Postzustellungsurkunde - Sanktion - Gerichtsfest oder nicht?

7. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
maxohnenamen
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 2x hilfreich)
Postzustellungsurkunde - Sanktion - Gerichtsfest oder nicht?

Guten Tag,

In dem besagten Fall, geht es um folgende Fragestellung.

Eine Jobcenter Kunde wird auf ein Meldetermin per Postzustellungsurkunde benachrichtigt.
Die PZU wird korrekt in seinen Briefkasten eingeworfen. Dies wird vom Kunden, gegebüber dem Jobcenter, auch nicht bestritten.
Der Kunde findet jedoch eine leere Postzustellungsurkunde vor, mutmaßlich fremdgeöffnet.
Der Kunde weisst das JC darauf hin, jedoch sieht das JC nicht von einer Sanktion ab, da eine PZU rechtskräftig als zugestellt gillt.

In dem Fall, stellt sich nun die Frage, da der Brief zwar korrekt zugestellt wurde, aber der Inhalt nicht, ob dies trotzdem sankoniert werden darf.

In einem Urteil möchte ich Folgendes zitieren:

"Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (3 O 322/13 )

Als öffentliche Urkunde erbringt die Postzustellungsurkunde gem. § 418 ZPO i. V. m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Als solche erbringt sie aber nur den (vollen) Beweis dafür, dass dem Kläger das in der Postzustellungsurkunde bezeichnete Schriftstück am fraglichen Tage in der angegebenen Weise unter der angegebenen Anschrift - hier nach dem vergeblichen Versuch der persönlichen Aushändigung - durch den benannten Postbediensteten zugestellt worden ist, so das OVG Sachsen-Anhalt (Az. 3 O 322/13 ).

Hingegen erstreckt sich die Beweiskraft der Urkunde nicht (zugleich) auf die hier streitbefangene Frage, ob das zumal im verschlossenen Umschlag enthaltene Schriftstück dem Kläger auch vollständig zugestellt worden ist, mithin der angefochtene Bescheid mit einer (ordnungsgemäße) Rechtsbehelfsbelehrungversehen war oder ob dies versehentlich unterblieben ist. Hierzu finden sich in der Postzustellungsurkunde naturgemäß keinerlei Angaben; der Postzustellungsurkunde kommt insoweit auch keine Beweiskraft zu."

Ist die Lage doch nicht so klar, wie es sich hier darstellt?

Vielleicht hat Jemand Ideen und Ansätze dazu.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Korrekt, dann zwischen "es war was drin aber nicht alles" wie im o.g. Urteil und "die ware leer" besteht schon ein Unterschied.

Zumal ein "die war bei Zustellung leer" nicht so rasend glaubwürdig ist, da dann in der Regel mangels Anschrift gar keine Zustellung möglich wäre.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
maxohnenamen
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 2x hilfreich)

@Harry van Sell

Danke für den Beitrag.

So wie dein Beitrag beschrieben ist, könnte man an die fehlende Adresse sicher als Zweifel gegenüber der Glaubwürdigkeit des Kunden werten, da wenigstens ein Schriftstück mit einer ladefähigen Adresse vorhanden sein müsste, deinem Beitrag ist aber zu entnehmen, dass es keinen 100% Beweis in beide Richtungen geben kann. Somit würde ich hierbei auch nicht sehen, dass der Inhalt der PZU zugestellt wurde.

Ist zwar nur eine theoretische Fragestellung, aber mir erscheint die PZU, ohne persönliche Übergabe, als ziemlich fragwürdiges Mittel, auch wenn es sicher Kunden gibt, die darauf hoffen. Aber rein rechtlich gesehen, Frage ich mich, wie die PZU so eine Kraft der Beweiskraft haben kann, wenn es unter bestimmten Konstruktionen, die Rechtsbelehrung nicht eindeutig zugestellt werden konnte.

