P-Konto und Jobcenter

17. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Naninu28
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
P-Konto und Jobcenter

Hallo,

mein Partner, meine 4 jährige Tochter und ich leben seit 2020 zusammen. Bis Oktober letzten Jahres habe ich Arbeitslosengeld erhalten.
Mein Partner geht Vollzeit arbeiten. Jedoch ist es so, das er über ein P-Konto verfügt und „nur" über 1260€ verfügt. Seid Oktober bekomme ich keine Leistungen mehr. Muss somit meine Krankenversicherung selber zahlen, was jedoch ohne Einkommen nicht geht. Familienversicherung geht erst bei Heirat.

Bei Jobcenter haben wir einen Antrag gestellt. Beim Persönlichen Vorsprechen wurde mir mitgeteilt das dass P-Konto berücksichtigt wurde und wir einen geringen Anspruch haben. Dann kam kurz nach Weihnachten die bittere Nachricht. - Antrag abgelehnt - Auf dem Bescheid konnte ich dann einsehen, das mit seinem vollen Gehalt gerechnet wurde und das P-Konto nicht berücksichtigt wurde.
Ich habe dann Widerspruch eingelegt und denen das nochmal dargelegt .. Und auch das wurde nun abgelehnt. Ich soll mich nun ans Sozialgericht wenden.

Nun meine Frage: Muss das Jobcenter das P-Konto berücksichtigen? Weil es ja heißt, das nur mit dem Geld, worüber man die freie Verfügung hat berechnet werden darf - laut Jobcenter- ?

* das Pfändungsschutzkonto kann nicht hoch gesetzt werden, da dies erst geht wenn er Unterhaltspflichtig ist, dies ist er aber erst wenn wir heiraten. Das Kind was in unserem Haushalt lebt ist nicht sein leibliches.

Schonmal danke im Voraus.

-- Editiert von Moderator topic am 17.01.2022 22:51

-- Thema wurde verschoben am 17.01.2022 22:51

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Das Problem ist nicht das P-Konto an sich, sondern viel eher, dass das Konto gepfändet wird.
Bei einem P-Konto ohne Pfändung kann man über die vollständigen Eingänge auch oberhalb des Freibetrags verfügen.

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

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#2
 Von 
Naninu28
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.

Also es sind Pfändungen auf dem Konto. Diese muss auch der Arbeitgeber begleichen.

Nun ist aber die Privatinsolvenz beantragt wurden und wir warten auf die Eröffnung.

Die Schuldenberatung und der Insolvenzbetrater sagte, das er nicht über das überbleibende Guthaben seines Lohns verfügen kann, sondern nur über die freigebende von 1260€

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#3
 Von 
Naninu28
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.

Also es sind Pfändungen auf dem Konto. Diese muss auch der Arbeitgeber begleichen.

Nun ist aber die Privatinsolvenz beantragt wurden und wir warten auf die Eröffnung.

Die Schuldenberatung und der Insolvenzbetrater sagte, das er nicht über das überbleibende Guthaben seines Lohns verfügen kann, sondern nur über die freigebende von 1260€

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38356 Beiträge, 13981x hilfreich)

Das Problem ist doch ein anderes. Würde nur der Betrag berücksichtigt werden, der pfändungsfrei ist, so würde ja der Staat die privaten Schulden des Mannes mit abzahlen. Das ist doch nicht der Sinn der Sache.

wirdwerden

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31952 Beiträge, 5627x hilfreich)

Zitat (von Naninu28):
Also es sind Pfändungen auf dem Konto. Diese muss auch der Arbeitgeber begleichen.
Nun ist aber die Privatinsolvenz beantragt wurden und wir warten auf die Eröffnung.
Das ändert nichts an der Ablehnung.

Was genau hat das JC im Widerspruchsbescheid geschrieben?

