Recht auf eine Pauschale Bewerbungskostenerstattung ohne EGV

28. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
GAMLETON
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 4x hilfreich)
Recht auf eine Pauschale Bewerbungskostenerstattung ohne EGV

Hallo zusammen

Jobcenter erstattete mir Bewerbungskosten anteilig eine pauschale Abrechnung wurde abgelehnt.

Zuvor bekam ich vom JC schriftlich , falls ich eine komplette Bewerbungsmappe mit Foto anfertige werden mir bis max.3 Bewerbungen pro Monat Erstattet 5€ x 3 =15€

3 Kommplette Bewerbungsmappen würden mir weit über 15€ kosten,daher versendete ich nur einen DIN A4 Zettel mit Anschreiben und Lebenslauf

Dürfen die meine Bewerbungsbemuhungen auf nur 3 pro Monat begrenzen?

Gibt es evtl. Urteile nach dennen mir die pauschale Erstattung zusteht ??

Widerspruchsbescheid wurde heute als unbegründet zuruckgewiesen.

Freue mich auf ihren Rat eine gültige EGV besteht nicht.

Bin beim zusammenfassen einer Klagebegründung.

Danke

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(926 Beiträge, 226x hilfreich)

Wo wird dir vorgeschrieben, dass du dich nur 3 mal pro Monat bewerben darfst?
Es wurde dir nur zugesagt, dass maximal drei Bewerbungen pro Monat bezahlt werden, wenn du eine vollständige Mappe versendest.

Signatur:

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32292 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von STARLEJ):
Recht auf eine Pauschale Bewerbungskostenerstattung ohne EGV
Ein solches Recht existiert nicht.
Zitat (von STARLEJ):
Zuvor bekam ich vom JC schriftlich
Wo und was genau steht geschrieben, wenn du keine EGV hast (in der das stehen könnte/sollte)?
Zitat (von STARLEJ):
Dürfen die meine Bewerbungsbemuhungen auf nur 3 pro Monat begrenzen?
Nein. Nach deiner Schilderung hat das auch niemand getan. Du kannst dich gern öfter mit kompletter Bewerbungsmappe bewerben. Quasi grenzenlos oft.
Zitat (von STARLEJ):
3 Kommplette Bewerbungsmappen würden mir weit über 15€ kosten,
Das sehe ich nicht so. Es sei denn, du bist Künstler/Model o.s.ä. und bewirbst dich mit ganz besonderen eigenen Mappen/Mustern.
Zitat (von STARLEJ):
daher versendete ich nur einen DIN A4 Zettel mit Anschreiben und Lebenslauf
Das ist erlaubt. Also wohl kein Künstler/Modell...
Zitat (von STARLEJ):
Gibt es evtl. Urteile nach dennen mir die pauschale Erstattung zusteht ??
Mir sind keine bekannt. Mir sind nur Entscheidungen bekannt, in denen es um EGV und die darin verlangten Eigenbemühungen geht.
Zitat (von STARLEJ):
Widerspruchsbescheid wurde heute als unbegründet zuruckgewiesen.
Wogegen hattest du eigentlich Widerspruch erhoben?
Zitat (von STARLEJ):
Bin beim zusammenfassen einer Klagebegründung.
Aha.

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#3
 Von 
GAMLETON
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 4x hilfreich)

Zu aspergius :

Im Brief vom JC steht wörtlich :

wir übernehmen Kosten fur schriftliche Bewerbungen in tatsächlicher Höhe,wenn Sie dazu Nachweise vorlegen.(u.a. Quittungen fur Briefumschläge,Porto,Bewerbungsmappe,Bewerbungsfoto)

"Sie dürfen sich nur in der Stadt X und im Tagespendelbereich von 50 km bewerben.Im Monat durfen es nicht mehr als 3 schriftliche Bewerbungen sein".

Das steht auf DIN A4 Blatt diesen haben die mir per förmliche Zustellung zugesandt.

Wobei als mich mal eine Firma ca.40km entfernt zur Vorstellung schriftlich eingeladen hat und ich wegen Fahrtkostenantrag beim JC da war,wurde mir die Reisekostenantragsausgabe verweigert.

Gruß




-- Editiert von STARLEJ am 28.03.2020 15:16

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32292 Beiträge, 5678x hilfreich)

Was dir das JC schreibt, ist eine Sonderform/ein Sonderfall, wohl für deinen Fall. Was du nicht schreibst, ist die Vorgeschichte. Warum das JC solch ein Schreiben mit gelbem Brief zustellt. Warum du keine EGV hast.

Ja, es ist möglich, dass solche *Auflagen* zur Bewerbung gemacht werden. Dieses Schreiben vom JC hat eine Überschrift/Betreff. Daraus könnte man den Grund für solche Auflage evtl. erkennen.

