Rückforderung Halbwaisenrente

10. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
dimuri23
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückforderung Halbwaisenrente

Hallo an alle,
es geht um eine Rückforderung der Halbwaisenrente.
Ein Teil des ausgezahlten Betrages der Deutschen Rentenversicherung wird zurückverlangt, weil ich über das 27.Lebensjahr hinaus weiter Zahlungen erhalte habe. Durch einen Fehler im System bei denen haben sie es anscheinend außversehen noch weiterzahlen lassen von meinem letzten Bezug wo noch ein Schulabschluss nachgeholt wurde der seit Juni 2022 abgeschlossen ist, daraufhin wurde für jeden Monat weitergezahlt. Die Anforderungen zur Weiterzahlung nach dem Monat Juni 2022 der Halbwaisenrente habe ich zudem durchgehend erfüllt.
Ab September 2022 habe ich dann ein Vollzeitstudium begonnen. Ich bin davon ausgegangen das die Phrase, "bis zur Vollendung des 27.Lebensjahres" bedeutet, dass ich die Zahlungen weitergezahlt bekomme bis ich offiziell 28 Jahre im August 2023 werde. Ich habe den Part anscheinend völlig missinterpretiert. Nun verlangen sie den Betrag ab meinem 27.Geburtstag (August 2022-Mai 2023, wo die Zahlung eingestellt wurde und der erste Brief der Rückforderung kam) komplett zurück.

Mein Elternteil ist schon 2009 verstorben und mein Geburtsjahr ist 1995.
Einen ersten Widerspruch habe ich schon im Juli 2023 geschrieben und denen erklärt das ich stetig davon ausgegangen bin anspruchsberechtigt zu sein und auch geglaubt habe das mir die Leistungen bis maximal August 2023 zustehen würden. Dieses Geld wurde immer neben einen Teil des Bafögs ausgegeben während des Studiums, auch weil ich eine eigene Wohnung während des Studiums finanziere und ich stets geglaubt es natürlich auch ausgeben zu dürfen da ich es ja auch zu keinem Zeitpunkt absichtlich gewusst habe. Wäre es mir bewusst gewesen es nicht behalten zu dürfen, hätte ich hier sonst mein gesamtes Studium gefährdet. Auch das diese Zahlungen weiterliefen, gaben mir zu denken das die Kasse von meinem Studium erfahren hat und diese mich ja auch jederzeit nach dem Stand der Ausbildungsverhältnisse anfragen hätte können. (So wurde es jedenfalls üblich in der Vergangenheit zu meiner Person, zumindest immer in regelmäßigen Abständen abgefragt während die Zahlungen liefen).

Der ursprüngliche Rückforderungsbetrag wurde nach erneuter aufgeforderter nachträglicher Antragsstellung (für die Monate ab Juli 2022) die ich im Juli 2023 abgeschickt hatte nun aktuell um die Monate Juli und August 2022 reduziert. Zahlbar sind weiterhin die Monate September-Mai 2023 laut deren Schreiben.
Kann ich hier irgendwas gegen machen? Ich kenne mich in dem Fall noch gar nicht so gut aus. Ich habe keinerlei finanzielle Mittel für solch eine Rückforderung zur Verfügung.

Ich bedanke mich für jede Hilfe im Voraus.
MFG

-- Editiert von User am 10. November 2023 00:51

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127587 Beiträge, 40841x hilfreich)

Zitat (von dimuri23):
Kann ich hier irgendwas gegen machen?

Man könnte um Stundung und Ratenzahlung bitten.



Zitat (von dimuri23):
Ich habe keinerlei finanzielle Mittel für solch eine Rückforderung zur Verfügung.

Das wird sich ja vermutlich irgendwann mal ändern?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
dimuri23
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man könnte um Stundung und Ratenzahlung bitten.


Ich hatte eigentlich erstmal vor gar nichts zu zahlen. Das Geld wurde ausgegeben und jegliche zusätzliche Raten wären eine sehr hohe Belastung für das wenig Geld was man während des Studiums inkl. kleinen Minijob bekommt.

