Sehr geehrte Forumsteilnehmer,
mir brennt seit längerem ein bestimmter Sachverhalt auf der Seele, der im Modul Verwaltungsrecht irgendwie nicht so ganz vertieft werden könnte.
Zum Sachverhalt:
Das Jobcenter auf der einen Seite, ein Leistungsempfänger auf der anderen.
Der Bürgergeldempfänger befindet sich im Leistungsbezug seit Oktober 2022. Er nimmt zum 1.12.22 eine Beschäftigung auf und informiert das Jobcenter am 7.12.22 darüber.
Das Gehalt geht noch im Dezember ein. Das Jobcenter schickt am 18.12.22 einen scheinbar automatisierten Verwaltungsakt an den Leistungsempfänger ab, in dem sein Arbeitslosengeld 2 in Bürgergeld umgewandelt wird und weiter bewilligt ist. Zum Anfang des Jahres 2023 fällt der Behörde wohl auf, dass dem Leistungsempfänger keine Leistung mehr zusteht, sie stoppt die Zahlung augenblicklich und fordert Gehaltsnachweise für den restlichen Bewilligungszeitraum (bis 03/23). Alles soweit abgeschickt und von der Behörde geprüft.
Nun ergeht am 15.05.23 ein Aufhebungsbescheid in dem der Leistungsbescheid rückwirkend ab Dezember widerrufen wird (nach Anhörung).
Das Schreiben beinhaltet einen Erstattungsbescheid in dem die Zahlung von 2000 Euro gefordert wird zum 02.05.2023.
Ist der Bescheid nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB X nichtig, weil ihn niemand hätte ausführen können, da er eine Zahlungsanweisung in die Vergangenheit beinhaltet die objektiv unmöglich ist?
Desweiteren stellt sich die Frage ob der Leistungsempfänger auf den Bestand des fälschlicherweise erlassenen Bescheids vom 18.12.22 hätte vertrauen können, und ob er dann zur Rückzahlung verpflichtet ist.
Zur Abwechslung mal etwas SGB X und nicht das sonstige Fachrecht.
Ich freue mich auf den Austausch
-- Editiert von User am 28. November 2024 02:26
Nichtigkeit nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB X?
28. November 2024
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Frage vom 28. November 2024 | 01:42
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Nichtigkeit nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB X?
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#1
Antwort vom 28. November 2024 | 09:41
Von
Status: Bachelor (3038 Beiträge, 981x hilfreich)
Es handelt sich nach meiner Auffassung um eine offenbare Unrichtigkeit, die § 38 SGB X berichtigt werden kann.ZitatIst der Bescheid nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB X nichtig, weil ihn niemand hätte ausführen können, da er eine Zahlungsanweisung in die Vergangenheit beinhaltet die objektiv unmöglich ist :
Wenn man die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes bereits kennt, kann man sich sinnlogisch gerade nicht auf Vertrauen berufen.ZitatDesweiteren stellt sich die Frage ob der Leistungsempfänger auf den Bestand des fälschlicherweise erlassenen Bescheids vom 18.12.22 hätte vertrauen können, und ob er dann zur Rückzahlung verpflichtet ist. :
#2
Antwort vom 28. November 2024 | 13:50
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Wie würdest du die Abgrenzung vornehmen?ZitatEs handelt sich nach meiner Auffassung um eine offenbare Unrichtigkeit, die § 38 SGB X berichtigt werden kann. :
ZitatWenn man die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes bereits kennt, kann man sich sinnlogisch gerade nicht auf Vertrauen berufen :
Nehmen wir an er kennt die Rechtswidrigkeit nicht, was spricht dagegen?
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#3
Antwort vom 28. November 2024 | 15:14
Von
Status: Bachelor (3038 Beiträge, 981x hilfreich)
Vgl. z.B. BSG, Urt. v. 29.11.2012 – B 14 AS 196/11 R, RN 19: "Es handelte sich bei der fehlerhaften Datumsangabe (...) um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die jederzeit beseitigt werden kann (vgl. § 38 SGB X)."ZitatWie würdest du die Abgrenzung vornehmen? :
Eine Fristsetzung in die Vergangenheit springt jedem Betrachter ersichtlich ins Auge. Das ist so offenbar unrichtig, dass ich mir gar keine Gedanken über eine Abgrenzung machen muss.
