Nicht nachvollziehbare SGB2 Überzahlung

3. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
SeDo81
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)
Nicht nachvollziehbare SGB2 Überzahlung

Hallo,

ab September 2020 wurde mir ALG1 bewilligt. Unsere Lebensgemeinschaft (Frau, Baby und ich) haben zudem auch SGB2 Leistung erhalten. Am 15. Februar 2021 habe ich ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, so dass mein ALG1 Bezug zu diesem Datum endete, SGB2 beziehen wir zu einem geringen Teil aktuell immer noch, wollen die Leistung/Unterstützung aber jetzt auslaufen lassen weil es den Aufwand nicht lohnt.

Im Oktober letzten Jahres wollte unser Sachbearbeiter vom Jobcenter einen Nachweis über den Zufluss des ALG1 vom Februar 2021, dies war 8 Monate später, den Nachweis hat er wie gewünscht erhalten. Heute, fast 4 Monate später haben wir ein erneutes Schreiben erhalten aus welchem hervorgeht, dass nach Anrechnung des im Monat Februar 2021 zugeflossenen Einkommens es zu einer Überzahlung gekommen ist. Es wird geprüft ob die überzahlte Leistung von uns zu erstatten ist. Wir haben jetzt die Möglichkeit Stellung zu dem Schreiben zu nehmen.

Da dem Sachbearbeiter vom Jobcenter die monatlichen ALG1 Einkünfte bekannt waren, ist es für mich schwer nachvollziebar wie es zu einer Überzahlung gekommen ist. Das ALG1 wurde mir bis einschließlich den 14. Februar gezahlt, dies ist selbsterklärend wenn ich ab dem 15. Februar eine Arbeitsstelle antrete.

Da es nun schon zum zweiten Mal vorkommt, dass wir nachträglich zur Kasse gebeten werden und es den Anschein macht, dass die Leistungen falsch berechnet werden, weil dem Sachbearbeiter Fehler unterlaufen, möchte ich hier im Forum um Rat bitten wie wir zu diesem Fall Stellung beziehen können.

Vielen Dank für die Unterstützung!

Gruß Sebastian




13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130336 Beiträge, 41515x hilfreich)

Zitat (von SeDo81):
möchte ich hier im Forum um Rat bitten wie wir zu diesem Fall Stellung beziehen können.

Idealerweise mit Fakten statt mit Vermutungen über fehlerhafte Arbeitsweisen.



Zitat (von SeDo81):
dass nach Anrechnung des im Monat Februar 2021 zugeflossenen Einkommens es zu einer Überzahlung gekommen ist.

Da müsste man dann mal die entsprechende Werte kennen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13284 Beiträge, 4519x hilfreich)

@SeDo:

Wann wurde dem Jobcenter die Arbeitsaufnahme und in der Folge die Einstellung des ALG I mitgeteilt? Gab es danach einen Änderungsbescheid vom Jobcenter, indem für Februar nur noch geringeres ALG I angerechnet wurde und ab März gar nicht mehr? Wann hast Du Deinen ersten Lohn erhalten? Noch im Februar, oder im März?

Gruß,

Axel

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42749 Beiträge, 14778x hilfreich)

Wir haben doch das Problem, dass ALG II im Voraus bezahlt wird, und bei Veränderungen im laufenden Monat aber erst nach Abschluss des Monats genau gerechnet werden kann. Hinzu kommt noch, dass die Regelzuweisungen von Nürnberg aus ab 22. des Vormonats anlaufen, danach eine Änderung wohl nur manuell in dringenden Fällen erfolgen. Aber du hättest die Überzahlung doch bemerken müssen?

wirdwerden

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40655 Beiträge, 6588x hilfreich)

Zitat (von SeDo81):
so dass mein ALG1 Bezug zu diesem Datum endete,
Ja, und die letzte Zahlung des ALG1 dürfte vermutlich erst Ende Februar21 zugeflossen sein. (die vom 1. bis 14.2).
Welchen Nachweis hast du wann zum JC geschickt?

