Offener Widerspruch

30. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
corax123
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 12x hilfreich)
Offener Widerspruch

Hi

Also folgendes:

Darf das Jobcenter in einem offenen Widerspruchsverfahren , trotzdem schon Geld einbehalten?

Also es geht dabei um ein Guthaben aus meiner BK und HK Abrechnung . Diese zahlt mein Vermieter nicht aus wegen angeblicher mietrückstände . Dies läuft schon über einen Anwalt .

Jetzt hat natürlich das Jobcenter gesagt Guthaben wollen sie wiederhaben , was sie auch gern bekommen sollen , wenn ich es denn ausgezahlt bekomme .

Also habe ich gegen den rückerstattungsbescheid, Widerspruch eingelegt .
Mit der Begründung das bis dato noch kein Geld geflossen ist ( natürlich mit belegen über Kontoauszüge und anwaltsschreiben) .

Bis heute ist der Widerspruch offen und auch nicht bearbeitet laut Aussage der Mitarbeiterin des jobcenters.

Dürfen sie dann aber trotzdem schon Geld einbehalten? Obwohl das alles noch offen ist und noch kein Geld geflossen ist?

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18 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von corax123):
in einem offenen Widerspruchsverfahren ,
Ja, das darf das JC. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Zitat (von corax123):
Jetzt hat natürlich das Jobcenter gesagt Guthaben wollen sie wiederhaben ,
Eigentlich mindern sie die KDU im Folgemonat und sagen sowas nicht. Das regelt hier der § 22 (3) SGB II. Also behalten sie ein und zahlen 1x weniger aus. Das nennt sich dann Änderungsbescheid.
Warum du einen Rückerstattungsbescheid erhalten hast, erschließt sich mir nicht.
Dein Widerspruch sollte innerhalb 3 Monaten beschieden werden.
Zitat (von corax123):
Dürfen sie dann aber trotzdem schon Geld einbehalten?
Ja, wenn sie es tatsächlich als geminderte KDU einbehalten haben, ist das korrekt.
Das hat aber dann nichts mit Rückerstattung zu tun. Das hieße nämlich, du sollst das Guthaben ans JC zurückerstatten.
Doppelt geht natürlich nicht.


-- Editiert von Anami am 30.08.2019 10:19

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
corax123
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 12x hilfreich)

Naja aber bekomme ich das Geld nicht vom Vermieter ausgezahlt , was dann ?

Laut meinem Vermieter sind seit 2016 jeweils in einem Monat keine mietzahlung eingegangen . Heißt er will es einbehalten weil es angebliche Rückstände gibt . Das läuft wie gesagt schon übern Anwalt . Was also wenn ich das Geld nicht ausgezahlt bekomme? Müssen die es mir dann auch zurückzahlen was sie bis dahin einbehalten haben ?

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#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Anami:

Zitat:
Ja, das darf das JC. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.


Nein, darf das Jobcenter nicht und doch, der Widerspruch hat sehrwohl aufschiebende Wirkung.

Ich gehe dabei davon aus, dass die Angaben des TE korrekt sind und keine Verrechnung im Folgemonat durch Änderungsbescheid erfolgt ist, sondern tatsächlich ein Rückforderungsbescheid vorliegt. Der Widerspruch gegen einen Rückforderungsbescheid hat aber aufschiebende Wirkung.

Zitat:
Warum du einen Rückerstattungsbescheid erhalten hast, erschließt sich mir nicht.


Passiert doch alle Nase lang. Entweder weil die Abrechnung zu spät eingereicht wird, oder weil das Jobcenter zu ange für die Bearbeitung benötigt.

@Corax:

Nochmal zur Klarstellung:

Zitat:
Dürfen sie dann aber trotzdem schon Geld einbehalten? Obwohl das alles noch offen ist und noch kein Geld geflossen ist?


Wird das Guthaben vom Vermieter wegen bestehender Zahlungsrückstände nicht ausgezahlt, darf auch das Jobcenter den Guthabenbetrag nicht zurückfordern oder verrechnen.

