Hallo,
ein Ehepartner (Frau) ist seit Oktober im Pflegeheim, Pflegegrad 4, es bleiben neben Pflegegeld und eigene Rente noch ca. 1.000 EUR Rest als Eigenanteil. Die Ehepartner haben derzeit ein gemeinsames Vermögen von 25.000 EUR, wovon jeweils 5.000 EUR Schonvermögen sind und 3.000 EUR (?) pro Person nochmal geschützt wären.
Bleiben 9.000 EUR, welche erst einmal zu verbrauchen wären. Nun sollen am Eigenheim (Haus läuft nur auf Mann) einige Erneuerungen stattfinden (Heizung/Fassade) was ca. 9.000 EUR kosten wird. Sind die 9.000 EUR "geschützt", sobald der Auftrag dafür erteilt (18.12.2018) wird oder erst, wenn sie ausgegeben sind (vermutlich 3/2019) ?
Man wird demnächst Antrag auf Grundsicherung stellen müssen, daher die Frage......
Pflegeheim-Eigenanteil-Schonvermögen
Bescheid anfechten?
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Sollte er sich nicht eher die Frage stellen, ob das Haus veräußert werden muss? Die sind doch verheiratet und das Haus ist aufzubrauchendes Vermögen?
So lange der Ehepartner noch darin lebt (und Miteigentümer ist), muss das Haus nicht verkauft werden, wenn es angemessen ist.
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Die 3000 € sind eigentlich nicht üblich. Sie wohnen anscheinend in einem großzügigen Bundesland.
Da das Haus dem Mann gehört, ist die Immobilie geschützt, außer sie wäre recht groß und es gäbe die Möglichkeit einen Teil zu vermieten.
Was die Reparatur betrifft, da sollten Sie mit dem zuständigen Sozialamt reden. Der zukünftige Kostenträger für einen Teil der Heimkosten, verlangt ja Kontoauszüge der letzten Monate.
Es könnte sein, dass sie ein Darlehen für die Reparaturen aufnehmen müssen und die Ratenzahlungen werden dann berücksichtigt.
Zitat:
es bleiben neben Pflegegeld und eigene Rente noch ca. 1.000 EUR Rest als Eigenanteil.
Ihr Vater muss eine genaue Aufstellung machen, wie viel Geld er monatlich benötigt. Es kann also durchaus sein, dass ein Teil seiner Rente für die Pflege mit verwendet wird. Seine Rente ist nicht geschützt.
Und sollte Ihr Vater eine Lebensversicherung haben, so könnte auch diese verkauft werden müssen und der Erlös für die Heimkosten verwendet werden müssen.
ZitatSo lange der Ehepartner noch darin lebt (und Miteigentümer ist), muss das Haus nicht verkauft werden, wenn es angemessen ist. :
Der im Haus verbliebene Mann ist Eigentümer des Hauses die Frau wohl nicht. Der Mann ist unterhaltspflichtig und da wird das Haus als Vermögen nicht berücksichtigt? Gibt es dazu irgendwo was zum nachlesen?
Da ich ja ähnlich schrieb:
Zitat:Da das Haus dem Mann gehört, ist die Immobilie geschützt, außer sie wäre recht groß und es gäbe die Möglichkeit einen Teil zu vermieten.
§ habe ich gerade nicht zur Hand, aber im Internet gibt es etliches dazu. Sein Vermögen in Form von Geld, Versicherungen wird natürlich berücksichtigt und ist nicht geschützt, bis auf die 5000 €.
Bei unserem fam. Fall war es genauso. Immobilie gehörte der Ehefrau und war somit geschützt Es verhält sich bei Pflegefällen anders als z.B, bei ALG 2 Beziehern.
Dem Ehepartner steht auch mehr zu als dem Hartz 4 Empfängern.
Pfändungsgrenze ist auch nicht aktuell.
Deshalb gibt es keine festen Zahlen, was der Partner für sich behalten darf. Es wird auf seinen persönlichen Bedarf Rücksicht genommen. Dazu gehören auch Freizeitvergnügen.
-- Editiert von Loni12 am 13.12.2018 12:38
Zitat§ habe ich gerade nicht zur Hand, aber im Internet gibt es etliches dazu. Sein Vermögen in Form von Geld, Versicherungen wird natürlich berücksichtigt und ist nicht geschützt, bis auf die 5000 €. :
Also meine Recherchen im I-Net sind da recht widersprüchlich. Zu seinem Vermögen gehört ja auch das Haus.
Immobilien sind aber geschützt.
Uns wurde das u.a. so erklärt, würde man Immobilien mit verwenden, müsste der darin wohnende Partner bei einem Verkauf ausziehen müssen, was man alten Menschen, welche Eigentum haben nicht zumuten kann, Härte will man da nicht walten lassen.
Die Immobilie bei uns wurde während der Ehe gekauft, allerdings nur die Ehefrau ins Grundbuch eingetragen, damals die richtige Entscheidung.