Zitat (von STARLEJ):
Wobei als mich mal eine Firma
Ja, auch das ist möglich und wahrscheinlich sogar korrekt/rechtens. Wer als AG Bewerber zum V-Gespräch einlädt, weist darauf hin, ob Fahrtkosten zum Gespräch erstattet werden ---oder nicht. (Egal, ob ein JC dabei eine Rolle spielt).
Wird die Erstattung vom einladenden AG ausgeschlossen, sollte das JC informiert und Kostenübernahme beantragt werden bzw. Kostenerstattung beantragt werden.

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#5
 Von 
GAMLETON
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 4x hilfreich)

Zu anami:

Also im Betreff steht nur:

Ubernahme der schriftlichen Bewerbungskosten über VB . sonst nix

Der AG verweist immer draufhin,dass von ihm keine Fahrtkosten erstattet werden.

Ich habe damals dem JC gesagt dass ich eingeladen werde AG zahlt dabei keine Fahrtkosten eine schriftliche Einladung wo alles drine stand habe ich denen vorgelegt..
daraufhin Antragsausgabe vom AV verweigert..

Wozu dann die Pasage,dass ich mich im Umkreis bis 50km bewerben darf wenn mir Reisekostenanträge dann verweigert werden und ich sage dann den Termin ab.???

Gruß




-- Editiert von STARLEJ am 29.03.2020 11:12

-- Editiert von STARLEJ am 29.03.2020 11:14

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32292 Beiträge, 5678x hilfreich)

Man kennt hier die Vorgeschichte nicht.
Es wird einen Grund geben, warum das JC dir solches Schreiben schickt. Das ist eine Antwort auf etwas von dir.
Dass du dich mit B-Mappen nur begrenzt bewerben musst/sollst/kannst/darfst, aber keine EGV hast.

Zitat (von STARLEJ):
wurde mir die Reisekostenantragsausgabe verweigert.
Man kann Fahrtkosten für Vorstellungsgespräche auch formlos postalisch beantragen.
Man muss nachweisen, dass die Kosten tatsächlich entstanden sind.

Dein anderes Thema:
Da man die Vorgeschichte und den Grund für diese Auflage der begrenzten schriftlichen Bewerbungen hier nicht kennt, und auch die Begründung der Ablehnung deines Widerspruchs nicht kennt, kann man schlecht bez. Klage etwas empfehlen.

Ich werde hier nicht rätseln, was die Ursache sein könnte.

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#7
 Von 
GAMLETON
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 4x hilfreich)

Zu anami:

Ich habe hier den Ablehnungsbescheid kopiert die Ablehnungsgründe sind wie folgt dargelegt.

Sehr geehrter Herr XXX,

Ihren Antrag auf Bewilligung von Bewerbungskosten
 vom XX.XX.XXXX lehne ich hiermit ab.

B e g r ü n d u n g :

Die Entscheidung der Ablehnung beruht auf § 16 Abs. 1 und 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
 i.V.m. § 44 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Grundlage für die Entscheidung sind die Bewerbungen, deren Kostenübernahme Sie mit der eingereichten Antrag vom XX.XX.XXXX beantragt haben.

Ich kann nur bei Erfolg versprechenden Bewerbungen Kosten erstatten.

Alle Bewerbungen entsprechen nicht den aktuellen Anforderungen:
- Alle beigefügte Bewerbungsanschreiben beziehen sich auf Produktionshelferstellen und beinhalten den gleichen Text. Lediglich die Anschrift wurde von Ihnen angepasst.

Folgende Bewerbungen sind nicht ausreichend individuell formuliert:

- Ich konnte bei allen Anschreiben keinen Bezug auf die Anforderungen der Stellenausschreibungen erkennen.

- Ich konnte in keinem Anschreiben erkennen, daß Sie sich individuell über dem jeweiligen Arbeitgeber erkundigt haben um deren Einstellungsabsichten zu analysieren.

- In allen Anschreiben wiederholen Sie unnötigerweise die Angaben aus Ihrem Lebenslauf.
- Ich kann nicht erkennen wie Sie den Arbeitgeber davon überzeugen wollen Sie und nicht die anderen Bewerber in die engere Wahl zu nehmen.

Diese Form der Anschreiben ist nicht erfolgversprechend. Erfolgversprechend ist jedoch die Voraussetzung für die Erstattung von Bewerbungskosten

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32292 Beiträge, 5678x hilfreich)

Ja, jetzt verstehe ich.
Du bist gut beraten, deine Bewerbungen so zu gestalten, dass du die tats. Kosten für 3 Mappen pro Monat nachweist (Belege, Quittungen), damit das JC dir diese Kosten erstattet.
Du wirst nicht auf 5,- pro Mappe kommen.

Zu erfolgversprechend: Viele AG wollen gar keine Bewerbungen mit Mappe mehr haben. Diese Zeiten sind wohl vorbei. E-Mail-Bewerbungen sind üblich.