Liegt vom Jobcenter tatsächlich ein Rückforderungsbescheid, bzw. ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vor, gegen den Widerspruch eingelegt wurde, entfaltet der Widerspruch hinsichtlich der Erstattungsforderung aufschiebende Wirkung (§ 86a SGG in Verbindung mit § 39 SGB II ). Ein Einbehalt durch das Jobcenter ist demnach unzulässig. Darauf solltest Du schriftlich hinweisen und - unter Fristsetzung - dazu auffordern, den zu unrecht einbehaltenen Betrag zunächst wieder auszuzahlen.

Zitat:
Was also wenn ich das Geld nicht ausgezahlt bekomme? Müssen die es mir dann auch zurückzahlen was sie bis dahin einbehalten haben ?


Ja. Notfalls ist die Auszahlung mittels Leistungsklage durchsetzbar.

Gruß,

Axel

-- Editiert von AxelK am 30.08.2019 13:11

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#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Folgende PN erhielt ich vom TE:

Zitat:
Hallo

Erstmal Danke für die Antwort auf meine Frage .

Also kann ich ein Schreiben aufsetzen in der ich ne Frist zur Auszahlung setze. Wie hoch sollte die Frist sein? 7 Tage , 4 Wochen ?

Sorry aber ich geh bei dem Thema langsam echt auf dem Zahnfleisch



Antwort:

Ja, genau so. 4 Wochen als Frist ist m.E. viel zu lang, wobei es vielleicht aus ein wenig auf die Höhe des Betrages ankommt. Ich würde 10 Tage (Datum nennen) als ausreichend ansehen.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
corax123
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 12x hilfreich)

Ok ich danke dir für die Antworten . Die helfen mir auf jedenfall schon sehr weiter Danke schön .

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#6
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Das ergibt sich auch aus dem Gesetztestext. Die Minderung der KDU auf Grund des Guthabens, welches auf der Abrechnung steht, wurde durch den Einbehalt ja gar nicht nicht realisiert.

Zitat (von corax123):

Also es geht dabei um ein Guthaben aus meiner BK und HK Abrechnung . Diese zahlt mein Vermieter nicht aus wegen angeblicher mietrückstände . Dies läuft schon über einen Anwalt .


Genau das muß jeprüft werden. Das ist hier die Gretchenfrage.

-- Editiert von Spejbl am 30.08.2019 14:15

Signatur:

Jeder für sich allein, ist nichts. Zusammen aber, sind wir ein unschlagbares Team!

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

Vielleicht nochmal auf LOS. Ich habe aus dem Text des TE verstanden:

-Das JC behält Geld aus Guthaben ein, welches der TE aber nicht verfügbar hat.
-Es gibt noch keinen Widerspruchsbescheid, Offener Widerspruch
-Vermieter behauptet... zahlt Guthaben nicht aus.
-dem TE fehlt dieses Geld, weil es auf die Alg2-Summe/KDU angerechnet wurde

@TE:---habe ich das falsch verstanden? :???:

Nun schreibt der TE:

Zitat (von corax123):
Müssen die es mir dann auch zurückzahlen was sie bis dahin einbehalten haben ?
Offenbar behalten sie es doch längst ein. Wie kann es dann zu einer Rückforderung durch das JC kommen?
Zitat (von AxelK):
Passiert doch alle Nase lang.
Es wird hier aber BK-Guthaben einbehalten. WAS fordert das JC also zurück?
Und wenn doch Rückforderungsbescheid--- was hat die vorherige Anhörung ergeben?
Wozu überhaupt Widerspruch gg. einen Rü-Bescheid? Man beachtet den Rückforderungsbescheid nicht, wenn man sich sicher ist u. in der Anhörung entspr. Stellung genommen hat. Das JC lässt den Vorgang dann zum Inkasso laufen. Hier arbeitet ein Anwalt gegen den Vermieter. Im schlechten Fall muss man zahlen, zahlt dann Raten beim Inkasso. Irgendwann, evtl. in einem Jahr.

