Nach erfolgreichen Widerspruch keine Reaktion

11. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
guest-12318.08.2023 11:49:53
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
Nach erfolgreichen Widerspruch keine Reaktion

Ich hatte im Juni 2023 ein Bescheid vom Jobcenter erhalten und habe diesen Bescheid widersprochen weil für Februar und März 2022 die Beiträge zur KFZ-Versicherung nicht berücksichtigt wurden und die Nachzahlungen nicht verzinst wurden. Im Widerspruchsbescheid hat man mir recht gegeben, aber seit dem warte ich auf ein neuen Bescheid.

Daher würde ich gerne wissen was man dagegen machen kann?













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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30424 Beiträge, 5439x hilfreich)

Zitat (von essener82):
Im Widerspruchsbescheid hat man mir recht gegeben,
Gut! Und außerdem... was stand noch drin?
Wann kam denn dieser *positive* Widerspruchsbescheid?
Und Zinsen für welchen Zeitraum hast du gefordert?

Gehört das noch zu diesem Thread?
https://www.123recht.de/forum/sozialrecht-und-staatliche-leistungen/Ist-eine-neue-Rueckforderung-nach-erfolgreichen-Widerspruch-moeglich-__f611001.html

Wurden die KFZ-Versicherungskosten nicht auch vorher schon im Grundfreibetrag 100,- bei Erwerbstätigkeit berücksichtigt?
§ 11b (2) SGB II

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
guest-12318.08.2023 11:49:53
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Gut! Und außerdem... was stand noch drin?

Dort stand weiter nichts drin

Zitat (von Anami):
Wann kam denn dieser *positive* Widerspruchsbescheid?

Der Widerspruchsbescheid kam noch im Juli. Im Widerspruch habe ich nur angegeben das die Zinsen fehlen und die Beiträge für die KFZ-Versicherung fehlten ohne Zeitraum.

Zitat (von Anami):
Gehört das noch zu diesem Thread?
https://www.123recht.de/forum/sozialrecht-und-staatliche-leistungen/Ist-eine-neue-Rueckforderung-nach-erfolgreichen-Widerspruch-moeglich-__f611001.html


Es gehört zum Teil zu dem Thread da der letzte Thread eine Rückforderung war.


Zitat (von Anami):
Wurden die KFZ-Versicherungskosten nicht auch vorher schon im Grundfreibetrag 100,- bei Erwerbstätigkeit berücksichtigt?
§ 11b (2) SGB II


Das Gehalt lag über 400€

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#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13014 Beiträge, 4428x hilfreich)

Zitat:
Im Widerspruchsbescheid hat man mir recht gegeben, aber seit dem warte ich auf ein neuen Bescheid.


Wenn man Dir vollständig Recht gegeben hat, dann war das kein Widerspruchs- sondern ein Abhilfebescheid. Bitte schreib mal vollständig und wörtlich ab, was in dem Bescheid steht, oder lad den anonymisiert bei einem Bilderdienst hoch und sende hier den Link.

Zitat:
Das Gehalt lag über 400€


Das bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Kfz-Haftpflichtprämie zusätzlich zum Grundfreibetrag von 100,00 Euro vom Einkommen abgesetzt wird. Der Grundfreibetrag beinhaltet sämtliche Kosten, die durch die Ausübung der Erwerbstätigkeit entstehen, inklusive der Kfz-Haftpflichtprämie. Nur dann, wenn diese Werbungskosten insgesamt mehr als 100 Euro betragen, wird der Betrag, der 100 Euro übersteigt, zusätzlich vom Einkommen abgesetzt.

Gruß,

Axel

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#4
 Von 
guest-12318.08.2023 11:49:53
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Das bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Kfz-Haftpflichtprämie zusätzlich zum Grundfreibetrag von 100,00 Euro vom Einkommen abgesetzt wird.


So wurde mir das von einer Sozialberatung mitgeteilt. Im Internet gibt es auch einige Seiten wo das ebenfalls so dargestellt wird.

In dem neuen Bescheid wurde die KFZ Versicherung jetzt mit aufgeführt, allerdings wurde sie nicht wirklich abgezogen und habe Widerspruch eingelegt

https://ibb.co/n0Xt01Z


Im Abhilfebescheid steht das der Bewilligungsbescheid aufgehoben wurde. Ihrem Widerspruch vom 31.05 konnte demnach in vollem Umfang entsprochen werden.

