Hallo, ich habe eine Frage bezüglich einer Rückforderung vom ALG 2 aus dem Jahre 2008. Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe und Antworten.
Meine Mutter hat heute Post vom Landkreis erhalten, in der sie aufgefordert wird, eine Zahlung von 115,49 € bis zum 02.06.2026 zu leisten, andernfalls wird die Forderung vollstreckt.
Brif vom 19.05.2026
Im Brief steht:
Sie haben bis heute die in der Anlage angegebenen Beträge trotz Mahnung nicht begleichen. Die Zwangsvollstreckung mit allen Unannehmlichkeiten und weiteren können Sie abwenden, wenn der Gesamtrückstandsbetrag bis zum neu gesetzten Termin auf eines der u.g. Konten.......gut geschrieben wurde.
In der Anlage steht volgendes:
Bezeichnung der Rückstände:
Forderung ALG2 Akz. ..... Rückforderung v. 21.11.2007 FAR S Max Musterfrau 1800-11-10
Aktenzeichen: XY
Forderung: 554,42 €
Fällig seit: 01.02.2018
Gemahnt am: 08.08.2018
Geleistet ist: 438,93 €. Ich denke, diese Summe wurde 2018 gezahlt. Genau kann ich das nicht mehr sagen, da keine Unterlagen mehr vorhanden sind.
Gefordert werden nun, wie oben beschrieben, 115,49 € ohne sonstige Gebühren.
Daher meine Frage: Ist die Forderung bereits verjährt oder hat die Behörde Recht und die Forderung muss gezahlt werden? Wenn nicht, wie gehe ich weiter vor und gibt es ein entsprechendes Musterformular?
Im Netz habe ich zwar etwas gefunden, aber dort wird von einer Verjährung von 1 Jahr, 4 Jahren und sogar 30 Jahren gesprochen.
-- Editiert von User am 20. Mai 2026 15:12
Rückforderung ALG2 aus 2018 verjährt ja oder nein
Aufgrund der aktuellen Jahreszahl 2026 eigentlich irrelevant, aber bitte die Jahreszahlen nochmals überprüfen.
1. Überschrift -> 2018
2. Erster Satz -> 2008
3. Bezeichnung der Rückstände -> 2007
Zitat :aber dort wird von einer Verjährung von 1 Jahr, 4 Jahren und sogar 30 Jahren gesprochen.
Da fehlen sogar noch welche.
Bei einer ALG2 Rückforderung beträgt die Standartfrist aber 4 Jahre -> § 50 Abs. 4 SGB X in Kombination mit § 113 SGB X.
Es sei denn, das Amt hat damals einen Feststellungs- oder Durchsetzungsbescheid nach § 52 Abs. 1 SGB X erlassen, dann sind es 30 Jahre (§ 52 Abs. 2 SGB X).
Zitat :...da keine Unterlagen mehr vorhanden sind.
Sollte man sich eine Kopie des Bescheides besorgen.
Zitat :Wenn nicht, wie gehe ich weiter vor und gibt es ein entsprechendes Musterformular?
Das "Wenn nicht" lässt sich ohne den letztendlichen Bescheid nicht prüfen, daher erhebt man einfach die Einrede der Verjährung und wartet die Antwort ab.
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P.s.
Die Vollstreckunsgankündigung lässt aber den Schluss zu, dass keine Verjährung vorliegt und ein Titel der 30 Jahre lang gültig ist, existiert.
Ist das der Fall sollte man zusehen, die Forderung fristgerecht zu begleichen und es nicht zur Vollstreckung kommen zu lassen, denn die wäre mit weiteren Kosten verbunden.
-- Editiert von User am 20. Mai 2026 15:34
Zitat :Aufgrund der aktuellen Jahreszahl 2026 eigentlich irrelevant, aber bitte die Jahreszahlen nochmals überprüfen.
1. Überschrift -> 2018
2. Erster Satz -> 2008
3. Bezeichnung der Rückstände -> 2007
ja sorry bei den Jahres angaben ist mir ein Fehler unterlaufen
2. sollte 2018
3. sollte 2017
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Und was denkt deine Mutter?Zitat :Ich denke, diese Summe wurde 2018 gezahlt.
