Nachweisbarkeit von Arbeitsstunden in Selbstständigkeit in Zusammenhang mit ALG1

1. April 2021 Thema abonnieren
 Von 
ValiH5
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachweisbarkeit von Arbeitsstunden in Selbstständigkeit in Zusammenhang mit ALG1

Hallo liebes Forum,

ich arbeite sozialversicherungspflichtig in Teilzeit bei einem Kleinunternehmen und verdiene zusätzlich seit April 2019 auf selbstständiger Basis Geld dazu.
Nun hat sich durch interne Umstände ergeben, dass ich schnellstmöglich den Teilzeitjob kündigen möchte. Ich habe schon mit dem Arbeitsamt gesprochen und es würden auf jeden Fall die 12 Wochen Sperrfrist für das ALG1 auf mich zukommen. Das ist für mich soweit auch in Ordnung. Ich möchte aber natürlich gerne die selbstständige Arbeit weiterführen und damit nicht in Probleme mit dem ALG1 kommen.
Meinen Recherchen nach, kann ich die selbstständige Arbeit auch fortsetzen, solange sie nicht 15 Stunden/Woche oder mehr umfasst. Mein Jahresdurchschnittseinkommen aus dieser Tätigkeit würde dann (nach meiner Sperrfrist) als Freibetrag gelten und würde mir nicht vom ALG1 abgezogen werden, ist das richtig?

Bei den Wochenstunden wird es aber etwas tricky:
Wie weise ich der Agentur für Arbeit nach, wie viele Stunden ich in der Selbstständigkeit arbeite? Bei dieser Arbeit werde ich nicht nach Arbeitszeit, sondern nach bearbeiteten Aufträgen bezahlt. Das heißt, je nachdem wie schnell ich arbeite, kann ich mal mehr und mal weniger innerhalb von <15 Stunden/Woche verdienen.
Ich habe ausserdem folgende Zeile zu diesem Thema gefunden:

Zitat:
Eine interessante Ausnahmeregelung gilt für Personen, die schon als Angestellte nebenberuflich selbstständig waren: Wer neben der Anstellung in den letzten 18 Monaten vor der Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate lang regelmäßig und nachweisbar unter 15 Wochenstunden selbstständig gearbeitet hat, darf dies in der Erwerbslosigkeit weiter tun.


Wie kann bzw. muss ich der Agentur für Arbeit denn nachweisen, dass ich auch schon vor der Arbeitslosigkeit nur bis zu 15 Wochenstunden in der Selbstständigkeit gearbeitet habe?


Ich freue mich auf eure Rückmeldungen. Viele Grüße Vali

-- Editiert von Moderator am 01.04.2021 16:55

-- Thema wurde verschoben am 01.04.2021 16:55

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32290 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von ValiH5):
Wie weise ich der Agentur für Arbeit nach, wie viele Stunden ich in der Selbstständigkeit arbeite?
Entweder gibt die Arbeitsagentur dir Vordrucke für die wöchentliche Nachweiszeit.
Oder du *darfst* dir selbst ne excel-Tabelle basteln und führen und monatlich einreichen.

Für die Arbeitsagentur ist dein Arbeitstempo nicht wichtig.
Einzig der Statuserhalt *arbeitslos*=ALG-Anspruch mit Nebeneinkommen ist hier relevant.

Es ist deiner Phantasie geschuldet, wie du den Wochennachweis führst.
Wichtig ist nur, dass du max 14,99 Std. in einer Woche *nachweist*. Die Angabe, die 15 Std. pro Woche zeigt, führt dazu, dass du im System nicht mehr als *arbeitslos*geführt wirst und dir der Leistungseinstellungsbescheid ins Haus flattert.
Also vermeide möglichst die Ausreizung der 14,99 Std.

Es gelten § 155 SGB III und die FW dazu.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__155.html

https://www.arbeitsagentur.de/datei/FW-SGB-III-155_ba015162.pdf


Wo findet sich das mit den <15 Wochenstunden für vorherige selbst. Tätigkeiten?
Das wäre mir neu und der Nachweis unmöglich.


übrigens
:forum:

-- Editiert von Anami am 01.04.2021 15:57

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
ValiH5
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Anami,

vielen Dank für die schnelle Rückmeldung und Verzeihung, dass ich für das Thema das falsche Forum gewählt habe. Danke an den Moderator fürs Verschieben.

Okay, die Info mit den Vordrucken bzw. selbsterstellten Tabellen hilft weiter und die Vermeidung der Ausreizung des Stundensatzes macht Sinn.
Das sind auch sehr gute Links dazu, vielen Dank.

Zitat:
Wo findet sich das mit den <15 Wochenstunden für vorherige selbst. Tätigkeiten?
Das wäre mir neu und der Nachweis unmöglich.


Das habe ich in diesem Artikel gefunden, im vierten Absatz.
https://selbststaendigen.info/suche-im-ratgeber/?uri=ratgeber_haupttext.php3&id=40e1867c9a05a

Es erscheint mir aber auch seltsam und habe ich sonst nirgendwo so gelesen.

Viele Grüße
Vali

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32290 Beiträge, 5678x hilfreich)

Dass jemand in diesem Zeitrahmen tätig ist, ist ja möglich. Je nach Tätigkeit ist der Zeitnachweis aber schwierig.
Aber die Textstelle ist korrekt, und sie bezieht sich auf § 138 (3) SGB III. Dort sind diese Nebenbeschäftigungen geregelt.
Nachweis für einen AN im Minijob, im Ehrenamt mit Aufwandsentschädigung usw. ist möglich. Für Selbständige, die sich komplett selbst organisieren, dürfte es unmöglich sein.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120362 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von ValiH5):
Wie kann bzw. muss ich der Agentur für Arbeit denn nachweisen, dass ich auch schon vor der Arbeitslosigkeit nur bis zu 15 Wochenstunden in der Selbstständigkeit gearbeitet habe?

