Hallo,
und zwar folgende Situation: Ich wurde vor 2 Wochen von meinen Vater vom Zuhause aus rausgeschmissen. Jetzt wohne ich bei meiner Mutter soweit so gut. Vor 2 Tagen habe ich dann ein Schreiben vom Inkassobüro in Recklinghausen von der Arge bekommen wo ich eine Mahnung bekommen hab das ich die 20 € noch nicht Überwiesen hätte. Der gesamt Betrag beträgt über 2000 € das war erstmal ein Schock für mich, weil ich davon nichts wusste.
Ich hab mich dann beim Jobcenter erkundigt warum ich so eine Zahlungsaufforderung bekommen hab, weil ich noch NIE irgendwie beim Jobcenter oder so mal ein Antrag bei denen auf ALG 2 gemacht habe. Dann wurde mir folgendes erzählt mein Vater scheint von denen Leistungen zu erhalten, da, er mit seinen Gehalt nicht ganz über die Runden kommt und anscheinend hat er von meiner Mutter noch Unterhalt für uns Kinder bekommen aber das beim Jobcenter nicht angegeben dadurch ist so eine Hohe Zahlungsaufforderung entstanden. Dann hab ich natürlich gefragt warum man mir dann die Zahlungsauforderung bzw. Mahnung schickt wenn mein Vater damit zu tun hat. Da haben die mir gesagt das wir eine Bedarfsgemeinschaft wären und deswegen alle zur Kasse gebeten werden sogar mein halb Bruder der 5 Jahre alt ist hat jetz über 1300 euro Schulden und mein Vater zahlt das wohl mit 20 Euro in Raten ab. Da ich mit meinen Vater seit 2 Wochen kein Kontakt mehr habe und unser Verhältnis zerstört ist zahlt der das was auf mich ist nicht mehr.
Meine Frage jetzt muss ich wirklich jetzt die 2000 € Zahlen die durch meinen Vater entstanden sind, weil er nicht alles wahrheitsgemäß beim Jobcenter angezeigt hat bzw. nicht angegeben hat das er Unterhalt von meiner Mutter kassiert. Ich kann doch nichts dafür wenn mein Vater solche Kriminellen Sachen macht und er hat bei denen einen Antrag unterschrieben nicht ich oder meine Geschwister.
Ich hoffe das ihr mir weiter helfen könnt ich bin 19 Jahre alt falls das noch Wichtig ist und mache zurzeit eine Ausbildung.
Edit: Mein Vater Zahlt das anscheinend schon seit über einen Jahr mit raten ab.
Nachzahlung vom Jobcenter wegen Vater
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?



Für die bis zu deinem 18. Geburtstag angefallenen Schulden kannst du beim Jobcenter unter Hinweis auf § 1629a BGB
die weitere Begleichung wohl verweigern. Ich gehe dabei davon aus, dass su bei Eintritt der Volljährigkeit kein Vermögen hattest. Jetzt musst du mal fragen, was nach Eintritt der Volljährigkeit nochangefallen ist und was davon dein Vater bezahlt hat.
Dein Bruder sollte, wenn er 18 wird, auch mit Hinweis auf diesen Paragraphen die Schulden streichen lassen.
Kann ich die Einrede nach § 1629a BGB
noch nachträglich machen, auch wenn die Forderung schon seit über einem Jahr her ist und von meinen Vater monatlich in Raten bezahlt wurde?
Der Widerspruch muss doch innerhalb eines Monats eingereicht werden, wenn man das nicht tut, stimmt man doch der Zahlung zu oder nicht? Die Frist ist ja schon lange um. Ist die Einrede trotzdem noch möglich?
Das Jobcenter hat das Inkasso-Service von der Bundesagentur für Arbeit für die Eintreibung der Forderung beauftragt. Das heißt doch das in der Forderung von über 2.000 Euro auch Kosten wie Mahngebühren etc. enthalten sind müsste ich die dann auch nicht mehr zahlen, weil die Forderung von Anfang an rechtswidrig war?
-- Editiert von W1NN3R am 06.02.2016 11:49
-- Editiert von W1NN3R am 06.02.2016 11:50
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@ W1NN3R:
Zitat:Kann ich die Einrede nach § 1629a BGB noch nachträglich machen, auch wenn die Forderung schon seit über einem Jahr her ist und von meinen Vater monatlich in Raten bezahlt wurde?