Hast du keine Aussicht auf einen Job?
Um welche Summe geht es denn, die euch fehlt?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119499 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Naninu28):
Die Schuldenberatung und der Insolvenzbetrater sagte, das er nicht über das überbleibende Guthaben seines Lohns verfügen kann, sondern nur über die freigebende von 1260€

Ja logisch, mit dem Rest werden die Schulden abbezahlt...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Tehlak
Status:
Praktikant
(932 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Um welche Summe geht es denn, die euch fehlt?


Das Problem dürfte sein, dass zum fehlenden Geld noch die nicht ganz unerheblichen Kosten für die "freiwillige" Krankenversicherung sowie Pflegeversicherung dazu kommen.

Hier treffen leider derzeit zwei unterschiedliche Berechnungen aufeinander. Das Sozialrecht interessiert sich bei der Bedarfsgemeinschaft nicht dafür, ob die TE und ihr Lebensgefährte verheiratet sind oder nicht, sondern sie setzten dessen vollständiges Einkommen an.

Auf der anderen Seite wird bei Pfändungsfreigrenzen die Lebensgefährtin völlig ignoriert. Wären die TE und ihr Lebensgefährte verheiratet, wäre der Pfändungsfreibetrag erheblich höher (1.724,08€).

Solange keine schnelle Hochzeit geplant ist, wäre fast schon anzuraten, die Bedarfsgemeinschaft durch Auszug möglichst schnell aufzulösen, so dass die Fragestellerin wieder in den ALG2 Bezug fällt...

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#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Naninu:

Verstehe ich das richtig, dass der Arbeitgeber den Lohn ungekürzt auszahlt und Pfändungen vom Konto erfolgen? Eigentlich müsste das andersrum laufen.

Wer pfändet das Konto, der Insolvenzverwalter oder irgendwelche Gläubiger direkt?

Wie hoch ist das Einkommen Deines Partners brutto und netto? Wieviel wird vom Arbeitgeber ausgezahlt?

Wie alt ist das Kind? Wie hoch ist Eure Miete, also Kaltmiete, Nebenkosten, Heizkosten?

Zitat:
Würde nur der Betrag berücksichtigt werden, der pfändungsfrei ist, so würde ja der Staat die privaten Schulden des Mannes mit abzahlen.


Das stimmt zwar, würde aber direkt vom Lohn gepfändet, dürfte nur der Auszahlungsbetrag beim Leistungsanspruch berücksichtigt werden. Beim Eingang des vollen Lohnes auf dem P-Konto könnte das tatsächlich anders aussehen.

Gruß,

Axel

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#9
 Von 
Naninu28
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für die vielen Nachrichten.

Also bewerben tue ich mich auch fleißig. Und ich hoffe sehr, das ich damit auch schnellen Erfolg haben werde. Es ist nämlich nicht so, das ich keine Lust habe. Fakt ist ich habe keine Lust mehr zuhause zu sitzen!

Also zu meinem Partner:
Mein Partner musste vor kurzem eine Eidesstattliche Versicherung beim Gerichtsvollzieher abgeben, seid dem sind natürlich auch einige Gläubiger, die pfänden wollen. Dies läuft so ab, das mein Partner, sowohl auch der Arbeitgeber angeschrieben werden und der Arbeitgeber ist zuständig den pfändbaren Betrag zu überweisen, also vom Lohn abzuziehen.

Meine Tochter ist 4 Jahre alt. Und er ist nicht der leibliche Vater.

Genau es geht sich nicht ums fehlende Geld, sondern um die Pflichtversicherung, für die gerade niemand aufkommt.

Eine Hochzeit ist geplant, jedoch sollte eine Hochzeit stattfinden, wenn auch die möglichen Mittel dafür geschafft worden sind. Ich möchte möglichst einmal im Leben Heiraten und dies sollte dann ein schöner Tag werden. Ich brauche keine pompöse Hochzeit, aber ein paar Ansprüche stellt man dann ja doch schon.

