Nebenkosten Jobcenter und neue Stelle gefunden.

22. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
Astrafan
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 58x hilfreich)
Nebenkosten Jobcenter und neue Stelle gefunden.

Hallo zusammen,

ich habe hier folgende Problemstellung.
Ein Bekannter hat ALG 2 bezieht/bezogen, im Sept. 22 kam die Nebenkostenabrechnung für seine Wohnung während des Leistungsbezuges, diese wurde dem Jobcenter weitergeleitet und bewilligt mit Auszahlungstermin 01.11.22 Da der Vermieter diese dann mit der Miete einziehen will.

Jetzt hat der Bekannte zum 15.10.22 eine neue Stelle angefangen und ist mega glücklich. Er bekam nun die Post, das er ab sofort keine Leistungen des Jobcenters mehr bezieht und muss alles offen legen, wann er Gehalt bekommt und co. Bisher alles gut.
Jetzt kam aber noch ein Brief, in dem das Jobcenter mitteilt, das Sie die Nebenkosten zum 01.11.22 nicht mehr übernehmen, da er ja im Okt. eine neue Arbeitsstelle angefangen hat und nicht mehr Hilfebedürftig ist. Hier stellt sich die Frage, welches Prinzip hier aufgerufen wird, die der Fälligkeit (1.11.22) oder die des Zuganges (Zuflussprinzip 15.09.22)

1. Denn wenn die Nebenkosten ein Guthaben aufweisen würden, würde das Jobcenter dieses Geld einfordern.
2. Wie sind die Aussichten auf einen Widerspruch, da die Miete mit den Nebenkosten bereits zwischen dem 28-31.10 eingezogen werden damit der Vermieter diese am 01.11.22 auf seinem Konto hat.

Gilt hier das Zuflussprinzip der Forderung oder die Fälligkeit der Forderung. Was ist wenn der Bekannte bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Gehalt bekommen hat. Da er eigentlich jeweils zum 15. eines Monats sein Geld vom neuen Arbeitgeber bekommt.

Über konstruktive Antworten mit denen man auch etwas anfangen kann, wäre ich sehr erfreut.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32182 Beiträge, 5656x hilfreich)

Zitat (von Astrafan):
welches Prinzip hier aufgerufen wird
Was ist ihm denn am 15.9. zugeflossen?
Fällig ist für das JC am 1.11. nichts mehr, sofern mit Lohn der Bedarf gedeckt wird.
Für Oktober wurde noch ALG2 geleistet?

Für das JC ist vor allem das Ende des Leistungsbezuges 14.10. relevant.

Zitat (von Astrafan):
2. Wie sind die Aussichten auf einen Widerspruch, da die Miete mit den Nebenkosten bereits zwischen dem 28-31.10 eingezogen werden damit der Vermieter diese am 01.11.22 auf seinem Konto hat.
Widerspruch wegen/gegen was?

Das Mietverhältnis interessiert doch das JC nicht. Der Mieter könnte seinem Vermieter signalisieren, dass er die Novembermiete und die BK-Nachzahlung etwas später bezahlt. Oder eben ohne *Signal* dann zahlen, wenn er das Geld hat.

Wenn seine Miete eingezogen wird, dürfte relevant sein, ob von seinem Konto zu Ende Oktober die Summe abgebucht werden kann.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Turtle1972
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 13x hilfreich)

Der Ende des Leistungsbezugs ist nicht der 14.10. Der Bekannte hat nur eine Arbeit aufgenommenn und ist nicht z. B. Nach Malle gezogen.

Ob ihm im November noch ALG2 zusteht, kommt auf sein Einkommen und dessen Zufluss an.

Die Nachzahlung erhöht seinen Bedarf im Monat der Fälligkeit. Wenn er also z. B. mit Miete einen Bedarf von 1000 Euro hat, die Nachzahlung 500 Euro beträgt, wäre der Bedarf im November 1500 Euro. Sollte er hier erst den Lohn für Oktober bekommen, wäre der mit drm halben Monat wahrscheinlich noch recht niedrig. Sagen wir mal 1000 Euro netto, also 700 Euro nach Freibetrag. Dann hätte er noch 800 Euro Anspruch (1500 Euro - 700 Euro).

Wenn da aber schon der volle Lohn November mit z. B. 2000 Euro zufließt, wovon 1700 Euro anrechenbar wären, hätte er keinen Anspruch, da er mit 200 Euro über dem Bedarf liegen würde.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Astrafan
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 58x hilfreich)

Erst einmal Danke für die Beiträge.

Zitat (von Anami):
Was ist ihm denn am 15.9. zugeflossen?
Fällig ist für das JC am 1.11. nichts mehr, sofern mit Lohn der Bedarf gedeckt wird.
Für Oktober wurde noch ALG2 geleistet?

Für das JC ist vor allem das Ende des Leistungsbezuges 14.10. relevant.


Nichts ist am 15.09. geflossen... er hat am 15.10.22 eine Stelle angenommen !
Sein 1. Gehalt bekommt er am 15.11.22 somit ist die Hilfebedürftigkeit für den Monat Oktober klar gestellt.
Da er am 15.11 erst sein Gehalt bekommt. Jedoch Miete und co. schon am zum Monatsende abgebucht werden, er das aber nicht stemmen kann, da er ja keine Leistungen mehr bekommt.

Zitat (von Turtle1972):
Ob ihm im November noch ALG2 zusteht, kommt auf sein Einkommen und dessen Zufluss an.

Damit kann man ja wenigstens etwas anfangen !

Aber gut, ich schließe dieses Thema dann, da hier ein Fälligkeitsprinzip vorliegt... Hätte die Fälligkeit im Oktober gelegen, wäre diese NK-Forderung vom JC bezahlt worden.

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