Hallo, ich habe gelesen dass ab 2012 ein Azubi noch einen Nebenjob ausüben kann ohne das dieser auf das Kindergeld angerechnet wird. Vorher war es doch so, dass die Eltern das Kindergeld zurückbezahlen mussten, wenn das Einkommen eines z.B. 20 jahrigen Azubis über 8004 Euro (nach Abzug der Sozialabgaben) lag. Bedeutet das jetzt, mein 21 jahriger Sohn mit Azubigehalt von netto 600 Euro kann noch einen Nebenjob annehmen, ohne das ich für 2012 das Kindergeld zurückzahlen muss?
Könnte ich auch für meinen zweiten Sohn, der zur Zeit 3. Lehrjahr ist und von dem ich das Kindergeld 2011 für 2010 zurück Zahlen musste, das Kindergeld wieder beantragen könnte?
Danke für die Antworten
-----------------
"
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal"
Neuerung 2012 bei Kindergeld 2012 für Azubis
10. Januar 2012
Thema abonnieren
Frage vom 10. Januar 2012 | 10:50
Von
Status: Schüler (176 Beiträge, 81x hilfreich)
Neuerung 2012 bei Kindergeld 2012 für Azubis
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 10. Januar 2012 | 13:24
Von
Status: Master (4244 Beiträge, 2421x hilfreich)
Kurze Antwort: Ja, bei Erstausbildung ist das seit 10 Tagen so.
Der Nebenjob darf nicht über 20h/Woche liegen....
Und jetzt?
Schon
268.205
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.