Neue Wohnung nur mit Zustimmung der ARGE?

14. September 2006 Thema abonnieren
 Von 
mullewatz06
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 12x hilfreich)
Neue Wohnung nur mit Zustimmung der ARGE?

Guten Abend,

wir sind nun seid über einem halben Jahr auf Wohnungssuche.

Nun ist es so, dass wir eine Wohnung gefunden haben. Diese ist leider 7m2 zu groß. Wäre aber 55 Euro günstiger als die jetzige.

Meine Frage:

Wenn wir diese Wohnung jetzt nehmen würden und die ARGE (ich bekomme Hartz4 Freund arbeitet) stimmt nicht zu, was passiert dann. Streichen Sie mir meinen Zuschuss komplett oder nur teilweise?

Hoffe hier kennt sich jemand damit aus.

Vielen Dank
und Gruß
mulleawtz06

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@mullewatz

hast du aufforderung zur senkung der kdu kosten gehabt und bist darauf hin auf wohn.suche?
wenn ja, wird keine übernahme über den vorgeschriebenen rahmen hinaus erfolgen. keine umzug/ kaution übernahme.
geh zur arge, leg es vor und lass dir schriftlich eine ablehnung geben wenn die ablehnen. sie können, wegen entstehender nebenkosten, die zu große wohnung ablehnen obwohl sie günstiger ist. hier in berlin gibts fälle, da fragt man sich ob man in einer bananenrepublik lebt
single, wohnung zu groß obwohl billiger als erlaubt, 320. wechsel in kleinere hütte, nun 360 ( also exakt was erlaubt ist)zahlt das jobcenter lieber 40 euronen mehr, weil ja die nk wegfallen, die eventuell zu hoch geworden wären...hmpf...umzug/ kaution hamse auch gezahlt. jetzt soll mal der steuerzahler nachrechnen wann es sich rentiert....lustig ist, dass die person kurz nach umzug in einen festen job gekommen und unabhängig vom amt wurde.
tja.

sunbee

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#2
 Von 
suomi86
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 11x hilfreich)

Dazu habe ich auchmal eine Frage.
Mein Freund(ALGI) und ich (ALGI + H4 Bedarfsgemeinschaft) wollen umziehen.Hätten da auch eine Wohnung in sicht die auch gleichmal 100,-€ günstiger ist wie unsere jetzt.

Nun mein Problem, ich habe bei der Arge nachgefragt und da hat man mir gesagt, nein wir dürfen nicht umziehen da die wohnung angemessen ist.
Die würden uns dann das geld streichen.
Was kann ich den jetzt machen?
Dürfen die mir wenn ich jetzt zb.umziehen würde die KdU komplett streichen?

8x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16832x hilfreich)

Dürfen die mir wenn ich jetzt zb.umziehen würde die KdU komplett streichen?
Wenn auch die neue Wohnung von der Größe her angemessen ist und gleichzeitig günstiger als die alte Wohnung, dann dürfen die KdU nicht gestrichen werden.

Ohne vorherige Genehmigung der Arge musst Du aber die Umzugskosten selbst tragen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
MarkOh
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 116x hilfreich)

Also als erstes muss auf jeden Fall mal festgestellt werden, dass die ArGe weder einen Umzug verbieten kann, noch einfach mal eben so die Leistungen dafür einstellen kann. Es muss auch niemand die ArGe fragen, ob er denn umziehen darf. Von dem Zug sollte man mal ganz schnell wieder runterkommen.
Natürlich muss die neue Wohnung angemessen sein. Wenn nicht? Pech gehabt, denn die ArGe zahlt nunmal nur die angemessenen Kosten. Wenn Du meinst, Dir eine Villa für 1500 Euro und 300 qm Wohnfläche mieten zu müssen und Dir steht lediglich eine Wohnung von 75 qm für 400 Euro zu, dann zahlt die ArGe auch nur diese 400 Euro. Da gibts gar keine Frage, nur um Erlaubnis gefragt werden, muss da niemand...

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#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Bis Anfang des Jahres habe ich auch noch wie MarkOh argumentiert. Mit den Gesetzesänderungen dieses Jahres sieht das anders aus. Niemand muss vor einem Umzug bei der ArGe um Erlaubnis bitten, aber wer ohne Zustimmung umzieht hat ggfs. Konsequenzen zu tragen.

Die sehen bei über 25-Jährigen so aus, dass bei unerlaubtem Umzug in eine teurere Wohnung, auch wenn die Kosten angemessen wären, nur noch die ehemalige Miete weitergezahlt wird, nicht die aktuelle Miete.

