Pflegekinder Leistungen und Zuschüsse Nds

23. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
guest-12316.03.2022 21:56:28
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 5x hilfreich)
Pflegekinder Leistungen und Zuschüsse Nds

Hallo Ihr Lieben,

heute habe ich ein interessantes Thema mitgebracht. Es geht um Leistungen für Pflegefamilien. Alle Fragen beziehen sich auf das Bundesland Niedersachsen.

1. Zu welchen Tag wird Pflegegeld ausgezahlt (zB jeweils zum 1. eines Monat)
2. Wird dieses Geld im voraus gezahlt oder Rückwirkend
3. Wie verhält sich dies mit anteilige Monate, bekommt man dort den ganzen Monat oder anteilig ( Kind kommt zB nicht zum 1. eines Monat sondern zum 12.)
4. Wie verhält es sich mit Einmalzahlungen, zB für Erstausstattung für Möbel und Kleidung. Sprich müssen Pflegeeltern in Vorleistung gehen
5. Ab wann kann man Kindergeld beantragen, also wie lang muss das Pflegekind in seiner Pflegefamilie sein, damit Anspruch besteht
6. Kann man nach einer gewissen Zeit die Vormundschaft beantragen
7. Ist die (Pflicht) Schulung für Pflegeeltern kostenpflichtig und wenn ja, wer muss die Kosten tragen.
8. Zu welchen Zeitpunkt sollte man Betreuungsgeld24 beantragen (für Kinder von 0-3 Jahre)

Aso es geht hierbei um die sog. Dauer/ Vollzeitpflege nicht Bereitschaftspflege.

LG

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zu allen Fragen antwortet sehr detailliert das zuständige Jugendamt.

zu 1: zu Monatsbeginn
zu 2: im Voraus für den Monat
zu 3: ?
zu 4: Pflegeeltern müssen Anträge stellen, nach Bewilligung wird geleistet.
zu 5: sobald man Pflegeeltern lt. JA ist
zu 6: Ja, darüber hat das JA zu entscheiden
zu 7: ?
zu 8: wenn die Voraussetzungen vorliegen

Was ist an diesem Thema interessant?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
guest-12316.03.2022 21:56:28
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 5x hilfreich)

Als erstes Danke für die schnelle Antwort.
Zweitens zu deiner Frage, Interessant ? auf die ich wie folgt Antworten möchte. Da ich für meine Fragesteller und Fragestellerin vorab immer eine gewissen Zeit im Internet recherchiere bevor ich 123Recht-Mitglieder befrage und selber über dieses das jetzige Thema kaum genauso oder sogar detaillierte Infos gefunden habe, finde ich das Thema Pflegefamilie interessant.

Nun zu den Themen-Fragen die nur mit Fragezeichen beantwortet wurden.

3. Bekommt die Pflegefamilie auch dann einen ganzen Monat Pflegegeld auch wenn das Kind keinen ganzen Monat dort ist. Oder wird es anteilig nach Tagen berechnet und gezahlt.

Dies bezieht sich ansich nur auf den Aufnahmemonat und den Auszugsmonat.

7. Laut Internetseite der ortigen Gemeinde, müssen zukünftige Pflegeeltern eine Grundschulung/ Seminar erfolgreich besuchen um die Erlaubnis zur Vollzeit/ Dauerpflege zu erhalten. Sprich ohne diese Schulung wird man dort wohl keine Pflegeeltern werden können. Und da ist die Frage, ob und wieviel diese Schulung kostet und wer die Kosten übernimmt, wenn es Kosten gibt ?

LG

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#3
 Von 
smogman
Status:
Student
(2781 Beiträge, 914x hilfreich)

Zitat (von Gastkonto2015):
Bekommt die Pflegefamilie auch dann einen ganzen Monat Pflegegeld auch wenn das Kind keinen ganzen Monat dort ist. Oder wird es anteilig nach Tagen berechnet und gezahlt.
Die Antwort auf diese Frage ist gesetzlich nicht geregelt. Man kann aber davon ausgehen, dass wohl alle Jugendämter nur anteilige Beträge für anteilige Monate zahlen.

Zitat (von Gastkonto2015):
Und da ist die Frage, ob und wieviel diese Schulung kostet und wer die Kosten übernimmt, wenn es Kosten gibt ?
Selbstverständlich sind diese Schulungen kostenfrei. Die Jugendämter sind in der Regel froh über jeden halbwegs gescheiten Bewerber für diese Aufgabe.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38389 Beiträge, 13990x hilfreich)

smogman, Widerspruch zum letzten Satz. Selbstverständlich ist da gar nichts. Das ist letztlich eine individuelle Entscheidung des Jugendamtes bzw. der Kommune. Die kann variieren, gesetzlich gibt es da keine Regelung.

wirdwerden

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#5
 Von 
smogman
Status:
Student
(2781 Beiträge, 914x hilfreich)

Schulungen von Pflegepersonen und denen, die es werden wollen, sowie die Modalitäten der vollständigen Kostentragung des Jugendamtes ergeben sich aus § 37a S.4 SGB VIII (vormals § 37 Abs.2 S.3 SGB VIII). Eine individuelle Entscheidung eines Jugendamtes ist ausgeschlossen.

