Ordentlich gekündigt, AG zahlt Lohn nicht, kein Geld in der Tasche. Was tun?

27. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Samsina35
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)
Ordentlich gekündigt, AG zahlt Lohn nicht, kein Geld in der Tasche. Was tun?

Hallo zusammen,

ich habe bereits ein Thema im Abschnitt Arbeitsrecht vor einiger Zeit eröffnet aber daraus ergibt sich jetzt noch ein anderer Sachverhalt der hier besser rein passt.

Kurze Vorabinfo: Person X wurde ordentlich zum 29.02.2020 gekündigt (Kleinbetrieb unter 10 Mitarbeiter) und ist seit dem 17.01.2020 von der Arbeit freigestellt. Eine Lohnzahlung erfolgte immer zum 15. des Monats.
Laut Arbeitsvertrag und Kündigung bekommt Person X weiterhin bis zum Ende der Kündigungsfrist seinen Lohn (Januarlohn zum 15.02., Februar-Lohn zum 15.03., danach Ende). So wurde es auch mündlich von der Chefin versichert.
X hat sich nach dem Erhalt der Kündigung bei der Arbeitsagentur persönlich arbeitslos ab dem 01.03. gemeldet.

Nun ist der Fall eingetreten, dass am 15.02. kein Lohn gezahlt wurde und die Chefin jegliche Auskunft/Kontaktversuche abblockt. X steht also seit dem 15.02. ohne Geld da. Er hat zuletzt am 15.01. sein Lohn von Dezember bekommen.
Arbeitsagentur sagt, X soll zum Gericht seinen Lohn einklagen. Das Gericht sagt, dies kann er erst nach dem 29.02. machen, da in der Kündigung steht, dass eine Endabrechnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Ob das nun so rechtens ist, dass die Chefin wenn zum 29.02. zahlt konnte man X dort nicht sagen, da diese Auskunft nur ein Anwalt geben kann und dafür bekommt X noch keinen Beratungsschein, da er bis zum 29.02. warten muss.
X hat keinerlei Rücklagen und steht nun vor einem Problem. Er hat seine Zahlungsverpflichtungen, die am 15.02. fällig gewesen wären, bereits auf den 01.03. verschieben können - ausnahmsweise.
Da die Befürchtung groß ist auch bis zum 29.02. kein Geld zu bekommen tut sich nun die Frage auf, was X machen kann, denn X muss ja neben seinen Kosten wie Miete, Gas, Strom etc auch was essen und trinken.
Die Arbeitsagentur fühlt sich nicht zuständig und verweist auf die Arge, Die Arge verweist auf das Sozialamt und diese wiederum auf die Lohnklage. Sprich: kein Amt fühlt sich zuständig und es interessiert keinen, ob X etwas zu Essen auf dem Tisch hat oder nicht.

Daher nun die Frage an die Experten, die sich hier vielleicht auskennen: was hat X für Möglichkeiten, um zumindestens Geld für den täglichen Lebensbedarf zu bekommen? DAS ALG I bekäme X ja auch erst zum 31.03. und X kann nicht noch einen ganzen Monat ohne einen Euro in der Tasche leben. Die benötigte Arbeitsbescheinigung hat die Chefin auch noch nicht rausgerückt, so dass der ALG I Antrag noch gar nicht bearbeitet werden konnte. Was tun? Selbst zur Tafel kann man nicht gehen, da man dort einen Ausweis benötigt. Diesen bekommt man nur, wenn man einen Nachweis hat, dass man Hartz IV oder Sozialhilfe bezieht. Beides trifft nicht zu.Hinzu kommt jetzt die Angst vor den Problemen, die entstehen, wenn X seine Miete etc nicht bezahlen kann. X ist erst seit 4 Jahren aus der Privatinsolvenz und war froh, endlich wieder auf einen grünen zweig zu sein und nun ist die Sorge groß, durch die unvorhergesehene Kündigung wieder abzurutschen. X hat ab 01.05. eine neue Stelle sicher. Aber erst ab 01.05.

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32254 Beiträge, 5666x hilfreich)

Zitat (von Samsina35):
X hat keinerlei Rücklagen und steht nun vor einem Problem
Das hast du schon fast alles in dem anderen Beitrag erzählt.