Zitat (von SeDo81):
dies war 8 Monate später,
Ja, oft dauert es sehr lange, bis Vorgänge dann auch weiter bzw. zu Ende geführt werden. Für manche ist das nicht unangenehm.
Zitat (von SeDo81):
dass nach Anrechnung des im Monat Februar 2021 zugeflossenen Einkommens es zu einer Überzahlung gekommen ist.
Ist das Einkommen aus dem Job gemeint oder aus ALG1?

Wann/warum wurde schon mal zur Kasse gebeten?
Zitat (von SeDo81):
weil es den Aufwand nicht lohnt.
Dann solltest du prüfen, ob ihr Wohngeld als Zuschuss bekommen könntet.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
SeDo81
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für eure vielen Antworten!
Nehmt es mir bitte nicht übel, ich gehe in dieser einen Nachricht auf eure Zeilen ein.

Zitat (von AxelK):
Wann wurde dem Jobcenter die Arbeitsaufnahme und in der Folge die Einstellung des ALG I mitgeteilt? Gab es danach einen Änderungsbescheid vom Jobcenter, indem für Februar nur noch geringeres ALG I angerechnet wurde und ab März gar nicht mehr? Wann hast Du Deinen ersten Lohn erhalten?


Wenige Tage vor Arbeitsbeginn, also somit erst im Februar. Arbeitsbeginn war am 15. Februar. Einen Änderungsbescheid gab es dann am 24.Februar. In dem Änderungsbescheid wurde mein Einkommen mit einberechnet:

Zitat (von wirdwerden):
Wir haben doch das Problem, dass ALG II im Voraus bezahlt wird, und bei Veränderungen im laufenden Monat aber erst nach Abschluss des Monats genau gerechnet werden kann.

Zitat (von wirdwerden):
Aber du hättest die Überzahlung doch bemerken müssen?


Ja hier liegt auch mit das Problem, es war für mich von Anfang an schwer nachzuvollziehen welche Leistungen uns am Ende zustanden, es war mir jedesmal zu hoch die Berechnungen in den Bescheiden gänzlich zu verstehen. Ein Grund war, dass Elterngeld, Kindergeld, ALG1 und später dann mein Gehalt immer mit einbezogen wurden oder Geld zurück gezahlt werden musste, wenn z.B. Geburtstags oder Weihnachtsgeld, später dann Provision zu unserem Einkommen dazuflossen. Es gab somit oft eine Änderung des Bescheides.

Zitat (von Anami):
Ja, und die letzte Zahlung des ALG1 dürfte vermutlich erst Ende Februar21 zugeflossen sein. (die vom 1. bis 14.2).
Welchen Nachweis hast du wann zum JC geschickt?


Richtig. Ende Februar bekam ich den letzten Teil des ALG1. Zugeschickt habe ich dem Sachbearbeiter vom Jobcenter meinen Arbeitsvertrag, aus welchem hervorging was ich monatlich verdiene und ab wann. Somit war klar wann mein ALG1 endet und was ich insgesammt an Einkommen hatte. Ich war somit der Annahme, dass der Änderungsbescheid vom 24. Februar die Änderung mit berücksichtigt hat und somit die neu berechnete Leistung das Ergebnis davon ist. Eventuelle Überzahlung sollte zu dem Zeitpunkt erkannt mit verrechnet oder uns in Zahlung gestellt werden, aber doch nicht erst ein Jahr später.

Zitat (von Anami):
Ja, oft dauert es sehr lange, bis Vorgänge dann auch weiter bzw. zu Ende geführt werden. Für manche ist das nicht unangenehm.

Zitat (von SeDo81):
dass nach Anrechnung des im Monat Februar 2021 zugeflossenen Einkommens es zu einer Überzahlung gekommen ist.

Ist das Einkommen aus dem Job gemeint oder aus ALG1?