Zitat:
Das wird sich ja vermutlich irgendwann mal ändern?


Nach Studiumsende oder in einigen Jahren vielleicht, aber erstmal wäre meine Frage auch ob es eine Möglichkeit gibt das ganze ohne Rückzahlung zu erledigen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13158 Beiträge, 4473x hilfreich)

Gegen den ursprünglichen Rückforderungsbescheid hast Du also Widerspruch eingelegt, richtig?

Aufgrund dieses Widerspruchs wurde die Rückforderung um zwei Monate reduiert. Was für einen Bescheid hast Du dazu erhalten? War das einfach nur ein Änderungsbescheid? Oder ein Abhilfebescheid? Oder ein Widerspruchsbescheid? Oder mehreres davon?

Von wann ist dieser Bescheid und bist Du dagegen ebenfalls mir Widerspruch oder Klage vorgegangen?

Wie wird die Änderung der Rückforderung denn überhaupt begründet?

Grundsätzlich dürfte die Rückforderung korrekt sein, weil die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Waisenrente entfallen sind. Du wirst Dich insoweit nur auf den Vertrauensschutz berufen können, dass heißt, dahingehend argumentieren, dass Du davon ausgegangen bist, dass die Weiterzahlung korrekt ist und Du in diesem Vertrauen die Leistung verbraucht hast. Dabei wird es darauf ankommen, ob dieses Vertrauen schutzwürdig ist. Dieses ist dann nicht der Fall, wenn Du wusstest, dass die Weiterzahlung fehlerhaft ist, oder dieses durch grobe Fahrlässigkeit nicht wusstest.

Die Erfolgsaussichten einer solchen Argumentation würde ich bei allenfalls 50 : 50 einzuschätzen. Insbesondere Dein Argument, Du wärst davon ausgegangen, dass 27. Lebensjahr sei erst mit dem 28. Geburtstag vollendet, ist ein sehr schwaches. Dass diese Annahme falsch ist, weiß eigentlich jeder. Aber, Versuch macht klug. Und zumindest kannst Du den Beginn der Rückzahlung durch ein entsprechendes Widerspruchs-/Klageverfahren hinauszögern.

Beantworte erstmal bitte die obigen Nachfragen und dann sehen wir weiter.

War der ursprüngliche Rentenbescheid eigentlich zeitlich befristet? Und wenn ja, stand da als Befristung "bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres", oder stand dort ein Datum?

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3112 Beiträge, 1017x hilfreich)

Neben den grundsätzlichen Erwägungen von Axel sei darauf hingewiesen, dass die DRV hier ein Ermessen bei der Rückforderung hat. Man kann also neben der Argumentation über die Gutgläubigkeit auch die Möglichkeit der Ausübung dieses Ermessens im Rahmen der Anhörung erbitten, wenn ein atypischer Fall vorliegt. Hierzu steht in den öffentlichen Kommentaren der DRV:

Ein Verschulden des Rentenversicherungsträgers weist regelmäßig auf einen „atypischen" Fall hin. Bei der konkreten Ermessensausübung ist insbesondere ein mögliches Mitverschulden oder das alleinige Verschulden des Rentenversicherungsträgers sowie das öffentliche Interesse (Interesse der Versichertengemeinschaft) zu berücksichtigen, Leistungen, auf die nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung kein Anspruch bestand, zurückzufordern. Ein Mitverschulden oder ein alleiniges Verschulden des Rentenversicherungsträgers bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Umfang der Bescheidaufhebung und damit die Höhe der Überzahlung zu reduzieren ist.

Eventuell ist es dafür aber außergerichtlich schon zu spät: Gibt der Betroffene im Rahmen des Anhörungsverfahrens keine Ermessensgesichtspunkte an, ist eine Ermessensentscheidung nach Aktenlage zu treffen.

Gut für dich wäre insoweit, wenn die DRV die Anhörung bisher gar nicht durchgeführt hätte.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
dimuri23
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Gegen den ursprünglichen Rückforderungsbescheid hast Du also Widerspruch eingelegt, richtig?