Ja. Die Zahlungen Deines Vaters haben damit nichts zu tun. Entscheidend ist einzig und allein, ob Du zum Zeitpunkt des Entstehens der Forderung noch minderjährig warst. Wenn das der Fall war, haftest du ausschließlich mit dem zum Zeitpunkt des Eintritts Deiner Volljährigkeit bestehenden und Dir persönlich zuzuordnenden Vermögens. Darüber hinaus kann die Forderung gegen Dich nicht vollstreckt werden.
Zitat:Der Widerspruch muss doch innerhalb eines Monats eingereicht werden, wenn man das nicht tut, stimmt man doch der Zahlung zu oder nicht?
Die Forderung an sich ist ja vermutlich auch berechtigt. Sie kann nur gegen Dich nicht geltend gemacht werden, bzw. mit den vorstehenden Einschränkungen.
Zitat:Das heißt doch das in der Forderung von über 2.000 Euro auch Kosten wie Mahngebühren etc. enthalten
Mahgebühren möglicherweise ja, was sich aber aus der Zahlungsaufforderung, die Du jetzt erhalten hast, ergeben sollte. Weitere Kosten nein. Der Inkasso Service der Bundesagentur ist kein herkömmliches Inkassounternehmen, welches für seine Leistungen Geld verlangt.
Zitat:weil die Forderung von Anfang an rechtswidrig war?
Die Forderung war (vermutlich) nicht rechtswidrig und wird es auch durch die Einrede nach § 1629a BGB nicht. Es ist nur so, dass Forderungen gegen Minderjährige nicht vollstreckt werden dürfen bzw. die Vollstreckung eben auf vorhandenes Vermögen zum Zeitpunkt der Volljährigkeit beschränkt ist. Also, die Forderung besteht zu recht, darf aber von Dir nicht gefordert, bzw. gegen Dich nicht vollstreckt werden. Die Folge ist, dass die Forderung auszubuchen ist. Meines Erachtens solltest Du allerdings für die Einrede anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, weil die BA das ansonsten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ignorieren wird.
Gruß,
Axel
Vielen Dank für die hilfreichen antworten! Ihr habt mir sehr geholfen. Ich werde es erstmal alleine versuchen, bevor ich zu einem Anwalt gehe. Ich werde euch auf jeden Fall auf den laufenden halten. Vielen vielen Dank nochmals
@W1NN3R:
Zitat:Ich werde es erstmal alleine versuchen,
Dann achte aber bitte darauf, dass die Forderung auch tatsächlich vollständig erlassen und nicht einfach nur der Forderungseinzug vorübergehend eingestellt wird.
Gruß,
Axel
Okay werde ich machen. Danke für den Hinweis. Sobald ich eine Rückmeldung vom Jobcenter bekomme werde ich den Inhalt des Briefes hier posten.
Hallo,
ich habe bei der Agentur für Arbeit die Einrede nach § 1629a gemacht und daraufhin haben die mir einen Vorgedruckten Vermögensaufstellung zugeschickt, wo ich mein Vermögen das bis zum Eintritt in die Volljährigkeit geht eingeben sollte. Ich hab/hatte ja kein Vermögen aus dem Grund hab ich natürlich dann Überall 0,- € angegeben. Soweit so gut nun hab ich wieder ein Schreiben von denen erhalten:
Sehr geehrter Herr,
die Vermögensaufstellung habe ich erhalten. Um den Vorgang jedoch abschließen zu können, benötige ich einen Nachweis, dass Sie bei Eintritt in die Volljährigkeit kein Vermögen besaßen. Bitte senden Sie mir einen Kontoauszug mit dem Tag der Volljährigkeit zu.
Sofern Sie dieser Mitwirkungspflicht (§§ 60
, 66
Sozialgesetzbuch Erstes Buch) bis zum 04.04.2016 nicht nachkommen bleibt die gesamte Forderung in Höhe von 2,480,24 Euro durchsetzbar.
Die Forderung in Höhe von 788,93 Euro muss auf jeden Fall beglichen werden, da sie nach Vollendung des 18. Lebensjahr entstanden ist. Bitte teilen Sie mir ebenfalls bis zum 04.04.2016 mit, wie Sie diese Forderung begleichen werden.
