Hallo allerseits
Da ich in meinem derzeitigen Arbeitsverhältnis unzufrieden bin, unter anderem durch Fahrzeiten von bis zu 20 Stunden die Woche, die nicht vergütet werden, würde ich gerne kündigen.
Mittlerweile habe ich schon in Erfahrung gebracht, das eine Sperre nicht eintritt, wenn ein neuer Job in Aussicht ist, was bei mir auch der Fall wäre.
Meine Frage ist jedoch nun, wie weit darf die neue Stelle in der Zukunft liegen um die Sperrzeit zu umgehen?
Neuer Job, Alg1 Sperre durch Eigenkündigung
Bescheid anfechten?
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Die Möglichkeiten sind hier zu finden:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__159.html
Beantwortet leider nicht meine Frage, dennoch Dankeschön.
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@go:
Zitat:Mittlerweile habe ich schon in Erfahrung gebracht, das eine Sperre nicht eintritt, wenn ein neuer Job in Aussicht ist, was bei mir auch der Fall wäre.
"In Aussicht sein" dürfte wohl kaum ausreichen. Der neue Job sollte schon fix sein, also mit unterschriebenem Vertrag, bevor das bisherige Arbeitsverhältnis gekündigt wird.
Zitat:Meine Frage ist jedoch nun, wie weit darf die neue Stelle in der Zukunft liegen um die Sperrzeit zu umgehen?
Idealerweise schließt der neue Job unmittelbar an den alten an. Alles andere wäre ein wenig spekulativ und ist nicht klar gesetzlich geregelt. Mindestens mal sollte der Übergang so gestaltet sein, dass - unter Einhaltung der Kündigungsfrist - die Unterbrechung so kurz wie möglich gehalten wird.
Wie ist Deine aktuelle Kündigungsfrist und wann soll der neue Job beginnen?
Gruß,
Axel
Meine aktuelle Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen und ab 1.6. könnte ich die neue Stelle antreten.
im Grunde wäre es mir sogar möglich einen unterschriebenen Vertrag inklusive Eintrittstermin vorzulegen, die Frage ist nur, ob das Arbeitsamt dann nicht erst recht sagen wird, dass ich bis dahin auch hätte im alten Betrieb bleiben können.
Zitatdie Frage ist nur, ob das Arbeitsamt dann nicht erst recht sagen wird, dass ich bis dahin auch hätte im alten Betrieb bleiben können. :
Das würde wohl so sein, ja. Man kann aber mit den Sachbearbeitern sprechen - sollte sich jedoch jegliche Zusicherung schriftlich geben lassen, um selektiver Amnesie vorzubeugen . Aber es sind ja eh nur noch 4 Wochen bis Sie die neue Arbeit beginnen können...je nachdem, wie lange man auf einen persönlichen Gesprächstermin warten muss, stellt sich die Frage, ob es sich lohnt, da noch Wirbel zu machen.
-- Editiert von fb367463-2 am 29.04.2019 23:23
Musst du dich denn unbedingt arbeitslos melden?ZitatMeine aktuelle Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen und ab 1.6. könnte ich die neue Stelle antreten. :
d.h. brauchst du unbedingt für die kurze Zeit das ALG1? Also für 2 Wochen die 60 bzw. 67% deines Nettolohnes.
ZitatDie Möglichkeiten sind hier zu finden: :
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__159.html
vielleicht ist ja der Link hilfreicher
https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/FW-SGB-III-159_ba015166.pdf
2 Wochen Kündigungsfrist idR zum 01. oder 15. eines Monats, damit ist der 15.05. schon (heute) nicht mehr möglich. Kündige doch zum 01.06., letzter Arbeitstag ist der 31.05. und es geht nahtlos in das neue Arbeitsverhältnis...
Der TE hat am 29.4.2019 / 23:08 hier gefargt.Zitatdamit ist der 15.05. schon (heute) :
Er konnte am 30.4. seine Kündigung abgeben.
Da er sich nicht wieder gemeldet hat, weiß man nicht, ob das mit der Arbeitsagentur und Sperrzeit überhaupt relevant ist.
Schließlich MUSS sich nicht jeder arbeitslos melden.
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