Hi Axel, danke für deine hilfreiche Antwort! Und ja, das ist korrekt, ich habe Widerspruch auf den ersten Rückforderungsbescheid der DRV eingelegt die von mir damals direkt die volle Rückforderungssumme von Juli 2022-Mai 2023 verlangt haben.

Zitat:
Aufgrund dieses Widerspruchs wurde die Rückforderung um zwei Monate reduiert. Was für einen Bescheid hast Du dazu erhalten? War das einfach nur ein Änderungsbescheid? Oder ein Abhilfebescheid? Oder ein Widerspruchsbescheid? Oder mehreres davon?


Ich hätte hier ein wenig genauer sein können, es handelte sich um das Schreiben nach meinem teils erfolgreichem Widerspruch um einen Erstattungsbescheid, lediglich ein Brief mit der abgemilderten Rückforderungssumme und zur gleichzeitigen Rückforderung des Restbetrags wie ich erwähnt hatte.

Zitat:
Von wann ist dieser Bescheid und bist Du dagegen ebenfalls mir Widerspruch oder Klage vorgegangen?


Also der Bescheid nach meinem Widerruf ist recht frisch in einem gelben Brief per Einschreiben angekommen. Auf diesen wollte ich nochmal mit Widerspruch reagieren, auch weil mir das in dem Brief so mitgeteilt wird das ich dafür wieder 1 Monat Zeit habe.

Zitat:
Wie wird die Änderung der Rückforderung denn überhaupt begründet?


Laut dem Erstattungsbescheid ist die Begründung in Kurzform: "Nach §50 Absatz 2 SGB X sind Leistungen zu erstatten, so weit sie ohne Verwaltungsakt erbracht wurden. Wegen eines technischen Fehlers wurde die Zahlung der Ihnen gewährten Waisenrente nicht korrekt zum 30.06.2022 eingestellt, sondern für die Zeit vom 01.07.2022 bis 31.05.2023 weiter an Sie ausgezahlt. Demnach bestand zunächst kein Anspruch auf Waisenrente für die Zeit vom 01.07.2022 bis 31.05.2023 in Höhe von X Euro.
Aufgrund des eingereichten Antrages auf Weiterzahlung der Waisenrente bestand nunmehr ein Anspruch auf Waisenrente über den 30,06.22 hinaus bis zum 31.08.22 (Vollendes des 27.Lebensjahres).
Anhaltspunkte für einen Rentenanspruch nach dem 27.Lebensjahr im Sinne des $ 48 Absatz 5 SGB VI liegen nicht vor."

Zitat:
Du wirst Dich insoweit nur auf den Vertrauensschutz berufen können, dass heißt, dahingehend argumentieren, dass Du davon ausgegangen bist, dass die Weiterzahlung korrekt ist und Du in diesem Vertrauen die Leistung verbraucht hast.


Ja, davon habe ich auch schon gelesen, und es stimmt ja auch es war mir wirklich nicht bewusst. Sonst hätte ich das Geld gar nicht angenommen weil ich ja sowieso gewusst hätte es zurückzahlen zu müssen was ich in nächster Zeit ja gar nicht kann.

Zitat:
War der ursprüngliche Rentenbescheid eigentlich zeitlich befristet? Und wenn ja, stand da als Befristung "bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres", oder stand dort ein Datum?


Ja der ursprüngliche Rentenbescheid vom 23.11.2021 war auf 1 Jahr bis zum 30.06.2022 befristet gewesen, durch deren Fehler im System aber weitergelaufen lassen worden.


-- Editiert von User am 10. November 2023 13:02

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1580 Beiträge, 294x hilfreich)

Zitat (von dimuri23):
Ja, davon habe ich auch schon gelesen, und es stimmt ja auch es war mir wirklich nicht bewusst.
Zitat (von dimuri23):
Ja der ursprüngliche Rentenbescheid vom 23.11.2021 war auf 1 Jahr bis zum 30.06.2022 befristet
Finde den Widerspruch! Du wusstest, dass laut Bescheid die Rentenzahlung am 30.6.22 endet. Der o.g. Vertrauensschutz entfällt damit m.E.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
dimuri23
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Finde den Widerspruch! Du wusstest, dass laut Bescheid die Rentenzahlung am 30.6.22 endet. Der o.g. Vertrauensschutz entfällt damit m.E.


