Regelaltersrente und Selbständigkeit

11. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
Schippo
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
Regelaltersrente und Selbständigkeit

Hallo, liebe Experten,

ich beziehe seit Mai 2018 Regelaltersrente, von der ich aber nicht leben kann. Da ich seit Jahren selbständig war, wollte ich das im Alter eingeschränkt fortsetzen. Ich bin in der Krankenversicherung der Rentner, so daß der auf die Rente entfallende KV-Beitrag einbehalten und automatisch an die Krankenkasse abgeführt wird. Nun möchte die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag auf die selbständige Nebentätigkeit erheben. Da ich aufgrund einer zwischenzeitlich schweren Erkrankung und einer OP an der Wirbelsäule nur noch sehr geringfügig dazuverdienen kann, stellt sich mir die Frage, wie das berechnet werden soll. Während meiner Erkrankung war mein Gewerbe ruhend gestellt und die Krankenkasse hat auf Zusatzbeiträge verzichtet. Nun habe ich meine nebenberufliche Selbständigkeit wieder aufgenommen und die Krankenkasse möchte die Beiträge neu festsetzen. Hierzu verlangt sie den letzten Steuerbescheid, der allerdings ausschließlich das Ergebnis der hauptberuflichen Tätigkeit ist, also vor Renteneintritt. Dieser spiegelt aber eine ganz andere wirtschaftliche Situation wieder und würde bei Anwendung zu einem mtl. Zusatzbeitrag führen, den ich unter den heutigen Gegebenheiten gar nicht bezahlen könnte.

Was kann ich tun? Muß sich die Krankenkasse gedulden bis ein aktueller Steuerbescheid vorliegt, der die jetzige wirtschaftliche Situation seit Renteneintritt, also eine nebenberufliche Selbständigkeit wiederspiegelt? Die Krankenkasse droht mir bereits mit einer Berechnung nach der Höchstbemessungsgrenze.

Ich könnte mein Einkommen seit Renteneintritt (Mai - Dez. 2018) auch anhand der EÜR nachweisen. Muß die Krankenkasse das im Vorfeld akzeptieren bis ein endgültiger Steuerbescheid vorliegt? Da die Krankenkasse aber die Einkünfte anders bemißt als das Finanzamt, bin ich mir unsicher, was ich vom Überschuß lt. EÜR, also Einnahmen minus Ausgaben, noch in Abzug bringen darf. Das Finanzamt berücksichtigt vom verbleibenden Überschuß ja noch private Belastungen bzw. Aufwendungen (z. B. gezahlte Privatsteuern (ESt., etc.) oder gezahlte Krankenkassenbeiträge und andere Aufwendungen. Erst dann ist es für das Finanzamt das Steuerbrutto, also der Betrag vor Steuern. Diese privaten Aufwendungen sind ja ebenfalls in einer EÜR unter „Sonstige Konten" ausgewiesen, dürfen aber nicht sofort als unbeschränkt abzugsfähige geschäftliche Ausgaben geltend gemacht werden. Gilt diese Ermittlung des Steuerbruttos auch für die Krankenkasse?

Für mich ist das besonders wichtig, da es ja bei den Krankenkassen einen Freibetrag (2019 = 155,75) gibt, die sog. beitragsfreien Versorgungsbezüge, und erst Beiträge entstehen, wenn dieser überschritten wird. Aufgrund meiner Erkrankung und der langen Arbeitsunfähigkeit war mein Einkommen in dieser Zeit so gering, daß ich noch mtl. unterhalb dieser Freigrenze liegen würde und gar keinen Zusatzbeitrag entrichten müßte, wenn die Berechnung des Steuerbruttos gleich ist. Wenn dies nicht der Fall ist und die Krankenkassen diese privaten Aufwendungen nicht berücksichtigen, würde ich über dem Freibetrag liegen und es würde für mich die Beitragsbemessungsgrenze von z. Z. 1.038,33 EUR gelten.

Ich bedanke mich schon jetzt ganz herzlich für jegliche Hilfe und die Mühe.

Viele Grüße von Schippo

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von Schippo):
stellt sich mir die Frage, wie das berechnet werden soll.
Die GKV kann auch schätzen.
Zitat (von Schippo):
Muß sich die Krankenkasse gedulden bis ein aktueller Steuerbescheid vorliegt,
Ja. Und ggfls. fordern sie dann nach.
Zitat (von Schippo):
Ich könnte mein Einkommen seit Renteneintritt (Mai - Dez. 2018) auch anhand der EÜR nachweisen.
So würde ich das machen. Damit hätten sie zunächst Futter.

Wie das Einkommen berücksichtigt wird--- kannst du sicher in einem Spezialforum erfahren.
---krankenkassenforum---heißt der Nachbar

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Machen wir auch so. Letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid vorlegen. Ist der 18-er noch nicht da, dann eine aktuelle BWA 2018 vorlegen. Die Buchhaltung 2018 müßte ja (jetzt) vollständig vorliegen.

Auf Grundlage dessen werden die Beiträge errechnet und erhoben.

Und nun ja, die Erklärung des Einkommens aus Gewerbe/Selbständigkeit ist zwingend bei der KK einzureichen.

-- Editiert von Spejbl am 12.05.2019 01:05

Signatur:

Jeder für sich allein, ist nichts. Zusammen aber, sind wir ein unschlagbares Team!

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Schippo
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo @all,

vielen Dank für die Feedbacks und die wertvollen Tipps, das hilft mir schon mal bezüglich meiner eigenen Überlegungen etwas weiter.

Zitat (von Anami):
Wie das Einkommen berücksichtigt wird--- kannst du sicher in einem Spezialforum erfahren.
---krankenkassenforum---heißt der Nachbar


Hier habe ich mich schon gestern registriert, aber leider bin ich noch immer nicht vom Admin freigeschaltet worden - bleib aber am Ball.

Allen noch einen schönen Sonntag und Grüße von Schippo

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