Hallo,
ich habe vor 2 Jahren über einen Zeitraum von 4 Monaten ALG 2 bekommen.
Innerhalb dieses Zeitraums habe ich Sammelkarten im Wert von 7000 € verkauft.
Heute hat mich das Jobcenter angeschrieben und möchte das ALG 2 für die 4 Monate zurück, weil sie das als gewerbliche Tätigkeit und Einkommen ansehen.
Ich habe über 20 Jahre Karten gesammelt, gekauft, getauscht und gespielt. Meine Absicht war dabei nie eine Gewinnerzielung. Einige Karten sind natürlich im Wert gestiegen, aber viele andere sind es eben nicht.
Wenn ich die Kosten über diesen Zeitraum grob überschlage, bezweifle ich, dass da überhaupt ein Gewinn entstanden ist.
Die Karten, die ich verkauft habe, wurden über die letzten 20 Jahre immer nur innerhalb weniger Jahre gedruckt, müssen also aus den jeweiligen Zeiträumen stammen. Ich habe keine OVP Neuware verkauft und seit 4 Jahren auch nichts Neues mehr angekauft.
Ich habe damals beim Finanzamt nachgefragt, ob ich dies versteuern müsse und mir wurde das verneint.
Zählt das Verkaufen über 4 Monate als "einmalig"? Es war halt auch sehr viel Arbeit, alle Karten zu sichten, online zustellen und zu verschicken. Das macht man nicht einfach mal so an einem Wochenende.
Das Jobcenter wirft mir vor, ich hätte grob fahrlässig gehandelt. Habe ich mich damit strafbar gemacht?
Danke für eure Hilfe.
Private Verkäufe werden vom Jobcenter als gewerblich angesehen
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Das Jobcenter wirft mir vor, ich hätte grob fahrlässig gehandelt. Habe ich mich damit strafbar gemacht? Nö - sowas wie "grob fahrlässigen Betrug" gibt es nicht, nur vorsätzlichen Betrug.
Muss ich das ALG zurückzahlen und was ist mit der Krankenversicherung?
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Muss ich das ALG zurückzahlen Keine Ahnung - wenn das nur ein Teil der Karten war, stellt sich ja schon die Frage, ob Sie nicht schlicht zu viel Vermögen hatten, um Alg 2 zu bekommen. 2022 waren die großzügigeren Vermögensfreigrenzen des Bürgergeldes ja noch nicht eingeführt, so dass u. U. der Besitz von Sammelkarten im Wert von 7.000 Euro schon zuviel war. Gegen die Anrechnung als Einkommen kann man ja noch einwenden, man habe halt sein Vermögen, welches bei Beginn des Leistungsbezuges schon vorhanden war, in Geld umgewandelt - aber das löst das Problem hinsichtlich des Vermögens nicht.
-- Editiert von User am 24. November 2024 16:49
Ein Hinweis noch - m. E. nach lag der Vermögensfreibetrag damals bei 150 Euro pro Lebensjahr, plus 750 Euro als einmaliger Freibetrag für Anschaffungen und Reparaturen. Waren Sie also z. B. 40, dann lag er folglich bei 6.750 Euro.
-- Editiert von User am 24. November 2024 16:59
-- Editiert von User am 24. November 2024 17:00
ZitatIch habe damals beim Finanzamt nachgefragt, ob ich dies versteuern müsse und mir wurde das verneint. :
ZitatZählt das Verkaufen über 4 Monate als "einmalig"? :
Das ist irrelevant.
Man hatte 7000 EUR Einkommen in der Zeit des Bezuges - damit entfällt die Bedürftigkeit unzweifelhaft. Gemeldet hat man das anscheinend auch nicht, womit daraus ein Betrug wurde.
Man könnte natürlich auch die Vermögensumwandlung anführen, dann wäre es kein Einkommen.
Kam man da über die Vermögensfreigrenzen, hat man auch ein Problem - dann hat man ja schon bei der Antragstellung gelogen, womit daraus ebenfalls ein Betrug wird.
ZitatZählt das Verkaufen über 4 Monate als "einmalig"? :
Eine Sammlungsauflösung (was hier ja anscheinend der Fall war) ist nicht gewerblich, somit wäre die Argumentation des Jobcenters hier vermutlich nicht richtig.
