Nebeneinkommen bei Umschulung

14. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
heinetz
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 3x hilfreich)
Nebeneinkommen bei Umschulung

Hallo Forum,

ich bin derzeit noch sozialversicherungspflichtig angestellt. Das Beschäftigungsverhältnis soll zum 31.01. per Auflösungsvertrag beendet werden. Neben diesem Beschäftigungsverhältnis habe ich (seit 9 Jahren) einen Minijob. Am 01.02. beginnt eine Umschulungsmassnahme, an der ich voraussichtlich teilnehmen werde.

Nun habe ich eben herausgefunden, wie sich der Lohn aus diesem Minijob auf mein Arbeitslosengeld, dass ich ja während der Umschulung erhalte, auswirkt. Meinem Verständnis nach entsprechend § 155 SGB III Anrechnung von Nebeneinkommen ergibt sich der anrechnungsfreie Betrag aus dem durchschnitt der letzten 12 Monate Einkommen aus dem Minijob. Also in dem Fall, das der Lohn unverändert 450,- € gewesen wäre, ergebe sich daraus ein Freibetrag von 450,- €.

Sehe ich das bis dahin richtig?

Jetzt wird es ein bisschen komplizierter ...

In der Zeit vor dem sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis war ich selbständig. Das Gewerbe habe ich auch während der Anstellung aufrecht erhalten. Damit besteht auch das Gewerbe lange genug vor der Arbeitslosigkeit um sich auf einen Freibetrag auszuwirken. Auch wenn ich damit seit Februar 2021 keine nennenswerten Einkünfte erzielt habe, könnte das bis zum Beginn der Arbeitslosigkeit im Februar 2022 ja theoretisch noch passieren. Aber wie soll ich im Februar 2022 den Durchschnittsverdienst aus den letzten 12 Monaten Selbständigkeit ermitteln?

Hat jemand eine Idee dazu?

danke und

beste gruesse,
martin




-- Editiert von heinetz am 14.10.2021 23:00

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10 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31931 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von heinetz):
Sehe ich das bis dahin richtig?
Ja.
Zitat (von heinetz):
Aber wie soll ich im Februar 2022 den Durchschnittsverdienst aus den letzten 12 Monaten Selbständigkeit ermitteln?
Aus deinen Einnahmen.
Febr 21- jetzt---Einnahmen auch minimal--- als Einnahme ansetzen.
Nov-Jan 22---Einnahmen, falls vorhanden--- als Einnahme ansetzen.

Aus den Einnahmen dieser 12 Monate den Durchschnitt ermitteln.

Dieses Formular nutzen:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/erklaerung-selbstaendi_ba014170.pdf
---------------------------------------------
Zitat (von bertram-der-bärtige):
Steuererklärung abgeben. Am 01.01.2022. Ist knapp. Kann aber passen.
Ist Unsinn.

-- Editiert von Anami am 15.10.2021 16:15

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Aus deinen Einnahmen.
Febr 21- jetzt---Einnahmen auch minimal--- als Einnahme ansetzen.
Nov-Jan 22---Einnahmen, falls vorhanden--- als Einnahme ansetzen.

Aus den Einnahmen dieser 12 Monate den Durchschnitt ermitteln.

Das ist nicht nur absoluter Schwachsinn, das wäre auch noch strafbarer Sozialbetrug.



Zitat (von Anami):
Dieses Formular nutzen:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/erklaerung-selbstaendi_ba014170.pdf

Zum Glück steht es dort richtig drin.


Ich frage mich ernsthaft, woran es liegt das man so ein Formular verlinkt und dann so einen Mist zusammenschreibt.



Zitat (von Anami):
Ist Unsinn.

Nö, überhaupt nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
heinetz
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 3x hilfreich)

Auch wenn sie sich widersprechen, erstmal vielen Dank für Eure Antworten!

Gemeinsamer Nenner scheint aber ja das Formular zu sein, oder?

Vielleicht erkläre ich erstmal meine wie sich meine Selbständigkeit aktuell darstellt ...

Ich habe jahrelang als selbständiger Internetprogrammierer gearbeitet. Von den Honoraren habe ich meinen Lebensunterhalt bestritten. Ausserdem habe ich ein Büro angemietet. Da gibt es z.B. ein Telefon und es fallen noch andere Nebenkosten an, die mit der Tätigkeit in Zusammenhang stehen in einer Höhe von knapp 500,- €. Ich habe zwei Untermieter und daraus Mieteinnahmen von vielleicht knapp 450,- €. Seit meinem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (also seit etwa 4 Jahren), habe ich kaum noch selbständig gearbeitet, das Büro samt aber Untervermietung behalten.

Ich habe also in dem letzten 4 Jahren Einnahmen von 450,- € im Monat mit der selbständigen Tätigkeit erzielt. Das deckt sich in etwa mit den Ausgaben.

In dem Formular steht:

3. Angaben zum Einkommen
Einkommen ist der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben.
Zur Ermittlung des Einkommens setzt Ihre Agentur für Arbeit pauschal 30 Prozent der Einnahmen als Ausgaben ab. Sie haben die Möglichkeit höhere Ausgaben unter 3.3 nachzuweisen.


Demnach könnte ich 450,- Euro im Monat Einnahmen angeben und auf die Möglichkeit, unter 3.3 höhere Ausgaben nachzuweisen, verzichten und mich so für den pauschalen Abzug von 30% als Ausgaben entscheiden. Damit würde sich mein Freibetrag um ....

