Private Verkäufe werden vom Jobcenter als gewerblich angesehen

24. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
Gustav78123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Private Verkäufe werden vom Jobcenter als gewerblich angesehen

Hallo,
ich habe vor 2 Jahren über einen Zeitraum von 4 Monaten ALG 2 bekommen.
Innerhalb dieses Zeitraums habe ich Sammelkarten im Wert von 7000 € verkauft.

Heute hat mich das Jobcenter angeschrieben und möchte das ALG 2 für die 4 Monate zurück, weil sie das als gewerbliche Tätigkeit und Einkommen ansehen.

Ich habe über 20 Jahre Karten gesammelt, gekauft, getauscht und gespielt. Meine Absicht war dabei nie eine Gewinnerzielung. Einige Karten sind natürlich im Wert gestiegen, aber viele andere sind es eben nicht.
Wenn ich die Kosten über diesen Zeitraum grob überschlage, bezweifle ich, dass da überhaupt ein Gewinn entstanden ist.

Die Karten, die ich verkauft habe, wurden über die letzten 20 Jahre immer nur innerhalb weniger Jahre gedruckt, müssen also aus den jeweiligen Zeiträumen stammen. Ich habe keine OVP Neuware verkauft und seit 4 Jahren auch nichts Neues mehr angekauft.

Ich habe damals beim Finanzamt nachgefragt, ob ich dies versteuern müsse und mir wurde das verneint.
Zählt das Verkaufen über 4 Monate als "einmalig"? Es war halt auch sehr viel Arbeit, alle Karten zu sichten, online zustellen und zu verschicken. Das macht man nicht einfach mal so an einem Wochenende.

Das Jobcenter wirft mir vor, ich hätte grob fahrlässig gehandelt. Habe ich mich damit strafbar gemacht?

Danke für eure Hilfe.

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33504 Beiträge, 17464x hilfreich)

Das Jobcenter wirft mir vor, ich hätte grob fahrlässig gehandelt. Habe ich mich damit strafbar gemacht? Nö - sowas wie "grob fahrlässigen Betrug" gibt es nicht, nur vorsätzlichen Betrug.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Gustav78123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Muss ich das ALG zurückzahlen und was ist mit der Krankenversicherung?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33504 Beiträge, 17464x hilfreich)

Muss ich das ALG zurückzahlen Keine Ahnung - wenn das nur ein Teil der Karten war, stellt sich ja schon die Frage, ob Sie nicht schlicht zu viel Vermögen hatten, um Alg 2 zu bekommen. 2022 waren die großzügigeren Vermögensfreigrenzen des Bürgergeldes ja noch nicht eingeführt, so dass u. U. der Besitz von Sammelkarten im Wert von 7.000 Euro schon zuviel war. Gegen die Anrechnung als Einkommen kann man ja noch einwenden, man habe halt sein Vermögen, welches bei Beginn des Leistungsbezuges schon vorhanden war, in Geld umgewandelt - aber das löst das Problem hinsichtlich des Vermögens nicht.

-- Editiert von User am 24. November 2024 16:49

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33504 Beiträge, 17464x hilfreich)

Ein Hinweis noch - m. E. nach lag der Vermögensfreibetrag damals bei 150 Euro pro Lebensjahr, plus 750 Euro als einmaliger Freibetrag für Anschaffungen und Reparaturen. Waren Sie also z. B. 40, dann lag er folglich bei 6.750 Euro.

-- Editiert von User am 24. November 2024 16:59

-- Editiert von User am 24. November 2024 17:00

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125897 Beiträge, 40548x hilfreich)

Zitat (von Gustav78123):
Ich habe damals beim Finanzamt nachgefragt, ob ich dies versteuern müsse und mir wurde das verneint.





Zitat (von Gustav78123):
Zählt das Verkaufen über 4 Monate als "einmalig"?

Das ist irrelevant.



Man hatte 7000 EUR Einkommen in der Zeit des Bezuges - damit entfällt die Bedürftigkeit unzweifelhaft. Gemeldet hat man das anscheinend auch nicht, womit daraus ein Betrug wurde.

Man könnte natürlich auch die Vermögensumwandlung anführen, dann wäre es kein Einkommen.
Kam man da über die Vermögensfreigrenzen, hat man auch ein Problem - dann hat man ja schon bei der Antragstellung gelogen, womit daraus ebenfalls ein Betrug wird.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
CarstenF
Status:
Lehrling
(1117 Beiträge, 192x hilfreich)

Zitat (von Gustav78123):
Zählt das Verkaufen über 4 Monate als "einmalig"?


Eine Sammlungsauflösung (was hier ja anscheinend der Fall war) ist nicht gewerblich, somit wäre die Argumentation des Jobcenters hier vermutlich nicht richtig.

Zitat (von Harry van Sell):
Man hatte 7000 EUR Einkommen in der Zeit des Bezuges - damit entfällt die Bedürftigkeit unzweifelhaft.


