitraumes von KG, 78 Wochen, die Ausnahme des Paragrafen 125, SGB II. Andere Geschichte

@Jenso

quote:
mit der Begründung das Kranke nicht besser gestellt werden dürfen als Arbeitslose und mich netter weise an die Arge verwiesen.


Wenn ich sowas lese, frage ich mich doch allen ernstes, welche Art von Dumfug in den Köpfen mancher Leute vorgeht...
Es liegt ja nicht an grundsätzlicher Dummheit eines einzelnen SB, der hat ja Anweisungen. Aber geht es eigentlich noch beknackter. Manman.
Denen hätte ich mit einer Eilanordnung Beine gemacht.

Sunbee



-----------------
"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Jenso1976
Status:
Schüler
(355 Beiträge, 147x hilfreich)

quote:
Es liegt ja nicht an grundsätzlicher Dummheit eines einzelnen SB, der hat ja Anweisungen.


Das ist ja das schlimme, die stecken alle unter einer Decke. Hab mit dem Geschäftsstellenleiter gesprochen der meinte nur er hätte seine Anweisung von oben das würde bei denen so gehandhabt, ich könnte ja Widerspruch einlegen.

Da fällt man vom glauben ab !


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

quote:
Denen hätte ich mit einer Eilanordnung Beine gemacht.


Das geht nur noch wenn man vorher ALLE anderen Möglichkeiten ausgeschöpft hat.

Sprich man muss jetzt Hartz4 beantragen bevor man eine EA gegen AfA, GKV, DRV etc stellen kann. Das ist der neueste Witz den sich die Bande ausgedacht hat.

Gruss
Fulgora

-----------------
"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Fulgora

NEIN!

Kein Antrag auf ALG2 oder sonstwas. Das ist genau das Falsche. Das führt dazu, dass EA und Co nicht mehr stattgegeben werden KANN selbst vom wohlgesonnen Richter eines SG. Manno

Sunbee

-----------------
"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Moin,
das ist ja das perverse, ohne einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt zu haben, kann man wohl keinen einstweiligen Rechtschutz mehr gegen einen Leistungsträger beantragen.
Bekommt man diese Grundsicherungsleistungen zugesprochen, muss man bis zur Hauptverhandlung von diesen Leistungen leben.

Erst wenn man diese Leistungen nicht erhält, dann ist der Weg für eine EA frei.
Aber dann ist es meist schon zu spät.

Wobei allerdings noch unklar ist ob das nur für den Klagenden selbst gilt oder für die Bedarfsgemeinschaft des Klagenden.

Mich hat der Richter allen ernstes gefragt, warum ich keine Prozesskostenhilfe beantragt habe, wenn ich einen Antrag aufeinstweiligen Rechtschutz stelle und war dann erstaunt wie ich mir denn die Selbstbeteiligung für die RSV leisten könnte.

Gruss
Fulgora

-----------------
"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"

-- Editiert am 23.08.2010 10:12

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Fulgora

quote:
das ist ja das perverse, ohne einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt zu haben, kann man wohl keinen einstweiligen Rechtschutz mehr gegen einen Leistungsträger beantragen.


Nein, Nein, Nein.

Ich erlebe hier selbst immer mal wieder bockende GKV bei KG.

Da kommen die abstrusesten Begründungen für die Zahlungsverweigerung. Den Vogel hatte mal die GKV eines user abgeschossen. Diese GKV behauptete mit irgendeinem, völlig Sachfremden Urteil betreff Arbeitsrecht, keine Zahlung leisten zu müssen. Auch hier wurde EA gestellt ohne Grundsicherung und die GKV hat bei Empfang dieser EA und der Auffoederung sich zu äussern, eingelenkt. Pappnasen Parade eben

Ich glaube allerdings, auch wenn ich deinen *Fall* so lese, dass da ganz unterschiedlich verfahren wird (regional? je nach dem wer regiert? Oder wer die meisten Schokotaler austeilt? Jedenfalls auf dem Rücken der Betroffenen)
Ich habe immer mehr den Eindruck, dass es nicht die Dummheit sein kann. Irgendwie eine Art *Spiel*: xy Prozent der von uns Drangsalierten wird aufgeben und wir sparen Geld :kotz:

Ich möchte nicht wissen, wieviele Kranke und besonders Alte verzichten aus Angst vor der Mühle. Man, echt

Ich kann den Richter verstehen. Ich stell mir dann immer vor, was hätte der in der Zeit alles bearbeiten können, wenn du nicht gezwungen worden wärst, so vorzugehen und man gezahlt hätte .

