Nachzahlung bei Grundsicherung bei Erwerbsminderung

29. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
Puma02
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachzahlung bei Grundsicherung bei Erwerbsminderung

Guten Tag,

Ich bin 27 Jahre alt Schwer-behindert und wohne noch bei meiner Mutter weil ich nicht in der Lage bin alleine zu leben. Dadurch bekommt meine Mutter auch immer noch Kindergeld.
Das Kindergeld wurde bei Hartz 4 (welches ich vor der Grundsicherung bekam) abgezogen. Wodurch ich Monatlich 258€ bekommen habe.
Ich habe im Oktober 2018 einen Antrag auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung gestellt. Dieser wurde jetzt endlich nach langer Zeit bewilligt und mir werden mit Regelsatz2 389€ im Monat zugesprochen (ab 01.09.2020) da das Kindergeld bei der Grundsicherung nicht abgerechnet wird.

Nun ist meine Frage ob mir nicht eigentlich eine Nachzahlung der Differenz dieser beiden Beträgen zusteht?
Da der Antrag ja vor 22 Monaten gestellt wurde und das ganze ab Antragsstellung zählen sollte.

Vielen Dank für Ihre Hilfe :)

-- Editiert von Puma02 am 29.08.2020 05:53

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13161 Beiträge, 4475x hilfreich)

@Puma:

Zitat:
Nun ist meine Frage ob mir nicht eigentlich eine Nachzahlung der Differenz dieser beiden Beträgen zusteht?


Um zuerst Deine eigentliche Frage zu beantworten:

Die Grundsicherung ist ab dem Monat der Antragstellung zu gewähren, sofern die Voraussetzungen bereits zu dem Zeitpunkt vorgelegen haben. Insofern dürfte Dir tatsächlcih eine Nachzahlung zustehen.

Gibt es im Bescheid des Sozialamtes eine Begründung dafür, dass erst ab dem 01.09. bewilligt wird?

Vermutlich wird das Jobcenter beim Sozialamt einen Erstattungsanspruch angemeldet haben, weil Du ja zunächst von dort Leistungen erhalten hast, die jetzt natürlich (bei rückwirkender Bewilligung von Grundsicherung) zurückzuzahlen sind. Du kannst ja nicht im Nachhinein beide Leistungen parallel zueinander beziehen.

Allerdings dürfte der Erstattungsanspruch des Jobcenters aufgrund der dort erfolgten Anrechnung des Kindergeldes ja um eben diesen Betrag geringer sein, als die zu bewilligende Grundsicherung, sodass Du dennoch eine Nachzahlung erhalten müsstest.

Zitat:
Dadurch bekommt meine Mutter auch immer noch Kindergeld.


Bekommt und behält Deine Mutter das Kindergeld oder leitet sie dieses an Dich weiter?

Zitat:
da das Kindergeld bei der Grundsicherung nicht abgerechnet wird.


Das gilt m.E. aber nur dann, wenn Dir das Kindergeld tatsächlich nicht zur Verfügung steht, Deine Mutter dieses also nicht an Dich weiterleitet. Im Zweifelsfall würde Deine Mutter wohl auch belegen müssen, dass dieses Geld für den Ausgleich von behinderungsbedingten Mehraufwendungen für Dich benötigt wird. Das kommt aber erst, wenn das Sozialamt sein Meinung ändern sollte und eine Abtretung des Kindergeldanspruchs verlangt.

Sollte Deine Mutter das Kindergeld jedoch regelmäßig an Dich weiterleiten, steht dieses also Dir persönlich zur Verfügung, wäre das Kindergeld m.E. auf Deinen Grundsicherungsanspruch anzurechnen. Das sollte bei allen weiteren Überlegungen nicht aus dem Blick verloren werden.

Zitat:
mit Regelsatz2 389€ im Monat


Die Zuerkennung der Regelbedarfsstufe 2 ist m.E. fehlerhaft. Diese Regelbedarfsstufe ist für Partner im Haushalt gedacht. Du lebst aber nicht mit einem Partner zusammen, sondern mit Deiner Mutter.

M.E. steht Dir deshalb die Regelleistung nach der Bedarfsstufe 1, also derzeit 438,- € monatlich zu. Aber Achtung: Es gibt auch Sozialämter, welche in derartigen Konstellationen lediglich die Regelbedarfsstufe 3 (derzeit 345,- €) zuerkennen.

