Rückforderung Schenkung Haus

3. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
guest-12308.11.2022 12:27:49
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückforderung Schenkung Haus

Hallo, meine Eltern wollen mir ein Haus mit Wohnungsrecht übertragen. Angenommen, vor Ablauf der 10 Jahre sind diese nun im Pflegeheim auf Unterstützung angewiesen. Wird das Sozialamt das Haus zurück fordern oder die Mehrkosten von mir bis Ablauf der 10 Jahre verlangen, oder unbegrenzt, wenn der Fall vor Ablauf der 10 Jahre eingetreten ist. Macht es dann Sinn, bis Ablauf der 10 Jahre die Eltern direkt zu unterstützen, sodass vor Ablauf der 10 Jahre keine Verarmung eintritt? Ab dem 11. Jahre, wäre bei Verarmung dann keine Rückforderung mehr möglich und die Unterstützung alleinig abhängig von meinem Einkommen, oder? Gruß, Basti

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36520 Beiträge, 6163x hilfreich)

Mal hier was zum Thema:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/rueckforderung-von-schenkungen-durch-das-sozialamt_181019.html

Zitat (von juradino):
Macht es dann Sinn, bis Ablauf der 10 Jahre die Eltern direkt zu unterstützen,
Grundsätzlich macht es Sinn, seine Angehörigen zu unterstützen, wenn sie selbst nicht alles aus eigenem Einkommen/Vermögen leisten können.
Durchaus auch länger als 10 Jahre, wenn es nötig ist und man das kann.

War die Überlegung von vorgestern (du willst eine Wohnung für deine Eltern mieten?) doch nicht gut? :???:
https://www.123recht.de/Forum-__f594380.html

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128226 Beiträge, 40955x hilfreich)

Zitat (von juradino):
Wird das Sozialamt das Haus zurück fordern oder die Mehrkosten von mir bis Ablauf der 10 Jahre verlangen,

Ohne hellseherische Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.



Zitat (von juradino):
Macht es dann Sinn, bis Ablauf der 10 Jahre die Eltern direkt zu unterstützen, sodass vor Ablauf der 10 Jahre keine Verarmung eintritt?

Müsste man mal durchrechnen...



Zitat (von juradino):
Ab dem 11. Jahre, wäre bei Verarmung dann keine Rückforderung mehr möglich und die Unterstützung alleinig abhängig von meinem Einkommen, oder?

Ja, durchaus.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8426 Beiträge, 4609x hilfreich)

Zitat (von juradino):
Hallo, meine Eltern wollen mir ein Haus mit Wohnungsrecht übertragen. Angenommen, vor Ablauf der 10 Jahre sind diese nun im Pflegeheim auf Unterstützung angewiesen.

Wenn sich die Eltern ein umfassendes Wohnrecht vorbehalten haben, fängt ie 10-Jahres-Frist nicht an zu laufen.
Zitat:
Wird das Sozialamt das Haus zurück fordern oder die Mehrkosten von mir bis Ablauf der 10 Jahre verlangen, oder unbegrenzt, wenn der Fall vor Ablauf der 10 Jahre eingetreten ist.

Wenn das Sozialamt Forderungen geltend machen kann, können diese unbegrenzt gefordert werden.

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#4
 Von 
guest-12308.11.2022 12:27:49
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten.

Ich übernehme das Haus zum Teil geschenkt, zum kleinen Teil gekauft.
Auf das Haus wird ein Wohnungsrecht eingetragen.

Zitat (von Anami):
War die Überlegung von vorgestern (du willst eine Wohnung für deine Eltern mieten?) doch nicht gut?


Das ist zweite Phase, falls meine Eltern sich verkleinern möchten und weiterhin eine gute Idee.

Die Unterstützung könnte in der dritten Phase notwendig werden, wenn meine Eltern im Pflegeheim leben und ich weiterhin im Haus.

Zitat (von Harry van Sell):
Ja, durchaus.


Zitat (von cruncc1):
Wenn sich die Eltern ein umfassendes Wohnrecht vorbehalten haben, fängt ie 10-Jahres-Frist nicht an zu laufen.


Danke Harry van Sell und cruncc1 - ich lese daraus zwei sich widersprechende Antworten.
Eingeräumt wird ein Wohnungsrecht auf das gesamte Haus.

Heißt das, dem Zugriff auf das Haus als Vermögensgegenstand kann man sich nicht auf dem Weg entziehen?
Das ist es, was ich vom Notar soweit verstanden habe (nach Ablauf der 10-Jahres-Frist).

Aber wenn die erst nach Auszug aus dem Haus beginnt ... steht die Pflege vllt. ja schon kurz bevor?

Gruß

Basti

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12308.11.2022 12:27:49
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Wenn sich die Eltern ein umfassendes Wohnrecht vorbehalten haben, fängt ie 10-Jahres-Frist nicht an zu laufen.


Ich habe jetzt noch einmal recherchiert und verstanden: Bei dem Sozialhilferegress beginnen die 10 Jahre ab Einreichung beim Grundbuchamt, bei Pflichtteilsberechnungen erst ab eigentlicher Übergabe der Immobilie.

Mag dazu jemand etwas sagen?

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36520 Beiträge, 6163x hilfreich)

Zitat (von juradino):
Die Unterstützung könnte in der dritten Phase notwendig werden, wenn meine Eltern im Pflegeheim leben und ich weiterhin im Haus.
Ja. Für diese 3. Phase wäre dann die gemietete Wohnung *frei*, man könnte diese neu vermieten und die Mieteinnahmen für die Unterstützung der Eltern verwenden.
Alles noch ganz ohne irgendwelche Rückforderungen des Sozialamtes.

Beides (Schenkung und Wohnrecht) ist notariell zu beurkunden und benötigt eine Grundbucheintragung.

Wer wann welche Pflichtteilsberechnungen macht, hat auch mit deinem Gedankenspiel zu tun?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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