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Gastkonto2015):
Da ich für meine Fragesteller und Fragestellerin vorab
Deine Fragesteller, die Pflegeeltern werden wollen, sind so oder so recht eng ans zuständige JA gebunden.
Nicht alles, was hier beantwortet wurde, muss dann punktgenau den JA-Entscheidungen im speziellen Fall entsprechen.
Das sollte man den Personen als interessante Feststellung mit auf den Weg geben.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
guest-12316.03.2022 21:56:28
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke Anami,

das mache ich generell vorher schon, sogar direkt am Anfang also schon vor meiner Recherche.

Ich weise meine Fragesteller/in immer darauf hin, dass viele Angaben auf Erfahrung basieren und oft auch nur Meinungen sind. Sollte ich etwas fundiertes finden (in diesen Fall zB auf staatlichen Seiten oder Paragraphen) dann versehe ich diese handschriftlich mit Tag, Datum und den Internetlink oder bei Telefonaten zusätzlich mit Dauer des Anruf und vollständigen Namen.

LG

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38389 Beiträge, 13990x hilfreich)

So, wie smogman meint, ergibt sich das aus der genannten Bestimmung nicht.

wirdwerden

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#9
 Von 
smogman
Status:
Student
(2781 Beiträge, 914x hilfreich)

Alles klar! ;)

Zitat (von wirdwerden):
Das ist letztlich eine individuelle Entscheidung des Jugendamtes bzw. der Kommune. Die kann variieren, gesetzlich gibt es da keine Regelung.
Diese zwei Sätze sind rechtssystematisch überhaupt gar nicht in einem Zusammenhang möglich. Für alles, was eine Behörde tut, gibt es eine gesetzliche Grundlage, auch dann, wenn es eine Ermessensentscheidung ist. Für die Behauptung einer Ermessensentscheidung in der Frage, ob Pflegeeltern an den Kosten einer Schulung beteiligt werden dürfen, mangelt es an einer solchen Rechtsgrundlage. Eine ohne Rechtsgrundlage erhobene Gebühr wäre Unrecht!

Was anderes gilt nur, wenn man sich außerhalb des Jugendamtes an irgendeinen freien Träger wendet und dort irgendeine Schulung besucht. Die kostet freilich Geld und das bekommt man auch nicht wieder.

Dies hat das OVG Münster mit Beschluss vom 16.07.2002 - 12 E 653/01 - schon vor knapp 20 Jahren festgestellt.

Die Leistungen des Jugendamtes für Pflegeeltern sind kostenfrei. Die Regelung in § 37a SGB VIII verstärkt dies sogar dahingehend, dass man sich immer an sein vor Ort liegendes Jugendamt wenden kann, was im Bereich Hilfe zur Erziehung bei Vollzeitpflege oftmals vom örtlich zuständigen Jugendamt abweichen kann. Selbst da bleibt das örtlich zuständige Jugendamt zur Kostenerstattung an das Jugendamt am Ort der Pflegeeltern verpflichtet. Und zwar sogar für die Verwaltungskosten!

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#10
 Von 
guest-12316.03.2022 21:56:28
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo Ihr Lieben,

da meine Fragesteller heute ihr Info.gespräch beim zuständigen Jugendamt hatten, möchte ich euch daran teilhaben lassen.

1. Der Vorbereitungskurs für zukünftige Pflegeeltern wie folgt geregelt:
Selbstanteil von 30€ pro Person, den Rest übernimmt das ortige Jugendamt.

1.1. Der Vorbereitungskurs hat eine Länge von insgesamt 36 Std., aufgeteilt auf 6 Tage. An diesen Kurs können NUR Pflegeelternbewerber mit einen Schreiben vom Jugendamt teilnehmen.

2. Das Pflegegeld beläuft sich seid 1.1.21 bis Dato auf insgesamt 820€ pro Monat (pro Kind). Unterteilt in 571€ für anteilige Miete, Sachaufwand etc. zzgl 249€ Aufwandsentschädigung für die Pflegeeltern. Zudem auf Antrag bei Pflegekindern unter 3 Jahren, das sog. Betreuungsgeld24 mit mtl. 300€ (pro Kind).

Meine Fragesteller haben das unter Punkt 1.1. benannte Schreiben bekommen und bekommen in den nächsten Tagen auf Postweg die Formulare für die offizielle Bewerbung beim Jugendamt.

Benötigt werden zudem ein erweitertes Führungszeugniss, ein Attest vom Hausarzt (vorgefertigtes Formular) und einen Schufa-Auszug.