Ich verstehe wie das rüberkommt, ich musste allerdings nach dem Rückforderungsbescheid in diesem Jahr erst wieder den ersten ursprünglichen Bescheid von 2021 rauskramen um nachzuschauen ob es wirklich der 30.06.22 oder nicht doch ein anderes Datum war, denn ich hatte es nicht mehr im Kopf gehabt (das war sogar ein Extra gesonderter Brief der Deutschen Post?). Ich hab den vielleicht damals kurz überflogen und das wars auch schon. Somit stand es zwar im originalen Bescheid aus 2021 drin, den habe ich aber auch nur bei der Ankunft aus dem Briefkasten gelesen. Ich hoffe einfach das spricht jetzt nicht alles gegen mich.

Erst wo ich den ersten Rückforderungsbrief erhalten habe und mich die DRV auf den Bescheid mit dem Datum verwiesen hat wann der Anspruch ursprünglich hätte enden müssen, habe ich im Nachhinein gemerkt das es laut denen früher hätte enden sollen.

Ich habe in der Zwischenzeit aber nicht mehr nachgeschaut, alleine schon aus dem Grund weil ich wusste das ich seit Ende Juni 2022 mit Beginn des Studiums im September durchgehend weiter anspruchsberechtigt war (auch die Phase mit den Abständen zwischen 2 Ausbildungsabschnitten innerhalb der 4 Monate war mir bewusst da ich den Fall vor einigen Jahren schon einmal hatte) und die Zahlungen ja weiterhin ausgezahlt wurden und ich der Auffassung war das alles in Ordnung sei und die DRV evtl. Meldung bekommen hat das ich aktuell studiere. Zudem geht man an erster Stelle nicht von so einem gravierenden Fehler seitens der DRV aus.

Und wie schon gesagt habe ich auch deswegen, weil weitergezahlt wurde, die ganze Zeit auf eine zusätzliche übliche Ausbildungsverhältnisabfrage seitens der DRV gesetzt.


-- Editiert von User am 11. November 2023 03:29

-- Editiert von User am 11. November 2023 03:31

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13158 Beiträge, 4473x hilfreich)

Zitat:
Ich hoffe einfach das spricht jetzt nicht alles gegen mich.


Leider doch.

Zitat:
Ich hab den vielleicht damals kurz überflogen und das wars auch schon. Somit stand es zwar im originalen Bescheid aus 2021 drin, den habe ich aber auch nur bei der Ankunft aus dem Briefkasten gelesen.


Genau das ist es dann wohl, was mit "grob fahrlässiger Unkenntnis der Überzahlung" gemeint ist.

So leid es mir tut, aber ich schließe mich

Zitat:
Du wusstest, dass laut Bescheid die Rentenzahlung am 30.6.22 endet. Der o.g. Vertrauensschutz entfällt damit m.E.


vollständig an.

Wenn tatsächlich im Bescheid sogar das konkrete Datum der Beendigung stand, wirst Du dich nicht daruaf berufen können, nicht gewusst zu haben, dass der Rentenbezug mit Ablauf des Monats Juni 2022 endet.

Zitat:
Ich habe in der Zwischenzeit aber nicht mehr nachgeschaut, alleine schon aus dem Grund weil ich wusste das ich seit Ende Juni 2022 mit Beginn des Studiums im September durchgehend weiter anspruchsberechtigt war


Dieses Wissen war allerdings falsch. Der Anspruch endet spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres, unabhängig davon, ob Du weiterhin in Ausbildung bist oder nicht.

Außerdem hätte, aufgrund der vorherigen Befristung, auf jeden Fall die Weiterbewilligung beantragt werden müssen. Einen Automatismus dahingehend, dass wegen der weiter laufenden Ausbildung weiter gezahlt wird, gibt es nicht. Woher hätte denn die DRV auch wissen sollen, dass Du nun studierst?

