PI-Vorladung wegen Leistungsbetrug

15. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
Yvonne1976
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
PI-Vorladung wegen Leistungsbetrug

Hallo,

ich habe vergangene Woche eine Vorladung (formlos) von der Polizei bekommen wegen Leistungsbetrugs zum Nachteil der Arge. Mitte diesen Jahres ging das ganze los ich sollte einen Nachweis erbringen für bestimmte Ersparnisse, die ich auch hatte.

Kurz einen anderen Sachverhalt dazwischen:

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Ich habe von meinen Eltern das Haus bekommen mit einer vereinbarten Summe von 15.000 Euro, die ich aus einem Bausparer und aus diesen Ersparnissen abgeleistet habe und natürlich auch lt.Notarvertrag musste. Sie haben beide aber lebenslanges Wohnrecht und sind getrennt und ich wohne jetzt alleinerziehnd mit meinem Kind dort und habe auch kaum Kontakt. Das Verhältnis an sich ist schon sehr schwierig.
__________________________________________________ ____________

Mir wurde von der Arge damals vorgeworfen dass ich die Ersparnisse absichtlich verschwiegen hätte, was überhaupt nicht stimmt. Ich habe beide Angaben bei meiner Bearbeiterin gemacht und sie meinte ich solle dann den Nachweis erbringen das das Geld an meine Eltern übergegangen ist. Dann sollte ich Stellung zu dem Vorfall nehmen. Was ich auch getan habe--> keine Antwort. Dann wieder ein Schreiben dass ich eine Stellungnahme abgeben soll, wieder getan mit der Bitte um ein persönliches Gespräch--> auf beides keine Reaktion. Dann kam die Aufforderung dass ich zahlen soll, daraufin habe ich einen Widerspruch eingelegt (Anfang 07/08) daraufhin kam dann ein Brief dass dieser eingegangen sei und ich von telefonischen Anfragen absehen soll und dass das Problem solange ruht. Ok
Seither nichts wieder gehört. Und jetzt die Vorladung.

Muss da nicht erst einmal eine Ablehnung des Widerspruchs erfolgen ? Man kann doch ohne jeglichen Hinweis nicht einfach zur Polizei gehen. Oder ?!

Nun weiss ich nicht wie ich mich verhalten soll.

- Vorladung ignorieren ?
- Hingehen ?
- Mit oder ohne Anwalt ?

Folgend Schritte habe ich schon durchgeführt:

- ich habe um eine Verschiebung der vorladung gebeten weil ich mich
gerade in einer Maßnahme befinde und meine Prüfungen schreiben muss.
Das geht auch in Ordnung sodass es erst im Januar erfolgen wird.
- ich habe mit meiner Rechtschutz gesprochen und die meinten dass sie
dafür nicht leisten weil es ja schon um betrug ginge. Ist das Richtig ? Haben die da nicht vielleicht etwas falsch verstanden ? Wie kann ich heraus finden ob sie vielleicht doch leisten müssen ?

Ich würde mir gerne einen Anwalt nehmen denn allein schaffe ich dass nicht. Ich habe echt Angst. Es ist so schon schwierig mit meinem Kind alles allein schaffen zu müssen.

Was kann ich tun ? Ich habe nicht falsch gehandelt und auch die Angaben gemacht.

Habt ihr vielleicht einen Tipp ?

Viele Grüsse

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8067x hilfreich)

Sie benötigen einen Rechtsberatungsschein, den erhalten Sie beim Amtsgericht. Damit können Sie zu einem Fachanwalt für Sozialrecht gehen.
Das würde ich auch dringend anraten.

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#2
 Von 
bulde
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 21x hilfreich)

Einer Vorladung sollte auf jeden Fall Folge geleistet werden.
Rechtsschutz dafür gibt es mit Sicherheit keinen.
Anwalt, sofern Sie einen Fachanwalt (!) finden, wäre schon zu diesem Zeitpunkt empfehlenswert, ist aber (noch) nicht erforderlich. Versuchen Sie wenigstens eine anwaltliche Erstberatung zu bekommen.
Verlangen Sie auf jeden Fall und gegen Bedenken der Polizei ein förmliches, schriftliches Aussageprotokoll. Unterschreiben Sie nichts ohne es gelesen zu haben und geben Sie keine pauschale Zustimmung für eine Tonbandaufnahme. Da wissen Sie nie, was im Sekretariat letztendlich geschrieben wird um zum zum Staatsanwalt kommt, der Ihnen ohne Anwalt auch keine Akteneinsicht gewähren wird.
Verlangen Sie auch eine Kopie der Strafanzeige von der ARGE. Die muss schon sehr überzeugt sein von Ihrem sozialschädlichen Verhalten...


