Ich beziehe eine Rente für schwerbehinderte Personen, und zwar vor Erreichen der Altersgrenze seit letztem Jahr. Die Altersgrenze erreiche ich aber am 01.05.2024.
Trotz meiner eigenen Erkrankung pflege ich meinen Vater mit einem GdB v. 100 und einem Pflegegrad von 3, zuvor auch seit 2017 meine zwischenzeitlich verstorbene Mutter.
Von deren/dessen Pflegekasse werden daher bis Ende März eine jeden Jahres für das vorhergehende Jahr Rentenbeiträge in recht erheblicher Höhe bei der DRV Bund eingezahlt.
Den letzten Bescheid dazu erhielt ich von der Pflegekasse meines Vaters Anfang April 2023 und ging davon aus, dass meine eigene überschaubare Rente sich dadurch erhöhen würde.
Das war aber nicht der Fall, soll heißen, es wurde kein neuer Bescheid durch den DRV-Bund erstellt und mir übersandt.
Aus diesem Grunde habe ich mich an den DRV-Bund gewandt u. diesbezüglich nachgefragt.
Die Ernüchterung kam innerhalb nun doch weniger Tage, denn i.d.R. benötigen die Monate bis sie antworten.
Die erheblichen Einzahlungen der Pflegekasse werden bestätigt, jedoch wurde sich dadurch meine Rente NICHT erhöhen, denn die Berücksichtigung der Beiträge der Pflegekasse erfolge erst im Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze im April 2024.
Gesetzesgrundlagen zum Nachlesen werden wieder mal nicht genannt, obwohl ich jetzt schon mehrfach bei Antworten durch den DRV-Bund die darum gebeten habe.
Nunmehr stelle ich das Thema hier ein und möchte nachfragen, ob die geäußerte Ansicht der DRV-Bund richtig ist und auf welche Bestimmungen des SGB die sich beziehen?
Vielen Dank allen, die sich an dieser Sache beteiligen, im Voraus.
Rente für schwerbehinderte Menschen und Auswirkung der Einzahlungen der Pflegeversicherung des Vater
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?



Hinweis der DRV, auf Seite 36 stehen die Rentenarten auf welche Pflegezeiten angerechnet werden.
file:///C:/Users/station/Downloads/rente_fuer_pflegepersonen.pdf
Ansonsten eine Beratungsstelle der DRV aufsuchen, gibt es in fast in jeder Stadt.
Stellen sie ihre Frage den Experten der DRV.
Hier das Forum der DRV.
https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/action/show.html
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Zitatfile:///C:/Users/station/Downloads/rente_fuer_pflegepersonen.pdf :
der Link zum pdf scheint nicht zu funktionieren - ist es überhaupt ein solcher

Zitatist es überhaupt ein solcher ? :
Ja ... Dummerweise auf die Festplatte eines PC des Users mit der Bezeichnung "Station" ...
ZitatJa ... Dummerweise auf die Festplatte eines PC des Users mit der Bezeichnung "Station" ... :
ja, sehe ich genau so