Es ist das ALG1 Einkommen gemeint, so habe ich das zumindest verstanden. Dies ist auch die Überzahlung welche uns angelastet wird. Wie gesagt, für mich schwer nachzuvollziehen, da es dem SC bekannt war das ich ALG1 bezogen habe es wurde ja auch zuvor mit einbezogen. Das einzige was sich dann geändert hat war mein Arbeitsbeginn mit neuem Einkommen und der Wegfall des ALG1 ab dem 15 Februar.

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40655 Beiträge, 6588x hilfreich)

Zitat (von SeDo81):
Dies ist auch die Überzahlung welche uns angelastet wird.
WANN hast du diesen ALG1-Zufluss-Nachweis ans JC geschickt? Es kann frühestens am 1. März 21 gewesen sein.

Überzahlungen passieren häufig, wenn sich auch die Einkommen häufig ändern. Das ist bei euch durch diverse Einkommen der Fall und hier eben durch Arbeitsaufnahme in der Monatsmitte. Entsprechend häufig und oft schwer nachvollziehbar sind die Ä-Bescheide.

Das JC muss zunächst anhören, was du nun zu der Überzahlung meinst.
Das JC wird dann, wenn die Überzahlung tatsächlich stattfand, die Summe zurückfordern/anrechnen auf lfd. Leistungen.
Zitat (von SeDo81):
Ich war somit der Annahme, dass der Änderungsbescheid vom 24. Februar die Änderung mit berücksichtigt hat und somit die neu berechnete Leistung das Ergebnis davon ist.
Für mich stellt sich diese Annahme als falsch dar.

Zitat (von SeDo81):
Eventuelle Überzahlung sollte zu dem Zeitpunkt erkannt mit verrechnet oder uns in Zahlung gestellt werden, aber doch nicht erst ein Jahr später.
Das JC hat dazu die rechtliche Möglichkeit.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13284 Beiträge, 4519x hilfreich)

@SeDo:

Zitat:
Wenige Tage vor Arbeitsbeginn, also somit erst im Februar. Arbeitsbeginn war am 15. Februar.


Zu dem Zeit war also das ALG II für Februar bereits ausgezahlt, sodass eine Rückforderung grundsätzlich korrekt sein dürfte.

Zitat:
Einen Änderungsbescheid gab es dann am 24.Februar.


Die letzte ALG I Zahlung kann darin eigentlich noch nicht berücksichtigt gewesen sein, weil dessen genaue Höhe für das Jobcenter noch gar nicht feststand.

Zitat:
Zugeschickt habe ich dem Sachbearbeiter vom Jobcenter meinen Arbeitsvertrag, aus welchem hervorging was ich monatlich verdiene und ab wann.


Und dann später auch mal die Lohnabrechnung und den Nachweis des Zuflusszeitpunktes, also Kontoauszug? Wann wurden Abrechnung und Kontoauszug dem Jobcenter eingereicht?

Zitat:
Eventuelle Überzahlung sollte zu dem Zeitpunkt erkannt mit verrechnet oder uns in Zahlung gestellt werden, aber doch nicht erst ein Jahr später.


Sorry, aber zum Zeitpunkt des Änderungsbescheides vom 24. Februar kannte das Jobcenter weder die genaue Höhe des restlichen ALG I, noch die genaue Höhe des (Netto-)Lohnes. Allenfalls der Bruttolohn kann aus dem Arbeitsvertrag ersichtlich gewesen sein. War der Änderungsbescheid eigentlich vorläufig?

Ein Jahr später ist übrigens - vermutlich unbewusst - eine ganz wesentliche Angabe. Ein Rückforderungsbescheid muss spätestens ein Jahr nach Kenntnis des Jobcenters über alle für die Rückforderung maßgeblichen Informationen erlassen werden. Ansonsten wäre der Bescheid aus rein formellen Gründen aufzuheben. Entscheidend ist hier also, wann genau lagen dem Jobcenter die abschließenden Nachweise über die Höhe und den Zuflusszeitpunkt des ersten Lohnes und des letzten ALG I vor. Ab dem Tag hat das Jobcenter max. 1 Jahr Zeit, das JETZT mit Sicherheit noch nicht um ist, aber möglicherweise in wenigen Wochen.