Meine Fragen jetzt:
1. Ich hatte wo ich 18 geworden bin noch kein Bankkonto gehabt, wie soll ich denen bitteschön einen Kontoauszug schicken wenn ich zudem Zeitpunkt noch kein eigenes Bankkonto hatte.
2. Muss ich die Forderung in Höhe von 788,93 Euro tatsächlich bezahlen? Die sind tätsächlich erst nach der Volljährigkeit entstanden sind, weil ich Ausgezogen bin und meine Leistungen weiterhin an meinen Vater bezahlt wurden sind, obwohl ich da nicht mehr gelebt habe. Ich habe mich beim Einwohnermeldeamt fristgerecht umgemeldet jetzt habe ich aber erfahren das man es dem Jobcenter gesondert mitteilen musste und es nicht ausreicht sich nur beim Einwohnermeldeamt umzumelden, da das Jobcenter den Auszug erst später mitbekommt.
3. Wer musste den Auszug melden ich oder mein Vater? Da mein leiblicher Vater gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) als meine Vertretung Leistungen nach diesem Buch beantragt hat und dabei gegen § 60 Abs. 1 Nr. 1
und 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) nicht alle Tatsachen angegeben oder Änderungen in den Verhältnissen, die für Leistung erheblich sind, nicht mitgeteilt hat. Da der Verwaltungsakt gemäß § 45 Abs. 2
Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf Angaben beruht, die mein Vater vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, ist einzig und allein er dafür zu belangen, die Gesamte Forderung zu erstatten oder nicht?
-- Editiert von W1NN3R am 25.03.2016 15:29
Nehmen SIe Beratungshilfe in Anspruch. Alleine werden Sie das nicht packen, Sie sehen ja, wie weit SIe bisher gekommen sind. Und die Diskussion hier in diesem Forum wird ersichtlich zu nichts führen. Es wird also Zeit, dass Sie sich professionell helfen lassen. Geht ja immerhin um eine Menge Geld.
@W1NN3R:
Zu 1.
Dann teilst Du der Arbeitsagentur genau das mit. Darüber hinaus auch, - sofern es der Tatsache entspricht - dass Du zum fraglichen Zeitpunkt über kein Sparkonto oder sonstige Vermögenswerte verfügt hast.
Zu 2.
Hast Du nach Deinem Auszug weiterhin ALG II bezogen? Wenn ja, war das selbe Jobcenter zuständig, oder ein anderes?
Die Informationspflicht traf m.E. wohl in erster Linie Deinen Vater. Gleichwohl wird Dir sein Fehlverhalten zugerechnet, dass heisst, Du wirst die Forderung begleichen müssen. Dass Du möglicherweise im Innenverhältnis einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen Deinen Vater haben könntest steht auf einem anderen Blatt, zumal dieser vermutlich kaum zu realisieren sein wird.
Zu 3.
Siehe oben.
Abschließend auch von mir nochmals der Rat, dringend anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Gruß,
Axel
Okay Ihr habt wirklich Recht, ich brauch wirklich einen Anwalt.
Das ist mir einfach zu blöd mit denen geworden. Ich bekomme von denen dauernd so ein vorgefertigtes Schreiben was mit meinen Anliegen überhaupt nichts zu tun hat. Sagt mal sind die überhaupt in der Lage ein richtiges Schreiben zu fertigen oder haben die da nur Ihre vorgefertigten Briefe und nehmen einfach eins raus, was vielleicht zum Sachverhalt passen könnte? kommt mir zumindest so vor.
Da das mit Anwalt und Co alles Neuland für mich ist, wollte ich euch Fragen wie ich einen Anwalt bekomme bzw. wo ich einen her bekomme?
Wie sieht es mit den Anwaltskosten aus? Ich bin leider nur Auszubildender und meine Vergütung reicht grade noch zum Leben aus.