Wobei das ja erst nach dem Verkauf klar war, den exakten Erlös kennt man bei Sammlerwerten ja nicht im Voraus.

Zitat (von Gustav78123):
Das Jobcenter wirft mir vor, ich hätte grob fahrlässig gehandelt.


Im Bezug auf was?



-- Editiert von User am 24. November 2024 19:30

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35015 Beiträge, 5983x hilfreich)

Zitat (von Gustav78123):
Meine Absicht war dabei nie eine Gewinnerzielung
Wer wirft dir das vor? Und wie genau? Das JC erkennt nicht an, dass das eine Vermögensumwandlung gewesen sein soll.
Vor 2 Jahren durfte man außer Geldvermögen auch noch Sachwerte haben.
https://www.buzer.de/gesetz/2602/al162672-0.htm

Zitat (von Gustav78123):
Wenn ich die Kosten über diesen Zeitraum grob überschlage, bezweifle ich, dass da überhaupt ein Gewinn entstanden ist.
Egal. Und das Finanzamt ist auch egal.
Zitat (von Gustav78123):
Zählt das Verkaufen über 4 Monate als "einmalig"?
Völlig egal. ICH könnte meine silbernen Löffel, die ich seit 70 Jahren habe, einzeln verkaufen. Aus meinen *Schonvermögen*.
Auch die Frage zur Krankenversicherung--- jetzt völlig irrelevant.
Zitat (von Gustav78123):
Das Jobcenter wirft mir vor, ich hätte grob fahrlässig gehandelt. Habe ich mich damit strafbar gemacht?
Gegen den Vorwurf kannst du dich wehren. Vermutlich steht sogar in dem JC-Schreiben, wie du das tun kannst.

WIE?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125897 Beiträge, 40548x hilfreich)

Zitat (von CarstenF):
Wobei das ja erst nach dem Verkauf klar war, den exakten Erlös kennt man bei Sammlerwerten ja nicht im Voraus.

Es gibt durchaus die Möglichkeit (und in Bereich der Sozialleistungen auch die Pflicht) Sammlerstücke entsprechend zu schätzen.
Da wo man die exakte Summe nicht vorher weis, ist eine unverzüglich vorgenommen nachträgliche Meldung auch unschädlich.
Aber mit erreichen der bezogenen ALG II Gesamtsumme entfällt die Bedürftigkeit, damit wäre dann unverzüglich eine entsprechende Meldung zu machen.



Zitat (von CarstenF):
Eine Sammlungsauflösung (was hier ja anscheinend der Fall war) ist nicht gewerblich

Das sehen seit Jahren sowohl Gesetzgeber als auch die Gerichte bis hinauf zum BGH aber ganz anders.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
CarstenF
Status:
Lehrling
(1117 Beiträge, 192x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das sehen seit Jahren sowohl Gesetzgeber als auch die Gerichte bis hinauf zum BGH aber ganz anders.


Doch, die sehen das recht ähnlich. Natürlich ist privat und gewerblich immer ein Streitthema und nicht immer eindeutig, eine Sammlungsauflösung spricht erstmal für Privatverkauf, so hatte es hier ja auch das Finanzamt gegenüber dem Fragesteller auch das eingeschätzt.

Abgesehen wäre es für den Fragesteller wahrscheinlich sinnvoll, sich auf die Argumentation des Jobcenters zu beschränken, bevor man seine (möglichen) Ansprüche einfach freiwillig aufgibt.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125897 Beiträge, 40548x hilfreich)

Zitat (von CarstenF):
so hatte es hier ja auch das Finanzamt gegenüber dem Fragesteller auch das eingeschätzt.

Das Finanzamt ist nicht so der ideale Ansprechpartner, die interessiert ja nur die steuerrechtliche Lage, das Sozialrecht ist für die völlig uninteressant.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
Gustav78123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe mich vertippt. Es war vor einem Jahr. Also schon Bürgergeld mit der höheren Vermögensfreigrenze.
Heute kam ein Brief von der Polizei, dass gegen mich wegen Sozialbetrugs ermittelt wird.

Habe ich da Chancen wieder herauszukommen?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35015 Beiträge, 5983x hilfreich)

Zitat (von Gustav78123):
Habe ich da Chancen wieder herauszukommen?
Vielleicht.
Zitat (von Gustav78123):
Heute hat mich das Jobcenter angeschrieben und möchte das ALG 2 für die 4 Monate zurück,
Wenn man hier mal lesen könnte, WAS GENAU das JC dir schrieb, wäre man ein Stück weiter.
Du könntest das Schreiben auch mit einem üblichen Bilderdienst aus dem Netz hochladen und hierher verlinken. Namen anonymisieren!
Oder eben den Wortlaut hier abtippen.
Eigentlich fragen auch JC erstmal an, bevor sie zurückfordern oder gleich Anzeigen bei der Polizei stellen.
Ist da Post nicht bei dir angekommen ???
Seit wann bist du nicht mehr beim JC ?