Zitat (von AxelK):
Der Widerspruch gegen einen Rückforderungsbescheid hat aber aufschiebende Wirkung.
Der ja. Ich habe es aber nicht so verstanden, sondern als Widerspruch gegen die Minderung/Anrechnung/Einbehalt. Der hat keine aW.

Zitat (von corax123):
Naja aber bekomme ich das Geld nicht vom Vermieter ausgezahlt , was dann ?
Das kommt später. Wenn der Anwalt fertig ist.
Um wie viel Guthaben geht es denn eigentlich? Und seit wann fehlt dir das Geld?

Dass dir AxelK`s Antwort besser gefällt, kann ich schon verstehen.
Aber dein Problem---versteh ich noch nicht. :crazy:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von Spejbl):
Die Minderung der KDU auf Grund des Guthabens, welches auf der Abrechnung steht, wurde durch den Einbehalt ja gar nicht nicht realisiert.
Wieso nicht?

Es gilt übrigens der Absatz 3 in diesem Gesetz.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift;...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38331 Beiträge, 13980x hilfreich)

Hier gibt es doch kein Guthaben, die Forderung ist streitig.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Anami:

Ich glaube, wir haben den Sachverhalt jeweils sehr unterschiedlich verstanden. Prizinpiell gibt es - immer ausgehend von einem Guthaben - zwei Möglichkeiten, die beide auch in der Praxis häufig vorkommen, nämlich:

1. Miete erhält Nebenkostenabrechnung und Auszahlung eines Guthabens (z.B.) im August und reicht die Abrechnung direkt beim Jobcenter ein. Das Jobcenter arbeitet zügig, erlässt einen Änderungsbescheid und kürzt im September die KdU. Alles erledigt, alles gut.

2. Wie 1., nur das

a) die Abrechnung erst Monate später eingereicht wird oder

b) das Jobcenter mehrere Wochen/Monate braucht um das Ganze zu bearbeiten.

Verrechnung im Folgemonat nicht möglich. Es erfolgt eine Anhörung und ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Die Erstattungssumme wird - je nach deren Höhe - entweder als Einmalbetrag oder monatlich mit 10 bis 30% der Regelleistung (je nachdem, auf welcher Seite das Verschulden lag) aufgerechnet.

Du gehst offensichtlich von Version 1 aus, ich von Version 2, wobei

Zitat:
Also habe ich gegen den rückerstattungsbescheid, Widerspruch eingelegt .


für mich eindeutig für Version 2 spricht. Wie gesagt, ich gehe grundsätzlich zunächst einmal davon aus, dass die Angaben eines Fragestellers korrekt sind und bei diesen Angaben spricht eigentlich rein gar nichts für das Vorliegen der Version 1.

Zitat:
Offenbar behalten sie es doch längst ein. Wie kann es dann zu einer Rückforderung durch das JC kommen?


Zum einen kann es sich ebenso gut auch um eine vorbeugende Frage des TE handeln, weil er damit rechnet, dass bereits einbehalten wird und zum Zweiten dürfte es sich bei dem Einbehalt um die ratenweise Aufrechnung auf Grundlage des Rückforderungsbescheides handeln.

Zitat:
Wozu überhaupt Widerspruch gg. einen Rü-Bescheid?


Die Frage ist jetzt hoffentlich nicht ernst gemeint.

Zitat:
Man beachtet den Rückforderungsbescheid nicht, wenn man sich sicher ist u. in der Anhörung entspr. Stellung genommen hat.


Und lässt den Rückforderungsbescheid schön bestandskräftig werden? Derartige Ratschläge würden - wenn Du Anwalt wärst - aber mal ganz schnell zu Regressansprüchen Deines Mandanten führen. Selbstverständlich legt man gegen einen Rückforderungsbescheid, den man für falsch hält Widerspruch ein. Die Stellungnahme im Anhörungsverfahren verhindert nicht die Bestandskraft.

Zitat:
Das JC lässt den Vorgang dann zum Inkasso laufen.


