Neustarthilfe bei finanzieller Unterstützung durch Eltern im Referenzzeitraum 2019?

19. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
happysummer
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 0x hilfreich)
Neustarthilfe bei finanzieller Unterstützung durch Eltern im Referenzzeitraum 2019?

Hallo,
ich würde gerne die Neustarthilfe beantragen, möchte aber zuerst sichergehen, dass ich auch wirklich antragsberechtigt bin.
Ich bin seit 2013 selbstständig, war aber parallel bis März 2020 hauptberuflich Student (sollte erstmal kein Problem sein, solange ich 51% meiner Einkünfte mit der selbstständigen Arbeit erzielt habe). Da ich mit der Selbstständigkeit aber nicht genug zum Leben verdient habe, haben bis März 2020 meine Eltern meine Miete gezahlt (sie haben sie direkt an den Vermieter überwiesen).

Nun bin ich unsicher, ob die finanzielle Unterstützung meiner Eltern irgendwie zum Problem werden könnte? Zählt dies auch als Einkünfte oder geht es hierbei wirklich nur um Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis so dass solche "privaten Geschichten" unrelevant sind?

Man darf die Neustarthilfe ja nicht beantragen, wenn man sich 2019 in "wirtschaftlichen Schwierigkeiten" befand. Dies scheint sich aber laut Definition nur auf Insolvenzverfahren und bereits beantragte Rettungsbeihilfen zu beziehen, was bei mir nicht der Fall ist.

Wäre für eine Einschätzung wirklich dankbar.

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21 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von happysummer):
Zählt dies auch als Einkünfte oder geht es hierbei wirklich nur um Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis so dass solche "privaten Geschichten" unrelevant sind?

Was konkret findet sich denn in den Regeln zu dieser "Neustarthilfe" zum Thema "Einkommen".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
happysummer
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 0x hilfreich)

In den FAQ steht folgendes:

Zitat:
3.6 Welche Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit werden berücksichtigt?

Beantragen Sie als natürliche Personen die Neustarthilfe werden sowohl bei der Berechnung des Referenzumsatzes als auch bei der Endabrechnung Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zuzüglich zu den freiberuflichen und gewerblichen Umsätzen berücksichtigt.

Im Antragsverfahren erfolgt die Abfrage nach den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in einem gesonderten Feld (Einnahmen im Vergleichszeitraum aus weiteren nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnissen). In dieses geben Sie die Summe der folgenden Einnahmen im Vergleichszeitraum (in der Regel 2019) ein:

Löhne und Gehälter aus sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen (anzugeben ist der Bruttolohn / das Bruttogehalt)
die im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen erzielten Entgelte (sogenannte „Minijobs" bis zu 450 Euro, sowie kurzfristigen Beschäftigungen).
steuerfreien Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld und Elterngeld11 (vergleiche §32b Absatz Abkürzung 1 EStG)
(Basis-) Renten, unter anderem Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vergleiche § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchst. aa EStG).

Hinzuzurechnen sind auch (abschließende Aufzählung):

vermögenswirksame Leistungen
Abfindungen
Sachbezüge
Tantiemen
Provisionen
Gratifikationen
Versorgungsbezüge.

Es ist auf die Zahlungen abzustellen, die für einen Monat des Vergleichszeitraums gezahlt wurden. Unerheblich ist, ob einzelne Einnahmen eventuell steuerfrei sind.

Wollen Sie Einnahmen aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten und/oder aus unständigen Beschäftigungsverhältnissen geltend machen (vergleiche 2.3), geben Sie diese in den Anträgen bitte in einem separaten Feld an (vergleiche 3.7).

-------------------------------------------------

11Für den Fall, dass Sie im Jahr 2019 ausschließlich und für das ganze Jahr Elterngeld bezogen haben, siehe unter 6.3.


-- Editiert von happysummer am 19.10.2021 20:13

-- Editiert von happysummer am 19.10.2021 20:14

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EÜR, Ist-Versteuerung, Ust-pflichtig, Einzelunternehmer, SKR03

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31888 Beiträge, 5621x hilfreich)

Zitat (von happysummer):
Da ich mit der Selbstständigkeit aber nicht genug zum Leben verdient habe, haben bis März 2020 meine Eltern meine Miete gezahlt
Zitat (von happysummer):
Zählt dies auch als Einkünfte
Das können doch gar nicht deine Einkünfte sind. Dein Vermieter hatte Einkünfte--- deine Eltern hatten Ausgaben und du hattest/hast günstiges Wohnen.