Mit den Einwänden bezüglich das ja dann jemand die Schulden meines Partner Bezahlen würden, wenn wir Leistungen bekommen, kann ich nach vollziehen, jedoch muss man dabei auch berechnen, das wenn er alleine leben würde, mit seinem Geld auskommen würde und ich die bin, die Hilfe benötigt.

Bei einer Insolvenz wird eine Familie die unverheiratet ist nicht berücksichtigt, jedoch beim Jobcenter wird man als Bedarfsgemeinschaft gewertet. Und dennoch ist ist es ein und der selbe Staat.

Falls ich Fragen übersehen habe, gerne noch einmal stellen, ich werde diese dann noch beantworten.

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31952 Beiträge, 5627x hilfreich)

Zitat (von Naninu28):
Genau es geht sich nicht ums fehlende Geld, sondern um die Pflichtversicherung, für die gerade niemand aufkommt.
Die kostet aber Geld. Also gehts doch um Geld und hier um mtl. ca 200,-

Für dich und dein Kind. Das ist die freiwillige KV/PV in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Mindestbeitrag.
Wieso kommt niemand dafür auf? DU müsstest sie einfach beantragen.... zB. bei der KV, bei der du bisher versichert bist, als du im Job und in ALG 1 warst.

Wenn dir 200,- mtl. fehlen, bringt der Vorschlag, Wohngeld zu beantragen, vielleicht was? Kommt aber drauf an.

Zitat (von Naninu28):
und der Arbeitgeber ist zuständig den pfändbaren Betrag zu überweisen, also vom Lohn abzuziehen.
Wie Lohnpfändung geht, weiß man hier. Läuft die Lohnpfändung denn schon?

Das mit der Hochzeit kann später sein. Ist jetzt nicht relevant.

Noch die Frage:
Zitat (von Anami):
Was genau hat das JC im Widerspruchsbescheid geschrieben?


Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
Naninu28
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja genau, es geht sich um die 200€ KV für meine Tochter und mich. Die KK sagt, das ich das irgendwie selber zahlen muss, also kann ich dort leider nichts beantragen.

Die Lohnpfändungen sind bereits auf den Lohnabrechnungen sichtbar und auch abgezogen wurden. Dennoch hat das JC mit dem vollen Gehalt gerechnet und nicht mit der Summe, die ausgezahlt aufs Konto ging.

Der Insolvenzantrag wurde nun auch beim Gericht abgegeben. Dies dauert aber 2-4 Wochen, bis diese eröffnet wurde. Danach darf kein Gläubiger mehr pfänden. Da dann Summe X der Pfändbar ist der Insolventverwalter bekommt.

Den 1. Ablehnungsbescheid habe ich am 23.12 erhalten. Darauf habe ich dann am 24.12 per Mail Widerspruch eingelegt und am 31.12 ist dies per Post beim JC eingegangen.
Am 13.01. kam dann die Ablehnung auf den Widerspruch. Nun soll ich mich an das Sozialgericht wenden und Klagen.

Im Widerspruch sagte das JC das der Widerspruch zulässig jedoch unbegründet wäre. Sie haben dann auch eine Rechnung mit dem Freibetrag + Unterhaltsvorschuss + Kindergeld aber den Anrechnungsfreien Betrag von 330€ nicht abgezogen. Was in der Rechnung mit dem vollen Gehalt jedoch abgezogen wurde. Und somit sagten die, das wir immer noch knapp über dem Bedarf wären.
Also frage ich mich gerade ob dies jetzt berücksichtigt werden muss oder nicht? Also die 1260€

Als wir 09/20 einen Antrag gestellt haben, und er weniger verdient hatte wurden die 330€ auch also anrechnungsfrei abgezogen. (Dient nur als Info)

Wohngeld habe ich im Rechner eingeben, da haben wir aber keinen Anspruch, das war auch schon meine Idee.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Naninu28
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja genau, es geht sich um die 200€ KV für meine Tochter und mich. Die KK sagt, das ich das irgendwie selber zahlen muss, also kann ich dort leider nichts beantragen.