Zitat:
Es ist das ALG1 Einkommen gemeint, so habe ich das zumindest verstanden. Dies ist auch die Überzahlung welche uns angelastet wird.


Du hast jetzt eine Anhörung bekommen. Was für eine Frist ist darin genannt, bis wann Du antworten sollst?

Außerdem: In dem Anhörungsschreiben sollte genau drin stehen, aufgrund welchen Einkommens eine Rückforderung beabsichtigt ist. Wann da tatsächlich allein das ALG I genannt ist, kann das m.E. nicht richtig sein. Denn, Du hast Dein ALG II für Februar doch unter Anrechnung des ALG I für den gesamten Monat Februar erhalten. Wenn Du tatsächlich nur ALG I für den halben Februar erhalten hast, kann DADURCH keine Überzahlung entstanden sein.

Wenn Du magst, lade das vollständige Anschreiben mal anoymisiert bei einem Fotodienst hoch und stell hier den Link ein.

Gruß,

Axel

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42749 Beiträge, 14778x hilfreich)

Axel, exakt in diese Richtung gehen ja auch meine Überlegungen. Noch in Ergänzung: allein aus dem Übersenden des Arbeitsvertrages ergibt sich doch keine Berechnungsgrundlage, weder für den Monat Februar noch grundsätzlich. Da hätte er Fragesteller auch noch das Netto-Entgelt mitteilen müssen. Und, auch das Zuflussprinzip ist doch zu berücksichtigen. Gerade im Monat der Arbeitsaufnahme wird das Gehalt doch häufig erst in den ersten drei Tagen des kommenden Monats gezahlt. Einfach, weil das Mitarbeiterkonto erst eingerichtet werden muss, man nicht weiß, ob er wirklich kommt u.s.w.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
SeDo81
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Anami):
WANN hast du diesen ALG1-Zufluss-Nachweis ans JC geschickt? Es kann frühestens am 1. März 21 gewesen sein.

Zitat (von SeDo81):
m Oktober letzten Jahres wollte unser Sachbearbeiter vom Jobcenter einen Nachweis über den Zufluss des ALG1 vom Februar 2021, dies war 8 Monate später, den Nachweis hat er wie gewünscht erhalten.


Tatsächlich erst nachdem dies angefordert wurde. Allerdings nicht weil ich mit dem Zurückhalten es verheimlichen wollte, sondern weil mir nicht bewusst war dies aufzeigen zu müssen. Der Sachbeatrbeiter hatte mein ALG1 Schreiben mit dem genauen Tagessatz (oder so ähnlich) vorliegen und da lässt sich ganz einfach berechnen wieviel ALG1 ich im Februar noch erhalten habe. Die Monate davor wurde das doch ebenso beachtet und mit verrechnet.
Zitat (von AxelK):
Die letzte ALG I Zahlung kann darin eigentlich noch nicht berücksichtigt gewesen sein, weil dessen genaue Höhe für das Jobcenter noch gar nicht feststand.

Ich habe lediglich weniger Tage ALG1 erhalten, somit kann das ab dem Wissen wann mein Arbeitsverhältnis beginnt berechnet werden.
Zitat (von AxelK):
Und dann später auch mal die Lohnabrechnung und den Nachweis des Zuflusszeitpunktes, also Kontoauszug? Wann wurden Abrechnung und Kontoauszug dem Jobcenter eingereicht?

Am 03.März habe ich dievGehaltsabrechnung eingereicht.
Zitat (von AxelK):
War der Änderungsbescheid eigentlich vorläufig?

