Reduziertes Bafög wegen nicht Mitwirken eines Elternteils

23. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
XiHua
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Reduziertes Bafög wegen nicht Mitwirken eines Elternteils

Hallo,
Ich habe als Student eine Förderung nach BaföG für mein Ingenieursstudium erhalten. Um diese Förderung zu erhalten muss ich Unterlagen von meinen Eltern einholen, um meinen Anspruch zu belegen (bzw. zeigen, dass diese kein Unterhalt zahlen können). Da das Verhältnis zu meinem Vater sehr schwierig ist, ist es mir nicht immer gelungen ihn zu überzeugen die Unterlagen bereit zu stellen. In diesen Zeiten habe ich gemäß §36 des BaföG eine Vorauszahlung bekommen. Auf diese wird allerdings mein Kindergeld als Unterhalt angerechnet (da es nur eine Absicherung des absoluten Minimums ist).

Ich bin stets davon ausgegangen, dass der Anspruch früher oder später geklärt wird und ich mein Kindergeld zurück bekomme. Nun habe ich mein Studium abgeschlossen. Und das Studentenwerk (zuständig für meine BaföG Bewilligung) hat mir mitgeteilt, dass der Beschluss zu Vorauszahlung endgültig ist. Somit würde ich fast 3000 € weniger BaföG erhalten haben, bei den gleichen schulden (BaföG Schuldengrenze). Ich finde es klingt verrückt, dass mein Vater durch seine Ignoranz mein BaföG dauerhaft reduzieren kann. Ich glaube nicht dass mein Vater Unterhaltspflichtig ist. Er ist (soweit ich weiß) ein obdachloser Alkoholiker. Meiner Meinung nach würde Gleichheit vor dem Gesetz bedeuten, dass ich nicht für das Verhalten meines Vaters in Nachteil geraten darf.

Kann mir jemand sagen ob dieser Beschluss rechtmäßig ist? Bzw. ob es eine Chance gibt das Geld noch irgendwie einzuholen (ein Mitwirken meines Vaters ist keine realistische Option, trotz vom Studentenwerk verhängter Zangsgälder kooperiert er nicht). Gibt es eine Stelle an die ich mich wenden kann? Leider ist das Stipendium, welches ich für meine Promotion bekomme nicht so üppig, dass ich da so ohne weiteres einen Anwalt von bezahlen könnte.

Beste Grüße und vielen Dank für Ihre Antworten

-- Editiert von XiHua am 23.07.2022 16:25

-- Editiert von Moderator topic am 23.07.2022 16:27

-- Thema wurde verschoben am 23.07.2022 16:27

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von XiHua):
Ich finde es klingt verrückt, dass mein Vater durch seine Ignoranz mein BaföG dauerhaft reduzieren kann.

Ich fürchte die Folge des reduzierten BAföG ist wohl eher die Untätigkeit des BAföG-Empfängers als die Ignoranz des Vaters...



Zitat (von XiHua):
Kann mir jemand sagen ob dieser Beschluss rechtmäßig ist?

Welche Unterlagen fehlen denn konkret?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
XiHua
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Welche Unterlagen fehlen denn konkret?


Es werden Unterlagen benötigt, die sein Einkommen für 2016 und 2017 belegen. Anhand dessen kann dann bestimmt werden ob sein Einkommen reicht um Unterhalt zu zahlen.
Im Zweifelsfall wäre das eine Steuererklärung o.Ä.. Die könnte das Studentenwerk anscheinend auch direkt vom Finanzamt holen. Aber er scheint sich auch dem Finanzamt gegenüber zu weigern, sich zu seinem Einkommen zu äußern.

Bezüglich Untätigkeit: was hätte ich denn noch tun können? Ich habe in regelmäßigen Abständen Briefe an die Briefadresse meines Vaters geschrieben. Ich sehe nicht, was ich sonst hätte tun können um die Unterlagen zu bekommen.

-- Editiert von XiHua am 23.07.2022 18:28

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von XiHua):
Aber er scheint sich auch dem Finanzamt gegenüber zu weigern, sich zu seinem Einkommen zu äußern.

Nun, das muss er unter Umständen auch gar nicht.



Zitat (von XiHua):
Es werden Unterlagen benötigt, die sein Einkommen für 2016 und 2017 belegen.

Was konkret hat man denn getan um diese zu erlangen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
XiHua
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Was konkret hat man denn getan um diese zu erlangen?


Ihn schriftlich aufgefordert. Nachdem er nicht reagiert hat, hat das Studentenwerk ein Zwangsgeld "verhängt". Ich stecke in dem Verfahren nicht drin. Aber soweit ich es verstehe hat er es ignoriert und somit hat sich das mit dem Zwangsgeld anscheinend erledigt.
Es wurde außerdem beim Finanzamt nach Infos gefragt, aber die wissen auch nicht.
Als Privatperson weiß ich nicht, wie ich das Gehalt einer Person herausfinden kann. Außer natürlich durch fragen. Ich habe auch seine Mutter um Hilfe gebeten, aber Sie ist wohl auch nicht zu Ihm durchgedrungen.