Die Lohnpfändungen sind bereits auf den Lohnabrechnungen sichtbar und auch abgezogen wurden. Dennoch hat das JC mit dem vollen Gehalt gerechnet und nicht mit der Summe, die ausgezahlt aufs Konto ging.

Der Insolvenzantrag wurde nun auch beim Gericht abgegeben. Dies dauert aber 2-4 Wochen, bis diese eröffnet wurde. Danach darf kein Gläubiger mehr pfänden. Da dann Summe X der Pfändbar ist der Insolventverwalter bekommt.

Den 1. Ablehnungsbescheid habe ich am 23.12 erhalten. Darauf habe ich dann am 24.12 per Mail Widerspruch eingelegt und am 31.12 ist dies per Post beim JC eingegangen.
Am 13.01. kam dann die Ablehnung auf den Widerspruch. Nun soll ich mich an das Sozialgericht wenden und Klagen.

Im Widerspruch sagte das JC das der Widerspruch zulässig jedoch unbegründet wäre. Sie haben dann auch eine Rechnung mit dem Freibetrag + Unterhaltsvorschuss + Kindergeld aber den Anrechnungsfreien Betrag von 330€ nicht abgezogen. Was in der Rechnung mit dem vollen Gehalt jedoch abgezogen wurde. Und somit sagten die, das wir immer noch knapp über dem Bedarf wären.
Also frage ich mich gerade ob dies jetzt berücksichtigt werden muss oder nicht? Also die 1260€

Als wir 09/20 einen Antrag gestellt haben, und er weniger verdient hatte wurden die 330€ auch also anrechnungsfrei abgezogen. (Dient nur als Info)

Wohngeld habe ich im Rechner eingeben, da haben wir aber keinen Anspruch, das war auch schon meine Idee.



-- Editiert von Naninu28 am 19.01.2022 15:51

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#13
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Naninu:

Zitat:
Die Lohnpfändungen sind bereits auf den Lohnabrechnungen sichtbar und auch abgezogen wurden. Dennoch hat das JC mit dem vollen Gehalt gerechnet und nicht mit der Summe, die ausgezahlt aufs Konto ging.


Das Jobcenter darf nur den Betrag berücksichtigen, der tatsächlich ausgezahlt wird. Und selbstverständlich sind auch davon noch die Freibeträge in Abzug zu bringen. Von daher macht m.E. eine Klage durchaus Sinn und auch gute Erfolgsaussichten. Jedenfalls nach Deiner Schilderung. Denkbar wäre auch ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren.

Zitat:
Nun soll ich mich an das Sozialgericht wenden und Klagen.


Das ist der logische nächste Schritt. Ohne diesen wird der Widerspruchsbescheid bestandskräftig und Du erhälst weiterhin kein Geld.

Zitat:
Sie haben dann auch eine Rechnung mit dem Freibetrag + Unterhaltsvorschuss + Kindergeld aber den Anrechnungsfreien Betrag von 330€ nicht abgezogen. Was in der Rechnung mit dem vollen Gehalt jedoch abgezogen wurde.


Das heißt, im Widerspruchsbescheid wurde zwar nur mit dem tatsächlich ausgezahlten Betrag gerechnet, dafür aber die Freibeträge nicht berücksichtigt? Das wäre dann zwar anders, aber immer noch falsch. Um wieviel liegt Ihr nach dieser Rechnung denn aberhalb des Bedarfs?

Zitat:
Also frage ich mich gerade ob dies jetzt berücksichtigt werden muss oder nicht? Also die 1260€


Das P-Konto und der dazugehörige Freibetrag spielt hier doch überhaupt keine Rolle. Oder wie viel Geld geht nach Abzug der Lohnpfändung noch auf dem Konto ein?