Und zu guter letzt noch eine letzte Frage ich bin vor langer Zeit ausgezogen habe mich beim Einwohnermeldeamt wie schon oben erwähnt umgemeldet und habe dem Inkasso-Service der Agentur für Arbeit über den Umzug in Kenntnis gesetzt und auch eine Kopie der Meldebescheinigung zugeschickt, aber trotzdem verschicken die die Briefe an meine alte Wohnadresse also bei meinen Eltern und nicht an meine neue Anschrift. Muss ich auf deren Briefe überhaupt noch reagieren und kann ich dann so tun als wären die Briefe bei mir nie angekommen? Da ich immer zu meinen Eltern hinfahren muss, nur um so einen blöden Brief abzuholen. Das ist schon das zweite mal gewesen das ich denen gesagt habe das ich da nicht mehr wohne aber die scheint es nicht zu Interessieren.
@W1NN3R:
Zitat:oder haben die da nur Ihre vorgefertigten Briefe und nehmen einfach eins raus, was vielleicht zum Sachverhalt passen könnte? kommt mir zumindest so vor.
So völlig abwegig ist der Gedanke jedenfalls nicht. Arbeiten mit Text-Bausteinen kann halt nicht jeder.
Zitat:wollte ich euch Fragen wie ich einen Anwalt bekomme bzw. wo ich einen her bekomme?
Also zulaufen wird Dir der jedenfalls nicht.

Zitat:Wie sieht es mit den Anwaltskosten aus? Ich bin leider nur Auszubildender und meine Vergütung reicht grade noch zum Leben aus.
Geh vor dem Anwaltstermin zum örtlichen Amtsgericht und besorg Dir einen Beratungshilfeschein.Dann darf der Anwalt von Dir maximal einen Eigenanteil in Höhe von 15,- € verlangen.
Zitat:Das ist schon das zweite mal gewesen das ich denen gesagt habe das ich da nicht mehr wohne aber die scheint es
nicht zu Interessieren.
Dann sollten Deine Eltern mal einen Brief mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" zurückschicken. Aber bitte nur dann, wenn auch nachweisbar ist, dass Deine Mitteilungen dem Jobcenter tatsächlich zugegangen sind.
Guß,
Axel
Achja voll vergessen euch auf den laufenden zu halten. Für die die es vielleicht noch interessiert, das Jobcenter hat mir die Schulden erlassen und alles was nach Vollendung meines 18. Lebensjahr angefallen ist muss ich erstatten, aber die zahlt mein Vater monatlich mit raten ab also alles nochmal gut ausgegangen vielen Dank an alle die mir so geholfen haben vor allem Axel
Mir fällt spontan jetzt eine ganz andere Frage ein und zwar wie sieht es eigentlich mit den Beträgen aus, die man schon bezahlt hat? Könnte man die eigentlich zurück fordern?
-- Editiert von W1NN3R am 09.11.2016 19:28
ZitatMir fällt spontan jetzt eine ganz andere Frage ein und zwar wie sieht es eigentlich mit den Beträgen aus, die man schon bezahlt hat? Könnte man die eigentlich zurück fordern? :
Push
Zitatwie sieht es eigentlich mit den Beträgen aus, die man schon bezahlt hat? Könnte man die eigentlich zurück fordern? :
Klar kann man das fordern. Fordern kann man ja fast alles.
Zitat:Zitatwie sieht es eigentlich mit den Beträgen aus, die man schon bezahlt hat? Könnte man die eigentlich zurück fordern? :
Klar kann man das fordern. Fordern kann man ja fast alles.
Wäre das auch rechtens? Müsste das Jobcenter also die Beiträge die wir wegen der Forderung bezahlt haben, die aber entstanden sind wo ich noch minderjährig war, zurückzahlen?
Wurden die Beträge eigentlich erlassen oder du nur aus der Haftung für die volle Summe genommen?
Denke eher du stehst mit in der Haftung für die 700nochwas... Also kann da auch nichts zurückgefordert werden was bezahlt wurde... Dein Vater schuldet 1800 und du 700, bezahlt ja eh dein Vater und die 2500 Schulden sind/ waren ja da... Du hast doch sowieso nichts bezahlt sondern zurecht dein Vater...
@W1NN3R:
Zitat:Achja voll vergessen euch auf den laufenden zu halten. Für die die es vielleicht noch interessiert, das Jobcenter hat mir die Schulden erlassen und alles was nach Vollendung meines 18. Lebensjahr angefallen ist muss ich erstatten,
Danke für die Info. Genau so ist es richtig.