Wenn du schon seit 2013 (klein/in geringem Umfang) selbständig tätig warst und durch deine Eltern zumindest mit der Mietzahlung unterstützt wurdest, dürftest du mE nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören.

Die Hilfe soll Selbständige unterstützen, die Einkommenseinbrüche aufgrund der Pandemie hatten und diese nicht anderweitig ausgleichen konnten. Und vorher nicht auch schon nur geringfügiges Einkommen hatten.

Warum zitierst du *Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit*? Du bist selbständig, oder?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31888 Beiträge, 5621x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Doch.
Wodurch kommen Einkünfte für den TE, wenn seine Eltern dem Vermieter direkt die Miete überweisen?

Wenn du es verstehst, warum trittst du dann nur nach, (immer und immer wieder), anstatt das Richtige hier zu erklären?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von happysummer):
In den FAQ steht folgendes:

Irgendwelche FAQ von irgendwelchen Websiten sind irrelevant.

Also vergessen und im Original schauen.



Zitat (von bertram-der-bärtige):
Warum kommentierst du? Wenn du kein Ahnung hast? Und nix vestehst?

Ist halt so.



Zitat (von Anami):
Wodurch kommen Einkünfte für den TE, wenn seine Eltern dem Vermieter direkt die Miete überweisen?

Weil die Eltern für ihn zahlen, seine Zahlungspflicht übernehmen. Somit werden diese Zahlung ihm zugerechnet.
Das das Geld zuvor nicht den sinnlosen Umweg über ihn genommen hat, ist dabei unerheblich.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7088 Beiträge, 1479x hilfreich)

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/neustarthilfe.html

Was studiert man denn? Ich wäre mir nicht sicher, ob man wirklich 51% Selbstständig ist. In jedem Falle darf man aber NICHT die Mietzahlungen durch die Eltern verschweigen.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#9
 Von 
smogman
Status:
Student
(2774 Beiträge, 913x hilfreich)

Hat sich hier überhaupt schon mal jemand mit der Neustarthilfe beschäftigt?

Bei den Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit geht es dort überhaupt nicht um eine Anrechnung im negativen Sinne, sondern erstens um die Prüfung der 51%-Voraussetzung und zweitens um eine Erhöhung der Beihilfe aufgrund dieser zusätzlichen - hier gleichzusetzenden - Einnahmen neben der Selbstständigkeit. Es wird dort explizit nur von Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit gesprochen, nicht Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder Leistungen in Geldeswert. Kurzum, für Mietzahlungen, die durch Eltern übernommen worden sind, dürfte sich hier kein Mensch interessieren. Sie beeinflussen weder den 51%-Faktor, noch werden sie zu einer Erhöhung der Beihilfe führen.

Entsprechende Beispiele sind auf der Homepage der Bundesministerien nachvollziehbar dargestellt.

-- Editiert von smogman am 20.10.2021 08:51

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#10
 Von 
happysummer
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 0x hilfreich)

@smogman
Vielen Dank für deine Antwort, hatte schon die Hoffnung aufgegeben hier jemanden zu finden, der sich scheinbar schon damit befasst hat.
Also hat die Mietzahlung durch meine Eltern deiner Meinung nach keinerlei Auswirkungen auf meine Berechtigung zur Neustarthilfe? Weil für die Beurteilung der Berechtigung ausschließlich solche Geldflüsse wichtig sind, die ich in meinen Steuererklärungen angebe?