Sunbee



-----------------
"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Jenso1976
Status:
Schüler
(355 Beiträge, 147x hilfreich)

quote:
Ich möchte nicht wissen, wieviele Kranke und besonders Alte verzichten aus Angst vor der Mühle. Man, echt


Vorallem sind Kranke in einer ganz besonderen notlage und haben meistens nicht die Kraft sich zu wehren und anstatt diesen Menschen dann zu helfen wird noch auf sie eingeprügelt. Mit dem wegfall des Krankengeldes ist ja auch erstmal die Krankenversicherung futsch, das ist dann ganz toll wenn man schwer krank ist und dringend ärztliche Hilfe und Medikamente braucht.

Es ist erstaunlich wie eiskalt und unmenschlich manche Krankenkassen in der beziehung sind.Da zählt einzig und allein das Geld, was aus dem Menschen wird interessiert null. Die tun dann auch noch so gönnerhaft als ob sie einem was schenken würden, das man Jahrelang seine Krankenkassenbeiträge brav gezahlt hat wird ausser acht gelassen.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Hallo,
das mit der regionale Abhängkeit habe ich schon vor Monaten berichtet.
Der krasseste Fall ist mir jetzt aus Bayern zu Ohren gekommen.
Eine Frau ist ausgesteuert und bekommt nach §125 ALG1, beantragt EU-Rente, bekommt aber eine Umschulung.
Der AG kann sie in dem neuen Beruf nicht weiter beschäftigen und kündigt nach langem hin und her fristgerecht (6 Monate Kündigungsfrist) und stellt die Frau von der Arbeit frei. Und wer zahlt das ganze: die AfA weiter nach §125 SGB III *kopfkratz*

Nach meiner dummen Auffassung hätte hier auf jeden Fall der AG weiter zahlen müssen, bis die Frau sich berechtigter Weise arbeitslos melden kann. Aber es war halt ein grosser Konzern mit europaweiten Fillialen. Da geht sowas anscheinend.

Gruss
Fulgora


-----------------
"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Fulgora

Krassssss. :kotz:

Das ist ja der Gipfel. Umschulung bei Nichtverfügbarkeit? Da würde mich echt interessieren, wie die Frau das bewekstelligt hat? Ich hätte, sowohl im KG Bezug als auch später, keine Umschulung geschafft,. Selbst wenn ich nicht zig mal operiert worden wäre... Tsss

Ne Frage dazu: wieso der AG weiterzahlen? Bei m 125er ist man ja AU. Lohnfortz. bereits durch. Gibts da was neues?

@Jenso

quote:
Es ist erstaunlich wie eiskalt und unmenschlich manche Krankenkassen in der beziehung sind.


Die GKV SB, die so handeln, handeln zwar nicht gesetzeskonform, dennoch bedauerlicherweise mit System.
Letzten Endes ist es die Politik. Diese könen WIR bestimmen.
Wenn wir so weitermachen, wird es nur schlimmer.


Zum Glück sind es nicht alle SB, nicht alle GKV.
Ähnlich wie in anderen Berufen mit Kundenkontakt: man kann seinen Job machen und man kann ihn gut machen und man kann ihn gut und menschlich machen

Sunbee

-----------------
"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Zitat:
Das ist ja der Gipfel. Umschulung bei Nichtverfügbarkeit?

Warum, das passiert des öfteren, das nach einer Reha erst wieder nach §125 gezahlt wird, bis die Umschulung beginnt, da man ja für die bisherige Tätigkeit weiterhin AU ist.


quote:<hr size=1 noshade>Bei m 125er ist man ja AU <hr size=1 noshade>


Ja, aber nach der Umschulung ? Denn AU ist man ja für die Tätigkeit vor der Umschulung. Danach ja wohl nicht mehr, denn sonst wäre die Umschulung ja für die Katz.

Bis zu dem Punkt der Umschulung ist das für mich alles verständlich. Das nach der Umschulung z.B. einer ehemaligen Friseurin gekündigt wird, weil man keinen Job als Bürokauffrau für sie hat auch, aber das dann die AfA die Lohnkosten übernimmt die eigentlich der AG tragen müsste und dann auch noch nach §125 SGB III halt ich für eine Unverschämtheit.

Denn mit Abschluss der Umschulung ist die DRV ja erstmal aus dem Rennen und ohne "Leistungsantrag an die DRV" und Arbeitsunfähigkeit kein §125, da aber ja das Arbeitsverhältniss noch 6 Monate besteht, auch kein Anspruch nach §117. So sehe ich das jedenfalls.


Gruss
Fulgora

-----------------
"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"

-- Editiert am 23.08.2010 19:13

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Fulgora

Erstmal vorweg: es macht Freude, mit dir zu *diskutieren* :)

Ähm, beim 125 er ist man AU, man MUSS es sein, ansonsten 117.