Eben. Und von dort wird zuerst eine Zahlungserinnerung geschickt, dann eine Mahnung, die Mahngebühren auslöst, ggf. weitere Mahnungen und - je nachdem wie lange sich der mietrechtliche Streit hinzieht - geht der Vollstreckungsauftrag an das zuständige Hauptzollamt. Alles mit vermeidbaren Unannehmlichkeiten und Kosten verbunden.

Ach ja, und bei Vorliegen eines bestandskräftigen Rückforderungsbescheides hat der Inkasso Service auch wenig bis gar keinen Anlass, den Forderungseinzug lange ruhen zu lassen.

Zitat:
Ich habe es aber nicht so verstanden, sondern als Widerspruch gegen die Minderung/Anrechnung/Einbehalt.


Siehe oben.

Zitat:
Zitat (von Spejbl):
Die Minderung der KDU auf Grund des Guthabens, welches auf der Abrechnung steht, wurde durch den Einbehalt ja gar nicht nicht realisiert.

Wieso nicht?


Ich gehe davon aus, dass das so gemeint ist, dass der TE eben durchgehend die volle Miete zu zahlen hatte und nicht in einem Monat weniger aufgrund des Guthabens. Also, der TE hat den Minderungs- respektive Auszahlungsanspruch gegen den Vermieter noch nicht realisieren können, also keine Änderung in der Höhe der tatsächlichen - vom Jobcenter zu übernehmenden - KdU.

Zitat:
Aber dein Problem---versteh ich noch nicht. :crazy:


Wir arbeiten dran. ;)

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Hier gibt es doch kein Guthaben,
Es gibt offenbar doch eins. Es wird nur nicht ausgezahlt. Das JC behält es aber ein, weil es aus der BK-Abrechnung ein Guthaben erkennt. Für die JC ist es nicht relevant, mit wem sich Kunden rumstreiten.
Zitat (von AxelK):
Selbstverständlich legt man gegen einen Rückforderungsbescheid, den man für falsch hält Widerspruch ein.
Stimmt. Sorry. Erst nach dem Widerspruch zum Inkasso laufen lassen. Und natürlich dann zeitnah mit dem Inkasso Kontakt aufnehmen...wegen Mahnung usw. Ich weiß das, wollte aber hier nicht das ganze detaillierte Inkasso-Verzögerungs-Verfahren mit *wenn so, dann so...oder auch anders* herschreiben.

Zitat (von AxelK):
Zum einen kann es sich ebenso gut auch um eine vorbeugende Frage des TE handeln,
Das kommt mir langsam auch so vor.

Frage: Denkst du, das JC zahlt das *Guthaben*, welches noch keines ist, nun aus?


Ich ende mit: könnte so oder so oder anders sein... :???:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
corax123
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 12x hilfreich)

so um missverständnisse auszuräumen:

die BK und Hk Abrechnung aus dem jahr 2017 sollte ich 2018 erhalten. das ist nicht geschehen. ich habe diese erst im Mai 2019 auf mehrmaliges nachfragen erhalten. aus dieser abrewchnung geht ein guthaben von ca. 380 euro hervor. dies behält die vermietung ein weil es angeblich seit 2016 jedes jahr bis heute einen monat gibt in dem keine miete gezahlt wurde , was ich aber wiederlegen kann.

das läuft auch schon über einen anwalt.

so nun bin ich zum jobcenter weil die natürlich auch nach der abrechnung verlangt haben.

in der abrechnung steht also drin das ich das guthaben im dezember 2018 erhalten hätte, was ich bereit mit lückenlosen belegen durch kontoauszüge widerlegt habe. auch ein schreiben meines vermieters warum er das guthaben nicht auszahlt liegt dem jobcenter bereits vor.

so dennoch geht das jobcenter davon aus das ich im januar 2019 also in höhe des guthaben also ca. 380 euro überzahlt wurde.

und so bekam ich einen erstattungsbescheid. gegen diesen habe ich am 13.8.19 widerspruch eingelegt und auch nochmal alle unterlagen mit eingereicht.


auf diesen widerspruch gibt es bis jetzt keine antwort, dennoch wird seit 1.9.19 geld zur abzahlung in höhe von 42,40 euro einbehalten.

meine Frage ist also dürfen die das obwohl der widerspruch noch nicht bearbeitet ist? und was wenn der vermieter das geld wirklich nicht auszahlt? bekomme ich das ans JC zurück gezahlte geld dann wieder?