Unter 25-Jährige, die ohne Zustimmung umziehen, erhalten keine Wohnkosten mehr erstattet.

Nachzulesen im SGBII, §22:

§ 22 - Leistungen für Unterkunft und Heizung
(1) 1 1Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
2Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht.
...
(2a) 3 1Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
suomi86
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 11x hilfreich)

und wie schaut das dann aus(ich bin unter 25, mein freund ist 25) eine Antrag stelle und den den wohnungsvorschlag dazulege??

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Das steht nun genau im Gesetz. Siehe unter: §22 Absatz 2a. Die Zustimmung ist erforderlich!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
andy09071
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Wir sind zwei Erwachsene und zwei Kinder mit 5 und 9 Jahre. Im Mai kommt unser 3tes Kind zur Welt. Jetzt wohnen wir in einer 72qm Wohnung (600.- EUR/warm), die für uns schon jetzt aus allen Nähten platzt. Ich bin vor 4 Wochen gekündigt worden und Beziehe jetzt Leistung der Arge. Meine Frau bezieht auch die Leistungen der Arge. Wir möchten gerne in 14 Tage in eine andere Wohnung ziehen, die vom Platz zukunftssicher ist. Sie hat 135qm und kostet 730.- EUR warm. Was passiert, wenn ich diesen Mietvertrag der Arge vorlege? Bekommen wir trotzdem unseren Regelsatz bezahlt, oder bekommen wir keine Mietzahlung. Im voraus vielen Dank. :)

-----------------
"Guter Rat kann helfen..."

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@andy09071

die kdu sind regional unterschiedlich geregelt, schau bitte auf www.taheles-sozialhilfe.de, ob deine region dort mitaufgeführt ist. ansonsten reicht eine frage an d. arge aus.
der umzug sollte vorher genehmigt werden und bitte, alles schriftlich.

sunbee

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13040 Beiträge, 4439x hilfreich)

@andy:

Es ist zwar lobenswert, die Suchfunktion zu nutzen, bevor hier eine Frage zum 1795ten Mal diskutiert wird. Allerdings bringt es nicht wirklich viel, eine Frage an einen 1 1/2 Jahre alten Thread anzuhängen. Dafür sollte dann vielleicht doch ein neuer Thread eröffnet werden.

Dennoch zu Deinem Anliegen: Wird die bisherige Miete in voller Höhe von der ARGE übernommen? Eure jetzige Warmmiete (ist das wirklich warm, also inkl. Heizung, oder nur inkl. kalter Nebenkosten?) beträgt 8,33 Euro pro qm, der Preis für die neue Wohnung lediglich 5,41 Euro pro qm. Selbst wenn die neue Wohnung von der Wohnfläche her deutlich zu groß ist, scheint mir die Miete wohl wesentlich eher angemessen zu sein, als die bisherige Miete. Erkundige Dich bei der ARGE (geht auch telefonisch) wie hoch die KdU für fünf Personen sein dürfen und wie sich dieser Betrag zusammensetzt. Lass Dich nicht darauf verweisen, dass Ihr nur Anspruch auf 90 qm habt, weil ein Säugling noch kein eigenes Zimmer braucht. Das wird zwar von den ARGE'n gerne mal versucht, entspricht aber nicht der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung.

Wenn Du Infos zu den angemessenen KdU hast, dann setz das hier nochmal rein und schreib dann auch mal, wie sich die Miete der neuen Wohnung zusammensetzt.

Vor der Unterschrift eines neuen Mietvertrages sollte auch die Zusicherung zur Übernahme der zukünftigen Kosten der Unterkunft eingeholt werden. Der Antrag sollte schriftlich, gegen Vorlage einer vom Vermieter auszufüllenden Mietbescheinigung, beantragt werden. Die ARGE muss über diesen Antrag schriftlich und kurzfristig entscheiden. Gegen die Ablehnung kann man dann ggf. mit Widerspruch und Klage, bzw. einstweiliger Anordnung, vorgehen.

Der Regelsatz wird im Übrigen auf jeden Fall in voller Höhe weiter gezahlt. Die KdU ggf. nur bis zur Höhe der Angemessenheitsgrenze.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anschelina4444
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,
ich trenne mich nun nach 9 Jahren zumindest räumlich von meinem Partner und suche nun eine Wohnung. Ich habe eine in Aussicht, die 75 qm hat. Es sind 381 Euro Kaltmiete + 80 Euro NK und 80 Euro Heizung zu zahlen. Ich bin schwanger und ziehe ansonsten alleine ein. Kann die Arge mir die Zustimmug verweigern, wenn ich mich einverstanden erkläre, die Differenz zu den angemessenen Kosten zu tragen?
Danke für Hilfe!