Während der AU eine Umschulung? Das begreift mein kleiner Bienenkopf nicht? :???: AU=AU...

Es ist doch irrelevant, welchen Beruf man ausübt. AU=AU, ansonsten würde ja der MDK (sic!) beurteilen, man ist für XYZ AU, nicht aber für A bisW und dann eine Teilhabe einleiten. Kein KG bis zu einer Aussteuerung möglich. Sondern eben ÜG oder was auch immer (Hamburger Modell= Teil KG+ Teil Lohn, Leistungen aus SGB IX etc)

Zudem ist nach einer erneuten Arbeitsaufnahme respektive Umschulung kein 125 mehr möglich. Nichtverfügbarkeit ist ja aufgehoben. Ein Umschüler, der vor Umschulung AU war, danach wieder, muss dann Grundsicherung beantragen. Tsss

Sachen gibts, die glaubt kein Mensch und doch passieren sie genau so.

@Bostoner

Sorry, wir sind zwar vordergründig off topic, aber auch nicht wirklich.

Sunbee

-----------------
"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

@sunbee

Ne Ne, AU ist Arbeitsunfähig und bezieht sich eigentlich NUR auf die ausgeübte Tätigkeit. Daher fingiert §125 ja auch eine AU für sämtliche Tätigkeiten.

Als fiktives Beispiel ein ungekündigter Maurer mit Morbus Bechterew , BJ ab 1962 (ist ja wichtig) wird AU geschrieben. Er stellt wie verlangt von der KK einen Rehaantrag. Zwischenzeitlich wird er Ausgesteuert und bekommt nach §125 SGB III ALG1.

Reha wird absolviert, aber die stellen fest, Maurer geht nicht mehr, also Umschulung. Bis zur Umschulung, wieder Anspruch auf ALG1 nach §125 SGB III da als Maurer immernoch AU. Nach der Umschulung müsste er jetzt Entlassen werden wenn die Firma ihn als z.B. Bürokaufmann nicht beschäftigen könnte. Kündigungsfrist ist aber durch die lange Firmenzugehörigkeit 6 Monate.

So wer muss denn jetzt Leistung erbringen:
Ich denke eigentlich wäre der AG in der Verpflichtung, andere sagen der AG ist raus, weil er ja gekündigt hat und der AN ja auch nicht bei ihm arbeiten kann. AfA nach §117 ist nicht drin, da der AN ja noch bis zum Ende der Kündigungsfrist "beschäftigt" ist, ALG1 nach §125 ist in meinen Augen auch nicht drin, da der AN zwar AU für seinen "alten" Job ist, aber nicht mehr AU als Bürokaufmann, noch die dafür "nötigen" Anträge bei der DRV laufen.

KK ist raus da ausgesteuert.

DRV ist raus durch die Umschulung.

ALG2 geht nicht da man dem Arbeitsmarkt ja nicht zur Verfügung steht.

Hartz4 ? Wäre die einzige Alternative die mir noch in den Sinn kommen würde.


Oder wie seht Ihr diesen Fall?


Gruss

Fulgora

-----------------
"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Fulgora

ALG2= Hartz 4 im Volksmund

Ich sehe die Voraussetzung für §125 nicht so. Verfügbarkeit= sämtliche Tätigkeiten

Aber bleiben wir in deinem Beispiel -geschickt gewählt das Beujahr ;) :
Der Beispiel AN ist AU als Maurer. Sein AV= Maurer.

Kann er nun seine Vertragspflicht nicht erfüllen= als Maurer arbeiten, kann der AG eine Vetragsaufhebung veranlassen. Dieser muss der AN meiner Ansicht nach zustimmen. Ansonsten kann der AG die Vetragserfüllung einklagen. Da das aber vom AN de facto nicht zu leisten ist= fristlose möglich Arbeitsrechtlich. Kündigungsgrund= Arbeitsverweigerung. Bitter, aber so würde ich es sehen.
Kein AN wird eine Auflösung verweigern, denn er kann nunmal seine Vertragspflicht nicht erfüllen.


Eine Lohnfortzahlung durch den AG ist meiner Ansicht nach für lediglich (erneute) 6 Wochen möglich bei de facto bestehender AU als Maurer. Das Entgeltfortzahlungsgesetz hat ja andere Fristen als die Blockfristen (mit denen du mich ganz wuschig gemacht hast. Bin noch dabei, die begreifen zu wollen)
Hier also: EntgFG, § 3

Ich denke binnen dieser Zeit muss die Auflösung über die Bühne gehen.