Wie beurteilst du meine folgenden Einschätzungen:
2019 war ich hauptberuftlich Student, nebenberuflich selbstständig
> sollte meiner Meinung nach kein Problem sein, da ich außer den Einkünfte aus meiner Selbstständigkeit keine weiteren Einkünfte erzielt habe, sprich: 100% meiner Einkünfte stammen aus meiner Selbstständigkeit (sofern die o.g. Mietzahlungen/finanzielle Unterstützung durch meine Eltern hier unerheblich sind)

Mein Gewinn war bereits 2019 zu gering, um davon leben zu können
> in den offiziellen FAQ zur Neustarthilfe (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Neustarthilfe/neustarthilfe.html) wird nirendwo von einem erforderlichen Mindesteinkommen gesprochen. Es steht dort lediglich, dass diejenigen NICHT antragsberechtig sind die "sich bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben (nach EU-Verordnung) und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben, ODER
ihre Geschäftstätigkeit dauerhaft eingestellt oder ein nationales Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet haben."
Definition zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten nach EU-Verordnung: Für kleine und Kleinstunternehmen, zu denen auch Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören können, gilt dies dann, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind oder sie bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.
> Trifft auf mich nicht zu, also sollte ich antragsberechtigt sein, oder?

----------------------------------------------------

Zitat (von Harry van Sell):
Irgendwelche FAQ von irgendwelchen Websiten sind irrelevant.
Also vergessen und im Original schauen.

Das waren nicht irgendwelche FAQ von irgendwelchen Seiten, sondern die offiziellen FAQ zur Neustarthilfe: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Neustarthilfe/neustarthilfe.html

Signatur:

EÜR, Ist-Versteuerung, Ust-pflichtig, Einzelunternehmer, SKR03

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31888 Beiträge, 5621x hilfreich)

Ein wenig habe ich mich schon damit befasst. Das Programm ist ja nicht brandneu.

Zitat (von happysummer):
sich bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben
Du schreibst, dass du schon seit 2013 selbständig bist und nur sehr geringe Einnahmen aus deiner Selbständigkeit erwirtschaftet hast.
Das dürfte dann auch Ende 2019 so gewesen sein. Du hast andere Geldmittel erhalten. (Unterhalt von Eltern für MIete, evtl.BAföG)
Zitat (von happysummer):
Trifft auf mich nicht zu, also sollte ich antragsberechtigt sein, oder?
Ich meine, das mit den wirtschaftlichen Schwierigkeiten trifft auf dich zu.
Deshalb dürftest du nicht antragsberechtigt sein.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
happysummer
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Einschätzung, aber die wirtschaftlichen Schwierigkeiten definieren sich nach EU-Definition (s. mein vorheriger Beitrag, sprich: "...Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind oder sie bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben" ). Ich bin weder verschuldet, noch zahlungsunfähig, kein Insolvenzverfahren, keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen.
Dass meine Gewinne nicht zum Leben reichen sollte m.E. auf die Neustarthilfe keine Auswirkung haben, da es hierbei um die wirtschaftliche Sicherung meines Unternehmens geht, nicht um den privaten Lebensunterhalt.
So sehe ich das, lasse mich aber gerne (am besten mit seriösen Quellen/Referenzen) von einer anderen Ansicht überzeugen.

-- Editiert von happysummer am 20.10.2021 11:46

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EÜR, Ist-Versteuerung, Ust-pflichtig, Einzelunternehmer, SKR03

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#13
 Von 
smogman
Status:
Student
(2774 Beiträge, 913x hilfreich)

Ich möchte meinen Beitrag hinsichtlich der 51%-Regelung korrigieren. Dort wird ein Vergleich aus den Einkünften der Selbstständigkeit und allen anderen Einkünften entsprechend dem Einkommenssteuergesetz getroffen. Ob dazu auch freiwillige Zuwendungen Dritter wie eine Übernahme der Miete zählen, z.B. als sonstige Einnahme nach § 22 EStG, darf zumindest stark angezweifelt werden. Die Frage ist schon sehr speziell, da wirst du für eine verbindliche Antwort einen Steuerexperten benötigen.

Beim zweiten Teil, nämlich der Berechnung der Höhe der Beihilfe, sind die Mietzahlungen aber definitiv vollkommen egal. Dort sind nur die Einkünfte aus der Selbstständigkeit und ggf. zusätzliche Einnahmen aus nichtselbstständiger Nebentätigkeit zu berücksichtigen.

