Hallo zusammen,
ich hab mal eine richtig gute Fragestellung und bin auf eure Antworten gespannt, da es hier eventuell ein Problem mit dem SGB IX gibt.
Es geht um die Fahrtkostenerstattung der Deutschen Rentenversicherung bei einer Rehabilitationsmaßnahme.
Dort wird sich auf §73 Abs.4 SGB IX berufen und ein Deckel in Höhe von 130 Euro für die Hin & Rückfahrt mit dem eigenen PKW vorgenommen. Der Abs. 4 verweist auf §5 Abs.1 BRKG (Bundesreisekostengesetz.
In welchem der Deckel auf 0,20 €/ Km bzw. max Betrag 130 Euro für die gesamten Fahrtkosten verankert ist.
Jetzt besagt aber §1 Abs.1 BRKG ( Geltungsbereich) das dieses nur für Beamte, Richter und Soldaten auf Dienstreisen gilt. Ich bin Normalbürger und kein Beamter der eine Dienstreise macht.
Ich muss in eine Rehamaßnahme und meine Anfahrt zur Klinik beträgt 529 KM / Strecke oder 7 Std. mit den öffentlichen Verkehrsmitteln und 5 mal umsteigen und das mit Gepäck.
Der Reisepreis mit der DB liegt bei etwa 170 Euro für Hin und Rückfahrt, diese würde ich auch erstattet bekommen, bei meinem PKW lägen die Kosten bei 0,20€ und 529 Km x 2 = 211,60 Euro.
Es wäre doch nur fair, wenn ich zumindest die gleiche Höhe an Erstattung bekomme, wie als wenn ich mit der Bahn fahren würde.
(Damit ich den Nörglern direkt den Wind aus den Segeln nehmen kann) LWS Bandscheibenprobleme und dann 4-5 mal umstiegen und das Gepäck schleppen, dazu noch 7 Std. mit einer Maske atmen sehe ich als Zumutung an.) .
Nun ist aber die Frage, kann und darf das SGB IX im §73 Abs. 4 auf dieses BRKG verweisen und es als Grundlage nehmen, obwohl dieses für Dienstreisen von Staatsbediensteten ist ?
Gruß
Astrafan
Reisekosten Rehabilitation, Rentenversicherung
29. September 2022
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Frage vom 29. September 2022 | 23:52
Von
Status: Schüler (151 Beiträge, 56x hilfreich)
Reisekosten Rehabilitation, Rentenversicherung
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#1
Antwort vom 30. September 2022 | 08:57
Von
Status: Student (2384 Beiträge, 762x hilfreich)
Da der Verweis explizit im Gesetz steht, erübrigt sich diese Frage eigentlich. Auf die Inhalte der Reisekostengesetze wird der Einfachheit halber von vielen anderen Gesetzen verwiesen.ZitatNun ist aber die Frage, kann und darf das SGB IX im §73 Abs. 4 auf dieses BRKG verweisen und es als Grundlage nehmen, obwohl dieses für Dienstreisen von Staatsbediensteten ist ? :
Die Rentenversicherung hat ein umfassendes öffentliches und detailliertes Rechtsportal. Mal daraus zitiert:
"In Fällen einer notwendigen, besonders weiten Anreise, in denen die Benutzung eines Kraftfahrzeuges aufgrund der Art und Schwere der Behinderung medizinisch erforderlich ist, kann in Bezug auf die Begrenzung der Fahrkosten auf 130,00 EUR eine einzelfallbezogene Härtefallprüfung nach Ziffer 9 der Reisekostengrundsätze erfolgen."
siehe hier und hier.
#2
Antwort vom 30. September 2022 | 13:59
Von
Status: Student (2739 Beiträge, 430x hilfreich)
ZitatLWS Bandscheibenprobleme und dann 4-5 mal umstiegen und das Gepäck schleppen, dazu noch 7 Std. mit einer Maske atmen sehe ich als Zumutung an.) . :
In der Regel schleppt kein Rehapatient Gepäck, wenn man mit der Bahn anreist.
Das kann man einige Tage vorher abholen lassen, dann ist es beim Eintreffen in der Klinik bereits vorhanden und umgekehrt geschieht das genauso.
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#3
Antwort vom 30. September 2022 | 14:25
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke für die ersten 2 Antworten.
1. Härtefallentscheidung hin oder her, hier geht es mir grundsätzlich um den Geltungsbereich des BRKG, es sind Dienstreisen von Bundesangestellten und nicht „Kranken" oder normalen Rehapatienten.
2. ich habe mehrfach die Unterlagen durchgelesen und bei mir steht nichts von Gepäckaufgabe im Vorfeld. Nur eine 2 Seiten erläuterung über Reisekosten mit ÖV‘s per Taxi oder Auto. Und das ich meine Reise selbst planen solll und co.
Wenn ich mein Gepäck aufgeben könnte, wären dir ÖV‘s ggf. eine Alternative.
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