Privilegiertes Nebeneinkommen bei ALG I

9. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
Rhabarberkuchen
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Privilegiertes Nebeneinkommen bei ALG I

Guten Tag,

leider bin ich vor kurzem arbeitslos geworden, so ist das halt bei Kettenbefristungen mit Sachgrund – irgendwann ist Schluss.
Immerhin habe ich Anspruch auf ALG I und das für 18 Mon. – Ü55 eben.
Darum geht es jetzt aber nicht.

Seit 3 Jahren habe ich zusätzlich zum Sozialversicherungspflichtigen Vollzeitjob einen Minijob mit durchschnittlich € 430,- monatl. Nebeneinkommen.
Dies habe ich auch ordnungsgemäß bei der Arbeitsagentur angegeben, nun bekam ich den Bewilligungsbescheid und habe nur einen Freibetrag von € 165,-
Das das falsch ist weiß ich bereits. Auf Nachfrage bei der Leistungsabteilung UND nach Abgabe der Einkommensnachweise der letzten 12 Monate vor Entstehung des Anspruchs würde ich dann den doppelten Freibetrag erhalten – wurde mir gesagt. Soweit so gut.

Mein Sachbearbeiter bei der Arbeitsagentur sagte mir jedoch, mir stünde der volle Verdienst des Nebeneinkommens zu – es dürfte nichts abgezogen werden.
Auch ein Bekannter von mir erzählt genau das gleiche. Die Leistungsabt. wiederum sagt, es gibt höchstens den doppelten Freibetrag.

Was stimmt nun? Kann das jemand verständlich und vielleicht auch plausibel erklären mit diesem "privilegierten Nebeneinkommen"?
Ich habe dazu ein Urteil des BSG aus 2010 gefunden – nur ist das so kompliziert geschrieben, ich verstehe es nicht völlig und bin nun ratlos.
Ich habe so den Verdacht, die Leute bei der Arbeitsagentur wissen stellenweise auch nur die Hälfte und den Rest reimen sie sich dann zusammen, nur hilft mir Halbwissen auch nicht weiter und kostet mich schlimmstenfalls unnötig einen Teil vom Nebeneinkommen.

Gruß
Rhabarberkuchen

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31950 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von Rhabarberkuchen):
Mein Sachbearbeiter bei der Arbeitsagentur sagte mir jedoch, mir stünde der volle Verdienst des Nebeneinkommens zu – es dürfte nichts abgezogen werden.
Der SB hat Recht.
Es gilt: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/155.html
Absatz 2
Wer schon vor der Alosigkeit einen Minijob hatte, kriegt nicht nur den Freibetrag von 165,-
Der kriegt zum ALG auch den vollen Lohn aus dem Minijob.
Und zwar: 18 Monate vorher schon---und mind. 12 Monate lang.

Wenn du den falschen Bescheid schon hast, kannst du Widerspruch erheben.
Ist die Widerspruchsfrist vorbei, heißt dein Schreiben Überprüfungsantrag.
Die wollen aber den Nachweis, seit wann du den Minijob machst...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Rhabarberkuchen
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Der Bewilligungsbescheid ist vom 29.04.2019 - mir zugestellt am 04.05.2019.
Die Aussage vom Sachbearbeiter ist von heute.
Die Verdienstnachweise - die Arbeitsagentur will das auf einem speziellen Formblatt, die üblichen Gehaltsabrechnungen akzeptiert die Leistungsabt. angeblich nicht - habe ich heute per Post an den AG versandt.
Entweder reiche ich den Widerspruch jetzt schon ein, oder warte auf die Neuberechnung.
Dabei muss ich aber die 4 Wo. Widerspruchsfrist im Auge behalten. Richtig so ?? Oder warte ich was die erneute Berechnung bringt ...

Ist es ausschlaggebend, dass mein Nebeneinkommen in der Höhe schwankt? Es liegt im Bereich von € 420 bis € 450,-, je nachdem wieviele Arbeitstage der Monat hat.
Und ich bekomme Nachtzuschläge, sind ca. € 80,- pro Monat (sind in den monatl. ca. € 430,- enthalten), grundsätzlich sind die steuerfrei (ist ein Minijob ohnehin) werden die mit angerechnet vom Arbeitsamt oder stehen die aussen vor? Gibt es da auch eine Sonderregelung die mir unbekannt ist??

-- Editiert von Rhabarberkuchen am 09.05.2019 19:05

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Rharbarberkuchen:

Zitat:
Ist es ausschlaggebend, dass mein Nebeneinkommen in der Höhe schwankt? Es liegt im Bereich von € 420 bis € 450,-,


Dann bleibt der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate anrechnungsfrei. Was darüber liegt, wird angerechnet.

Zitat:
werden die mit angerechnet vom Arbeitsamt oder stehen die aussen vor?


Die sind Bestandteil des Lohnes und unterliegen damit insgesamt den Freibetragsregelungen, werden also auch zur Bildung des anrechnungsfreien Durchschnittslohnes mitberücksichtigt.

Zitat:
Dabei muss ich aber die 4 Wo. Widerspruchsfrist im Auge behalten. Richtig so ?? Oder warte ich was die erneute Berechnung bringt ...


Die Widerspruchsfrist beträgt nicht 4 Wochen, sondern 1 Monat und sollte auf jeden Fall beachtet werden. Ich würde auch nicht so lange warten, sondern schon jetzt Widerspruch einlegen und die Lohnnachweise mitschicken, sowie darauf hinweisen, dass die Einkommensbescheinigung vom Arbeitgeber angefordert wurde und nachgereicht wird, sobald sie vorliegt. Ich würde mich einfach nicht darauf verlassen wollen, dass ohne Widerspruch überhaupt eine Neuberechnung erfolgt.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rhabarberkuchen
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die hilfreiche Auskunft.

Gruß
Rhabarberkuchen

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31950 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von Rhabarberkuchen):
Gibt es da auch eine Sonderregelung die mir unbekannt ist??
Nein. Wenn du den Arbeitsvertrag vorlegst und den Verdienstnachweis, dann muss die AfA deinem Widerspruch abhelfen.
Logischerweise ist es dann egal, ob du mal mehr und mal weniger verdienst.
Das Kriterium für die *Nicht-Anrechnung* ist doch, dass du diesen Job schon lange vor Eintritt der Arbeitslosigkeit hattest und auch mind. 1 Jahr lang gemacht hast.
Du bist doch nicht bei Hartz 4.

Den Widerspruch kannst du so spät einreichen, dass er aber garantiert in der Monatsfrist der AfA vorliegt.
Zugang bei dir am 04.05.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.757 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.