Zitat (von happysummer):
2019 war ich hauptberuftlich Student, nebenberuflich selbstständig
Das hier halte ich eigentlich eher für interessant. Zu einer solchen Fallkonstellation findet man gar keine Informationen. Als hauptberuflicher Student gehört man nämlich üblicherweise nicht zur Zielgruppe der Soloselbstständigen und hat andere Einnahmen. War es bei dir aber anders und hast du nun mal von deiner Selbstständigkeit gelebt, so sehe ich auch keinen wirklichen Grund dafür, die Beihilfe nicht zu gewähren, wenn die sonstigen rechnerischen Voraussetzungen vorliegen.

Aber alle Spekulationen helfen dir auch nicht weiter. Dein Fall weicht einfach vom Normalfall ab. Ob du Anspruch hast oder nicht, findest du verbindlich nur heraus, wenn du mit offenen Karten einfach den Antrag stellst.

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#14
 Von 
happysummer
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für deine ausführliche Antwort.

Zitat (von smogman):
Dort wird ein Vergleich aus den Einkünften der Selbstständigkeit und allen anderen Einkünften entsprechend dem Einkommenssteuergesetz getroffen.

Aber die Mietzahlungen durch meine Eltern gebe ich ja in der Einkommenssteuererklärung auch nirgends an - oder müsste ich das?!

Zitat (von smogman):
Als hauptberuflicher Student gehört man nämlich üblicherweise nicht zur Zielgruppe der Soloselbstständigen und hat andere Einnahmen.

Ja, dieser Punkt ist etwas verwirrend formuliert. Im Antragsformular steht, dass man die Selbstständigkeit im Haupterwerb ausführen muss, allerdings ist dies so formuliert, dass man mindestens 51% seiner Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen muss.
Es gibt sogar die konkrete Frage:
"Üben Sie Ihre selbständige Tätigkeit beziehungsweise Ihre Tätigkeit in einem den selbständigen Tätigkeiten gleichgestellten Beschäftigungsverhältnis im Haupterwerb aus?* Antwort Ja / Nein
Die Definition dazu sagt: "Geben Sie „Ja" an, wenn Sie im Jahr 2019 oder im Januar 2020 oder im Februar 2020 den überwiegenden Teil der Summe Ihrer Einkünfte, das heißt mindestens 51 Prozent
- aus einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit und/oder
- durch kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse in den Darstellenden Künsten und/oder
- durch unständige Beschäftigungsverhältnisse weniger als 7 aufeinanderfolgenden Kalendertagen
erzielen. "
Also kann ich hier doch "Ja" angeben, oder?!
Zitat (von smogman):
Ob du Anspruch hast oder nicht, findest du verbindlich nur heraus, wenn du mit offenen Karten einfach den Antrag stellst.

Ja, ich möchte auch gar nichts verschweigen, das Problem ist nur dass man in dem Antrag nur multiple choice fragen beantworten kann und nirgends eine individuelle Zusatznotiz angeben kann. Hatte Anfang des Jahres auch bereits bei der Telefonhotline angerufen (die Dame konnte mir leider überhaupt nicht weiterhelfen).
Ich bin mir eigentlich mittlerweile ziemlich sicher, dass ich antragsberechtigt bin, auch wenn mein Fall wahrscheinlich in eine Grauzone fällt, die so vom Ministerium nicht geplant war. Solange aber all meine Angaben wahrheitsgemäß sind muss ich doch dann eigentlich nichts befürchten, oder?

Signatur:

EÜR, Ist-Versteuerung, Ust-pflichtig, Einzelunternehmer, SKR03

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#15
 Von 
smogman
Status:
Student
(2774 Beiträge, 913x hilfreich)

Zitat (von happysummer):
Aber die Mietzahlungen durch meine Eltern gebe ich ja in der Einkommenssteuererklärung auch nirgends an - oder müsste ich das?!
Nicht, dass ich wüsste. Bin aber auch kein Steuerexperte.

Ich teile deine Meinung und sehe neben den rechnerischen Voraussetzungen keinerlei weitere Voraussetzungen, die für den geschilderten Fall relevant wären. Auch nicht in den ausführlichen Vollzugshinweisen.

