Nachzahlung Erwerbsminderungsrente

2. Mai 2021 Thema abonnieren
 Von 
Heike67
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachzahlung Erwerbsminderungsrente

Guten Tag

Hatte das schon einmal wer,
Das EU tente nachgezählt wurde und man das Wohngeld zurückzahlen muss?

Bekomme von Juni 2019 bis Mai 2021 eine Nachzahlung eu Rente, ist bisher noch nicht auf meinem Konto. In dieser Zeit bezog ich Wohngeld. Die Nachzahlung ist
Ja eine Einmalzahlung. Muss ich da trotzdem zurück zahlen den gesamten Betrag?


Danke

Liebe Grüße
Heike




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(38888 Beiträge, 6424x hilfreich)

Nein, du musst das Wohngeld nicht zurückzahlen.

Du hattest in der Zeit von-bis Anspruch auf Wohngeld. Das ist ein --nichtrückzahlbarer Zuschuss--.

Wenn die Nachzahlung auf dem Konto ist--- kannst du noch einen neuen Beitrag zur EM-Rente eröffnen.
Es geht dann noch immer nicht um EU-Rente.


...allerdings könntest du auch alles zu EM-Rente unter einem Beitrag fragen.
Das geht. Ich weiß das. ;)

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4225 Beiträge, 685x hilfreich)

Sie mussten doch Formulare ausfüllen, z.B. von wem sie Zahlungen erhalten haben.
Die Rentenkasse überprüft, ob Gelder an andere Kostenstellen zu zahlen sind.

Dies wird in der Regel bereits im Hintergrund erledigt und sie erhalten dann eine Restzahlung, oder gar nichts, je nach bisherigem Kostenanfall.
Sollte die Nachzahlung der Rente nicht dafür ausreichen, entstehen für sie keine weiteren Kosten.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(38888 Beiträge, 6424x hilfreich)

@Loni12

Ist es tatsächlich so, dass die Wohngeldleistungen bei der EMR-Nachzahlungs-Berechnung berücksichtigt/schon angerechnet werden?
Hast du evtl. dafür eine gesetzl. Regelung?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4225 Beiträge, 685x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Hast du evtl. dafür eine gesetzl. Regelung?


Habe ich nicht. Meinte es gehört wie ALG 1 und 2 dazu.

Die TE könnte uns aufklären, was sie im dem Fragebogen alles angab. Da steht in der Regel was angegeben werden muss.

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#5
 Von 
sonnen8licht
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 153x hilfreich)

Der Leistungsempfänger hat mehrere Möglichkeiten/Verpflichtungen.
Wenn er den Bezug von Wohngeld im Antrag auf EM-Rente angegeben hat, wird die Rentenversicherung die Wohngeldstelle von der Rentenzahlung informieren und die rechnen ihre Erstattungsansprüche untereinander ab, der LE bekommt den Rest ausgezahlt. Der Wohngeldbescheid wird überprüft und neu berechnet.

Hat er den Wohngeldbezug warum auch immer nicht im Antrag angegeben, so ist er verpflichtet, den Rentenbezug samt avisierter Nachzahlung der Wohngeldstelle bekannt zu geben. Dann erfolgt auch eine Verrechnung der Zahlungen unter den Leistungsträgern.
Das wäre auch sowieso ratsam, sonst kommt es leicht zu Überzahlungen und bösen Rückforderungen.

Hintergrund ist, dass Wohngekd eine nachrangige Leistung ist. Erstattungsanspruch nach 104 SGB X. Erfüllungsfiktion nach 107 SGB X.

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(38888 Beiträge, 6424x hilfreich)

Danke beiden für die Aufklärung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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