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#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

Ach, noch anders.... :bang:

Zitat (von corax123):
auf diesen widerspruch gibt es bis jetzt keine antwort, dennoch wird seit 1.9.19 geld zur abzahlung in höhe von 42,40 euro einbehalten.
Halten wir doch mal fest: Ob sie es dürfen oder nicht--- sie machen es offenbar. Und die Frage ist nur: Was kannst du dagegen tun?
SO.
Mir fällt da nichts mehr ein.
Gab es denn keine Anhörung/ Möglichkeit zur Stellungnahme nach § 24 SGB X ? Die ist nötig, BEVOR aufgerechnet werden kann. Hast du das evtl. mündlich gemacht im JC? Habt ihr euch mündlich irgendwie geeinigt?
Seit 1.9.---- geht ja wohl schlecht. :crazy:
Wenn also ab 1.9. 2019/ab dem Monat September mit 10% des maßgebenden RB aufgerechnet wird... hast du entweder nicht auf die Anhörung reagiert oder mündlich etwas gesagt...sowas wie jaja, dann eben so....
Zitat (von corax123):
das ich im januar 2019 also in höhe des guthaben also ca. 380 euro überzahlt wurde.
Ja. So sehen die das. Aber sie haben noch nichts einbehalten. Sie rechnen ab JETZT monatlich auf.

Zitat (von corax123):
und was wenn der vermieter das geld wirklich nicht auszahlt? bekomme ich das ans JC zurück gezahlte geld dann wieder?
Das kommt später, wenn der Anwalt mit dem Vermieter fertig ist. Dann geht die Rolle rückwärts.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#14
 Von 
corax123
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 12x hilfreich)

ich Bin für ihre Antworten wirklich dankbar , aber bitte reden sie mit mir ganz normal .

Nein eine Anhörung gab es nicht im Vorfeld .

Ich hab die Abrechnung eingereicht , mit nem schreiben das es aktuell nicht ausgezahlt wird weil , wie gesagt angeblich Rückstände vorhanden sind

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#15
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Anami:

Zitat:
Ach, noch anders.... :bang:


Nö, gar nicht anders. Genau so - abgesehen von den exakten zeitlichen Abläufen - habe ich es von Anfang an verstanden und zuletzt erklärt.

Zitat:
Und die Frage ist nur: Was kannst du dagegen tun?


Die Frage wurde ebenfalls bereits beantwortet - Leistungsklage erheben. Da jetzt aktuell erst mit der Aufrechnung begonnen wird, kommt durchaus auch ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in Betracht, damit dann eben das zuständige Sozialgericht dem Jobcenter das mit der aufschiebenden Wirkung nochmal neu erklärt.

Zitat:
Wenn also ab 1.9. 2019/ab dem Monat September mit 10% des maßgebenden RB aufgerechnet wird... hast du entweder nicht auf die Anhörung reagiert oder mündlich etwas gesagt...sowas wie jaja, dann eben so....


Blödsinn. Als ob das Jobcenter sich an dem orientieren würde, was ein Betroffener in einer Anhörung schreibt oder sagt. Das wird doch in den meisten Fällen sowieso ignoriert und genau so entschieden, wie in der Anhörung angekündigt.

Zitat:
Das kommt später, wenn der Anwalt mit dem Vermieter fertig ist.


Nö, das kommt genau jetzt. Die vom Jobcenter vorgenommene Aufrechnung ist evident rechtswidrig und rechtswidrig aufgerechnete Leistungen sind umgehend zurück zu zahlen und nicht erst dann, wenn ein Nebenkriegsschauplatz (Streit mit dem Vermieter) beendet ist.

@corax:

Zitat:
Nein eine Anhörung gab es nicht im Vorfeld .


