Hallo liebes Forum,
hatte einen Unterhaltsanspruch gegen meinen Vater der mit einem gerichtlichen Vergleich im März 2012 abgeschlossen wurde. Für dieses Verfahren habe ich Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen, da ich zum damaligen Zeitpunkt Student war bzw. immer noch bin.
Das zuständige Gericht hat mich auch jährlich aufgefordert meine wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen, was auch absolut kein Problem war und die PKH auch weiterhin bewilligt wurde.
Nun ist meine Frage dahingehend: Nach ZPO § 120 a Abs. 1
wird geregelt, dass "Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind." Heißt dies, dass zum März 2016 die PKH "verjährt" ist oder wird dies durch § 5 GKG
"(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist". ergänzt, d.h. erst nach Ablauf sprich Dezember 2016?
Ich hoffe ich habe mich klar genug ausgedrückt, ansonsten nochmal in Kurzform:
PKH-Antrag am 06.12.2010 gestellt und kurz darauf bewilligt
Verfahren durch Änderung des zuständigen Gerichts erst im März 2012 durch Vergleich beendet
seitdem jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse
--> Frage: Ende der Überprüfung mit März 2016 an dem der Vergleich 4 Jahre her ist oder Dezember 2016 an dem der Vergleich im 4. Kalenderjahr beendet ist?
Liebe Grüße und schöne Ostern
Prozesskostenhilfe - Verjährung ab wann?
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
März 2016.
Vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort Würde mich sehr interessieren, warum § 5 GKG nicht zählt?
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Weil das zwei unterschiedliche Baustellen sind.
PKH-Bewilligung bewirkt, dass das Gericht Kosten nur nach den Bedingungen des Bewilligungsbeschlusses von Dir einziehen kann. Bei PKH ohne Zahlungsanordnung also keine.
Und das bleibt bis zu einer anderslautenden Entscheidung auch so.
Sind die 4 "PKH- Überprüfungsjahre" rum, kann es keine anderslautende Entscheidung mehr geben, da die PKH nicht mehr zu deinem Nachteil geändert werden kann. Es bleibt endgültig bei der Ursprungsentscheidung, wonach von dir keine Kosten zu zahlen sind.
Hallo "fb284843-13",
so lange mit dem geschlossenen Vergleich der Rechtsstreit insgesamt beendet ist und nicht vielleicht ein Verbund mehrerer Verfahren vorliegt und hier noch etwas offen ist, ist der Ansicht von "salkavalka" vollumfänglich zuzustimmen.
§ 5 GKG
ist hier, wie bereits richtigerweise angemerkt, nicht anwendbar, da diese Bestimmung die Verjährung der Ansprüche der Staatskasse auf Zahlung der sich aus dem GKG ergebenden Kosten sowie der Ansprüche der Kostenschuldner auf Erstattung überzahlter Gerichtskosten regelt.
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