Der Leistungsausschluss bei Unmöglichkeit ist dagegen eine Regel, die es in verschiedenen Gesetzen gibt. Da kann man jetzt stundenlang drüber debattieren, was unmöglich ist, z.B. durch Naturgesetze, Stand der Wissenschaft und Technik oder Leib und Seele. Die Rückzahlung einer Sozialleistung ist ganz sicher nicht unmöglich, nur weil sich der Leistungsträger beim Datum verschrieben hat.
Unkenntnis durch FahrlässigkeitZitatNehmen wir an er kennt die Rechtswidrigkeit nicht, was spricht dagegen? :
#4
Antwort vom 28. November 2024 | 15:53
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Ich möchte vorsichtig behaupten, dass das zum Kontext nicht passt. In dem Fall vorm BSG geht es eindeutig um fehlende Bestimmtheit; der dort geschilderte Irrtum hätte mitnichten nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB X zur Nichtigkeit führen können und auch nach Abs. 1 scheint das nicht statthaft, weshalb eine Nichtigkeit gar nicht erst diskutiert wird.ZitatVgl. z.B. BSG, Urt. v. 29.11.2012 – B 14 AS 196/11 R, RN 19 :
"(...) niemand (kann) zu objektiv unmöglichen Leistung verpflichtet (...) werden (...)" Siehe Ramsauer in Kopp/Ramsauer VwVfG Kommentar, 2024, § 44 Rn. 39ZitatDie Rückzahlung einer Sozialleistung ist ganz sicher nicht unmöglich, nur weil sich der Leistungsträger beim Datum verschrieben hat. :
Meines Erachtens würde man zuerst Nichtigkeit prüfen bevor man Offenbare Unrichtigkeiten prüft. Natürlich ist in dem zitierten BSG Urteil keine Nichtigkeit gegeben weshalb man zum § 38 kommt. Ist die Zahlungsaufforderung in die Vergangenheit jedoch ein absoluter Nichtigkeitsgrund nach Abs. 2 Nr. 3 dann kann es sich nicht um eine heilbare Unrichtigkeit nach § 38 handeln, oder versteh ich da was falsch?
Kurzer Exkurs zu Abs. 4 derselben Norm (§ 40 SGB X). Würde die Behörde einen Erstattungsbescheid erlassen ohne ein Datum zur Zahlung vorzugeben? (Thema Teilnichtigkeit)
#5
Antwort vom 28. November 2024 | 17:05
Von
Status: Unbeschreiblich (35040 Beiträge, 5988x hilfreich)
Die Person hat also --vorher-- in der Anhörung nach § 44 SGB X erklärt, dass das ...zutraf... und Gehalt im Dezember 22 zufloss?ZitatNun ergeht am 15.05.23 ein Aufhebungsbescheid :
Viel früher als Anfang 23 konnte dem JC nicht auffallen, dass der LB erst am 7.12. mitteilte, dass er schon seit 1.12.22 in Beschäftigung ist.
Das Datum dürfte ein lapidarer Schreibfehler/Irrtum sein. Vermutlich war der 02.06.2023 gemeint.ZitatDas Schreiben beinhaltet einen Erstattungsbescheid in dem die Zahlung von 2000 Euro gefordert wird zum 02.05.2023. :
Ich meine nein, nicht wegen eines offensichtlichen Tippfehlers.ZitatIst der Bescheid nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB X nichtig, :
Der LB hat *wissentlich* am 1.12. die Beschäftigung aufgenommen, hat *wissentlich* am 7.12. die Arbeitsaufnahme nachweislich mitgeteilt, und *wissentlich* im Dezember den ersten Geld-Zufluss aufs Konto bekommen.ZitatDesweiteren stellt sich die Frage :
Ich meine, er kann sich nicht erfolgreich auf Vertrauensschutz berufen.
Nö. Die Frage ist: Was hat diese Person denn nach dem Erhalt dieses Erstattungsbescheides --tatsächlich--gemacht?ZitatMeines Erachtens würde man zuerst Nichtigkeit prüfen bevor man Offenbare Unrichtigkeiten prüft. :
Vermutlich.Zitatoder versteh ich da was falsch? :
Vermutlich nicht. Der SB der Leistungsabteilung als Beauftragter des JC würde sich nicht mit Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit beschäftigen.ZitatWürde die Behörde einen Erstattungsbescheid erlassen ohne ein Datum zur Zahlung vorzugeben? (Thema Teilnichtigkeit) :
Zum Vergleich: Kürzlich las ich ein Schreiben des JC vom 14.10.2024, wonach dem LB nach § 44 SGB X die Möglichkeit der Anhörung gegeben wurde. Dem LB wurde eine Frist bis 29.10.2044 gegeben.