0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32775 Beiträge, 17231x hilfreich)

Hi,

Rechtsschutzversicherungen zahlen bei vorsätzlichen Straftaten nicht. Das hat man Ihnen völlig korrekt mitgeteilt. Also müssen Sie den Anwalt selbst zahlen oder Sie haben halt keinen Anwalt - das kommt bei Strafverfahren häufig vor. Im Übrigen müssen Sie bei der Polizei überhaupt nicht erscheinen. Auch das Recht auf eine Kopie der Anzeige dürfte so nicht bestehen. Generell empfehle ich, die Sache im Unterforum Strafrecht zu posten und nicht hier.

Gruß vom mümmel

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@hamburgerin:

Beratungsschein in einem Strafverfahren? Dürfte es m.E. wohl nicht geben. Hier nützt auch nicht unbedingt ein Fachanwalt für Sozialrecht. Vielmehr sollte - wenn schon ein Anwalt - dann ein Strafverteidiger, sprich Fachanwalt für Strafrecht, her.

@Yvonne:

Allein entscheidend dürfte letztendlich sein, was Du beweisen kannst. Kannst Du z.B. beweisen (Einschreiben, Gesprächsprotokoll oder ähnliches), dass Du bei Antragstellung die vorhandenen Ersparnisse angegeben hast? Geht aus den Schreiben, mit welchen Du zur Stellungnahme aufgefordert wurdest, hervor, um welchen Sachverhalt es konkret ging und woher die ARGE Kenntnis von diesem Sachverhalt hat?

Wenn Du den Nachweis erbringen kannst, dass Du alle leistungsrelevanten Angaben bei Antragstellung gemacht hast, dann solltest Du m.E. diese Nachweise bei der polizeilichen Vernehmung vorlegen. Kannst Du diesen Nachweis nicht führen, solltest Du tatsächlich einen Anwalt einschalten. Sozialleistungsbetrug wird - das ist meine rein subjektive Einschätzung - äußerst konsequent und rigoros verfolgt und unverhältnismässig hart bestraft. Darum solltest Du das nicht auf die leichte Schulter nehmen.

Abschließend noch ein gutgemeinter Rat, auch wenn er für den vorliegenden Fall wahrscheinlich schon zu spät kommt: Jegliche leistungsrelevanten Mitteilungen an die ARGE sollten ausschließlich in nachweisbarer Form, also per Einschreiben, persönlich gegen Empfangsbestätigung oder unter Zeugen in den ARGE-Briefkasten, getätigt werden. Leider kommt es ansonsten immer wieder vor, dass Unterlagen einfach verschwinden und - wie jetzt scheinbar bei Dir - Leistungsempfängern ein Strick gedreht wird.

Gruß,

Axel

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"Jeder meiner Beiträge stellt ausschließlich meine persönlich Meinung, und keine Rechtsberatung, dar "

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32775 Beiträge, 17231x hilfreich)

@ AxelK u. hamburgerin,

doch, Beratungskostenhilfe gibt es auch im Strafrecht, aber Prozeßkostenhilfe halt nicht und mit einer Beratung wird das hier wohl nicht erledigt sein.

Gruß vom mümmel

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
gentle_knight
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 64x hilfreich)

Korrektur:
Momentan handelt es sich nur um den Verdacht einer vorsätzlich gegangenen Straftat, und da greift der Rechtsschutz sehr wohl, sie versuchen es aber natürlich zu umgehen. Ich würde da einfach noch einmal nachhaken, bei der Versicherung.

Denn Fakt ist:
Würde jeder Vorwurf gleich als Tatbestand gelten bräuchte es keiner Rechtsschutzversicherung, und im Zweifel immer für den Angeklagten. In aller erster Instanz würde ich das mit der Versicherung also nochmal (am besten in einem persönlichen Gespräch, falls möglich) klären.

Davon ab:
Der Vorwurf betrügerischen Handelns zu Lasten des Amts ist eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die Polizei hat damit also rein nada zu schaffen. So etwas läuft auf Bundesebene durch einen Staatsanwalt, und da steht Dir dann eh ein Pflichtverteidiger zu (im Falle des Falles).
Richtig ist aber, dass Du möglichst alles nachweisen kannst was Du geschildert hast, also auch dass Du damals alles korrekt angegeben hast (darum immer alles schriftlich machen, niemals mündlich).

Kontaktiere auch im Notfall einen Anwalt der eine Kurzberatung vornimmt, die ist in der Regel sehr günstig (weit unter 100 Euro) - der kann Dir schonmal sagen in wie weit das alles überhaupt Hand und Fuss hat.

