Nachweis Bewerbungsbemühungen

6. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
*Daniela*
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachweis Bewerbungsbemühungen

Hallo,

Ich bin Mutter von zwei Kindern (16 und 17 Jahre). Seit meinem Umzug leben die Kinder beim Kindesvater. Ich war/bin sozusagen verpflichtet Unterhalt zu zahlen. Aufgrund von Arbeitslosigkeit bzw. geringfügiger Beschäftigung war/bin ich finanziell dazu nicht in der Lage und der Vater hat Unterhaltsvorschuss bekommen.

Das zuständige Jugendamt/UVG-Kasse verlangt nun Nachweise über Bewerbungsbemühungen ab 07/2017.
Leider hab ich keinerlei Nachweise von meinen Bewerbungen bzw. den Vorstellungsgesprächen und Absagen. Wieviele Jahre (rückwirkend) darf eine Behörde solche Unterlagen verlangen?

Vielen Dank für Ihre/Eure Antworten.

Viele Grüße
Daniela

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120188 Beiträge, 39843x hilfreich)

Zitat (von *Daniela*):
Leider hab ich keinerlei Nachweise von meinen Bewerbungen bzw. den Vorstellungsgesprächen und Absagen.

Warum nicht?



Zitat (von *Daniela*):
Wieviele Jahre (rückwirkend) darf eine Behörde solche Unterlagen verlangen?

100 Jahre und darüber ... verlangen kann man, denn verlangen kann man ja bekanntlich fast alles.

Relevanter ist die Frage, wie lange rückwirkend man solche Unterlagen überhaupt einreichen muss um Leistungen zu erhalten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
*Daniela*
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich hab keine Nachweise, weil ich die Vorstellungstermine telefonisch bzw. direkt vor Ort erledigt hab. Ich hab auch die Anschreiben nicht kopiert, ebenso hab ich mir eine Anwesenheit nicht bestätigen lassen. :-(

Zum Teil war ich nur 2-3 Monate komplett Leistungsbezieher, dazwischen war ich geringfügig beschäftigt (habe sozusagen aufstocken müssen). Muss man sich auch während einer solchen Beschäftigung weiterhin bewerben?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32208 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von *Daniela*):
Muss man sich auch während einer solchen Beschäftigung weiterhin bewerben?
Ja. Im Leistungsbezug Alg2 ist man permanent verpflichtet, seine Hilfebedürftigkeit zu verringern, besser noch ganz zu beenden.
Das JC verlangt das auch, und in der EGV (Eingliederungsvereinbarung) verpflichtest du dich selbst dazu.

Zitat (von *Daniela*):
Wieviele Jahre (rückwirkend) darf eine Behörde solche Unterlagen verlangen?
In der Regel 3 Jahre.
Hinweis:
https://www.frag-einen-anwalt.de/Unterhaltsvorschuss,-Rueckgriff-auf-Erbe,-Verjaehrung--f300097.html

0x Hilfreiche Antwort

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