Mfg

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Dann zitier doch mal Dein Urteil weiter:

Zitat:
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Auf die Frage, ob der zugestellte Bescheid mit einer (ordnungsgemäßen) Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, kam es letztendlich nicht an.


Und worauf genau will der Kunde eigentlich hinaus? Die meisten Kunden reagieren sogar auf normale Briefe. Will man jetzt sogar die Zustellung einer PZU leugnen - war leer. Glaubt kein Mensch.Dann wird man eben bis ins Grab sanktioniert, wenn man die Nummer fahren will: Einladung? Sogar via PZU? Nö, hab ich nicht erhalten.

Und mal so gesagt, bis man überhaupt die Einladungen auf diese Art erhält, müssen ja schon ein paar mit der normalen Post verloren gegangen sein. Ganz doof sind Richter ja auch nicht.

-- Editiert von Yogi1 am 07.06.2016 15:20

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
maxohnenamen
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 2x hilfreich)

Du magst sicher recht haben, aber mir geht es um die Rechtlichen Bausteine.
Mal überspitz gesagt, nur weil es einem Richter auffällt, dass der Kunde jede eventuelle Gesetzeslücke nutzt, kann er trotzdem nicht gegen geltendes Recht verstoßen.

Das Zitat von dir, ist auch richtig. Nach
§ 418 Abs. 1 ZPO überwiegt die Beweiskraft, es kann möglich sein, dass die Papiere nicht enthalten waren, jedoch ist der Brief faktisch zugestellt und daher kommt es auf den Inhalt nicht an.

In unserem Fallbeispiel, geht es aber eben nicht darum, ob der Kunde "keine Lust" hast, sondern um die rechtlichen Komponenten.

Mfg


0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
Glaubt kein Mensch.
Genau. Damit hat sich die Frage eigentlich erledigt. Der Richter muss nicht alle denkbaren Alternativen durchgehen, die noch so lebensfern scheinen mögen. Der lässt sich einfach von seiner Erfahrung überzeugen. Mit dieser Erfahrung beurteilt der nicht nur, wie viel wahrscheinlicher im Allgemeinen lügende Sozialleistungsbezieher im Vergleich zu Jobcentereinladungen-aus-Briefkästen-klauen-aber-den-Rest-drin-lassen-Diebe sind. Mit dieser Erfahrung wirft der Richter auch einen Blick auf die Glaubwürdigkeit von Klängern und beurteilt diese zum Beispiel in Hinblick auf Motiv für eine Lüge, Kooperationsbereitschaft in der Vergangenheit oder über den zeitlichen Abstand zwischen Zustellung und erfolgter Benachrichtigung (Email? Telefon?) an das Jobcenter durch den den Verlust bemerkenden Leistungsbezieher.

Zitat:
In unserem Fallbeispiel, geht es aber eben nicht darum, ob der Kunde "keine Lust" hast, sondern um die rechtlichen Komponenten.
Der Postbote (oder sonstige Zusteller) wird vor Gericht bezeugen, dass er den Brief vollständig eingeworfen hat und dieser nicht leer war. Damit wurde dem Leistungsbezieher der Brief zugestellt, dieser wusste vom Termin, hat ihn schuldhaft versäumt, hat eine Pflichtverletzung begangen, ist sanktionierbar und eines versuchten Prozessbetruges schuldig.

Wer anmerkt, dass es oftmals keine 100%ige Sicherheit gibt, der stellt nur das Offendichtliche fest. Das ist auch keinesfalls ein sozialrechtliches Problem, sondern existiert überall im Leben (selbst im Strafrecht). Die Rechtsprechung ist aber nicht auf 100% angewiesen und könnte andersfalls auch so gut wie gar nicht arbeiten. Der Leistungsbezieher aus Ihrem Fall kann ja mal einen Gegenvorschlag machen, wie seine Einladungen dann zukünftig verschickt werden sollen. Das Jobcenter wählt sicherlich gerne andere Wege. Dafür muss der Leistungsbezieher dann aber auch "Bock" haben.

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