Worauf würdest du dich als LB in solchem Fall berufen wollen?
#6
Antwort vom 28. November 2024 | 18:05
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
mal weg von Nichtigkeit, wenn der LB am 7.12 mitteilt und am 18.12 die Leistung erneut festgestellt wird. Kann sich der LB darauf berufen, dass er die Arbeitsaufnahme mitgeteilt, (übrigens mit Höhe des Gehalts von ca. 2,7k Brutto) und das JC trotzdem zu den Schluss gekommen ist, dass seine Leistung weiterhin besteht. Wie sieht es hier aus mit Schutzwürdigen Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsaktes. Das JC kann sich ja nicht darauf berufen, dass sie nicht von der Arbeit wussten, erwähnen jedoch auch mit keinem Wort, dass es unter Vorbehalt der Höhe des Gehalts ergeht. Wie sieht es hier aus mit Rechtssicherheit?ZitatDer LB hat *wissentlich* am 1.12. die Beschäftigung aufgenommen, hat *wissentlich* am 7.12. die Arbeitsaufnahme nachweislich mitgeteilt, und *wissentlich* im Dezember den ersten Geld-Zufluss aufs Konto bekommen. :
Ich meine, er kann sich nicht erfolgreich auf Vertrauensschutz berufen.
erstmal Widerspruch eingelegt, aufgrund des Umstands mit dem Bescheid vom 18.12.22 und mit Hinweis auf das, mutmaßlich zur Nichtigkeit führenden, Datums.ZitatNö. Die Frage ist: Was hat diese Person denn nach dem Erhalt dieses Erstattungsbescheides --tatsächlich--gemacht :
Hat nicht das JC wissentlich die Leistung für Januar bezahlt?ZitatDer LB hat *wissentlich* am 1.12. die Beschäftigung aufgenommen, hat *wissentlich* am 7.12. die Arbeitsaufnahme nachweislich mitgeteilt, und *wissentlich* im Dezember den ersten Geld-Zufluss aufs Konto bekommen. :
Ich meine, er kann sich nicht erfolgreich auf Vertrauensschutz berufen.
Das ging aus den Kontoauszügen und Lohnabrechnungen hervor, bei der Anhörung hat der LB geschwiegen.ZitatDie Person hat also --vorher-- in der Anhörung nach § 44 SGB X erklärt, dass das ...zutraf... und Gehalt im Dezember 22 zufloss? :
Viel früher als Anfang 23 konnte dem JC nicht auffallen, dass der LB erst am 7.12. mitteilte, dass er schon seit 1.12.22 in Beschäftigung ist.
#7
Antwort vom 28. November 2024 | 18:05
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Übrigens möchte ich mich für alle geteilten Meinungen bis jetzt bedanken, der Austausch ist überaus erfreulich und interessant
#8
Antwort vom 28. November 2024 | 19:45
Von
Status: Unbeschreiblich (35040 Beiträge, 5988x hilfreich)
Das Schreiben vom 18.12.22 war eine automatisch generierte INFO. Kein Leistungsbescheid, kein VA.Zitatwenn der LB am 7.12 mitteilt und am 18.12 die Leistung erneut festgestellt wird. :
Ja, das kann er und hat es offenbar auch getan.ZitatKann sich der LB darauf berufen :
Selbst schon erkannt hast du, dass der *Zitatund das JC trotzdem zu den Schluss gekommen ist, dass seine Leistung weiterhin besteht. :
Welcher VA? Die INFO/Hinweis vom 18.12 über die Änderung des SGB II ab 1.1.23?ZitatWie sieht es hier aus mit Schutzwürdigen Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsaktes. :
Macht das JC nicht.ZitatDas JC kann sich ja nicht darauf berufen, dass sie nicht von der Arbeit wussten, :
btw. Ob die Person x oder y € brutto oder netto als Gehalt erhielt, interessiert hier nicht. Es gab keinen Anspruch auf Bürgergeld für Dezember und danach auch nicht. Wegen des bedarfsdeckenden Einkommens aus Erwerbstätigkeit. Der LB war ganz einfach nicht mehr leistungsberechtigt. Es geht nicht um Zahlung unter Vorbehalt.