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13040 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Anschelina:

Was heißt denn, Du trennst Dich zumindest räumlich von Deinem Partner? Bleibt Ihr ansonsten ein Paar, und ist der Partner auch der Vater des noch unborenen Kindes?

Bezieht Ihr auch derzeit schon ALG II?

Grundsätzlich gilt natürlich eine Trennung vom Partner auch als notwendiger Grund für einen Umzug. Die zukünftigen KdU sind also von der ARGE zu übernehmen, sofern sie angemessen sind. Dieses scheint nach Deinen Worten nicht der Fall zu sein.

Dennoch kann Dir selbstverständlich niemand verbieten, die vorgesehene Wohnung anzumieten, wenn Du willens und in der Lage bist, die Mietdifferenz zwischen angemessener und tatsächlicher Mieter selber zu bezahlen. Wie hoch ist diese Differenz?

Auch wird die ARGE voraussichtlich zunächst einmal die Übernahme der Umzugskosten sowie einer eventuellen Kaution verweigern. Zumindest bei den Umzugskosten wäre diese Verweigerung m.E. aber rechtswidrig, weil diese ja genau so entstehen würden, wenn Du in eine angemessene Wohnung umziehen würdest. Bei der Kaution ist das schon schwieriger, weil diese mit der Höhe der künftigen Miete ebenfalls steigt. Dennoch sollte auch hier ggf. zumindest eine Teilübernahme möglich sein.

Was die zukünftigen, laufenden Leistungen betrifft, so wird Dir sowohl das Kindergeld, als auch Unterhalt für das Kind angerechnet. Die ARGE wird auch verlangen, dass Du diese Unterhalteszahlungen tatsächlich geltend machst, bzw. Unterhaltsvorschuss in Anspruch nimmst. Anrechnungsfrei bleibt das Elterngeld, soweit dieses 300 Euro nicht übersteigt.

Darüber hinaus steht Dir ggf. ein Zuschuss für die Erstausstattung der Wohnung zu. Dieser kann anhand nachgewiesener Ausgaben, oder als Pauschalbetrag übernommen werden.

Ebenfalls kann ein Zuschuss für die Erstausstattung für das Baby und auch für Umstandkleidung beantragt werden. Ab der 12.ten Schwangerschaftwoche erhälst Du einen Mehrbedarf für Schwangerschaft und nach der Geburt ( wenn Du dann alleine lebst ) einen Alleinerziehendenzuschlag.

Es bleibt aber hier die Frage, inwieweit sich der Kindsvater an der Erziehung und Pflege beteiligen und Dich bzw. das Kind, finanziell unterstützen wird.

Gruß,

Axel

-----------------
"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anschelina4444
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hey Axel,
vielen lieben Dank für die Infos! Der Kindsvater wird seinen finaziellen Pflichten nachkommen, wie Unterhalt für das Kind und für mich ( Lebensgefährtin ). Das die ARGE ir dann die Übernahme der Mietsicherheit verwährt, habe ich auch schon befürchtet. Wichtig war mir halt, ob sie mir die Zuzahlung der Differenz in Höhe von ca. 90 Euro verbieten können. Ich kann auf angemessenen 60 qm nicht leben und dann noch mit Kind und deshalb würde ich diese Kosten im Monat berappen...
Danke und Gruss

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13040 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Anschelina:

Wieso kannst Du mit 2 Personen auf 60 m² nicht leben? Sorry, das müssen Millionen andere auch und solange Du Sozialleistungen beziehst, wirst Du Deine Ansprüche da wohl ein wenig zurückschrauben müssen.

Nochmal ganz deutlich: Sämtliche Unterhaltsleistungen werden Dir in voller Höhe vom ALG II abgezogen, sofern (nach Abzug eben der Unterhaltszahlungen und Kindergeld) überhaupt noch ein Anspruch verbleibt. Und 90 Euro monatlich für die Miete vom Regelsatz zu bezahlen ist nahezu unmöglich. Und genau das wird Dir auch die ARGE vorhalten und weiteres Einkommen vermuten. Klar kannst Du diese Differenz zunächst mal ganz gut aus dem anrechnungsfreien Elterngeld bezahlen. Aber das fällt auch irgendwann wieder weg, und dann?

Also, niemand kann Dir diesen Umzug verbieten, aber Du solltest Dir sehr genau überlegen, ob das wirklich auf Dauer möglich und sinnvoll ist.

Gruß,

Axel

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"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

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