Ein weiterer Grund weshalb der Rückforderungsbescheid rechtswidrig ist. Muss man aber nicht direkt drau hinweisen. Im noch laufenden Widerspruchsverfahren kann die Anhörung jederzeit nachgeholt werden. Zum Teil wird auch das Widerspruchsverfahren selbst als nachgeholte Anhörung gewertet.

Zitat:
meine Frage ist also dürfen die das obwohl der widerspruch noch nicht bearbeitet ist? und was wenn der vermieter das geld wirklich nicht auszahlt? bekomme ich das ans JC zurück gezahlte geld dann wieder?


Die Fragen sind bereits beantwortet:

1. Nein, sie dürfen nicht, solange der Widerspruch nicht abschließend beschieden ist. Ist der Widerspruchsbescheid negativ und wird dagegen geklagt, dürfen sie auch während des Klageverfahrens nicht.

2. Dann dürfen sie auch später nicht aufrechnen, weil die Rückforderung insgesamt rechtswidrig ist.

3. Das Geld bekommst Du nicht erst dann wieder, wenn der Streit mit dem Vermieter beendet ist, sondern - wenn Du es richtig anstellst - recht zeitnah.

Hat jetzt am 01.09. für Dich ein neuer Bewilligungszeitraum begonnen? Wurde gegen den entsprechenden Bewilligungsbescheid Widerspruch eingelegt? Oder gab es - neben dem Rückforderungsbescheid - nur einen Änderungsbescheid zur Umsetzung der Aufrechnung? Dann wäre auch dagegen Widerspruch einzulegen.

So oder so sollte - wie bereits geschrieben - das Jobcenter schriftlich/nachweislich auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hingewiesen und zur umgehenden Auszahlung der zu unrecht einbehaltenen 42,40 € aufgefordert werden. Frist = 10 Tage (datumsmäßig benennen) und für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Einleitung eines sozialgerichtlichen Eilverfahren und Erhebung einer Leistungsklage ankündigen und dann zu gegebener Zeit auch durchziehen.

ER-Verfahren macht allerdings nur Sinn, wenn Du nicht über Vermögen (innerhalb der Freibeträge) oder zusätzliches Erwerbseinkommen verfügst. Dann wird man vermutlich keine Eilbedüftigkeit anerkennen. Wobei, eigentlich geht es nur um die Herstellung der aufschiebenden Wirkung. Da bedarf es eigentlich keiner besonderen Eilbedürftigkeit.

Gruß,

Axel

-- Editiert von AxelK am 30.08.2019 22:40

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
corax123
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 12x hilfreich)

AxelK Danke für die durchaus gut erklärte Antwort

Ich habe heute nochmal ein Schreiben aufgesetzt in dem ich das JC darauf hinweise das die art und weise ihres Handelns nach Paragraf so und so ( sorry grad nicht im Kopf ) nicht rechtens ist . Habe also auch wie empfohlen eine Frist von 10 Tagen gesetzt und mit drohe auch mit weiteren rechtlichen Schritten .

Danke für die Hilfe . Mal sehen wie das weiter geht

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von corax123):
Mal sehen wie das weiter geht
Das interessiert mich auch. Es wäre schön, wenn du dich dann nochmal melden würdest.
1 Frage bitte trotzdem noch hierzu:
Zitat (von corax123):
dennoch wird seit 1.9.19 geld zur abzahlung in höhe von 42,40 euro einbehalten.

1. Liegt dir dazu ein Bescheid vom JC vor?
-------------------------------------------
Zitat (von AxelK):
Als ob das Jobcenter sich an dem orientieren würde, was ein Betroffener in einer Anhörung schreibt oder sagt.
Die Frage war eigentlich, ob es eine Anhörung vor Aufrechnung gab.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
corax123
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 12x hilfreich)

Natürlich gibt es einen Bescheid dazu . Dagegen läuft ja der Widerspruch . Weil ich ja bisher nicht weiß ob ich das Geld überhaupt bekomme

0x Hilfreiche Antwort

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