Zitat:wie sieht es eigentlich mit den Beträgen aus, die man schon bezahlt hat? Könnte man die eigentlich zurück fordern?
Meines Erachtens nein, weil die Forderung ja eigentlich zu Recht gestellt wurde und diese lediglich nicht vollstreckbar gewesen wäre. Auf eine rechtmäßig geltend gemachte Forderung erbrachte Zahlungen sind nicht wieder rückforderbar.
@Big:
Zitat:Wurden die Beträge eigentlich erlassen oder du nur aus der Haftung für die volle Summe genommen?
Die Aussage des TE ist doch eigentlich eindeutig. Die Forderung wurde erlassen, soweit sie vor der Volljährigkeit entstanden ist. Der Teil der Forderung, der nach Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist, muss gezahlt werden. Genau so ist es auch rechtlich korrekt.
Gruß,
Axel
@ Axel
Mir erschließt sich darin aber der Sinn nicht...
Warum sollte eine berechtigte Forderung den erlassen werden?
Das der TE nicht haftet vor seinem 18. Lebensjahr ist klar aber das Geld wurde sich doch vom Vater durch nicht angeben des Unterhalts "ergaunert" und dieser war ja volljährig und in der BG. Warum sollte er profitieren?
ZitatDie Forderung wurde erlassen, soweit sie vor der Volljährigkeit entstanden ist. Der Teil der Forderung, der nach Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist, muss gezahlt werden :
Verständnisnachfrage:
Wurde der besagte Teil "nur" gegen den TE erlassen und besteht diese noch weiter gegen den Vater, oder aus diesem Teil der Forderung der Vater auch raus?
@big,
@spatenklopper:
Zur Erklärung muss ich ein klein wenig ausholen:
Bei den Ansprüchen nach dem SGB II handelt es sich um Individualansprüche eines jeden Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft. Jedes BG-Mitglied ist demnach im Verhältnis seines individuellen Bedarfes am Gesamtbedarf der BG hilfebedürftig. Einfaches Beispiel (keine exakten Werte):
Im Fall des TE entfielen 2/3 des Gesamtbedarfs auf den Vater und 1/3 auf den TE.
Kommt es jetzt - egal aus welchem Grund - zu einer Überzahlung, so wird auch die Rückforderung im Verhältnis 2/3 zu 1/3 auf Vater und TE aufgeteilt.
Daraus resultiert, dass der Vater 1.800,- € zurückzuzahlen hatte und der TE "nur" 700,- €. Soweit ist die Forderung erstmal auch korrekt und rechtmäßig.
Nun kommen wir zum Teil "Forderungseinzug". Wird die Zahlung - egal von wem - einfach geleistet, ist das Thema durch. Die Forderung ist ausgeglichen und es passiert nichts weiter.
Wir zunächst keine Zahlung geleistet, wird die Forderung dem Inkasso Service der Bundesagentur für Arbeit gemeldet, wor getrennte Forderungskonten zum einen für den Vater und zum Zweiten für den TE angelegt werden. In der Folge werden ggf. Zahlungserinnerungen, Mahnung etc. verschickt.
Der Unterschied ist nur der, dass die Forderung gegen den minderjährigen TE zwar zu Recht bestanden hat, aber nicht vollstreckbar war. Die Vollstreckung gegen Minderjährige ist gem. § 1629a BGB
auf den Betrag beschränkt, der zum Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit als Vermögen des TE vorhanden ist. Ist also zu diesem Zeitpunkt keinerlei Vermögen vorhanden, ist die Forderung nicht mehr vollsteckbar und deshalb - auf Antrag - zu erlassen.
Der Teil der Forderung, der - aufgrund des Individualprinzips - allein auf den TE entfiel und vor Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist, wurde also vollständig erlassen und der Vater muss gleichwohl lediglich seinen Teil an der Überzahlung, also 1.800,- € zurück zahlen.
Gruß,
Axel
Aus der Beschreibung im Eingangspost habe ich interpretiert, dass die Arge die Bedarfsgemeinschaft als Gesamtschuldner ansehen würde und sich quasi aussuchen könnte von wem sie das Geld zurückverlangt.
Nun ist es auch mir einleuchtend.
Danke Axel.
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