Wenn Du für Dich entscheidest, die fehlerhafte Regelbedarfsstufe anzufechten, trotz des gewissen Risikos, ggf. eine noch geringere Leistung zu erhalten, müsste man nochmal genauer recherchieren. Meines Wissens gibt es zu dieser Fragestellung bereits eine BSG-Entscheidung, nach der man dann suchen sollte, zumal ich mir nicht mehr sicher bin, wie genau das BSG diesen Fall entschieden hat.

Wegen der Bewilligung der Grundsicherung erst ab dem 01.09.20 solltest Du auf jeden Fall schriftlich/nachweislich Widerspruch einlegen, es sei denn, der Bescheid enthält eine konkrete und nachvollziehbare Begründung hierfür oder möglicherweise einen Hinweis dergestalt, dass über den Zeitraum ab Antragstellung bis August 2020 noch gesondert entschieden wird, weil man z.B. zunächst die Bezifferung des Erstattungsanspruchs durch das Jobcenter abwarten will.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Puma02
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für diese ausführliche Antwort.

Zitat:
Gibt es im Bescheid des Sozialamtes eine Begründung dafür, dass erst ab dem 01.09. bewilligt wird?

der genaue Wortlaut des Bescheides ist:

"unter Berücksichtigung Ihrer Wirtschlaftlichen und persönlichen Verhältnisse erhalten Sie für die nachfolgend aufgeführten Personen:
ich

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung:

ab dem Monat 9/2020: 389,00€
Bis 31.12.2021

Nach Prüfung Ihrer Unterlagen habe ich mich entschieden, dass Sie vorläufig Leistungen ab 01.09.2020 erhalten. Die Leistungen vom 01.10.2018 bis 31.08.2020 habe ich an das Jobcenter erstattet."

Zitat:
Bekommt und behält Deine Mutter das Kindergeld oder leitet sie dieses an Dich weiter?

Ja sie behält das Kindergeld und das ganze scheint auch so akzeptiert zu sein

Zitat:
M.E. steht Dir deshalb die Regelleistung nach der Bedarfsstufe 1, also derzeit 438,- € monatlich zu. Aber Achtung: Es gibt auch Sozialämter, welche in derartigen Konstellationen lediglich die Regelbedarfsstufe 3 (derzeit 345,- € ;) zuerkennen.

Ok da werde ich mich auf jeden Fall drum kümmern!

Ich hatte auch vorher bereits einen Brief mit dem Ergebnis der Begutachtung durch den Rententräger bekommen, der sagt das mir Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII. ab 01.10.2018 zusteht

Der Grund für all diese Probleme sind sehr sicher das der Herr der meinen Antrag nun am ende bearbeitet hat neu ist und noch eingearbeitet wird. Die Dame die dieses normalerweise tut ist leider noch bis November im Urlaub. Da diese mich und den Sachverhalt gut kennt und schon bei meinem Antrag beim ausfüllen geholfen hatte wäre das mit ihr alles sofort geklärt.

Gruß,

Puma

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36537 Beiträge, 6165x hilfreich)

Zitat (von Puma02):
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung:
ab dem Monat 9/2020: 389,00€
Damit sieht das Sozialamt dich als *Partner* in einer Bedarfs-bzw. Haushaltsgemeinschaft mit deiner Mutter. Das ist nicht korrekt.
Du bist Ü25. Dein Regelbedarf muss 432,- sein.

Das mit der Erstattung an das JC für die Zeit ist im Bescheid erklärt--- und geklärt.

Einen Regelbedarf von 438,- gibt es derzeit für keine Person, die solche Leistungen bezieht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13161 Beiträge, 4475x hilfreich)

@Puma:

Zitat:
Die Leistungen vom 01.10.2018 bis 31.08.2020 habe ich an das Jobcenter erstattet."


Das ist grundsätzlich korrekt. Allerdings dürfte das Jobcenter aufgrund der Kindergeldanrechnung ja nur einen geringeren Betrag geltend gemacht haben, als Dir im Rahmen der Grundsicherung zugestanden hätte. Das der Grundsicherungsanspruch an sich die ganze Zeit bestanden hat, hat das Sozialamt ja mit der Zahlung an das Jobcenter eingeräumt und von daher müsste der vom Jobcenter angerechnete Kindergeldbetrag an Dich ausgezahlt werden.

Das wäre im Rahmen eines Widerspruchs zu klären.

Zitat:
Ok da werde ich mich auf jeden Fall drum kümmern!


Mach das. Aber es stimmt, der Regelbedarf in der Stufe 1 beträgt derzeit 432,- €. Sorry für den Fehler.

Gruß,

Axel

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