Hallo liebes Forum,
ich arbeite sozialversicherungspflichtig in Teilzeit bei einem Kleinunternehmen und verdiene zusätzlich seit April 2019 auf selbstständiger Basis Geld dazu.
Nun hat sich durch interne Umstände ergeben, dass ich schnellstmöglich den Teilzeitjob kündigen möchte. Ich habe schon mit dem Arbeitsamt gesprochen und es würden auf jeden Fall die 12 Wochen Sperrfrist für das ALG1 auf mich zukommen. Das ist für mich soweit auch in Ordnung. Ich möchte aber natürlich gerne die selbstständige Arbeit weiterführen und damit nicht in Probleme mit dem ALG1 kommen.
Meinen Recherchen nach, kann ich die selbstständige Arbeit auch fortsetzen, solange sie nicht 15 Stunden/Woche oder mehr umfasst. Mein Jahresdurchschnittseinkommen aus dieser Tätigkeit würde dann (nach meiner Sperrfrist) als Freibetrag gelten und würde mir nicht vom ALG1 abgezogen werden, ist das richtig?
Bei den Wochenstunden wird es aber etwas tricky:
Wie weise ich der Agentur für Arbeit nach, wie viele Stunden ich in der Selbstständigkeit arbeite? Bei dieser Arbeit werde ich nicht nach Arbeitszeit, sondern nach bearbeiteten Aufträgen bezahlt. Das heißt, je nachdem wie schnell ich arbeite, kann ich mal mehr und mal weniger innerhalb von <15 Stunden/Woche verdienen.
Ich habe ausserdem folgende Zeile zu diesem Thema gefunden:
Zitat:Eine interessante Ausnahmeregelung gilt für Personen, die schon als Angestellte nebenberuflich selbstständig waren: Wer neben der Anstellung in den letzten 18 Monaten vor der Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate lang regelmäßig und nachweisbar unter 15 Wochenstunden selbstständig gearbeitet hat, darf dies in der Erwerbslosigkeit weiter tun.
Wie kann bzw. muss ich der Agentur für Arbeit denn nachweisen, dass ich auch schon vor der Arbeitslosigkeit nur bis zu 15 Wochenstunden in der Selbstständigkeit gearbeitet habe?
Ich freue mich auf eure Rückmeldungen. Viele Grüße Vali
-- Editiert von Moderator am 01.04.2021 16:55
-- Thema wurde verschoben am 01.04.2021 16:55