Hallo in dieses hilfreiche Forum,
ich möchte meine alleinstehende Mutter (Rentnerin mit Grundsicherung) aus gesundheitlichen Gründen in meine Nähe holen und suche deshalb eine Wohnung für Sie, die kostenmäßig "angemessen" ist. Dies ist enorm schwer, auch aufgrund der gestiegenen Mieten. Ich überlege deshalb auch, eine Eigentumswohnung zu erwerben und sie zu vermieten, da es einfach nicht möglich ist, preiswerten Wohnraum (Speckgürtel einer Metropole) zu finden.
Nach einem Telefonat mit dem Grunsicherungsamt weiß ich Folgendes:
Angemessene Bruttokaltmiete wäre 443,- Euro (Netto-Kaltmiete (ca. 378,-) + Nebenkosten), Heizkosten werden zusätzlich übernommen. Die Nebenkosten dürften demnach so ca. 65,- Euro im Monat betragen.
Leider werden immer nur die Nettokaltmieten (z.B. Mietspiegel) angegeben. In Wirtschaftsplänen der Hausverwaltungen stehen zumeist noch die umlagefähigen und nichtumlagefähigen Kosten augeschlüsselt.
Wie bekomme ich anhand dieser Wirtschaftspläne denn die Bruttokaltmiete errechnet: Sind das die Nettokaltmiete + die "umlagefähigen" Kosten aus dem Wirtschaftsplan der Abrechnung? Oder sind dort die persönlichen Heizkosten schon dabei (da gibt es einen Posten Wärmedienst sowie Heizkosten - weiß aber nicht, ob das für das Haus und/oder auch für die Wohnung gilt)? Allein die umlagefähigen Kosten sind ja fast immer doppelt so hoch, wie die vom Amt angesetzten Nebenkosten...
Gruß Elke
Rentner mit Grundsicherung - Angemessene Mietkosten
18.3.2021
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Frage vom 18.3.2021 | 09:58
Von
Status: Beginner (50 Beiträge, 0x hilfreich)
Rentner mit Grundsicherung - Angemessene Mietkosten
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#1
Antwort vom 19.3.2021 | 17:52
Von
Status: Unsterblich (23375 Beiträge, 4593x hilfreich)
Dazu kommen dann die Heizkosten. Es ist also Nettokaltmiete + kalte Betriebskosten + Heizkosten.ZitatAngemessene Bruttokaltmiete wäre 443,- Euro :
Anhand der Wirtschaftspläne wohl nicht.ZitatWie bekomme ich anhand dieser Wirtschaftspläne denn die Bruttokaltmiete errechnet: :
Ich würde in die entspr. Internetseiten der Wohnungsanbieter schauen.
Dort findet sich meistens die dreiteilige Kostenstruktur.
Die umlagefähigen Kosten einer Wohnung finden sich in der Betriebskosten-Verordnung.
http://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/
In den umlagefähigen Kosten sind die Kosten für Heizung und WW-Bereitung = Heizkosten enthalten. Die müsstet du also herausnehmen.ZitatAllein die umlagefähigen Kosten sind ja fast immer doppelt so hoch, wie die vom Amt angesetzten Nebenkosten... :
Ein Beispiel:
Angeboten zum Kauf wird eine WE mit 50 qm zu X € zum Kauf. Ortsübliche Netto-Kaltmiete lt. Mietspiegel wären 500,-
Du kaufst sie und vermietest sie an deine Mutter zu 380 + 65 + 65 = 510,- Gesamt-KDU. Dürfte angemessen sein.
#2
Antwort vom 19.3.2021 | 21:55
Von
Status: Bachelor (3111 Beiträge, 332x hilfreich)
ZitatSind das die Nettokaltmiete + die "umlagefähigen" Kosten aus dem Wirtschaftsplan der Abrechnung? :
Ja.
Es steht dir als Eigentümer jedoch frei die umlagefähigen Kosten auch tatsächlich auf den Mieter umzulegen. Tust du es nicht, dann senken sich diese kalten Betriebeskosten eben um diesen Betrag.
Heizkosten werden idR auch im WP separat aufgeführt und sind bei den kalten Betriebskosten -wie Anami bereits erwähnte- nicht zu berücksichtigen.
-- Editiert von Solan196 am 19.03.2021 21:57
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