Für die Zukunft, weil das sicher etwas länger dauern dürfte:
Alles schriftlich machen,
alles per Einschreiben,
und alles in zweifacher Ausführung für die eigenen Unterlagen.

Aus Erfahrung habe ich gelernt dass oft schon die bloße Drohung mit Rechtsbeistand beim Amt Wirkung hinterlässt. Einfach mal drauf ankommen lassen.

Und wie bereits gesagt:
Bei der Polizei brauchst Du überhaupt nicht erscheinen, und die haben damit auch nichts zu tun. Solange sich kein Staatsanwalt meldet würde ich das auf den hier beschriebenen Wegen versuchen, aber möglichst immer mit rechtlichem Beistand, für den Fall der Fälle.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Traumgaertner:

Meines Erachtens ist Deine Antwort in praktisch allen Punkten falsch.

quote:
Momentan handelt es sich nur um den Verdacht einer vorsätzlich gegangenen Straftat, und da greift der Rechtsschutz sehr wohl,


Falsch. Wer eines Vergehens beschuldigt wird, welches nur vorsätzlich begangen werden kann, und dazu gehören auch Betrugsdelikte, genießt keinen Rechtsschutz. Das gleiche gilt auch beim Vorwurf, ein Verbrechen vorsätzlich begangen zu haben. (Quelle: § 2 i, ARB 2003)

quote:
Würde jeder Vorwurf gleich als Tatbestand gelten bräuchte es keiner Rechtsschutzversicherung, und im Zweifel immer für den Angeklagten.


Erweist sich der Tatvorwurf als falsch, werden dem Beschuldigten seine notwendigen Auslagen aus der Staatskasse erstattet. Wobei ich mir zugegebenermaßen nicht ganz sicher bin, ob das auch für die Anwaltskosten gilt, wenn der Anwalt schon während des Ermittlungsverfahrens hinzugezogen wird.

quote:
Der Vorwurf betrügerischen Handelns zu Lasten des Amts ist eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die Polizei hat damit also rein nada zu schaffen.


Die Ermittlungsarbeit wird eigentlich immer zunächst mal von der Polizei erledigt. Der Staatsanwalt erteilt lediglich den Auftrag und erledigt dann die Anklage.

quote:
So etwas läuft auf Bundesebene durch einen Staatsanwalt, und da steht Dir dann eh ein Pflichtverteidiger zu


§ 140 StPO:

quote:
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4. (aufgehoben)
5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.


Der einfache Betrug ist kein Verbrechen, sondern ein Vergehen (siehe § 12 StGB) und da gibt es wohl in aller Regel keinen Pflichtverteidiger.

quote:
Aus Erfahrung habe ich gelernt dass oft schon die bloße Drohung mit Rechtsbeistand beim Amt Wirkung hinterlässt. Einfach mal drauf ankommen lassen.


Es geht hier nicht darum, bei irgendeinem Amt Wirkung zu hinterlassen. Ganz offensichtlich wurde Anzeige erstattet und Strafantrag gestellt. Also ermittelt die Polizei. Die anzeigende Behörde hat damit zunächst nichts mehr zu tun und wird, wegen der Ankündigung, einen Anwalt einzuschalten, sicher ebensowenig die Anzeige zurückziehen, wie sich die Polizei davon beeindrucken lassen wird.

Gruß,

Axel

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
gentle_knight
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 64x hilfreich)

@Alex:

Okay...damit hat Du Recht, ja.

Aber die Ermittlungsarbeit der Polizei ist ja ebend dazu da Anhaltspunkte für Schuld oder Unschuld zu finden. Mehr ist das erst einmal nicht. Die eigentliche *Rechtfertigung* kommt erst wenn tatsächlich genügend Verdachtsmoment besteht um das vor Gericht zu ziehen, und das wiederum ist Sache der Staatsanwaltschaft. Davor gibt es erstmal herzlich wenig zu befürchten, glaube ich. Das ganze kann sich während der Ermittlungen durchaus in Wohlgefallen auflösen, oder am Ende seitens der Staatsanwaltschaft einfach liegen gelassen werden, sei aus aus minderschwerer Schuld, begründeter Zweifel, oder einfach weil es nichts zum anklagen gibt da der Beklagte im Recht ist.