Die passenden Auskünfte ohne Studium der *** erhältst du tatsächlich, wenn du im speziellen Expertenforum nachfragst.
https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/action/show.html
Oder diesen Link öffnen, dort auf herunterladen klicken und dann (auf eigener Station) ab Seite 36 studieren...
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/rente_fuer_pflegepersonen.html
Die Datei stammt von dieser Seite.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/rente_fuer_pflegepersonen.html
Achtete nicht darauf, dass es sich um eine Datei handelte.
Also, wenn ich nichts überlesen habe, dann hilft die genannte Broschüre da auch nicht weiter. Da steht lediglich drin, dass unter Vorlage der gesetzlichen Voraussetzungen auch eine EM Rente in Betracht kommt. Womit wir dann im SGB VI wären, § 43 wäre wohl einschlägig. So, jetzt haben wir das Problem, dass zwar einerseits schon eine EM Rente gezahlt wird; andererseits aber die hier verrenteten Pflegeleistungen noch voll ausgeübt werden können. Das widerspricht sich, wenn man mal die genannte Bestimmung durchliest. Ob ein solches Splitten der angesammelten Rentenansprüche aus zwei verschiedenen Anspruchsgrundlagen möglich ist, das muss ein Fachmann klären.
wirdwerden
ZitatSo, jetzt haben wir das Problem, dass zwar einerseits schon eine EM Rente gezahlt wird; andererseits aber die hier verrenteten Pflegeleistungen noch voll ausgeübt werden können :
Er bekommt keine EMR, sondern die Rente für Schwerbehinderte.
Zitatch beziehe eine Rente für schwerbehinderte Personen, und zwar vor Erreichen der Altersgrenze seit letztem Jahr. :
Da ist ein großer Unterschied, die EMR wird bis zum reg. Rentenalter hochgerechnet, die Rente wg. Schwerbehinderung nicht.
es ist schon hochinteressant, wie sich das hier entwickelt, dass augenscheinlich die DRV-Bund selbst kaum bis gar nicht daran interessiert ist, dazu Aufklärung zu betreiben, eindeutig nachvollziehbar von Anfang an auch in einer Ablehnung, die gesetzlichen Grundlagen (kennen die die überhaupt ) zu benennen.
Wenn ich schon in ein Expertenforum gehe, das wiederum aus Mitarbeitern der DRV-Bund besteht, dann kann ich mich auch gleich schriftlich an den Sb. bei der DRV-Bund wenden, was ich nunmehr getan habe. Schaun mer mal, ob der das dort zusammen bringt ............. . Melde mich sodann.
-- Editiert von User am 2. Juni 2023 08:55
ZitatWenn ich schon in ein Expertenforum gehe, das wiederum aus Mitarbeitern der DRV-Bund besteht, dann kann ich mich auch gleich schriftlich an den Sb. bei der DRV-Bund wenden, was ich nunmehr getan habe. :
Die Antwort dauert halt länger.
zuweilen nicht .......in diesem besonderen Fall möglicherweise, aber nur dann wenn der angeschriebene Sb. nach einem "ewigen Muster" verfährt, dem er schon seit Gezeiten "nacheifert", mithin nicht weiß, WELCHE Rechtsnorm er überhaupt bei seinen Entscheidungen anwendet. Alles schon so erlebt, soll heißen: da wird exholobaucho einfach mal RASCH etwas behauptet, der Betroffene wird's schon schlucken und dann wird nachgefragt und dann kommt: äh, ja nach was für einer Rechtsnorm habe ich überhaupt entschieden
es ging nun doch mit der DRV-Bund relativ schnell.
Die Rechtsgrundlage ist aus § 66 Abs 3a SGB VI zu entnehmen, wobei die entsprechenden Gesetzgebungsorgane ganz offensichtlich die Änderung erst nachträglich beschlossen haben, was aus dem "a" zu erkennen ist. Warum auch immer, was ich noch im Nachhinein zu ermitteln versuche, was dazu geführt hat. Widersinnig u. insofern inkonsistent, wenn die DRV-Bund behauptet, dass die bis zur Zahlung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erbrachten Rentenbeiträge aus den Vorjahren (hier seit 2017) beim gesetzlich zulässigen u. vorgezogenen Rentenbeginn berücksichtigt worden seien. Anschließend dann nicht mehr? Doch sehr seltsam!
Insofern ist auch zu berücksichtigen § 236a SGB VI Altersrente für schwerbehinderte Menschen! Und der Begriff Altersrente ist in dem 66er enthalten.
Letztendlich bedeutet das auch, dass die Rentenbeitragszahlungen durch Dritte erbracht u.U. verloren, wenn nämlich - und das ist natürlich der worst case - der Begünstigte ZUVOR verstirbt!
-- Editiert von User am 18. Juni 2023 11:50
-- Editiert von User am 18. Juni 2023 11:54
Nur zu dem Absatz 3a
Hier kannst du die Zeitschiene der Änderungen des § 66 SGB VI nachverfolgen.
https://www.buzer.de/gesetz/886/al171154-0.htm
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