Ich würde also abschließend noch immer dazu raten, vor dem Sozialgericht zu klagen. Dafür solltest Du anwaltliche Hilfe in Anspruch nehrmen. Dieser wird zum einen Prozesskostenhilfe für Dich beantragen und Dich zum Zweiten zu den Erfolgsaussichten eines Eilververfahrens beraten. Für die Erstberatung kannst Du Dir beim örtlichen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein besorgen, dann darf der Anwalt dafür maximal 15 Euro Eigenanteil verlangen.

Gruß,

Axel

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#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31952 Beiträge, 5627x hilfreich)

Zitat (von Naninu28):
Die KK sagt, das ich das irgendwie selber zahlen muss, also kann ich dort leider nichts beantragen.
Du brauchst nichts beantragen, wenn du schon Mitglied dieser KK bist. Das ist richtig. Du musst selbst dafür aufkommen.

Zitat (von Naninu28):
Und somit sagten die, das wir immer noch knapp über dem Bedarf wären.
Das hat das JC zwar nicht genau so geschrieben, aber wenn die Grund-Aussage ist---> euer Einkommen liegt über dem Bedarf--- dann zahlen sie nichts. Dann seid ihr sozialrechtlich nicht hilfebedürftig.
Euer Bedarf ab Januar22 ist
2 x 404,- für euch als Partner
+285,- für das Kind
+ eure Wohnkosten.

Euer Einkommen ist Kindergeld, UH-Vorschuss und Lohn deines Partners. Freibeträge sind zu berücksichtigen.
Wenn du jetzt 200,- für die KV/PV bezahlst... liegt ihr dann ---unterhalb--- des Bedarfs?

Zitat (von Naninu28):
Nun soll ich mich an das Sozialgericht wenden und Klagen.
Das steht immer als Rechtsbehelfsbelehrung. Du hast die Möglichkeit zu klagen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#15
 Von 
Naninu28
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Also meine Anwalt habe ich die Unterlagen nun zu gesandt. Auch die Arbeitslosenhilfe bei uns in der Stadt, hat mir ein Schreiben auf gesetzt für das Sozialgericht, weil diese sich nunmal auch besser auskennen. Dies habe ich meinem Anwalt gesandt und schaue mal, wie er die Chancen sieht. Vielen Dank für den Tipp.

Also der Freibetrag von 330€ muss das JC berücksichtigen, was sie aber in der zweiten Berechnung nicht tun. Denn im September 20 haben wir einen Antrag gestellt da hat mein partner 1210€ Netto gehabt und die Miete war 100€ günstiger, da hatten wir einen Anspruch von 103€ Und dort wurden auch die 330€ Freibetrag abgezogen.

Also wenn ich die 200€ KK Beitrag selber zahlen muss dann sind wir mehr als im Bedarf. Der Bedarf laut JC liegt bei 1626€ - 200€ sind wir bei 1426€ also definitiv im Bezug. Aber das wir bei denen nunmal nicht bedacht.

Nach Abzug der Pfändungen sind ca. 1320€ aufs Konto eingegangen. Aber zur Verfügung standen dennoch nur die 1252€ da der Betrag ja vor kurzem erst wieder auf 1260€ erhöht wurde.

Ich werde es definitiv mal versuchen zu Klagen. Und hoffe dennoch sehr auf baldigen Erfolg auf einen Job. Damit wären nämlich all die Sorgen in Luft aufgelöst.

Vielen lieben Dank, für euren Rat.

Falls euch noch etwas einfällt, freue ich mich über jede einzelne Nachricht.

LG
Nadine

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31952 Beiträge, 5627x hilfreich)

Zitat (von Naninu28):
Also meine Anwalt habe ich die Unterlagen nun zu gesandt.
O.K. Dann soll der Anwalt weitermachen.
Und wenn dir sogar schon eine Alohilfe ein Schreiben vorbereitet hat... erübrigt sich doch hier die Fragerei.

Viel Erfolg für Job und Gericht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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