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#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31888 Beiträge, 5621x hilfreich)

Zitat (von happysummer):
Dass meine Gewinne nicht zum Leben reichen sollte m.E. auf die Neustarthilfe keine Auswirkung haben,
Wenn du die Kriterien so verstehst, dann beantrage doch die Hilfe.
Zitat (von happysummer):
Aber die Mietzahlungen durch meine Eltern gebe ich ja in der Einkommenssteuererklärung auch nirgends an
Weil sie auch dort völlig egal sind, gibst du sie nicht an.

Zitat (von happysummer):
muss ich doch dann eigentlich nichts befürchten, oder?
Wenn du nicht antragsberechtigt bist, den Antrag trotzdem stellst, und die Prüfstelle feststellt, dass du als Soloselbständiger nicht unter die Berechtigten fällst, erhältst du einen ablehnenden Bescheid.
Zitat (von happysummer):
Also kann ich hier doch "Ja" angeben, oder?!
Wenn das so ist, dann kannst du JA angeben.
Ich meine, die Mietzahlungen haben noch immer nichts damit zu tun.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Hat sich hier überhaupt schon mal jemand mit der Neustarthilfe beschäftigt?

Mit welcher denn? Die vom Bund? Oder welche aus den Bundesländern? Von Gemeinden? Oder von einer privaten Initiative?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#18
 Von 
smogman
Status:
Student
(2774 Beiträge, 913x hilfreich)

Mit derjenigen von Bund und Ländern, um die es in diesem Thread geht, was spätestens seit dem Verweis auf die FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in Antwort #2 klar ist. Dein Hinweis dazu "Irgendwelche FAQ von irgendwelchen Websiten sind irrelevant" ist zwar oft zutreffend, hier jedoch mMn nicht.

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#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von smogman):
was spätestens seit dem Verweis auf die FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in Antwort #2 klar ist.

Wäre mir neu das Haufe eine Filiale des des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ist:
https://www.haufe.de/steuern/haufe-steuer-office-excellence/neustarthilfe-faq-36-welche-einnahmen-aus-nichtselbstaendiger-taetigkeit-werden-beruecksichtigt_idesk_PI25844_HI14323865.html

Oder die BSTBK:
https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/steuerrecht-und-rechnungslegung/fachinfos/BStBK_FAQ_Neustarthilfe.pdf


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#20
 Von 
happysummer
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wäre mir neu das Haufe eine Filiale des des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ist:
https://www.haufe.de/steuern/haufe-steuer-office-excellence/neustarthilfe-faq-36-welche-einnahmen-aus-nichtselbstaendiger-taetigkeit-werden-beruecksichtigt_idesk_PI25844_HI14323865.html

Oder die BSTBK:
https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/steuerrecht-und-rechnungslegung/fachinfos/BStBK_FAQ_Neustarthilfe.pdf

Die zitieren doch alle nur aus den offiziellen FAQ vom Bundesministerium für Wirtschaft & Energie :augenroll:

@smogman
Vielen Dank für deine kompetente Unterstützung, ich werde noch weiter recherchieren, aber so wie ich es aktuell einschätze, werde ich die Neustarthilfe wohl beantragen.

Signatur:

EÜR, Ist-Versteuerung, Ust-pflichtig, Einzelunternehmer, SKR03

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#21
 Von 
smogman
Status:
Student
(2774 Beiträge, 913x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wäre mir neu das Haufe eine Filiale des des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ist
Mir auch. Deswegen würde ich auch nur den offiziellen Link benutzen, der mich direkt zu den Ministerien führt und vom User cirius32832 z.B. in Antwort #8 eingefügt wurde. Oder man nutzt eine Suchmaschine, wo die verschiedenen Links aller möglichen Seiten der Ministerien immer wieder zur gleichen Seite führen und die gesamten ersten Seiten der Internetsuche befüllen.

Oder man ignoriert das alles und springt absichtlich zu einer anderen Seite, auf jener die FAQ "lediglich" zitiert wiedergegeben werden, nur um dann hier überflüssige Suggestivfragen zu stellen.

Ansonsten halte ich die Bundessteuerberaterkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Finanzen auch für eine seriöse Quelle. Schließlich sind Steuerberater als sogenannte "prüfende Dritte" antragsberechtigt; bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sogar verpflichtend.

Zitat (von happysummer):
aber so wie ich es aktuell einschätze, werde ich die Neustarthilfe wohl beantragen.
Viel Erfolg!

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