Und ebenso:
Zitat (von Gustav78123):
Heute kam ein Brief von der Polizei, dass gegen mich wegen Sozialbetrugs ermittelt wird.
Und das mit dem Verdacht auf Sozialbetrug? Wann und wer hat dir das mitgeteilt?
WAS genau steht da drin?

Einfach nur Kohle her--- es wird ermittelt---steht meist nicht da drin.
Und meist kommen diese Schreiben auch nicht fast gleichzeitig.

Wieviel Vermögen in Geld hattest du denn tatsächlich vor 1 Jahr, als du für 4 Monate Bürgergeld bekamst?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Gustav78123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

JC schreib vor 2 Wochen.

Foto:

https://ibb.co/9YDnBfy

Folgender Absatz fehlt noch

"Gemäß vorliegender Kontoauszüge ist bekanntgeworden, dass Sie in dem Zeitraum Sammelkarten mit Gewinnerzielung verkauft haben. Eine Selbstständigkeit liegt vor, wenn es sich um eine eigenverantwortliche Erwerbstätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht habend. Das ist bei Ihnen gegeben"

Anderes Vermögen waren vielleicht noch 2000 €.
Ich bin seit 1,5 Jahren nicht mehr beim JC. Es waren nur diese 4 Monate

Polizei heute.

Einfach nur

Vorladung als Beschuldigter

in dem hier zu bearbeitenden Ermittlungserfahren

Tatvorwurf "Sozialleistungsbetrug"
Ort...
Zeitraum (eben diese 4 Monate)

erscheinen Sie bitte zu Ihrer Vernehmung als Beschuldigter

Ausweis mitbringen


-- Editiert von User am 26. November 2024 18:55

-- Editiert von User am 26. November 2024 18:58

-- Editiert von User am 26. November 2024 19:00

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35015 Beiträge, 5983x hilfreich)

Warum ist so schwer, den tatsächlichen Sachverhalt zu schildern? :???:
Ist dieses JC eine sog. Optionskommune?

Es geht zunächst nur um eine ÜBERZAHLUNG.
Und das JC gibt dir Gelegenheit zur ANHÖRUNG, STELLUNGNAHME, bevor es weitergeht.

...schiebt nach, man hätte Kontoauszüge geprüft...kannst du das bitte noch verlinken? Oder ist das ein anderes Schreiben? Ein solcher Vorwurf gehört nicht zu einem Schreiben wegen Überzahlung.

Das JC schrieb dir vor 2 Wochen und nicht am letzten Samstag.
Du hast leider das Datum nicht lesbar gemacht. Frist für Anhörung ist meist 2 Wochen.

ICH... würde jetzt/heute dem JC meine Stellungnahme zuschicken (Vermögensumwandlung aus immer schon eigenem, seit Jahren gesammelten ***spielzeug).
ICH... würde betonen, dass ich keinen Gewinn erzielen wollte, sondern kurzfristig Geld brauchte und auch keinen Gewinn erzielt habe, deshalb liegt auch KEINE gewerbliche Tätigkeit vor.

Zitat (von Gustav78123):
Das ist bei Ihnen gegeben"
ICH...würde versuchen, genau diese Behauptung zu widerlegen.

Polizei
ICH... würde hingehen, und dort ebenso Stellung nehmen wie fürs JC
Oder erstmal hören, was die Polizei überhaupt fragt.
Bei uns macht sowas der Zoll... und warum hier JC und Polizei zeitlich so eng zusammenarbeiten... hat vermutlich nicht nur mit einer Überzahlung in 2023 zu tun.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Susi_Ratlos
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Es geht zunächst nur um eine ÜBERZAHLUNG.

Es geht um ganz viel mher.

Lesen und verstehn *ungenügend*

Signatur:

Ich weis nix, das gebe ich aber auch zu ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35015 Beiträge, 5983x hilfreich)

Zitat (von Susi_Ratlos):
Ich weis nix,
Stimmt. Aber du könntest lesen, um was es sonst noch geht, was nicht im JC-Schreiben steht.

Verrat mal etwas von deinem nix: Um was gehts noch?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125897 Beiträge, 40548x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Aber du könntest lesen, um was es sonst noch geht

Ja, auch DU könntest das ... klappt aber wohl nicht ...



Zitat (von Anami):
Um was gehts noch?

Ob das was bringt es noch mal zu widerholen ???

Zitat (von Gustav78123):
Heute kam ein Brief von der Polizei, dass gegen mich wegen Sozialbetrugs ermittelt wird.


Zitat (von Gustav78123):

...

Vorladung als Beschuldigter

in dem hier zu bearbeitenden Ermittlungserfahren

Tatvorwurf "Sozialleistungsbetrug"
Ort...
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...



Signatur:

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