Wer kein Geld hat, kann zum Jobcenter/JC gehen, dort einen Antrag auf ALG 2/Hartz 4 stellen.
Denn Hartz 4 ist die Sozialleistung für *solche* Bedürftige.
Arge heißt das bei Person X immer noch?

Das konnte man schon spätestens am 16.2. machen, als auch der Februar-Lohn nicht kam.
Nun kann man es MORGEN machen. Morgen ist der letzte mögliche Tag, einen Antrag zu stellen, der ab dem 1. Februar gilt.
Geht man erst am Montag zum JC, ist Geld für Februar futsch und es gibt dann erst für März.

Man kann heute den Hauptantrag ausfüllen, unterschreiben und noch heute oder morgen dem JC zustellen/vorlegen/abgeben/in den Hausbriefkasten stecken.
Dazu einen formlosen Antrag auf *Vorschuss* stellen.
Damit ist der Antrag *ab Februar* gestellt.
Man muss sich nicht abwimmeln lassen. Das Sozialamt ist nicht zuständig. Das wimmelt auch ab.

Am Dienstag früh kann X zum jC gehen und nach dem Vorschuss fragen. Dann versucht man ihn wieder abzuwimmeln. Dann sollte er nach dem Ablehnungsbescheid für den Vorschuss fragen.
Dann sollte er im JC warten, bis jemand ihm den Ablehnungsbescheid für Vorschuss oder eben Vorschuss gibt (per Automat im JC oder per Scheck zur Einreichung bei der Postbank.

Uff.
Und weiterhin gibt es fast überall im Netz Informationen für solche Fälle wie Person X.

Hier ist der HA/Hauptantrag
https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-algii_ba015207.pdf

alles weiter später...ausfüllen.

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#2
 Von 
Samsina35
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort. Ich werde das so weitergeben. Es ist ja nicht so, dass man das JC oder ARGE noch nicht aufgesucht hätte. Ja es mag sein, dass X dort abgewimmelt wurde aber wenn man noch nie mit solchen Ämtern zu tun gehabt hat ist man natürlich schnell eingeschüchtert und glaubt dem, was einem gesagt wird. Nämlich, dass das JC nicht zuständig sei, da X ja auch noch nicht arbeitslos sei und sich an das Sozialamt wenden soll. Fakt ist, es wurden insgesamt an 5 verschiedenen Tagen knapp 25€ Fahrgeld ausgegeben ohne eine ordentliche Auskunft oder Ergebnis zu haben. Selbst beim Gericht wurde man verwiesen den 29.02. abzuwarten.

Aber wie gesagt, vielen Dank und ich hoffe, dass X morgen früh beim JC vorstellig werden kann und diesmal nicht abgewimmelt wird.

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#3
 Von 
Samsina35
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Als Kurze Zwischninfo: Laut Informatinen des JobCenters ist es nicht möglich einen Vorschuss zu bekommen, allerdings hat man X gesagt, er soll heute vorstellig werden und kann ein Darlehen beantragen. X ist seit 7.30 Uhr im JobCenter und wartet noch in der Warteschlange. Ich bin gespannt was passiert.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32254 Beiträge, 5666x hilfreich)

Zitat (von Samsina35):
dass das JC nicht zuständig sei, da X ja auch noch nicht arbeitslos sei
Dann schreibe ich dir hier: Das war eine absolut falsche Aussage eine JC-Mitarbeiters. Oder X hat es falsch verstanden.
Man muss nicht arbeitslos sein, um Hartz 4 erhalten zu können. Man muss bedürftig/mittellos sein.

Dann eben Darlehen beantragen. JA.

Aber ich schreibe dir ganz deutlich: Der Darlehensantrag wird heute schriftlich gemacht und von X unterschrieben.
Doch davon kommt kein Cent.

Aber X soll sich ruhig weiterhin ver***n lassen. Klappt ja ganz gut.
:sad:

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#5
 Von 
Samsina35
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

X hat heute gesagt bekommen, dass das Darlehen beantragt werden kann allerdings nur auf Termin. X hat nun einen Termin für den 10.03. bei einer Sachbearbeiterin bekommen. Für die Bearbeitung und Bewilligung des Darlehens soll er mit 3-6 Wochen Zeit rechnen.

X hat erwähnt, dass er keinen einzigen Euro mehr in der Tasche hat und erfragt wovon er leben soll. Interessiert niemandem beim JC.

