Nicht bezahlte Krankenversicherung bei ALG1-Bezug

8. September 2021 Thema abonnieren
 Von 
Xephlaon
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Nicht bezahlte Krankenversicherung bei ALG1-Bezug

Hallo zusammen,

ich schildere mal folgenden Sachverhalt:

Frau Z. ist 25 Jahre alt und wurde bei ihrer Arbeitsstelle gekündigt. Direkt nach der Kündigung musste sie sich in psychotherapeutische Behandlung begeben. Nun sagt das Arbeitsamt, dass die Kosten für die Krankenversicherung aktuell nicht getragen werden können, da sie ja in der Zeit des Therapieaufenthaltes nicht vermittelbar sei und somit keinen Anspruch auf die Kostendeckung der Versicherung durch das Arbeitsamt hat. Erst, wenn sie die Therapie beendet hat und ab dem Zeitpunkt dann wieder vermittlungsfähig ist, werden die Kosten laut Amt übernommen. Frau Z. hat sich nachweislich rechtzeitig arbeitslos gemeldet. Ebenso hat Frau Z. für die Zeit nach dem Aufenthalt in der Klinik bereits einen neuen Job gefunden und tritt diesen an, sobald die Therapie beendet wurde.

Frau Z. wohnt noch bei ihren Eltern, ist laut Krankenkasse aber zu alt für eine Familienversicherung. Deswegen schlägt die Krankenkasse vor, eine freiwillige Krankenversicherung (Kosten pro Monat: 200€) abzuschließen, um die Kosten des Therapieplatzes zu übernehmen, welche dann wieder gekündigt werden kann, sobald Frau Z. wieder durch das Arbeitsamt bzw. ihren neuen Job versichert ist.

Meiner Meinung nach muss Frau Z. aber trotzdem vom Arbeitsamt mitversichert werden, da sie die Therapie ja nicht aus Jux und Tollerei antritt, sondern aus ärztlicher Indikation. Ebenso stellt sich mir die Frage, ob evtl. auftretende Kosten durch den Abschluss einer freiwilligen Krankenversicherung im Nachhinein dem zuständigen Amt in Rechnung gestellt werden könnten?

Ich bedanke mich herzlichst für jede Antwort!

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38434 Beiträge, 14001x hilfreich)

Alles etwas unklar. Wenn sie direkt nach der Kündigung arbeitsunfähig würde, dann wäre, sofern sie ALG I berechtigt geworden wäre, die Krankenkasse zuständig. Wenn kein ALG I, dann ALG II. Ist sie denn von einem Arzt arbeitsunfähig geschrieben worden?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Xephlaon
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Alles etwas unklar. Wenn sie direkt nach der Kündigung arbeitsunfähig würde, dann wäre, sofern sie ALG I berechtigt geworden wäre, die Krankenkasse zuständig. Wenn kein ALG I, dann ALG II. Ist sie denn von einem Arzt arbeitsunfähig geschrieben worden?


Sie ist ALG1-berechtigt und ja, ein Arzt hat sie arbeitsunfähig geschrieben und ihr die Klinik empfohlen, in welcher sie sich nun in Therapie befindet. Also müsste sie ja ganz normal durch die Arbeitsagentur krankenversichert sein?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
sonnen8licht
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 151x hilfreich)

Um beurteilen zu können, ob Krankengeldanspruch, Arbeitslosengeldanspruch und damit auch KV-Schutz besteht oder der KV-Versicherungsschutz fraglich ist, braucht es noch ein paar Daten.

Wann wurde gekündigt. Wann endete das Beschäftigungsverhältnis. Wann erfolgte die Arbeitslosmeldung. Wann wurde der Alg-antrag gestellt. Wann begann die Arbeitsunfähigkeit.

Denkbar ungünstig und nur in diesem Fall wäre der Weg der Krankenkasse richtig, wenn der Beginn der Arbeitsunfähigkeit direkt nach dem letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses liegt.
Damit hätte der kranke Arbeitslose dem Arbeitsmarkt nicht wenigstens 1 Tag zur Vermittlung zur Verfügung gestanden, ein Anspruch auf Arbeitslosengeld wäre gar nicht entstanden.

