Reaktion auf Widerspruchsablehnung (Krankenkasse)

22. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
FlyingMallow
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Reaktion auf Widerspruchsablehnung (Krankenkasse)

Hallo ihr Lieben,

ich habe bei meiner Krankenkasse einen Antrag gestellt, welcher abgelehnt wurde. Daraufhin ging ich in den Widerspruch in der Hoffnung eine positive Einzelfallentscheidung zu erzielen (die erhoffte Leistung steht [noch] nicht im Leistungskatalog). Dieser Widerspruch wurde nun ebenso abgelehnt mit dem Hinweis "Bitte teilen Sie uns innerhalb von drei Wochen schriftlich mit, ob Sie Ihren Widerspruch aufrechterhalten.".

Wenn ich den Widerspruch aufrechterhalten würde, käme die Angelegenheit vor einen Ausschuss und dann vor´s Sozialgericht, wenn ich richtig liege. Läuft es zwangläufig vor das Sozialgericht, nachdem der Ausschuss darüber befunden hat? Bei einem Wechsel der Krankenkasse - bliebe der Antrag bestehen und würde übernommen oder müsste ich bei der neuen Krankenkasse "von vorne" beginnen?

Wenn ich den Widerspruch nicht aufrecht erhalte, kann ich dann erneut einen Antrag stellen und ggf. bis vor das Sozialgericht gehen? (wenn ja, welche Bedingungen gelten da z.B. Dauer bis zum nächsten Antrag; Muss eine Verschlechterung vorliegen, etc.)

Gibt es noch weitere mögliche Konsequenzen, die ich beachten sollte?

Vielen lieben Dank für jede hilfreiche Antwort! :)

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Wenn du den Widerspruch nicht zurückziehst, ergeht eben ein Widerspruchsbescheid.
Die Kasse geht nicht vor das Sozialgericht. Das müsstest schon du machen, wenn du deine Angelegenheit weiterverfolgen willst.

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#2
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 561x hilfreich)

Könnte es sein das es um ein sog. FGM ("Flash Glucose Monitoring" - Gewebezuckermessgerät ) der Firma Ab**tt geht?

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#3
 Von 
FlyingMallow
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Einen neuen Antrag könnte ich aber jederzeit stellen?

Nein, es geht nicht um FGM.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 561x hilfreich)

Der normale Vorgang sieht folgendermaßen aus.:
- Antrag auf Kostenerstattung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung.
- Negativer Bescheid der Krankenkasse.
- Widerspruch wird durch Antragsteller aufrecht erhalten.
- Antrag wird an den MDK weitergereicht.
- Negativer Bescheid der Krankenkasse nach Prüfung durch den MDK.
- Widerspruch wird durch Antragsteller weiterhin aufrecht erhalten.
- Dein "Fall" wird an den sog. Widerspruchsauschuss der Krankenkassen weitergereicht.
- Der Widerspruchsausschuss der Krankenkassen trifft eine Entscheidung u. teilt dir (u. der Krankenkasse) die Entscheidung mit.

Erst jetzt ist der Punkt gekommen an dem du klagen kannst - Den Antrag bzw. den Widerspruch zurück zu nehmen hat (zum. habe ich es bisher immer so verstanden!) also keinen Sinn da du erst klagen kannst wenn dein Antrag durch den Widerspruchsausschuss der Krankenkasse geprüft wurde!

Da die Leistung (noch) nicht im Hilfsmittelkatalog ist, solltest du prüfen ob die in SGB V §2 Abs. 1a genannten Gründe vorliegen - Ansonsten ist mir keine "Ausnahmeregelung" bekannt.

Ps.: Sehr viele Diabetiker wünschen sich das FGM -dieses wurde aber bei der Bewertung des G-BA vom 16.06.2016 eindeutig ausgeklammert- u. versuchen mit allen (vermeintlichen) Tricks eine Kostenübernahme zu bekommen. ^^

-- Editiert von pOtH am 23.11.2016 18:44

1x Hilfreiche Antwort

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