LG

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#11
 Von 
smogman
Status:
Student
(2781 Beiträge, 914x hilfreich)

Danke für das Feedback!

Zitat (von Gastkonto2015):
Selbstanteil von 30€ pro Person, den Rest übernimmt das ortige Jugendamt.
Wie schon vermutet, wird der Eigenanteil durch einen freien Bildungsträger erhoben und nicht durch das Jugendamt. Die können natürlich machen, was sie wollen. Als Pflegeelternbewerber würde ich dazu aber keine Diskussion führen. Das kommt nicht gut an.

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#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38389 Beiträge, 13990x hilfreich)

Es war/ist mir klar, dass das JA die "Ausbildung" für Pflegeeltern nicht selbst durchführt. Das ist doch auch nicht die Frage gewesen. Sondern, wer eben diese Ausbildung finanziert. Und da sind wir wieder bei der individuellen Entscheidung.

wirdwerden

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#13
 Von 
guest-12316.03.2022 21:56:28
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 5x hilfreich)

Also meine Fragesteller werden diese 30€ pro Person natürlich bezahlen ohne wenn und aber. Es sollte jedoch bei Jahresausgleich angegeben werden sagt das JA, da es angerechnet wird, ebenso wie alle anderen Pflichtausgaben die im Bewerberverfahren anfallen, sowie Attest Gebühr (je nach Arzt 20-60€ p.P.) Gebühren für die Schufa Auskunft (0-30€ p.P. je nach Ausführung) und das erw. Führungszeugniss (13€ p.P.). Nur am Rande als Info.

Der Kurs wird durch die ortige VHS erfolgen und durch eine freie Sozialpädagogin gleitet.

LG

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#14
 Von 
smogman
Status:
Student
(2781 Beiträge, 914x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Es war/ist mir klar, dass das JA die "Ausbildung" für Pflegeeltern nicht selbst durchführt. Das ist doch auch nicht die Frage gewesen. Sondern, wer eben diese Ausbildung finanziert. Und da sind wir wieder bei der individuellen Entscheidung.
Du hast behauptet, dass das Jugendamt eine individuelle Entscheidung treffen könnte, was falsch war und auch ist. Alle Leistungen des Jugendamtes sind kostenfrei, wie man hier ja auch eindeutig sieht.

Die Kosten fallen, wenn überhaupt, an anderen Stellen an. Fallen diese jedoch nur an, weil das Jugendamt diese Dinge als Voraussetzung erachtet, so müsste es diese Kosten - theoretisch - erstatten. Die Bewerber beantragen das nur einfach nicht, weil man dazu eben keine Diskussion führen will und es sich meist um überschaubare Positionen handelt.

Das erweiterte Führungszeugnis ist für Pflegepersonen kostenfrei.
Das ärztliche Attest ist durch das Gesundheitsamt kostenfrei anzubieten.
Bonität kann man auch kostenfrei nachweisen, z.B. durch Gehaltsnachweise und einen Kontoauszug. Auf die kostenpflichtige Auskunft eines Unternehmens, dürfte das Jugendamt nicht bestehen.

Der Verweis des dortigen Pflegekinderdienstes auf einen Jahresausgleich (gemeint ist wohl der Lohnsteuerjahresausgleich?) erscheint mir eher nebensächlich. Die Beratung wirkt insgesamt unzureichend.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12316.03.2022 21:56:28
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 5x hilfreich)

Ich nochmal.

Also die VHS teilte gerade nach telefonischer Auskunft mit, das sofern es keine Änderungen gab, die 30€ erstattet werden durch die Einrichtung die das Zertifikat ausstellt.

Und wie gesagt im Gespräch wurde wortwörtlich vom JA von einer Schufa Auskunft geredet, die anderen Nachweise wie Lohnabrechnungen etc. kommen noch dazu.

Und ob für anstehende Pflegeperson das erw. Führungszeugniss kostenlos ist, muss noch nachgehakt werden.

Und ja es war der Lohnsteuerjahresausgleich von mir gemeint.

LG

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
smogman
Status:
Student
(2781 Beiträge, 914x hilfreich)

Zitat (von Gastkonto2015):
Und wie gesagt im Gespräch wurde wortwörtlich vom JA von einer Schufa Auskunft geredet
Keine Frage, das wird standardmäßig verlangt, weil es üblich ist und für den Zweck gut geeignet.

Da wir hier aber in einem Rechtsforum sind, geht es mir eher abstrakt darum, was das Jugendamt - in der reinen Theorie - auch rechtlich verlangen darf. Dazu gehört z.B. das Führungszeugnis. Dafür gibt es eine Rechtsgrundlage und das ist auch ein behördliches Dokument. Auf einer Schufa-Auskunft dürfte mMn aber nicht beharrt werden, wenn andere geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Absicherung des Kindeswohls vorgelegt werden können.

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