Die wird sich doch evtl. erinnern, dass sie mal eine alte Rückforderung zu begleichen hatte, wenn der Brief an sie adressiert war.
Und wer genau vom Landkreis schreibt an deine Mutter?
Zitat :Es sei denn, das Amt hat damals einen Feststellungs- oder Durchsetzungsbescheid nach § 52 Abs. 1 SGB X erlassen, dann sind es 30 Jahre (§ 52 Abs. 2 SGB X).
Zitat (von Daniel35):
...da keine Unterlagen mehr vorhanden sind.
Sollte man sich eine Kopie des Bescheides besorgen.
soll ich den schreiben wider sprechen, und die Behörde auffordern mir als erstes das schreiben der Feststellungs- oder Durchsetzungsbescheides nach § 52 Abs. 1 SGB X als Kopie zuzusenden und wenn dies der fall ist bin ich Auch gewillt die Forderung umgehend zu begleichen.
oder ist es besser persönlich bei der Behörde vorbei zu gehen und mir unter Vorlage des AKZ eine Kopie des Feststellungs- oder Durchsetzungsbescheides nach § 52 Abs. 1 SGB X auszuhändigen. können sie mir die Aushändigung dieser Kopie verweigern oder sind sie zur Herausgabe verflicht.
natürlich rechtzeitig bevor die Frist abläuft und nur unnötige mehr kosten anfallen.
sollte die Behörde kein Feststellungs- oder Durchsetzungsbescheid nach § 52 Abs. 1 SGB X haben bzw. erlassen haben, dann kann ich doch die Forderung wegen Verjährung bei der Behörde zurück weisen.
Zitat :Zitat (von Daniel35):
Ich denke, diese Summe wurde 2018 gezahlt.
Und was denkt deine Mutter?
Die wird sich doch evtl. erinnern, dass sie mal eine alte Rückforderung zu begleichen hatte, wenn der Brief an sie adressiert war.
Und wer genau vom Landkreis schreibt an deine Mutter?
1. kann sie auch nicht mehr sagen ist ja schon ein par Jahre hehr.
2. Der Landrat Amt für Finanzen Keriskasse als Vollstreckungsbehörde
Nein, das ist nicht zu empfehlen.Zitat :soll ich den schreiben wider sprechen,
Wenn überhaupt, sollte deine Mutter was an den Landkreis schreiben oder dort selbst persönlich fragen, um welche Forderung es noch immer geht. Sie scheint die Schuldnerin bei der Behörde zu sein.
Am besten aber sollte die Forderung nach Begleichung der Restsumme bis spätestens 2.6. 2026 bezahlt werden.
Auf die Mahnung hat deine Mutter schließlich auch nicht reagiert... oder nur einen Teil der Forderung bezahlt.
Die Behörde dürfte die Verjährungsfristen für diesen Sachverhalt am besten kennen.
Bitte schön der Reihe nach und Schritt für Schritt. Die Behörde wird wahrscheinlich die Akte grad noch auf dem Tisch haben, wenn der gelbe Brief heute kam.Zitat :sollte die Behörde kein Feststellungs- oder Durchsetzungsbescheid nach § 52 Abs. 1 SGB X haben bzw. erlassen haben, dann kann ich doch die Forderung wegen Verjährung bei der Behörde zurück weisen.
Zitat :Die Behörde wird wahrscheinlich die Akte grad noch auf dem Tisch haben, wenn der gelbe Brief heute kam.
Danke für deine Antwort, aber es war kein gelber Brief, sondern ein ganz normaler Standardbrief, auch kein Einschreiben oder Ähnliches.
Auch nach einem ganz normalen Standardbrief wird die Behörde beim Landkreis gleich noch parat haben, was in der Akte steht.Zitat :aber es war kein gelber Brief, sondern ein ganz normaler Standardbrief, auch kein Einschreiben oder Ähnliches.