1a. den Sachbearbeiter fragen wie er die Meldung gerne hätte
1b. prüfen ob das mit dem Gesetz / der Rechtsprechung vereinbar ist
2. es muss bei Nachfragen glaubwürdig darlegbar sein


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
ValiH5
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten. Das hilft auf jeden Fall weiter, aber ich muss wohl einfach abwarten, wie der Sachbearbeiter meinen Nachweis am Ende haben will.

Viele Grüße
Vali

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#6
 Von 
ValiH5
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo liebes Forum,

nun muss ich nochmal mein Thema mit dem Nebenverdienst aus selbstständiger Arbeit aufgreifen.
Ich habe gerade bei weiteren Recherchen unter diesem Link:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/Merkblatt-Nebeneinkommen_ba015792.pdf

auf Seite 6 diesen Zusatz gefunden:

Zitat:
Ist der Anrechnungsbetrag höher als das zustehende Arbeitslosengeld, wird kein Arbeitslosengeld ausgezahlt.


Mein Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate im selbstständigen Nebenjob beträgt um die 1200 brutto. Da ich als sozialversicherungspflichte Hauptbeschäftigung aber nur in Teilzeit arbeite, würde mein ALG I Anspruch wohl nur um die 600-700 Euro liegen.
Das heißt also, mir würde gar kein ALG I zustehen, wenn ich diese Nebentätigkeit weiter ausführe?
Wie sieht es aber mit den Versicherungen aus? Auch wenn ich kein Geld erhalten würde, bin ich dann trotzdem über die Agentur für Arbeit sozialversichert?

Ich freue mich auf eure Antworten.
Viele Grüße
Vali

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32290 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von ValiH5):
Mein Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate im selbstständigen Nebenjob beträgt um die 1200 brutto.
Ein Selbständiger hat kein Brutto. Der Anrechnungsbetrag ist nicht dein Einkommen. Du kannst von deinem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit doch diverse Absetzungen geltend machen.

Bitte lies in den Fachweisungen zu § 155 SGB III die genauen Vorschriften nach.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/FW-SGB-III-155_ba015162.pdf
Das Infoheft ist eine grobe Verallgemeinerung.

Zitat (von ValiH5):
Das heißt also, mir würde gar kein ALG I zustehen, wenn ich diese Nebentätigkeit weiter ausführe?
Möchtest du damit sagen, dass du während der Arbeitslosigkeit und im ALG1-Bezug die 1.200,- brutto mit einem Zeitaufwand von unter 15 Wochenstunden erzielen kannst?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
ValiH5
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort, Anami.

Zitat (von Anami):
Der Anrechnungsbetrag ist nicht dein Einkommen. Du kannst von deinem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit doch diverse Absetzungen geltend machen.


Ok, das stimmt. Wenn ich das richtig verstehe, würde ich von meinen Einnahmen (1200,-) die 30% Ausgabenpauschale abziehen und würde dann bei einem Anrechnungsbetrag von 840,- liegen. Das wäre dann aber auch noch über meinem ALG I Anspruch.
Oder welche anderen diversen Absetzungen meinst du?


Zitat (von Anami):
Bitte lies in den Fachweisungen zu § 155 SGB III die genauen Vorschriften nach.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/FW-SGB-III-155_ba015162.pdf
Das Infoheft ist eine grobe Verallgemeinerung.


Vielen Dank für den Link. Tatsächlich finde ich zu genau der Frage dort aber nichts oder übersehe es schlichtweg. Diese Fachweisungen hatte ich auch schon vor einiger Zeit gelesen und darum hat es mich jetzt auch so stutzig gemacht, als ich den Absatz in diesem Infoheft gelesen habe.


Zitat (von Anami):
Möchtest du damit sagen, dass du während der Arbeitslosigkeit und im ALG1-Bezug die 1.200,- brutto mit einem Zeitaufwand von unter 15 Wochenstunden erzielen kannst?


Nun, bisher habe ich nicht viel mehr als 15 Stunden die Woche für den Nebenjob aufgebracht. Ich kann es aber nur schätzen und auch nicht nachweisen.
Da die Tätigkeit aber recht gut und nach abgearbeiteten Jobs bezahlt wird, kann ich da auch mit unter 15 Wochenstunden auf 1200,- vor Steuern kommen.

Aber selbst wenn es dazu kommen sollte, dass mir keine ALG I Leistung ausgezahlt wird, weil mein Freibetrag das ALG übersteigen sollte, bin ich dann trotzdem über die Agentur für Arbeit versichert?

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32290 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von ValiH5):
dass mir keine ALG I Leistung ausgezahlt wird,
Dann bist du NICHT versichert.
Dann gibt es auch keine Begrenzung von 15 Wochenstunden.
Dann bist du zwar arbeitslos, aber ohne ALG1-Anspruch.

Als arbeitsloser Selbständiger würde ich pauschal 30% meiner Betriebsausgaben absetzen.
Als arbeitsloser Selbständiger würde ich dann meine Nebentätigkeit soweit einschränken, dass Zeit + Nebeneinkommen den ALG1-Anspruch nicht zu Null werden lassen.
Ich verdiene dann nur so viel, dass ich beides erhalte.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
ValiH5
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort, Anami.
Das hilft mir sehr weiter.

Viele Grüße
Vali

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