Dann bestünde weder Anspruch auf Alg noch auf KG. Damit wäre aus diesen Leistungen kein KV-Schutz möglich, weil kein Anspruch auf diese Leistungen besteht.
Der Versicherungsschutz müsste dann wie beschrieben mit einer freiwilligen Versicherung sichergestellt werden.

Aus Kanzlei.hasselbach.de
Beispiel 2: Der Arbeitnehmer A beendet sein Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2015. Am 31. Januar stellt sein Hausarzt allerdings Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines schweren Rückenleidens bei ihm fest. Sein Anspruch auf Krankengeld entsteht folglich am darauffolgenden Tag, also dem 01. Februar 2015.

In diesem Fall besteht am Tag der Entstehung des Krankengeldanspruchs eigentlich kein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mehr. Das Bundessozialgericht lässt hier allerdings gelten, dass der Krankengeldanspruch bestehen bleibt, sofern er sich nahtlos an das Arbeitsverhältnis anschließt (BSG, 10.05. 2012, B 1 KR 19/11 R). Es darf demnach kein Tag zwischen Ende der Beschäftigung und Anfang der Krankengeldzahlungen liegen, der nicht von einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gedeckt ist.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32137 Beiträge, 5651x hilfreich)

Zitat (von Xephlaon):
Nun sagt das Arbeitsamt,
Schreibt die Agentur auch was? Was Konkretes?

Zitat (von Xephlaon):
und somit keinen Anspruch auf die Kostendeckung der Versicherung durch das Arbeitsamt hat.
Dann erhält die Person auch kein ALG für sich, oder?
Wer nicht vermittelbar ist, weil er AU geschrieben ist---gilt nicht als arbeitslos und hätte auch keinen Anspruch auf ALG-Leistung.
Oder käme evtl. § 145 SGB III in Frage?
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__145.html

ALG II vom Jobcenter wird sie auch nicht erhalten, sofern die Klinik = stationäre Behandlung bedeutet.

Zitat (von Xephlaon):
Ebenso stellt sich mir die Frage, ob evtl. auftretende Kosten durch den Abschluss einer freiwilligen Krankenversicherung im Nachhinein dem zuständigen Amt in Rechnung gestellt werden könnten?
Nö. Nur, wenn sich herausstellt, dass die Arbeitsagentur DOCH zu Leistungen verpflichtet gewesen wäre. Die ganz große langsame Rückwärtsrolle wäre das vermutlich.
Zitat (von Xephlaon):
Meiner Meinung nach muss Frau Z. aber trotzdem vom Arbeitsamt mitversichert werden, da sie die Therapie ja nicht aus Jux und Tollerei antritt, sondern aus ärztlicher Indikation.
Nö. Dann könnte sie eher noch Krankengeld erhalten.
Dazu muss sie aber krankenversichert sein.
Vermutlich muss sie die frw. KV selbst bezahlen.
Wer sonst soll die Kosten der Therapie übernehmen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Also müsste sie ja ganz normal durch die Arbeitsagentur krankenversichert sein?

Aber nur, wenn Frau Z nach Ende des alten Arbeitsverhältnisses mindestens 1 Tag arbeitslos und(!) arbeitsfähig (= nicht arbeitsunfähig und auch nicht in einer stationären Einrichtung) war. Die Arbeitsagentur muss die Krankenversicherung nur bezahlen, wenn man während des laufenden ALG1-Bezugs erkrankt.
Falls die Krankschreibung bereits am ersten Tag der Arbeitslosigkeit bestand (= kein Tag an dem Frau Z arbeitslos und arbeitsfähig war), ist die Arbeitsagentur raus. Dann kann es nur noch darum gehen, ob ein Krankengeldanspruch aus dem früheren Arbeitsverhältnis besteht, welches eine beitragsfreie Krankenversicherung inkludiert.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.770 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.