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#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13014 Beiträge, 4428x hilfreich)

Zitat:
In dem neuen Bescheid wurde die KFZ Versicherung jetzt mit aufgeführt, allerdings wurde sie nicht wirklich abgezogen


Der Nichtabzug ist auch korrekt, weil bereits im Grundfreibetrag enthalten. Auch wenn eine Sozialberatung oder diverse Seiten im Internet anderes behaupten, ist der Gesetzestext doch recht eindeutig.

§ 11 b Abs. 1 Nr. 3:

Zitat:
(1) 1Vom Einkommen abzusetzen sind

...

3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind;


Genau darunter fallen auch die Beiträge zur Kfz-Haftplichtversicherung.

Abs. 2 S. 1 des selben § lautet:

Zitat:
(2) 1Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen.


Anstatt also die Haftpflichtprämie gesondert in Abzug zu bringt, fällt diese in den Grundfreibetrag von 100 Euro.

Die Ausnahme findet sich dann in Abs. 2 S. 2:

Zitat:
(2) 1Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. 2Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.


Also nur dann, wenn das Einkommen über 400 Euro liegt und wenn die Summe der Beträge nach Abs. 1 Nr. 3 bis 5 (also wieder inkl. der Kfz-Haftpflichtprämie) über 100 Euro beträgt, wird der über 100 Euro liegende Anteil dieser Summe zustätzlich in Abzug gebracht.

Insoweit ist es richtig, dass die Haftpflichtprämie hier nicht zusätzlich abgezogen wird.

Für welchen Zeitraum ist eigentlich der Bewilligungsbescheid den Du jetzt verlinkt hast? Darin sind nämlich die neuen, seit dem 01.07.2023 geltenden Freibeträge berücksichtigt, was nur dann richtig, wenn ein Leistungszeitraum ab Juli 2023 zugrunde liegt.

Zitat:
Im Abhilfebescheid steht das der Bewilligungsbescheid aufgehoben wurde. Ihrem Widerspruch vom 31.05 konnte demnach in vollem Umfang entsprochen werden.


Wenn ein Bewilligungsbescheid aufgehoben wurde, dann existiert derzeit keine Bewilligungsenscheidung. Du hättest also Leistungen ohne Bescheid und damit ohne Rechtsgrundlage erhalten. Von daher muss zur Umsetzung der Abhilfeentscheidung zwingend ein Änderungsbescheid erlassen werden. Nur mit dem Abhilfebescheid alleine ist dem Widerspruch nicht vollständig abgeholfen, auch wenn im Bescheid was anderes steht.

Wenn allerdings die Sache mit der Kfz-Haftpflicht das einzige gewesen ist, was du beanstandet hast, weiß ich zum einen nicht, warum Deinem Widerspruch überhaupt abgeholfen wurde und zum Zweiten auch nicht, welchen Vorteil Dir ein Änderungsbescheid noch bringen soll.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12318.08.2023 11:49:53
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Wenn allerdings die Sache mit der Kfz-Haftpflicht das einzige gewesen ist, was du beanstandet hast, weiß ich zum einen nicht, warum Deinem Widerspruch überhaupt abgeholfen wurde und zum Zweiten auch nicht, welchen Vorteil Dir ein Änderungsbescheid noch bringen soll.


In dem Widerspruch wurde noch erwähnt das die Zinsen fehlen für diese Nachzahlung.

Bei den Erstattungsbescheiden habe ich auch nur die fehlende KFZ-Versicherung erwähnt und die Bescheide wurden aufgehoben.

Im Netz gibt es ein Urteil vom Landessozialgericht wo drin steht das die Beiträge zur KFZ-Versicherung von den Einkünften abzuziehen sind und einem dadurch mehr Leistungen zustehen

https://finanz-kompass.de/hartz-iv-und-die-beitraege-fuer-die-kfz-haftpflichtversicherung

Zitat (von AxelK):
Für welchen Zeitraum ist eigentlich der Bewilligungsbescheid den Du jetzt verlinkt hast?


Dieser wurde für den Zeitraum ab 01.08.2023 erstellt

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30424 Beiträge, 5439x hilfreich)

Zitat (von essener82):
Im Netz gibt es ein Urteil
Bitte mal das Urteil im Original lesen. Dort gehts nicht um den Freibetrag bei Erwerbstätigkeit wie bei dir.
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/183224

Also Freibetrag/Versicherungspauschale 30,- ODER Grundfreibetrag 100,- bei Erwerbstätigkeit
Sozialberatungen kennen iaR die Unterschiede bei den Freibeträgen.

