Ich habe eine Wohnung an einen Hartz 4 Empfänger vermietet. Die Miete wird gem. § 22 SGB II
vom Jobcenter direkt an mich überwiesen. Der Mieter ist Ende Januar 2019 verstorben. Das Jobcenter hat die Miete für Februar 2019 noch (versehentlich) an mich überwiesen. Nun hat mich das Jobcenter aufgefordert, die Miete für Februar 2019 wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 I BGB
) zurück zu zahlen.
Das Mietverhältnis wurde durch den Tod des Mieters nicht beendet.
Meine Frage:
Bin ich zur Rückzahlung der Miete Februar 2019 gem. § 812 I BGB
verpflichtet oder hat sich das Jobcenter an die Erben zu richten (haben hier allerdings alle das Erbe ausgeschlagen)?
Rückforderung Kosten der Unterkunft vom Vermieter im Todesfall
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Ich bin mir nicht ganz sicher.
Aber:
Das war wohl nicht versehentlich, sondern wegen des Todesfalls Ende Januar. Da waren die Leistungen für Februar schon angewiesen. Der Mieter hat ganz sicher auch noch seine Regelbedarfsleistung aufs Konto bekommen. Also ganz normaler Ablauf.
Diese wird das JC auch zurückhaben wollen--- wahrscheinlich von den Erben.
Immer wird von Seiten des JC darauf gepocht und betont, dass das Vertragsverhältnis nur zwischen Mieter und Vermieter besteht. Auch, wenn die Direktzahlung erfolgt.
Rückforderungen für evtl. zu Unrecht gezahlte Leistungen wären mE an die Erben des Mieters zu richten.
Dass diese die Erbschaft ausgeschlagen haben, bedeutet nicht, dass sie nicht 1 Monat Miete zurückzahlen könnten.
Man kann als Vermieter durchaus dieser Forderung mit Widerspruch begegnen.
Das läuft immer noch? Wer zahlt für den Verstorbenen die Miete?ZitatDas Mietverhältnis wurde durch den Tod des Mieters nicht beendet. :
Was genau steht denn auf dem Überweisungsbeleg des Jobcenters?
Wenn da steht, dass es die Miete für die Wohnung sei (oder für den Mieter xyz), dann bist du nicht ungerechtfertigt bereichert, denn die Miete steht dir zu.
Es ist in Deutschland durchaus erlaubt, schuldbefreiend für jemand anderen zu zahlen und das tut das Jobcenter hier: Man zahlt die aufgrund des Mietvertrages fällige Miete. Wenn man für jemanden schuldbefreiend zahlt, muss man halt selbst sehen wie man des Geld von dem, für den man das netterweise gezahlt hat, zurückbekommt.
Zusammengefasst: verweise das Jobcenter darauf, dass sie eine gerechtfertigte Forderung deinerseits beglichen haben und du somit keineswegs ungerechtfertigt bereichert bist. Das sollte genügen.
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In diesen Fällen steht im Bescheid des JC:ZitatWenn da steht, dass es die Miete für die Wohnung sei :
Abweichender Zahlungsempfänger
der Empfänger---der Zeitraum--- IBan und BIC des Empfängers (Vermieter)
Der Mieter hatte zu Lebzeiten eine Direktzahlungsvereinbarung mit dem JC gemacht.
Hier ist doch zwischen öffentlichem Recht (ALG II) und zivilem Vertragsrecht (Mietvertrag) zu unterscheiden. Zivilrechtlich ist der Mietvertrag nicht mit dem Tod automatisch beendet. Allerdings erlischt der Zahlungsanspruch gegen das Jobcenter. Und das Jobcenter überweist nur solange die Miete, wie ein Anspruch besteht.
wirdwerden
Der Vermieter hatte zu keinem Zeitpunkt einen Zahlungsanspruch gegen das Jobcenter. Insofern erlischt da auch nichts.
Frage ist: woraus ergibt / ergab sich eigentlich bisher, dass diese Überweisungen des Jobcenters für die Miete gewesen sein sollen?
Wenn da wirklich nicht mehr steht und nichts weiteres vereinbart war, dann könnte das Jobcenter die Zahlngen der letzten drei Jahre wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen ...
Es muss also irgend einen (vielleicht nur mündlichen oder in einer Aktennotiz beim Jobcenter abgrlegten) Vertrag geben dass das Jobcenter die Mietzahlungen übernimmt. Auf den kann der Vermieter sich beziehen.
ZitatFrage ist: woraus ergibt / ergab sich eigentlich bisher, dass diese Überweisungen des Jobcenters für die Miete gewesen sein sollen? :
ZitatIn diesen Fällen steht im Bescheid des JC: :
Abweichender Zahlungsempfänger
der Empfänger---der Zeitraum--- IBan und BIC des Empfängers (Vermieter)
Das erscheint NUR im Bescheid, wenn der Mieter mit dem JC eine Direktzahlungsvereinbarung gemacht hat.
Hier im Falle des TE ist das so.
Auf jedem Bescheid mit leistungrelevantem Bezug erscheint diese Zeile *abweichender Zahlungsempfänger*.
Ich meine, das JC arbeitet nun formal ab, was sich durch den Tod des LB ergibt.
Man erkennt Zahlungsempfänger. An die schreibt man. Man nutzt das BGB, weil das Sozialrecht gegen den Vermieter nicht greift. Wahrscheinlich werden/wurden die Erben auch schon angeschrieben. Nach BGB.
Alles soweit klar.
Es gibt Erben, wenn es auch evtl. nichts zu erben gibt.
Die Erben sind dann verpflichtet, sich mit dem Vermieter und dem JC auseinanderzusetzen.
-ICH- würde Widerspruch innerhalb 1 Monat nach Zugang der Rückforderung schriftlich beim JC erheben.
-ICH- würde zeitgleich die Erben kontaktieren. Je nachdem, was bezüglich des Mietverhältnisses seit Februar vereinbart wurde, wären die Erben zur Rückzahlung verpflichtet. Das sind Nachlassverbindlichkeiten wie Beerdigungskosten auch. Trotz Erbausschlagung zu erbringen.
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