Nachzahlung Waisenrente -> Anrechnung ALG II

12. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
guest-12327.01.2020 18:10:11
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Nachzahlung Waisenrente -> Anrechnung ALG II

Ich habe seit September 2004 eine Umschulung übers AA gemacht und Leistungen nach Arbeitslosengeld I bezogen. Seit September 2006 beziehe ich Arbeitslosengeld II. Nun hatte ich im Januar 2007 nachträglich für den Zeitraum Jan 2006 bis Ende August 2006 Vollwaisenrente beantragt. Dieses wurde mir im Mai 2007 auch bewilligt.

Ich erhielt im Mai 2007 knapp 600 Euro Nachzahlung für den zeitraum 01/2006 bis 08/2006.

Von 09/2006 bis 12/2008 habe ich ALG II bezogen.

Nun hat die Arge bei einem Datenabgleich diese Nachzahlung bemerkt und wollte diese anrechnen, ich hätte im Mai 2007 unberechtigt 444.00 Euro ALG II bezogen. Begründung ist, dass das Geld als Einkommen gesehen wird, da ich es im dem Zeitraum des Leistungsbezuges erhalten habe. Es stammt aber ganz klar aus dem Zeitraum vor dem ALG II Bezug.

Dagegen habe ich Einspruch erhoben und auch Klage beim Sozialgericht, wo nun nach knapp 2 Jahren die Verhandlung ansteht.

Meiner bescheidenen Meinung nach ist die Nachzahlung der Waisenrente als Vermögen anzurechnen und nicht als Einkommen.

Wie seht ihr das und wie kann ich Eurer Meinung nach am Besten vorm Sozialgericht argumentieren?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Die Nachzahlung ist kein Vermögen, sondern Einkommen. An der Entscheidung der ARGE ist aus meiner Sicht nichts auszusetzen. Es gilt immer strikt das Zuflußprinzip. Es ist also unerheblich, wann der Anspruch entstanden ist, sondern es kommt nur darauf an, wann das Geld tatsächlich ausgezahlt wurde. Anders würde es möglicherweise aussehen, wenn die Nachzahlung höher war als die monatliche Zahlung des ALG II. Dann wäre der Betrag ab dem folgenden Monat als Vermögen zu sehen. Aber selbst das halte ich für zweifelhaft. Ich sehe auch keine Möglichkeit, wie Sie durch irgendeine Argumentation eine andere rechtliche Sichtweise darstellen könnten.

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#2
 Von 
guest-12327.01.2020 18:10:11
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Die Nachzahlung war tatsächlich höher als der Anspruch auf ALG II.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@blacky:

Auch aus meiner Sicht ist die Anrechnung nicht zu beanstanden. Wie Jens schon ganz richtig geschrieben hat, ist Einkommen in dem Monat anzurechnen, in dem es zufließt, unabhängig davon, wann der Anspruch entstanden ist. Die Klage wird deshalb mit Sicherheit abgewiesen, auch weil es diesbezüglich bereits mehrere BSG-Entscheidungen gibt.

quote:
Die Nachzahlung war tatsächlich höher als der Anspruch auf ALG II.


Dann bist Du sogar noch gut bedient, und hat die ARGE sogar noch besonders korrekt gehandelt, als das eben nur das ALG II für den Zuflussmonat zurück gefordert wurde. Die übliche Praxis sieht so aus, dass die gesamte Nachzahlung zurück gefordert worden wäre, was ich allerdings für falsch gehalten hätte (ist allerdings rechtlich nicht eindeutig geklärt).

quote:
Nun hat die Arge bei einem Datenabgleich diese Nachzahlung bemerkt


Und vor dem Hintergrund kannst Du auch noch froh sein, dass offensichtlich keine Strafanzeige gestellt wurde. Die Nichtmeldung von Einkommen während des Leistungsbezuges erfüllt nämlich regelmäßig den Tatbestand des Betruges.

Gruß,

Axel


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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12327.01.2020 18:10:11
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich bin davon ausgegangen, dass es sich bei der Nachzahlung eben nicht um Einkommen, sondern um Vermögen handelt, da die Nachzahlung aus dem Zeitraum davor bestand.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Einkommen ist das, was während des Bezugs von AlgII reinkommt.
Vermögen ist das, was vorher da war.
Die Nachzahlung kommt rein und war nicht da, auch "Zuflussprinzip" genannt.

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""

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