Zitat:
da ich den Fall vor einigen Jahren schon einmal hatte) und die Zahlungen ja weiterhin ausgezahlt wurden


Da hattest Du auch die Altersgrenze noch nicht erreicht.

Nach meiner Einschätzung wirst Du um die Rückzahlung nicht herumkommen. Wenn überhaupt kann es nur noch darum gehen, Zeit zu schinden und und den Beginn der Rückzahlung hinauszuzögern. Das kannst Du ggf mit einem erneuten Widerspruch und auch anschließender Klage erreichen. Widerspruch und Klage sind kostenfrei, solange Du keinen Anwalt einschaltest. Und das kann sich alles in allem schonmal 1 bis 2 Jahre (oder länger) hinziehen und während der Zeit musst Du keine Zahlungen leisten. Mehr als dass kannst Du m.E. aber auch nicht erreichen.

Zitat:
Aufgrund des eingereichten Antrages auf Weiterzahlung der Waisenrente bestand nunmehr ein Anspruch auf Waisenrente über den 30,06.22 hinaus bis zum 31.08.22 (Vollendes des 27.Lebensjahres).


Dein Widerspruch wurde demnach wohl nicht als Widerspruch, sondern als Antrag auf Weiterzahlung gewertet, was zu der Reduzierung der Rückzahlung geführt hat.

Zitat:
Also der Bescheid nach meinem Widerruf ist recht frisch in einem gelben Brief per Einschreiben angekommen. Auf diesen wollte ich nochmal mit Widerspruch reagieren, auch weil mir das in dem Brief so mitgeteilt wird das ich dafür wieder 1 Monat Zeit habe.


Das kannst Du machen, wobei der Erfolg - wie bereits geschrieben - allein darin liegen kann, dass Du die Rückzahlung hinauszögern kannst. Gelber Brief spricht übrigens eher für Postzustellurkunde, als für Einschreiben. Dann sollte auf dem Briefumschlag das Zustelldatum vermerkt sein. Ab diesem Datum läuft die Widerspruchsfrist. Dein Widerspruch muss spätestens einen Monat später nachweislich bei der DRV eingegangen sein.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
dimuri23
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die ausführliche Antwort. Ich werde es am Ende dann doch einfach hinauszögern und immer mal wieder was zur Seite legen. Danke für die Aufklärung des ganzen.

Zitat (von AxelK):
Dieses Wissen war allerdings falsch. Der Anspruch endet spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres, unabhängig davon, ob Du weiterhin in Ausbildung bist oder nicht.


Ich habe zum Schluss in dem Bezug noch eine Frage: Ich habe etwas von einem Verlängerungstatbestand der Halbwaisenrente über das 27.Lebensjahr gelesen, wenn man davor einen Wehr oder Zivildienst durchgegangen ist. Ich frage mich hier ob das evtl. auf mich zutrifft? Ich habe von Oktober 2013 - Juli 2014 einen Zivildienst im Rahmen eines FSJ absolviert. Ich war zu dem Zeitpunkt auch schon ü18 Jahre alt. Gilt so ein Verlängerungstatbestand für mich? Ich finde da keine eindeutige Antwort, deshalb frag ich lieber nochmal nach.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3112 Beiträge, 1017x hilfreich)

Zitat (von dimuri23):
Ich habe von Oktober 2013 - Juli 2014 einen Zivildienst im Rahmen eines FSJ absolviert.
Zu diesem Zeitpunkt waren Wehrdienst und Zivildienst bereits abgeschafft. Der Zivildienst war eine Pflicht für alle Kriegsdienstverweigerer. Das FSJ ist dagegen, wie der Name schon sagt - freiwillig.

Hintergrund dieser Verlängerungsmöglichkeit ist, dass man während dem Wehrdienst oder Zivildienst keine Waisenrente bekommen hat. Also war der Zeitraum ggf. hinten anzuhängen. Während einem FSJ bekommt man aber Waisenrente, weshalb keine Verlängerung notwendig ist.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 284.688 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
114.860 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.