450€ - 135€ (450€ * 30%) = 315€

... erhöhen.

Klingt aber irgendwie verkehrt. Wo ist der Fehler?

beste gruesse,
martin



-- Editiert von heinetz am 15.10.2021 18:17

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31931 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von heinetz):
Gemeinsamer Nenner scheint aber ja das Formular zu sein, oder?
Ja. Durchaus. Du sollst dein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nachweisen und kannst Absetzbeträge wählen.
Zitat (von heinetz):
Vielleicht erkläre ich erstmal meine wie sich meine Selbständigkeit aktuell darstellt ...
Wenn deine selbständige Tätigkeit also Vermieter ist--- und das so anerkannt wird, dann wähle doch die 30%-Absetz-Variante. Das habe ich schon oft empfohlen. Ist häufig die bequemste Variante für den ALG-Bezieher, der noch (unaufwendig)selbständig ist. Aber ob auch bei solchen Einnahmen?? --Keine Ahnung.
Nachfrage: Bist du gewerblicher Vermieter ?
Honorare für Freiberufler hast du ja nicht mehr...ist Programmierer überhaupt ne freiberufliche Tätigkeit?

Aus § 155 SGB III:
Übt die oder der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihr oder ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Absatz 3 aus
§138(3) SGB III
(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

Trifft das denn zu? Die Arbeitszeit für den Minijob +die Zeiten für selbst.Tätigkeit darf max. 14,99Std/Woche betragen.
Ansonsten ist man schon wegen der ZEIT nicht mehr ALG-berechtigt. Unabhängig von Einnahmen/Einkommen/Verdienst.

Beantragen kann man das. Mehr als ablehnen/nicht berücksichtigen geht nicht.
------------------------------------------------------------------
Der TE will per 31.1.22 seinen Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate wissen. Das macht kein Finanzamt für ihn. Vor allem nicht in dieser Geschwindigkeit. Deshalb ist der Hinweis von deinem *** Unsinn.
---------------------------------------------------
Was nun Sozialbetrug sein könnte, wenn die erstgenannte Frage so einfach wie möglich beantwortet wird---?Wie ermittle ich einen Durchschnitt?--- kann ich nicht sehen.
Du hast mW noch niemals ein hilfreiches Formular verlinkt. Weder mit noch ohne Kommentar.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39725x hilfreich)

Wenn man zu wenig Kosten hat, darf man sich hier durchaus und legal für die Pauschale entscheiden.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
heinetz
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn man zu wenig Kosten hat, darf man sich hier durchaus und legal für die Pauschale entscheiden.


Und genau da hakt's bei mir.

Ich habe zu viel Kosten. Ich will ja den anrechnungsfreien Betrag erhöhen, damit ich während dem Bezug von ALG I selbständig etwas hinzuverdienen kann. Der anrechnungsfreie Betrag entspricht dem Gewinn und der ist höher, ja niedriger die Kosten sind.


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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von heinetz):
Und genau da hakt's bei mir.

Und was genau?



Zitat (von heinetz):
Ich habe zu viel Kosten.

Auch dann kann man die Pauschale anwenden, ist dann zwar wirtschaftlich nicht so sinnvoll, aber machbar.
Ansonsten setzt man einfach die tatsächlichen Kosten an.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
heinetz
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich glaube, wir fangen an aneinander vorbei zu reden. Aber ich habe nun die Fachlichen Weisungen zur Anrechnung von Nebeneinkommen gefunden. Darin steht auf Seite 8 folgendes:

Zitat (von Fachliche Weisungen):
Nicht anrechnungsfähig sind
- müheloses Einkommen, also Einkommen, das nicht durch die Verwertung der Arbeitskraft erzielt wird (z. B. Zinseinnahmen, Einkommen aus Vermietung etc.)


Und von daher ist das mit der 30%-Regelung hinfällig. Faktisch ist es so, dass ich im letzten Jahr mit der Selbständigkeit bisher keinen Gewinn erzielt habe, aber bis zum Jahresende unter Umständen noch werde, was zu einem zusätzlichen Freibetrag führen würde.

Daraus ergibt sich einen neue Frage:

Wenn ich in dem Jahr vor der Arbeitslosigkeit 2400,- verdiene, ist es egal, ob ich die über das Jahr verteilt oder an einem Tag verdiene. Es ergibt sich ein durchschnittlicher Freibetrag von 200,- je Monat. Wenn ich nun während der Arbeitslosigkeit 2400,- hinzuverdiene. Ist es dann auch egal, ob das an einem Tag passiert, oder über das Jahr verteilt? Natürlich in unter 15 Stunden je Woche.


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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31931 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von heinetz):
aber bis zum Jahresende unter Umständen noch werde,
Du brauchst den Einkommensnachweis nicht vor Februar 22. Bis dahin weißt du, ob du in den verbleibenden (2) Monaten noch (berücksichtigungsfähiges) Einkommen haben wirst...
Zitat (von Anami):
Beantragen kann man das. Mehr als ablehnen/nicht berücksichtigen geht nicht.
Das ist so etwa das gleiche wie:
Zitat (von heinetz):
Nicht anrechnungsfähig sind...- müheloses Einkommen,...


Zitat (von heinetz):
Daraus ergibt sich einen neue Frage:
Keine Ahnung.
Beantragen kann man das...Mehr als ablehnen kann die Agentur nicht.

Ich zweifelte bereits weiter oben:
Zitat (von Anami):
Aber ob auch bei solchen Einnahmen?? --Keine Ahnung.

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