Also weder Widerspruch erheben noch zurückweisen.
So ganz verstehe ich die angegebenen Daten noch nicht. Wenn der Rückforderungsbescheid vom 21.11.2017 datiert, eine Fälligkeit aber erst am 01.02.2018 eingetreten ist, dann spricht das ein wenig dafür, dass seinerzeit gegen die Bescheid Widerspruch erhoben wurde, der zurückgewiesen wurde. Ist letztendlich aber nur von Bedeutung für den Beginn der Verjährung.
Am 08.08.2018 wurde die Forderung angemahnt. Diese Mahnung löst nicht die 30-jährige Verjährung aus. Es bleibt also bei vier Jahren.
Ein nicht unwesentlicher Teil der Forderung wurde offensichtlich bezahlt. Ist diese Zahlung in Raten erfolgt, könnte jede einzelne Ratenzahlung zu einem Neubeginn der Verjährung führen/geführt haben.
Um halbwegs sicher beurteilen zu können ob hier Verjährung eingetreten ist oder nicht, bestehen doch erhebliche Unklarheiten beim Sachverhalt. Ich würde anstelle Deiner Mutter
- schriftlich und mit nachweislichem Zugang bei der Vollstreckungsbehörde die Einrede der Verjährung erheben,
- gleichzeitig mitteilen, dass für die Überprüfung, ob Verjährung tatsächlich eingetreten ist, Einsicht in die Forderungsakte erforderlich ist,
- um Zusendung einer vollständigen Kopie der Forderungsakte, nzw. alternativ um einen Termin zur Akteneinsicht vor Ort bitten,
- bis dahin darum bitten, auf Vollstreckungsmaßnahmen vorerst zu verzichten und
klarstellen, dass dann, wenn sich aus der Akte ergibt, dass keine Verjährung eingetreten ist, die Forderung selbstverständlich beglichen wird.
Bei der Akteneinsicht solltest Du, respektive Deine Mutter, nach Möglichkeit die vollständige Akte abfotografieren oder bei der Behörde kopieren lassen. Kopien können berechnet werden, was - je nach Umfang - durchaus teuer werden kann. Sollte das fotografieren oder kopieren nicht gestattet werden, sollten ausführliche Notizen gemacht werden. Wichtig ist insbesondere,
- wann welche Zahlungen geleistet worden sind,
- ob und wann Anträge auf Stundung, Erlass oder Ratenzahlung gestellt wurden,
- wie über die Anträge entschieden wurde,
- wann Zahlungserinnerungen oder Mahnungen versandt wurden und vor allem
- wann ggf. welche Bescheide (erkennbar an der Überschrift und daran, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten ist) erlassen wurden und ob diese per einfachem Brief oder förmlicher Zustellung (PZU) versandt wurden sowie ob die entsprechenden Zugangsnachweise inkl. Zugangsdatum in der Akte sind.
Die bloße Anforderung irgendwelcher Bescheide hilft Dir nicht weiter. Nach der Akteneinsicht bittet Deine Mutter dann um Prüf- und Bedenkzeit von mindestens zwei Wochen, innerhalb derer sie sich dazu äußert, ob die Forderung anerkannt oder an der Einrede der Verjährung festgehalten wird. Mit den vorstehenden Informationen kannst Du Dich gerne hier wieder melden.
Liegen Deiner Mutter noch Kontoauszüge aus der Zeit ab 2018 vor?
Gruß,
Axel
-- Editiert von User am 21. Mai 2026 05:18
Ergänzung zu #9:
Es sieht so aus, als würde es sich bei Dir um eine sogenannte Optionskommune handeln. Davon ausgehend, dass dort hinsichtlich des Forderungseinzugs ähnlich gearbeitet wird wie in den gemeinsamen Einrichtungen, spricht einiges dafür, dass sich die maßgeblichen Bescheide und Schreiben nicht in der Forderungsakte befinden. Ggf. könnte es also erforderlich sein, auch bei der Ausgangsbehörde Akteneinsicht zu nehmen.
Gruß,
Axel
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