Verarschen lassen hin oder her. X hat dem JC mit einem Anwalt gedroht was nur belächelt wurde. Dann wurde er freundlich gebeten zu gehen und am 10.03. zu seinem Termin wiederzukommen. Auf die Aussage, dass er so lange bleibt bis sich jemand um sein Anliegen kümmert wurde gesagt, dass der Sicherheitsdienst gerufen wird.

Was sind das bloß für Einrichtungen??? Ich verstehe echt die Welt nicht mehr.

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32254 Beiträge, 5666x hilfreich)

Zitat (von Samsina35):
Interessiert niemandem beim JC.
Schrieb ich schon.
Zitat (von Samsina35):
X hat dem JC mit einem Anwalt gedroht was nur belächelt wurde.
Das war auch nur lächerlich.
Zitat (von Samsina35):
Was sind das bloß für Einrichtungen??? Ich verstehe echt die Welt nicht mehr.
Man muss diese *Einrichtungen* verstehen. Dann kann man entspr. fordern. Dann wird auch geleistet.
Gestern schrieb ich:
Zitat (von Anami):
Morgen ist der letzte mögliche Tag, einen Antrag zu stellen, der ab dem 1. Februar gilt.
Hat X heute eigentlich den HA abgegeben?-- :???:

X muss sich Geld borgen. Vielleicht von dir.
Am Montag, 2.3. zur Arbeitsagentur. Dort persönlich arbeitslos melden. Montag ist der erste Werktag nach dem 29.2.
Da gibts auch kein Geld, aber viele Formulare.

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#7
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von Samsina35):
Ordentlich gekündigt, AG zahlt Lohn nicht, kein Geld in der Tasche. Was tun?


Hier kann nur der Gang zum Arbeitsgericht anempfohlen werden. Dort kann und sollte dann auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt werden.

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#8
 Von 
Samsina35
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

HA wurde hinterlegt.

Persönlich arbeitslos gemeldet hat er sich bereits nachdem er die Kündigung in Händen hielt. Es sind auch schon diverse Termine/Gespräche zur Arbeitslosemeldung/Arbeitssuchendmeldung erfolgt, er hat eine Kundennummer und es ist alles bereits erfasst. Der ALG I Antrag liegt der Arbeitsagentur bereits vor und kann erst bearbeitet werden, wenn die Arbeitsbescheinigung der Chefin ausgefüllt kommt.

Die persönliche Meldung erfolgte am 20.01.2020 zum 01.03.2020. Da wurde alles aufgenommen. Reicht das nicht und X muss sich erneut am 02.03. dort vorstellen?

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120279 Beiträge, 39864x hilfreich)

Zitat (von Samsina35):
HA wurde hinterlegt.

HA = Hausarbeit? Hausaufgabe?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32254 Beiträge, 5666x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
HA = Hausarbeit? Hausaufgabe?
Im Kontext kann es sich zweifellos und ohne hellseherische Fähigkeiten *sicher* nur um das Formular HA = Hauptantrag auf Alg2 handeln.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-algii_ba015207.pdf
------------------------------------------------------------------
Zitat (von Samsina35):
Reicht das nicht und X muss sich erneut am 02.03. dort vorstellen?
Der Gesetzgeber verlangt die Arbeitslosmeldung am ersten Tag der Arbeitslosigkeit.
Wenn für X die Agentur nun schon alles soweit angenommen hat, und dem X entgegengekommen ist--- erübrigt sich die formale Meldung am 2.3. --- vielleicht---
ICH würde mich nicht darauf verlassen.

Aber auf jeden Fall am 2.3. zum Arbeitsgericht.
Das wurde schon im anderen Beitrag zum gleichen Thema dringend empfohlen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32254 Beiträge, 5666x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
HA = Hausarbeit? Hausaufgabe?
Im Kontext kann es sich zweifellos und ohne hellseherische Fähigkeiten *sicher* nur um das Formular HA = Hauptantrag auf Alg2 handeln.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-algii_ba015207.pdf
------------------------------------------------------------------
Zitat (von Samsina35):
Reicht das nicht und X muss sich erneut am 02.03. dort vorstellen?
Der Gesetzgeber verlangt die Arbeitslosmeldung am ersten Tag der Arbeitslosigkeit.
Wenn für X die Agentur nun schon alles soweit angenommen hat, und dem X entgegengekommen ist--- erübrigt sich die formale Meldung am 2.3. --- vielleicht---
ICH würde mich nicht darauf verlassen.