Es geht ganz banal um Zufluss von Einkommen.
Und um einen noch viel banaleren Tippfehler.
Es geht auch nicht um Verwaltungsrecht, sondern um Sozialrecht.
Sehr gut.ZitatWie sieht es hier aus mit Rechtssicherheit? :
Ja, möglich ist das, aber lt. Loriot wohl ... Und was stand im Widerspruchsbescheid ?Zitaterstmal Widerspruch eingelegt, :
Ja. Unwissentlich tut das JC nichts. Und *offensichtlich Falsches/Irrtümliches* darf Menschen passieren und wird korrigiert, geändert, berichtigt. usw.ZitatHat nicht das JC wissentlich die Leistung für Januar bezahlt? :
Das war sie schon. Man muss noch nicht mal persönlich vorsprechen. Steht alles in dem Schreiben zur Anhörung.ZitatDas ging aus den Kontoauszügen und Lohnabrechnungen hervor, :
(Sorry, oben habe ich irrtümlich § 44 SGB X geschrieben ---> offensichtlicher Tippfehler!! Ganz offensichtliche Unrichtigkeit!! )
passiert auch bei privat...was folgt daraus ?
Ich ändere flugs in --->§24 SGB X.
#9
Antwort vom 28. November 2024 | 20:27
Von
Status: Frischling (38 Beiträge, 18x hilfreich)
Hallo,
wäre hier nicht auch § 45 SGB X zu prüfen?
MfG
EuleKK
#10
Antwort vom 28. November 2024 | 21:42
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Ich möchte nicht mit großer Brisanz darüber streiten ob VA oder nicht. Nehmen wir mal an es war ein VA, wie bewertest du (ich hoffe das Du ist statthaft) das ganze dann?ZitatDas Schreiben vom 18.12.22 war eine automatisch generierte INFO. Kein Leistungsbescheid, kein VA. :
ich möchte meinen, dass § 45 geprüft werden muss. Laut Sachverhalt legt der LB dar, er habe durch den Bescheid vom 18.12.22 darauf vertraut, die Leistung sei rechtmäßig, da seine Information über die Arbeitsaufnahme am. 7.12.22 erfolgte. Nach § 31a Satz 2 muss das JC bei automatischen Erlass trotzdem alle individuellen Umstände beachten. Das führt uns zu § 45 und folgerichtig stellt sich die Frage ob er grob fahrlässig gehandelt hat, wenn er die Sache am 7.12.22 zur Prüfung durch die Behörde abgegeben hat um am 18.12.22 scheinbar die Entscheidung zu bekommen.Zitatwäre hier nicht auch § 45 SGB X zu prüfen? :
Ich möchte vorsichtig behaupten, dass das SGB X das (Sozial-)Verwaltungsverfahren regelt und damit auch Bescheide, Rechtmäßigkeit Nichtigkeit und deren Folgen.ZitatEs geht auch nicht um Verwaltungsrecht, sondern um Sozialrecht :
#11
Antwort vom 29. November 2024 | 09:38
Von
Status: Bachelor (3038 Beiträge, 981x hilfreich)
Ich habe den Sachverhalt der Entscheidung nicht gelesen, weil er für die Frage irrelevant war. Aus Entscheidungen von Bundes- und Obergerichten kann man in der Regel jeden Satz für sich separiert auch auf andere Fallkonstellationen verwenden. Auf die Entscheidung bin ich deshalb durch Kommentarliteratur gestoßen zu der Frage nach der Unrichtigkeit gestoßen, obwohl das gar nicht das Hauptthema der Sache war. Das BSG besagt, dass eine fehlerhafte Datumsangabe eine offenbare Unrichtigkeit ist und wird sich im Zweifel auch in anderen Fallkonstellationen auf die eigenen Aussagen berufen. Auch in anderen Gerichtsbarkeiten wird man ähnliche Aussagen finden, z.B. VGH München (22. Senat), Beschluss vom 24.07.2019 - 22 ZB 19.132. Keine Lust noch mehr rauszusuchen, aber für die ZPO, die AO, das VwVfG usw. findet man vielleicht auch was.ZitatIch möchte vorsichtig behaupten, dass das zum Kontext nicht passt. In dem Fall vorm BSG geht es eindeutig um fehlende Bestimmtheit :
Was ich dagegen nicht finde, ist eine Entscheidung zur Nichtigkeit oder Unmöglichkeit bei Datumsfehlern. Ich bin persönlich kein Fan davon, Dinge aufzurollen. Wenn Gerichte in der Vergangenheit für mich nachvollziehbare Entscheidungen getroffen haben, dann kann ich deren Kernaussagen in der Praxis verwenden. Im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums würde ich die Antwort verwenden, die dem Notengeber am besten gefällt.