ZitatMan hatte 7000 EUR Einkommen in der Zeit des Bezuges - damit entfällt die Bedürftigkeit unzweifelhaft. :
Wobei das ja erst nach dem Verkauf klar war, den exakten Erlös kennt man bei Sammlerwerten ja nicht im Voraus.
ZitatDas Jobcenter wirft mir vor, ich hätte grob fahrlässig gehandelt. :
Im Bezug auf was?
-- Editiert von User am 24. November 2024 19:30
Wer wirft dir das vor? Und wie genau? Das JC erkennt nicht an, dass das eine Vermögensumwandlung gewesen sein soll.ZitatMeine Absicht war dabei nie eine Gewinnerzielung :
Vor 2 Jahren durfte man außer Geldvermögen auch noch Sachwerte haben.
https://www.buzer.de/gesetz/2602/al162672-0.htm
Egal. Und das Finanzamt ist auch egal.ZitatWenn ich die Kosten über diesen Zeitraum grob überschlage, bezweifle ich, dass da überhaupt ein Gewinn entstanden ist. :
Völlig egal. ICH könnte meine silbernen Löffel, die ich seit 70 Jahren habe, einzeln verkaufen. Aus meinen *Schonvermögen*.ZitatZählt das Verkaufen über 4 Monate als "einmalig"? :
Auch die Frage zur Krankenversicherung--- jetzt völlig irrelevant.
Gegen den Vorwurf kannst du dich wehren. Vermutlich steht sogar in dem JC-Schreiben, wie du das tun kannst.ZitatDas Jobcenter wirft mir vor, ich hätte grob fahrlässig gehandelt. Habe ich mich damit strafbar gemacht? :
WIE?
ZitatWobei das ja erst nach dem Verkauf klar war, den exakten Erlös kennt man bei Sammlerwerten ja nicht im Voraus. :
Es gibt durchaus die Möglichkeit (und in Bereich der Sozialleistungen auch die Pflicht) Sammlerstücke entsprechend zu schätzen.
Da wo man die exakte Summe nicht vorher weis, ist eine unverzüglich vorgenommen nachträgliche Meldung auch unschädlich.
Aber mit erreichen der bezogenen ALG II Gesamtsumme entfällt die Bedürftigkeit, damit wäre dann unverzüglich eine entsprechende Meldung zu machen.
ZitatEine Sammlungsauflösung (was hier ja anscheinend der Fall war) ist nicht gewerblich :
Das sehen seit Jahren sowohl Gesetzgeber als auch die Gerichte bis hinauf zum BGH aber ganz anders.
ZitatDas sehen seit Jahren sowohl Gesetzgeber als auch die Gerichte bis hinauf zum BGH aber ganz anders. :
Doch, die sehen das recht ähnlich. Natürlich ist privat und gewerblich immer ein Streitthema und nicht immer eindeutig, eine Sammlungsauflösung spricht erstmal für Privatverkauf, so hatte es hier ja auch das Finanzamt gegenüber dem Fragesteller auch das eingeschätzt.
Abgesehen wäre es für den Fragesteller wahrscheinlich sinnvoll, sich auf die Argumentation des Jobcenters zu beschränken, bevor man seine (möglichen) Ansprüche einfach freiwillig aufgibt.
Zitatso hatte es hier ja auch das Finanzamt gegenüber dem Fragesteller auch das eingeschätzt. :
Das Finanzamt ist nicht so der ideale Ansprechpartner, die interessiert ja nur die steuerrechtliche Lage, das Sozialrecht ist für die völlig uninteressant.
Ich habe mich vertippt. Es war vor einem Jahr. Also schon Bürgergeld mit der höheren Vermögensfreigrenze.
Heute kam ein Brief von der Polizei, dass gegen mich wegen Sozialbetrugs ermittelt wird.
Habe ich da Chancen wieder herauszukommen?
Vielleicht.ZitatHabe ich da Chancen wieder herauszukommen? :
Wenn man hier mal lesen könnte, WAS GENAU das JC dir schrieb, wäre man ein Stück weiter.ZitatHeute hat mich das Jobcenter angeschrieben und möchte das ALG 2 für die 4 Monate zurück, :
Du könntest das Schreiben auch mit einem üblichen Bilderdienst aus dem Netz hochladen und hierher verlinken. Namen anonymisieren!
Oder eben den Wortlaut hier abtippen.
Eigentlich fragen auch JC erstmal an, bevor sie zurückfordern oder gleich Anzeigen bei der Polizei stellen.