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#5
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Sie können Beratungshilfe beantragen. Die Gewährung setzt aber (unter anderem) voraus, dass Sie wirklich kaum Geld haben. Bei Absolventen eines Ingenierstudiengangs ist das vergleichsweise selten der Fall. Weisen Sie nach, wie hoch das Stipendium ist und dass es Ihre einzige Einkommensquelle ist. Was ist eigentlich mit Kindergeld oder Wohngeld?

Sie hätten damals elternunabhängiges Bafög beantragen und dazu darlegen sollen, dass es unmöglich ist, von dem Vater irgendwelche Auskünfte oder Unterhalt zu erhalten bzw. auch nur dessen Aufenthaltsort zu ermitteln.

Wichtiger als die Rechtmäßigkeit der Bescheide ist zunächst deren Bestandskraft. Egal wie rechtmäßig oder nicht die Bescheide jeweils waren, nach Ablauf der in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist werden die Bescheide bestandskräftig und Sie können (fast) nichts mehr machen. Diese Fristen dürften hier schon verstrichen sein.

Für sich genommen sieht das mit der Anrechnung des Kindergeldes sowieso rechtmäßig aus. Die Begründung dafür haben Sie (bezogen auf das elternabhängige Bafög) schon selbst genannt.

Der Gleichheitssatz ist insofern gewahrt, als dass jeder andere in Ihrer Situation ganz genau wie Sie nur das Notwendigste bekommen hätte. Dass beim Bafög am Ende jeder dasselbe bekommt, kann man offensichtlich sowieso nicht verlangen. Zu Recht wird beim Bafög wie auch sonst im Sozialrecht nach der jeweiligen (insbesondere finanziellen) Situation des Antragstellers differenziert.

Ich bin mir auch nicht sicher, ob die ausgerechneten 3000 Euro korrekt sind. In den Jahren 2016 und 2017 dürften doch nichtmals 5000 Euro angerechnet worden sein. Dieses Geld wäre andernfalls teilweise als Zuschuss, teilweise als darlehen gewährt worden. Einen Teil davon hätten Sie also sowieso zurückzahlen müssen. Jetzt dürfte im Ergebnis nicht viel Anderes gelten.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von XiHua):
Es wurde außerdem beim Finanzamt nach Infos gefragt, aber die wissen auch nicht.

Nun, bei einem obdachlosen Alkoholiker dürfte das Einkommen recht übersichtlich sein ...



Zitat (von XiHua):
Als Privatperson weiß ich nicht, wie ich das Gehalt einer Person herausfinden kann. Außer natürlich durch fragen.

Man hätte ihm auf Auskunft verklagen können.

Alternativ die Unmöglichkeit der Beschaffung der Unterlagen beweisen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
XiHua
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich glaube für Beratungshilfe bin ich doch noch zu wohlhabend/ich lebe nicht am Existenzminimum. Es geht mir nur darum, dass ich nicht gerne Geld für einen Anwalt ausgeben möchte, wenn nicht absehbar ist, wie meine Chancen wären in einem Verfahren.

Für elternunabhängiges BaföG müssen beide Eltern unauffindbar sein oder? Meine Mutter ist jedoch auffindbar und hat ihr Einkommen auch immer offengelegt. Mein Vater auch manchmal. Nur halt nicht immer. Er hat z.B. auch eine Meldeadresse in Deutschland.

Die Vorauszahlung gilt eigentlich nur bis der Unterhaltsanspruch bestimmt ist. Ich habe für einen anderen Bewilligungszeitraum mein Kindergeld nachbezahlt bekommen (also als der eigentliche Bewilligungszeitrum schon abgelaufen war), weil mein Vater zu einem Späteren Zeitpunkt eine Steuererklärung gemacht hat. Das hat sich das Studentenwerk dann vom Finanzamt geholt. Kindergeld wird auf normales BaföG nicht angerechnet.

Ich finde nicht das Gleichheit gewahrt ist. Normalerweise bekommen Leute weniger/kein BaföG, weil sie Unterhalt bekommen. Weder auf Unterhalt noch auf normales BaföG wird Kindergelt angerechnet. Es wird einem nur abgezogen, wenn der Vater keine Einkommensauskunft tätigen möchte.

3000 sind gerundet. Ich habe ein Jahr kein Kindergeld bekommen (12*192=2304) und dann im darauf folgenden Bewilligungszeitraum bin ich irgendwann 25 geworden. Dann gab es kein Kindergeld mehr, das mir abgezogen werden kann. Das waren glaube ich nochmal 3 Monate oderso, aber der satz hatte sich auch nochmal geändert.