Deinem Problem mit der KFZ-Versicherung wurde lt. Berechnung abgeholfen. Die Summe ist in 100,- enthalten.

Zitat (von essener82):
In dem Widerspruch wurde noch erwähnt das die Zinsen fehlen für diese Nachzahlung.
Ja, das steht schon weiter oben. Könnte es sein, dass in der Neuberechnung zu Rückforderung/Nachzahlung evtl. zu zahlende Zinsen berücksichtigt wurden, aber nicht als Cent-bzw. €-Betrag erkennbar sind?

Seit Juni 23 schon 7-8 Widersprüche--- und insgesamt 1 Abhilfebescheid?
War der für alle deine Widersprüche?
WANN kam denn der *neue Bescheid*, den du hier teilweise in #4 gegeben hast?



Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13014 Beiträge, 4428x hilfreich)

Zitat:
In dem Widerspruch wurde noch erwähnt das die Zinsen fehlen für diese Nachzahlung.


Die Zinsen für eine zu leistende Nachzahlung stellen keine bewilligte Leistung dar, die in einem Bewilligungsbescheid zu erwähnen wäre. Insoweit ist logisch und nachvollziehbar, dass die im Bescheid nicht auftauchen. Entscheidend ist letztendlich, ob sie - ohne Bescheid - mit ausgezahlt, bzw. mit Erstattungsforderungen verrechnet wurden, ob Du also zum Beispiel anstatt 100 Euro Nachzahlung, die Dir zustand, tatsächlich 104 Euro (wenn die Nachzahlung exakt 1 Jahr betrifft) erhalten hast.

Zitat:
Bei den Erstattungsbescheiden habe ich auch nur die fehlende KFZ-Versicherung erwähnt und die Bescheide wurden aufgehoben.


Ich gehe weiterhin davon aus, dass die Erstattungsbescheide allein aus formellen Gründen aufgehoben wurden. Das könnte man vielleicht sehen, wenn man die Abhilfebescheide sehen würde.

Zitat:
https://finanz-kompass.de/hartz-iv-und-die-beitraege-fuer-die-kfz-haftpflichtversicherung


Dazu schließe ich mich den Ausführungen von @Anami an. Es ist halt immer etwas schwierig, nur irgendwelche Presseartikel zu Gerichtsentscheidungen zu lesen, in denen derartige Details wie die unterschiedliche Behandlung von Erwerbs- oder sonstigem Einkommen unerwähnt bleiben. Sie darauf dann zu berufen, ist problematisch, weil der Gesamtkontext der Entscheidung eben nicht bekannt ist. Und der bezieht sich hier eben auf die Frage, ob die Versicherungsprämie vom Kindergeld - als sonstigem Einkommen - zusätzlich zur Versicherungspauschale in Abzug zu bringen ist. Bei Erwerbseinkommen ist die Versicherungsprämie - ebenso wie die 30 Euro Versicherungspauschale - im Grundfreibetra von 100 Euro (den es bei sonstigem Einkommen nicht gibt) enthalten.

Zitat:
Dieser wurde für den Zeitraum ab 01.08.2023 erstellt


Dann ist die Freibetragsrechnung korrekt.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12318.08.2023 11:49:53
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Seit Juni 23 schon 7-8 Widersprüche--- und insgesamt 1 Abhilfebescheid?


Bei den Erstattungsbescheiden habe ich 2 Abhilfebescheide erhalten bzw. meine Frau und ich. Der 3 Abhilfebescheid war für die Nachzahlung worum es hier geht.
Die anderen Widersprüche laufen noch.


Zitat (von Anami):
WANN kam denn der *neue Bescheid*, den du hier teilweise in #4 gegeben hast?


Dieser wurde am 11.07.23 Erstellt

Zinsen wurden nicht bezahlt da hatte ich alles nachgerechnet.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30424 Beiträge, 5439x hilfreich)

Zitat (von essener82):
Die anderen Widersprüche laufen noch.
Dann warte ab, bis dazu Antworten vom JC kommen, max 3 Monate--- weißt du ja sicher.

Vielleicht sind gar keine Zinsen zu zahlen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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