Das ist völlig unstreitig. Objektive Unmöglichkeit zeichnet sich für mich aber gerade dadurch aus, dass sie nicht heilbar ist. Von daher komme ich persönlich gar nicht so richtig in die Abgrenzungsfrage, die du dir stellst.Zitat"(...) niemand (kann) zu objektiv unmöglichen Leistung verpflichtet (...) werden (...)" Siehe Ramsauer in Kopp/Ramsauer VwVfG Kommentar, 2024, § 44 Rn. 39 :
Ich verbleibe bei meiner Auffassung. Wenn man die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes bereits kennt, kann man sich nicht auf Vertrauen berufen.ZitatWie sieht es hier aus mit Schutzwürdigen Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsaktes. :
Womit doch eindeutig erkennbar ist, dass die erfolgte Information gerade nicht beachtet wurde. Aus welchen Gründen sei zunächst dahingestellt.Zitaterwähnen jedoch auch mit keinem Wort, dass es unter Vorbehalt der Höhe des Gehalts :
Wenn das so ist, was ich nicht weiß, dann wäre es noch eindeutiger.ZitatDas Schreiben vom 18.12.22 war eine automatisch generierte INFO. Kein Leistungsbescheid, kein VA. :
Zitatwäre hier nicht auch § 45 SGB X zu prüfen? :
Im Ausgangsbeitrag war noch von einem Widerruf die Rede, für den § 47 SGB X einschlägig wäre.ZitatDas führt uns zu § 45 :
#12
Antwort vom 29. November 2024 | 16:39
Von
Status: Unbeschreiblich (35040 Beiträge, 5988x hilfreich)
Das hat das JC vermutlich schon in 2023 gemacht. Nachweise/ Kontoauszüge und Verdienstabrechnungen wurden dem JC vorgelegt. Daraufhin kam der Erstattungs-und Rückforderungsbescheid über 2000,-.Zitatwäre hier nicht auch § 45 SGB X zu prüfen? :
Ich möchte ganz ohne Brisanz weiterhin behaupten, dass dieses informative Schreiben vom 18.12. 2022 ---kein VA-- war.ZitatNehmen wir mal an es war ein VA, :
Leider habe ich solche INFO-Mitteilungen (die ich Ende 2022 für etliche LB gelesen und übersetzt habe), nicht gespeichert. Sonst könnte ich solch ein INFO-Schreiben hier verlinken. Weiterhin behaupte ich, dass dieses Schreiben vom 18.12.22 nicht vom zuständigen Leistungs-SB des JC versandt wurde und schon deshalb kein VA sein konnte.
Das wurde schon beantwortet. Er konnte NICHT darauf vertrauen. Hässlich ausgedrückt: LB haben die Gesetze zu kennen, sie hätten alles wissen müssen...ZitatLaut Sachverhalt legt der LB dar :
31a ist vollkommen unzutreffend. Es geht weder um Pflichtverletzung noch um Minderung. Und es kann keine Rede von objektiver Verunmöglichung sein.ZitatNach § 31a Satz 2 muss das JC bei automatischen Erlass trotzdem alle individuellen Umstände beachten. :
Es gilt kurz+knapp das Zuflussprinzip nach § 11(2) SGB II. Ja, er hat grob fahrlässig, zumindest fahrlässig gehandelt. So texten es die Textbausteine.
Wegen eines Tippfehlers und einer INFO über Gesetzesänderungen zum SGB II.---
Was für ein Bohei.
Die ganze Sache ist dermaßen simpel, dass sich nun die Frage stellt:
-Wie weit ist das Verfahren jetzt? Wir haben ja quasi fast 2025
-Wie wurde der Widerspruch in 2023 beschieden?
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