Was bleibt? Eine Klage halte ich für sinnlos und erfolglos.
Warum du als Erwerbsfähiger LB des JC keine EGV hast, habe ich noch nicht verstanden.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Man hat also nur 08-15 Serienbriefe raus geschickt und keine echte Bewerbungen bzw. Bewerbungsmappen wie vereinbart.
Es dann auch noch geschafft, Anschreiben und Lebenslauf auf einen DIN A4 Zettel zu pressen.

Das es für sowas keine 5 EUR sondern 0 EUR gibt, dürfte verständlich sein. Ich fürchte das wird auch keine Klage helfen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
GAMLETON
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 4x hilfreich)

Zu Anami :

Beworben habe ich mich als Produktionsarbeiter und JC schreibt dass ich mich als Helfer nicht bewerben soll..

Wobei als was ich mich dann bewerben soll machen die keine angaben.

Die haben mir doch nicht vorzuschreiben als was,wie oft und wie weit von der Wohnung ich mich zu bewerben habe.

Ich werde klagen so habe ich wenigstens 50/50 Chance

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
smogman
Status:
Student
(2801 Beiträge, 922x hilfreich)

Zitat (von STARLEJ):
Ich werde klagen so habe ich wenigstens 50/50 Chance
Üblicherweise werden gerichtliche Entscheidungen in Deutschland nicht durch Münzwurf entschieden. Deine Chancen stehen eher so zwischen 0 und 0,01 %.

Der wichtigste und zentrale Hinweis für mich ist dieser:
Zitat (von Anami):
Viele AG wollen gar keine Bewerbungen mit Mappe mehr haben. Diese Zeiten sind wohl vorbei. E-Mail-Bewerbungen sind üblich.


Statt dir in Rechtsforen Tipps für eine Klage einzuholen, jene die Erstattung von Kosten begehrt, die dir gar nicht angefallen sind, nimm dir diesen Rat zu Herzen. Such im Internet nach Stellen und bleibe auch dort um dich zu bewerben. Bei meinem Arbeitgeber (mehrere tausend Beschäftigte) kann man sich gar nicht mehr anders bewerben als online.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32292 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von STARLEJ):
Wobei als was ich mich dann bewerben soll machen die keine angaben.
Richtig. Das kann das JC dir nicht vorschreiben. Das steht aber in den Stellenangeboten der Firmen, was die suchen. Wenn sie Helfer suchen, kannst du dich als Helfer bewerben. Wenn sie Bäcker suchen, kannst du dich nicht als Bäcker bewerben, wenn du keiner bist.
Zitat (von STARLEJ):
Die haben mir doch nicht vorzuschreiben
Es wird Gründe geben, warum das JC das genau so verlangt.
Zitat (von STARLEJ):
Ich werde klagen so habe ich wenigstens 50/50 Chance
Welche Chance auf was? Naja, wenn du meinst...Ich sehe eher 1:99.
Zitat (von Anami):
Warum du als Erwerbsfähiger LB des JC keine EGV hast, habe ich noch nicht verstanden.
Könntest du das noch kurz beantworten?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von STARLEJ):
Die haben mir doch nicht vorzuschreiben als was,wie oft und wie weit von der Wohnung ich mich zu bewerben habe.

Vollkommen korrekt.
Man wird dann nur mit den Konsequenzen von dauerhaften Fehlbewerbungen lebe müssen. Wenn man sich das leisten kann, sehe ich da keine Probleme.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
GAMLETON
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 4x hilfreich)

Zu Anami:

Es gibt keine EGV da man diese nicht abschliesen muss. Es hat sich mehrmals fur mich vor SG entschieden.

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38491 Beiträge, 14014x hilfreich)

Wenn ich mir den Ablehnungsbescheid so angucke, dann fällt mir zweierlei auf:

1. Es sind keine individuellen Bewerbungen. Es sind nur die Adressen ausgetauscht wqrden. Ob da nur Firmen aus dem Adressbuch rausgesucht worden sind, die Bewerbungen jemals abgeschickt worden sind, da hat man so seine Zweifel.

2. Die Bewerbungen entsprechen nicht dem Standart. Drei Sätze mit Wiederholung des Lebenslaufs im Anschreiben, das kann, selbst wenn diese Bewerbungen abgesandt worden sind, keine Berücksichtigung bei einem möglichem Arbeitgeber finden.

An diesen beiden Punkten müsste der Fragesteller arbeiten. Dann wird es vielleicht auch was mit der Kostenerstattung.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32292 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von STARLEJ):
Es gibt keine EGV da man diese nicht abschliesen muss
Aha. Stimmt.
Da du ja wieder klagen willst, braucht man dir nichts versuchen zu erklären. Du darfst klagen.

Wenn du Geld mit den Bewerbungskosten machen willst, hast du jetzt einen MA beim JC getroffen, der es eben entsprechend ohne EGV mit dir und SO handhabt.
Erfolgversprechende Bewerbungen sehen nun einmal anders aus als das, was du dort losgeschickt hast. Dafür gibts kein Geld. Nicht einmal eine Pauschale.

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