Aber auf jeden Fall am 2.3. zum Arbeitsgericht.
Das wurde schon im anderen Beitrag zum gleichen Thema dringend empfohlen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
nunja123
Status:
Beginner
(139 Beiträge, 52x hilfreich)

Wenn der AG fälliges Gehalt nicht zahlt, sollte man ihn mit Fristsetzung zur Zahlung auffordern. Zahlt er innerhalb der Frist nicht, kann man das ausstehende Gehalt bei Arbeitsgericht einklagen.

Die Agentur für Arbeit ist "eigentlich" verpflichtet in solchen fällen Arbeitslosengeld 1 zu zahlen. Nach Gehaltszahlung fordert das Arbeitsamt die erbrachten Leistungen zurück. Ich habe den Eindruck, das alles erst einmal versucht wird alles abzuwimmeln. Eventuell nicht mehr mit dem Sachbearbeiter umher diskutieren, sondern mal darauf bestehen, einen Abteilungsleiter... sprechen zu wollen. So weit ich weiß, gibt es auch eine unterstützende Stelle für Arbeitslose (ich weiß, es besteht momentan noch keine Arbeitslosigkeit) bei der Agentur für Arbeit.

Hier ein Auszug von vielen:

Kann man bei Lohnverzug Arbeitslosengeld verlangen?
Auch wenn das Arbeitsverhältnis noch weiter besteht, kann der Arbeitnehmer
sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen.
§ 143 Abs.1 SGB III sagt zwar aus, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht,
solange jemand Arbeitsentgelt erhält oder beansprucht. Hier gibt es aber nach §
143 Abs.3 Satz 1 SGB III eine Ausnahme.
"Soweit der Arbeitslose die genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des §
115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch
für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht."
Es ist nicht erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis wegen des Zahlungsverzugs
des Arbeitsgebers gekündigt werden muss, um Arbeitslosengeld zu bekommen.
Der Agentur für Arbeit muss aber belegt werden, dass kein Lohn gezahlt wurde.
Zahlt der Arbeitgeber den Lohn noch, dann muss das Geld an die Arbeitsagentur
zurückgezahlt werden.

Das kein Entgelt fließt ist von Ihnen zu beweisen. Ein genanntes Beispiel waren z.B. die Kontoauszüge

Viel Erfolg und alles Gute. Ist schon heftig, wie man sich als Betroffener dem das Gehalt zusteht, bettelnd durch die Instanzen kämpfen muss.


0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32254 Beiträge, 5666x hilfreich)

Zitat (von nunja123):
Die Agentur für Arbeit ist "eigentlich" verpflichtet in solchen fällen Arbeitslosengeld 1 zu zahlen.
Sorry, aber die Agentur konnte auf gar keinen Fall VOR dem 29.02.2020 ALG auszahlen.
Der erste Tag der Arbeitslosigkeit ist der 1.3.2020 gewesen. Die persönliche Meldung war demzufolge erst am 2.3. möglich.
Bitte lies, was im § 143 SGB III steht:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__143.html

Es wäre schön, wenn du deine Quelle nennst, in der du das gefunden hast.

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#14
 Von 
nunja123
Status:
Beginner
(139 Beiträge, 52x hilfreich)

Ich habe es in mehreren Quellen gelesen. Nachstehen ein Link

https://www.datentransfer24.de/Arbeitsrecht6.html

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von nunja123):
Wenn der AG fälliges Gehalt nicht zahlt, sollte man ihn mit Fristsetzung zur Zahlung auffordern. Zahlt er innerhalb der Frist nicht, kann man das ausstehende Gehalt bei Arbeitsgericht einklagen.


Fälliges Gehalt kann auch ohne vorherige Mahnung eingeklagt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32254 Beiträge, 5666x hilfreich)

Zitat (von nunja123):
https://www.datentransfer24.de/Arbeitsrecht6.html
O.K. Ist deine Quelle aktuell?

Schau bitte auch in diesen Quellen nach:
https://www.buzer.de/gesetz/6003/al32902-0.htm
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/143.html
https://dejure.org/gesetze/SGB_III/143.html
https://www.arbeitsagentur.de/datei/FW-SGB-III-143_ba015150.pdf
usw.
oder finde eine passende Rechtsgrundlage für solch Forderung.

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