Wir mussten eine Kopie der Grundbucheintragung mitschicken, damit erkenntlich war, wem die Immobilie gehört.
Insgesamt sind sie bei dem, was der Partner behalten darf, etwas großzügig.
Würde der Vater vom TE ausziehen und das Haus vermieten, dieses Geld müsste wiederum verwendet werden. Und würde sie mit im Grundbuch stehen, könnten die Pflegekosten als Darlehen gewährt werden.
Würde er das Haus verkaufen, müsste dieses Geld mitverwendet werden.
-- Editiert von Loni12 am 13.12.2018 14:10
Es ist hier dringend zu empfehlen, erst die Erneuerungen durchführen zu lassen und danach Sozialhilfe zu beantragen. Alles andere wird nur unnötig schwierig.
ZitatEs ist hier dringend zu empfehlen, erst die Erneuerungen durchführen zu lassen und danach Sozialhilfe zu beantragen. Alles andere wird nur unnötig schwierig. :
Ja, so ist es auch geplant.
Das mit den 3.000 EUR kann ich derzeit auch nicht nachvollziehen (Bayern), ich weis nur von einer Sterbegeldversicherung bis 3.500 EUR, die jeder Ehepartner zu den 5.000 EUR Schonvermögen abschließen kann.
(Wären dann 16.000 EUR insgesamt). Das Haus ist meines Wissens nach auch geschützt.
Die Frage eben ist, ob der, wenn die Renovierungen in Auftrag gegeben sind, aber erst im März durchgeführt werden können, rechtlich ja dann fällige Rechnungsbetrag auch "geschützt" wäre. Die Arbeiten können erst im Frühjahr nach dem Winter aufgeführt werden, da es um eine Heizungserneuerung geht.
Eines der Kinder liegt vom Einkommen her so, dass er definitiv mit zahlen muss.
Gibt es da eine Höchstgrenze ?
-- Editiert von Michael32 am 13.12.2018 18:49
Nein. Warum auch. Wer viel hat, zahlt. Wer viel, viel hat, zahlt mehr. Wer viel, viel, viel hat, zahlt viel [rinse, repeat]ZitatGibt es da eine Höchstgrenze ? :
In Bayern sind es 5000 €. Es kann sein, dass die Sterbegeldversicherung ruhend gestellt wird, also keine weiteren Beiträge eingezahlt werden dürfen.
Bei uns gab es eine Lebensversicherung, sind Sterbegeldversicherungen ebenfalls und diese musste verkauft werden.
Wir wohnen ebenfalls in Bayern. Für die Leistungen in Bayern sind die Bezirke zuständig und diese wollen natürlich eine Kopie der Versicherungspolice und dann wird geklärt ob verkauft werden muss oder nicht.
Sie müssen halt die Kontoauszüge der letzten 3 Monate mit dem Antrag einreichen und zwar alle, auch die vom Vater, alle Sparkonten usw.. Bei Barabhebungen über 2000 € werden Belege für die Verwendung verlangt.
Die Bezirke halten in jeder Stadt monatliche Sprechstunden ab. Da sind Fachleute welche beraten, vielleicht sollten Sie da einen Termin vereinbaren.
https://www.kostenlose-urteile.de/SG-Giessen_S-18-SO-6516_Sterbegeldversicherung-muss-nicht-fuer-Pflegekosten-fuer-stationaere-Unterbringung-im-Pflegeheim-gekuendigt-verwertet-werden.news26447.htm
@michael32,
das klappt nicht mit der Rechnung. Die Behörde wird die Renovierungskosten nicht außerhalb des Freibetrags anerkennen.
@loni12, du schreibst:
Zitat:Die Bezirke halten in jeder Stadt monatliche Sprechstunden ab. Da sind Fachleute welche beraten, vielleicht sollten Sie da einen Termin vereinbaren.
In meiner Stadt halten die Bezirke keine Sprechstunden ab, so was ist eben eher nicht die Regel.
Zitat@michael32, :
das klappt nicht mit der Rechnung. Die Behörde wird die Renovierungskosten nicht außerhalb des Freibetrags anerkennen.
Also wie geplant die 3 Monate noch abwarten, Sanieren, bezahlen und dann Antrag stellen.
Zitat@michael32, :
das klappt nicht mit der Rechnung. Die Behörde wird die Renovierungskosten nicht außerhalb des Freibetrags anerkennen.
@loni12, du schreibst:Zitat:Die Bezirke halten in jeder Stadt monatliche Sprechstunden ab. Da sind Fachleute welche beraten, vielleicht sollten Sie da einen Termin vereinbaren.
In meiner Stadt halten die Bezirke keine Sprechstunden ab, so was ist eben eher nicht die Regel.
Es mag bei Dir so sein, der TE wohnt in Bayern und da halten die Bezirke in der Regel Sprechstunden ab.
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