Damit ALG1 nach §117. Interessant wäre dann die Sperrenregelung.
SGB III; §144, Abs 1, Stz 1 käme m. Ansicht nicht zum tragen. Der AN hat ja nicht grob fahrlässig oder vorsätlich seine UNfähigkeit als Maurer zu arbeiten herbeigeführt.
Einzig bei Entschädigungszahlung wäre SGB III; §143a zu betrachten

Den 125er halte ich in dem Fall für nicht einsetzbar. Es besteht ja eine Verfügbarkeit und es ist Aufgabe der AfA einen entsprechenden Arbeitsplatz zu vermitteln (hust, röchel...das natürlich nur, wenn man die AfA nicht als Verwahranstalt betrachtet)
Bei dem Fall wäre z.B. die Reha Abteilung zuständig und auch da fällt die Zahlung unter den 117er.

Sunbee

-----------------
"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

@Sunbee

lassen wir mal die Blockfristen aussen vor, denn da wird es richtig lustig mit den GKV

quote:
Kann er nun seine Vertragspflicht nicht erfüllen= als Maurer arbeiten, kann der AG eine Vetragsaufhebung veranlassen. Dieser muss der AN meiner Ansicht nach zustimmen. Ansonsten kann der AG die Vetragserfüllung einklagen. Da das aber vom AN de facto nicht zu leisten ist= fristlose möglich Arbeitsrechtlich. Kündigungsgrund= Arbeitsverweigerung. Bitter, aber so würde ich es sehen.
Kein AN wird eine Auflösung verweigern, denn er kann nunmal seine Vertragspflicht nicht erfüllen


Gutes Argument, das ich aber aushebele, in dem ich mich sofort nach bestandener Prügung meinem AG als Bürokaufmann zur Verfügung stelle. Denn solange der Arbeitsvertrag existent ist, bin ich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Allerdings nicht in den Tätigkeiten, die von der DRV ausgenommen wurden.
Denn würde ich nun selber kündigen bekäme ich eine Sperre. Also kann mich der AG nur fristgerecht kündigen. Für eine Fristlose sehe ich keinerlei Handhabe.


quote:
ALG2= Hartz 4 im Volksmund

ALG2 (SGB II) und Sozialhilfe (SGB XII) sind zwar die gleichen Leistungen und werden auch beide als Hartz4 betitelt. Nur sind die Vorraussetzungen andere.

Ich tituliere eigentlich immer nur Sozialhilfe als Hartz4, sry für den Fauxpas

Ich sende dir mal den Link zu dem Forum aus dem ich das habe ^^

Gruss
Fulgora


-----------------
"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Fulgora

Guten Morgen

quote:
in dem ich mich sofort nach bestandener Prügung meinem AG als Bürokaufmann zur Verfügung stelle


Schöne Idee, allein dafür ist Herr Maurer nicht vertragsmäßig eingestellt. In Av steht lediglich, dass der AN auch andere als im Vertrag angegebene Tätigkeiten ausüben muss, wenn der AG das bestimmt. Diese Arbeiten müssen angemessen sein, dürfen weder auf Dauer niedere, z.B. Toilettenreinigung oder Arbeiten sein, die dem Berufsbild nicht entsprechen wie z.B. den Maurer als Buchhalter einsetzen (ist ja klar)

Es gibt keine AV, in denen vertraglich geregelt ist, dass bei nicht mehr Eignung als Maurer, der AG den AN als...Bürokaufmann beschäftigen muss.

Ein AV über eine Maurertätigkeit führt nicht zu einer Arbeitskraftannahme als Bürokaufmann.

Der AG aber ist im Recht zu VERLANGEN, dass der Maurer Maurerarbeiten ausführt.

Deshalb wäre er, arbeitsrechtlich, das ist m. persönliche Einschätzung dieses AR, zur fristlosen personenbedingten berechtigt. Um Schaden vom Betrieb abzuwenden, wenn der AN einer Aufhebung nicht zustimmt.
Diese Aufhebungszustimmung würde nicht zur Sperre führen, da im SGB III diese Aufhebung nur bestraft wird, wenn sie selbst verschuldet, fahrlässig. Schuld an Krankheit gibt es nicht (außer bei den Anthroposophen, aber das ist ein anderers Thema).




quote:
ALG2 (SGB II) und Sozialhilfe (SGB XII) sind zwar die gleichen Leistungen und werden auch beide als Hartz4 betite



Nein: ALG2 ist ALG2 oder eben auch Hartz4. SGB II

Leistungen aus dem SGB XII sind zum einen Hilfe zum Lebensunterhalt, SGB XII; Drittes Kapitel oder Grundsicherung im Alter und bei (dauerhafter!) Erwerbsminderung, SGB XII; Viertes Kapitel

Sunbee



-----------------
"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.019 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.