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#8
 Von 
XiHua
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nun, bei einem obdachlosen Alkoholiker dürfte das Einkommen recht übersichtlich sein ...

Das ist zumindest was ich über seine effektive Lebenssituation gehört habe. Aber Hörensagen ist selbstverständlich nicht genug für einen BaföG Antrag.

Zitat (von Harry van Sell):
Alternativ die Unmöglichkeit der Beschaffung der Unterlagen beweisen.

Das habe ich für jeden Antrag auf Vorauszahlung machen müssen. Ich habe Kopien meiner Briefe vorgelegt um zu belegen, das ich mich bemüht habe die Unterlagen einzuholen.

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#9
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Weder auf Unterhalt noch auf normales BaföG wird Kindergelt angerechnet.
Doch. Auf Unterhalts wird Kindergeld angerechnet.

Zitat:
Für elternunabhängiges BaföG müssen beide Eltern unauffindbar sein oder?
Meines Erachtens nicht. Sie hätten dann "vom Vater unabhängiges Bafög" bekommen.

Zitat:
Es geht mir nur darum, dass ich nicht gerne Geld für einen Anwalt ausgeben möchte, wenn nicht absehbar ist, wie meine Chancen wären in einem Verfahren.
So ist das nunmal. Für die Einschätzung der Chancen ist ein Anwalt zuständig. Eine Erstberatung ist hinsichtlich der Kosten gesetzlich gedeckelt. Manche Anwälte bieten die Erstberatung noch günstiger an (oder sogar kostenlos).

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von XiHua):
Ich habe Kopien meiner Briefe vorgelegt um zu belegen, das ich mich bemüht habe die Unterlagen einzuholen.

Das hat aber nun rein gar nichts mit
Zitat (von Harry van Sell):
Unmöglichkeit der Beschaffung der Unterlagen beweisen.

zu tun ...



Zitat (von XiHua):
Das ist zumindest was ich über seine effektive Lebenssituation gehört habe.

Ok, man hat sich also nur aufs Briefe schreiben beschränkt und keine weiteren Maßnahmen bezüglich der Realität gemacht?



Zitat (von XiHua):
Ich finde nicht das Gleichheit gewahrt ist.

Doch, man wird gleich behandelt mit allen anderen die keine entsprechenden Machweise erbracht haben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
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#11
 Von 
smogman
Status:
Student
(2801 Beiträge, 921x hilfreich)

Zur Rechtmäßigkeit der Anrechnung siehe Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.12.2014 -
BVerwG 5 C 3.14 mit einer in meinen Augen konsistenten Begründung.

Ich verstehe noch nicht, was das mögliche Ergebnis sein soll. BAföG, Kindergeld und Unterhalt ergänzen sich trotz unterschiedlicher Rechtsbereiche insoweit, dass am Ende immer ungefähr der gleiche Betrag herauskommt. Das ist hier zusammen aus BAföG-Vorausleistung und Kindergeld gegeben.

Die eigentliche Besonderheit ist doch, dass der Volljährige hier das Kindergeld selbst ausgezahlt bekommt. Denn das dürfte tatsächlich eher seltener vorkommen. Kindergeld ist eine Steuerermäßigung für Eltern, auch in der Volljährigkeit.

Wer soll hier in welcher Fallkonstellation also mehr bekommen als der TE?

Zitat (von XiHua):
Ich habe für einen anderen Bewilligungszeitraum mein Kindergeld nachbezahlt bekommen (also als der eigentliche Bewilligungszeitrum schon abgelaufen war), weil mein Vater zu einem Späteren Zeitpunkt eine Steuererklärung gemacht hat.
Auf diese Weise vielleicht? Das ist aber schon ein sehr ungewöhnlicher Ablauf. Und was heißt Kindergeld nachgezahlt? Wenn, dann wurde BAföG nachgezahlt, denn Kindergeld hattest du ja schon!?

Zitat (von XiHua):
Ich finde nicht das Gleichheit gewahrt ist. Normalerweise bekommen Leute weniger/kein BaföG, weil sie Unterhalt bekommen.
Nein, Leute bekommen weniger BAföG, weil das Einkommen der Eltern angerechnet wird, nicht weil sie Unterhalt bekommen.

Zitat (von Harry van Sell):
Ok, man hat sich also nur aufs Briefe schreiben beschränkt und keine weiteren Maßnahmen bezüglich der Realität gemacht?
Muss man auch nicht. Es hätte nichts geändert. Der TE hat sich gegenüber der BAföG-Stelle korrekt verhalten und die BAföG-Stelle hat den Anspruch vermutlich korrekt ausgerechnet.

Ob nun elternunabhängiges BAföG oder Vorausleistung macht doch keinen Unterschied. Eigenes Einkommen, und sei es eine Abzweigung des Kindergeldes, ist auf das BAföG anzurechnen.

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