Ist da Post nicht bei dir angekommen ???
Seit wann bist du nicht mehr beim JC ?
Und ebenso:
Und das mit dem Verdacht auf Sozialbetrug? Wann und wer hat dir das mitgeteilt?ZitatHeute kam ein Brief von der Polizei, dass gegen mich wegen Sozialbetrugs ermittelt wird. :
WAS genau steht da drin?
Einfach nur Kohle her--- es wird ermittelt---steht meist nicht da drin.
Und meist kommen diese Schreiben auch nicht fast gleichzeitig.
Wieviel Vermögen in Geld hattest du denn tatsächlich vor 1 Jahr, als du für 4 Monate Bürgergeld bekamst?
JC schreib vor 2 Wochen.
Foto:
https://ibb.co/9YDnBfy
Folgender Absatz fehlt noch
"Gemäß vorliegender Kontoauszüge ist bekanntgeworden, dass Sie in dem Zeitraum Sammelkarten mit Gewinnerzielung verkauft haben. Eine Selbstständigkeit liegt vor, wenn es sich um eine eigenverantwortliche Erwerbstätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht habend. Das ist bei Ihnen gegeben"
Anderes Vermögen waren vielleicht noch 2000 €.
Ich bin seit 1,5 Jahren nicht mehr beim JC. Es waren nur diese 4 Monate
Polizei heute.
Einfach nur
Vorladung als Beschuldigter
in dem hier zu bearbeitenden Ermittlungserfahren
Tatvorwurf "Sozialleistungsbetrug"
Ort...
Zeitraum (eben diese 4 Monate)
erscheinen Sie bitte zu Ihrer Vernehmung als Beschuldigter
Ausweis mitbringen
-- Editiert von User am 26. November 2024 18:55
-- Editiert von User am 26. November 2024 18:58
-- Editiert von User am 26. November 2024 19:00
Warum ist so schwer, den tatsächlichen Sachverhalt zu schildern?
Ist dieses JC eine sog. Optionskommune?
Es geht zunächst nur um eine ÜBERZAHLUNG.
Und das JC gibt dir Gelegenheit zur ANHÖRUNG, STELLUNGNAHME, bevor es weitergeht.
...schiebt nach, man hätte Kontoauszüge geprüft...kannst du das bitte noch verlinken? Oder ist das ein anderes Schreiben? Ein solcher Vorwurf gehört nicht zu einem Schreiben wegen Überzahlung.
Das JC schrieb dir vor 2 Wochen und nicht am letzten Samstag.
Du hast leider das Datum nicht lesbar gemacht. Frist für Anhörung ist meist 2 Wochen.
ICH... würde jetzt/heute dem JC meine Stellungnahme zuschicken (Vermögensumwandlung aus immer schon eigenem, seit Jahren gesammelten ***spielzeug).
ICH... würde betonen, dass ich keinen Gewinn erzielen wollte, sondern kurzfristig Geld brauchte und auch keinen Gewinn erzielt habe, deshalb liegt auch KEINE gewerbliche Tätigkeit vor.
ICH...würde versuchen, genau diese Behauptung zu widerlegen.ZitatDas ist bei Ihnen gegeben" :
Polizei
ICH... würde hingehen, und dort ebenso Stellung nehmen wie fürs JC
Oder erstmal hören, was die Polizei überhaupt fragt.
Bei uns macht sowas der Zoll... und warum hier JC und Polizei zeitlich so eng zusammenarbeiten... hat vermutlich nicht nur mit einer Überzahlung in 2023 zu tun.
ZitatEs geht zunächst nur um eine ÜBERZAHLUNG. :
Es geht um ganz viel mher.
Lesen und verstehn *ungenügend*
Stimmt. Aber du könntest lesen, um was es sonst noch geht, was nicht im JC-Schreiben steht.ZitatIch weis nix, :
Verrat mal etwas von deinem nix: Um was gehts noch?
ZitatAber du könntest lesen, um was es sonst noch geht :
Ja, auch DU könntest das ... klappt aber wohl nicht ...
ZitatUm was gehts noch? :
Ob das was bringt es noch mal zu widerholen ???
ZitatHeute kam ein Brief von der Polizei, dass gegen mich wegen Sozialbetrugs ermittelt wird. :
Zitat:
...
Vorladung als Beschuldigter
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Ort...
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...
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