Ja war er.
Zitat (von AxelK):
Ein Rückforderungsbescheid muss spätestens ein Jahr nach Kenntnis des Jobcenters über alle für die Rückforderung maßgeblichen Informationen erlassen werden. Ansonsten wäre der Bescheid aus rein formellen Gründen aufzuheben. Entscheidend ist hier also, wann genau lagen dem Jobcenter die abschließenden Nachweise über die Höhe und den Zuflusszeitpunkt des ersten Lohnes und des letzten ALG I vor.

Wie oben erwähnt, am 03. März lag dem JC eine Gehaltsabrechnung vor. Somit liegt es noch kein Jahr zurück.
Zitat (von AxelK):
Du hast jetzt eine Anhörung bekommen. Was für eine Frist ist darin genannt, bis wann Du antworten sollst?

Bis zum 19 Februar, also in 12 Tagen.
Zitat (von AxelK):
Wenn Du magst, lade das vollständige Anschreiben mal anoymisiert bei einem Fotodienst hoch und stell hier den Link ein.

https://ibb.co/SXM9jG6
Zitat (von wirdwerden):
Noch in Ergänzung: allein aus dem Übersenden des Arbeitsvertrages ergibt sich doch keine Berechnungsgrundlage, weder für den Monat Februar noch grundsätzlich.

Ja richtig, das habe ich nicht beachtet. Danke


-- Editiert von SeDo81 am 07.02.2022 12:50

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40655 Beiträge, 6588x hilfreich)

Für die Anhörung/deine Stellungnahme finde ich nichts, was die Forderung aufhebt oder verringert.
Man könnte nun antworten, dass der Sachverhalt zutrifft.

Die Überzahlung ist mit 216,90€ zum Glück relativ überschaubar.

Zitat (von SeDo81):
sondern weil mir nicht bewusst war dies aufzeigen zu müssen
Das mag sein. Trotzdem wurde die Überzahlung vom JC nun (und in der Frist) festgestellt.

Andererseits:
Hättest du gleich im März 21 die letzte ALG-1-Zahlung dem JC mitgeteilt, wäre die Rückforderung wegen Überzahlung einfach eher gekommen.

Zitat (von SeDo81):
und da lässt sich ganz einfach berechnen wieviel ALG1 ich im Februar noch erhalten habe.
Das wird nicht helfen als Argument gegen eine Rückforderung. Du hast Einnahmen dem JC mitzuteilen. Danach rechnet/berechnet/bescheidet das JC.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13284 Beiträge, 4519x hilfreich)

Zitat:
Der Sachbeatrbeiter hatte mein ALG1 Schreiben mit dem genauen Tagessatz (oder so ähnlich) vorliegen und da lässt sich ganz einfach berechnen wieviel ALG1 ich im Februar noch erhalten habe.


So leid es mir tut, da machst Du es Dir doch etwas zu einfach. Es ist nicht Sache des Jobcenter Mitarbeiters, Dein restliches ALG I zu berechnen (auch wenn er das anhand der vorliegenden Unterlagen sicherlich könnte), sondern es ist Deine Sache, dem Jobcenter konkret mitzuteilen, wann Du wieviel ALG I (oder auch anderes Einkommen) erhalten hast. Außerdem hätte es ja durchaus auch passieren können, dass die Arbeitsagentur die Bewilligung zu spät aufhebt und Du für Februar noch das volle ALG I Zahlung erhalten hättest. Ergo, ohne Deine konkrete Mitteilung kann das Jobcenter nicht agieren und - so leid es mir auch tut - die Jahresfrist hat erst mit Einreichung des Nachweises am 08.10 2021 begonnen, sodass die Jahresfrist noch weit weg ist. So weit jedenfalls, dass Du es nicht schaffen wirst, die Entscheidung des Jobcenters durch taktisches Verhalten weit genug hinauszuzögern.

Zitat:
Die Monate davor wurde das doch ebenso beachtet und mit verrechnet.