Zudem gibt es, glaube ich, durchaus einen Unterschied zwischen vorsätzlichem Betrug und *einfachem* Betrug - da spielt auch die Frage ausreichender Aufklärung seitens des Amtes z.B. eine Rolle. Klingt blöd, aber man kann auch versehentlich jemanden betrügen ^^

Ich bin trotzdem für den Rechtsbeistand - so oder so - und das würde ich dem Amt auch mitteilen. Das reizt vielleicht an den Sachverhalt noch einmal gründlicher zu klären, und evtl. Fehler einzugestehen - denn stellt sich heraus dass der Vorwurf ungerechtfertigt war steht das Amt in der Verantwortung, und das wollen die ja auch nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Traumgaertner:

quote:
Zudem gibt es, glaube ich, durchaus einen Unterschied zwischen vorsätzlichem Betrug und *einfachem* Betrug - da spielt auch die Frage ausreichender Aufklärung seitens des Amtes z.B. eine Rolle. Klingt blöd, aber man kann auch versehentlich jemanden betrügen ^^


Es gibt keinen Unterschied zwischen vorsätzlichem und einfachen Betrug, sondern allenfalls zwischen einfachen und schwerem Betrug. "Einfacher" Betrug = § 263 Abs. 1 StGB = Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre, oder Geldstrafe . Schwerer Betrug = § 263 Abs. 3 StGB = Mindesstrafe von sechs Monaten, bis zu 10 Jahren. Der Tatbestand des Betruges kann ausschließlich vorsätzlich begangen werden. Einen Tatbestand des fahrlässigen Betruges, wie beispielsweise bei der Körperverletzung, gibt es nicht.

Man kann zwar versehentlich jemanden so behandeln, dass dieser sich betrogen fühlt, strafrechtlich ist das dann aber kein Betrug.

Das Amt/die ARGE hat im derzeitigen Stadium des Verfahrens mit der Klärung des Sachverhaltes nichts mehr zu tun. Die ARGE hat - auf Grund ihrer Erkenntnisse - Strafanzeige wegen des Verdachts des Betruges erstattet. Damit ist die Polizei mit der weiteren Sachverhaltsklärung beauftragt und nicht mehr die ARGE, bzw. diese allenfalls durch entsprechende Zeugenaussagen. Ob der ARGE mitgeteilt wird, dass der Beschuldigte einen Anwalt eingeschaltet hat, oder nicht, wird mit Sicherheit weder auf das weitere Verhalten der ARGE, noch auf die weiteren Ermittlungen, irgendeinen Einfluss haben. Auch wird eine Verfahrenseinstellung durch den Staatsanwalt oder ein Freispruch vor Gericht, für die ARGE keinerleit Konsequenzen haben .

Was die Einschaltung eines Anwaltes an sich betrifft, so sind wir uns ja weitestgehend durchaus einig.

Gruß,

Axel

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#10
 Von 
gentle_knight
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 64x hilfreich)

Nicht ganz richtig, Alex.
Das Amt kann durchaus neue *Beweise* vorlegen, auch während einer laufenden Ermittlung, sowohl für als auch zu Lasten des Beklagten. Es ist sogar dazu verpflichtet. Also wenn man das Amt irgendwie nötigen kann den Fall noch einmal zu überprüfen, weil der begründete Verdacht besteht dass das Amt sich geirrt haben könnte, dann würde ich das schon versuchen. Kostet ja nix. Ein Anwalt würde bei ausreichend Verdacht übrigens auch die nochmalige Prüfung sämtlicher Unterlagen und des Sachverhalts seitens des Amtes einfordern.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Also langsam wird mir das Ganze ehrlich gesagt zu blöd. Wenn die ARGE - woher auch immer - neue Erkenntnisse gewinnt, die für das laufende Verfahren von Bedeutung sind, dann sind diese Erkenntnisse selbstverständlich der ermittelnden Behörde mitzuteilen. Das hat aber nicht das geringst damit zu tun, ob der Beschuldigte einen Anwalt eingeschaltet hat, oder nicht. Auch wird allein die Information an die ARGE, dass ein Anwalt eingeschaltet wurde, mit Sicherheit nicht dazu führen, dass die ARGE in irgendeiner Art und Weise den Sachverhalt nochmals prüft. Auch ein Anwalt würde gegebenenfalls sicher nicht die ARGE zur Überprüfung bestimmter Sachverhalte auffordern, sondern die ermittelnde Polizeidienststelle. Die wiederum könnte dann natürlich - falls nötig - die entsprechenden ARGE-Mitarbeiter dann nochmals entsprechend befragen.

Und solche Aussagen, wie

quote:
Also wenn man das Amt irgendwie nötigen kann...


sollten dann doch bitte mit äußerster Vorsicht behandelt werden. Nötigung ist ein Straftatbestand.

Gruß,

Axel

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