Für die Monate vorher hat das Jobcenter - so verstehe ich Dich jedenfalls - die ALG I Bewilligungsbescheid vorliegen. Und darin steht nicht nur der Tagessatz, sondern auch der monatliche Zahlbetrag.. Da muss das Jobcenter also nichts rechnen, sondern einfach nur aus dem Bescheid ablesen wie viel ALG I Du Monat für Monat erhälst.

Zitat:
somit kann das ab dem Wissen wann mein Arbeitsverhältnis beginnt berechnet werden.


Nein, konnte das Jobcenter nicht (siehe oben).

Zitat:
Wie oben erwähnt, am 03. März lag dem JC eine Gehaltsabrechnung vor. Somit liegt es noch kein Jahr zurück.


Wäre der Nachweis über den ALG I Zufluss zeitgleich eingereicht worden, hätte man eine durchaus realistische Chance gehabt, den Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides bis nach dem 03. März hinauszuzögern und damit wäre der Bescheid verfristet gewesen. So wird das leider nichts.

Im Ergebnis bleibt jetzt eigentlich nur, die Höhe der (angekündigten) Rückforderung zu überprüfen. Dafür musst Du halt schauen, wie viel Einkommen seinerzeit bereits angerechnet wurde und wie viel anrechenbares Einkommen (unter Berücksichtigung der Freibeträge) Du im Februar 2021 tatsächlich erzielt hast. Die Differenz aus beiden Werten ist der korrekte Rückforderungsbetrag.

Hast Du Deine erste Lohnzahlung noch im Februar erhalten, oder erst im März?

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
SeDo81
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke euch Allen!

Ich muss einsehen, dass uns wohl nichts anderes übrig bleibt als die Überzahlung wieder zurückzuzahlen, denn die Forderung scheint nach dem aktuellen Sachverhalt gerechtfertigt zu sein.
Es hat mich halt gewundert, dass jetzt erst diese Rückforderung von Seitens des JC kommt. Zudem war, wie schon erwähnt, mir eine unzureichende Mitwirkungspflicht nicht bewusst, ich bin sogar immer noch der Ansicht, dass die Information zu welchem Datum ich eine neue Arbeitsstelle antrete, ausreicht um zu wissen ab wann mein ALG1 Einkommen endet und wie hoch die letzte Zahlung im Februar dann sein wird.
Aber mir leuchtet auch ein, dass das SGB2 für den Monat Februar bereits Ende Januar überwiesen wurde und es somit so oder so zu einer Überschneidung kommen musste. Ich war wohl zu gutgläubig, dass dies der Sachbearbeiter schon auf dem Schirm haben wird und dies eben in die neuen Berechnungen mit einfließen lässt, wir somit weniger Leistung erhalten, was ja auch der Fall war durch mein neues Arbeitsverhältnis.

Ich habe aus diesem Fall gerlernt! Wenn es wieder zu einem ähnlichen Ereignis kommen sollte, dann werde ich lieber nachfragen ob Nachweise meinerseits nötig sind, damit einer genauen Berechnung nichts im Wege steht und ich im Fall der Fälle zumindest meine Mitwikung nachweisen kann.

LG

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40655 Beiträge, 6588x hilfreich)

Zitat (von SeDo81):
dann werde ich lieber nachfragen ob Nachweise meinerseits nötig sind,
Der ganz grundsätzliche Satz im SGB II, dass Einkommen in Geld mitzuteilen ist, gilt für alle Einkommensarten.

Ich kenne es bisher so, dass Überzahlungen bei weiterem Leistungsbezug mit 10% der maßg. Regelleistung aufgerechnet werden und...wenn jemand nicht mehr im Leistungsbezug ist, die komplette Summe zurückgefordert wird.
Wird die dann nicht bedient, gibt das JC zur weiteren Eintreibung der Forderung den Vorgang an die Inkassostelle der Arbeitsagentur.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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