Rückforderung des Jobcenters durch nicht zurückgezahltes Darlehen

3. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
XeroWinGer
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückforderung des Jobcenters durch nicht zurückgezahltes Darlehen

Hallo,

bevor ich Widerspruch gegen einen Bescheid einlege, möchte ich die Meinung von Außenstehenden lesen und evtl. in das Vorhaben einfließen lassen.

Hier der Sachverhalt:

Das Jobcenter verlangt ~600 € zurück, da ich ein Darlehen, in Höhe von 800 €, nicht zurückgezahlt habe bis bis zum 31.12.2019.
Ich hatte dazu noch Schulden in Höhe von 300 €, die ich zu dem Zeitpunkt abbezahlt habe.

Den Rückforderungsbescheid habe ich am 6. Februar 2020 erhalten, habe also noch ein paar Tage Zeit bis die Frist abläuft.

Nun möchte ich den Widerspruch folgendermaßen begründen:

1. Pflicht zur Schuldentilgung besteht weiterhin

- ich muss (und möchte) das Darlehen trotzdem zurückzahlen
- zwischenzeitlich habe ich 300 € von 800 € zurückgezahlt

2. Doppelte Belastung meines Budgets

- durch die Rückforderung muss ich jetzt fast doppelt so viel zurückzahlen wie Ursprünglich

3. Rücklage eines Großteils des Geldes für anstehende Kautionszahlung ( 570 € ) und zahnärztliche Behandlung ( ~250 € )

- hier sei noch erwähnt, dass die Wohnung an mich untervermietet wird und ich seit Dezember 2019 bemüht bin, diese als neuer Mieter zu übernehmen.
Leider hat das Jobcenter die Zusicherung der Kosten abgelehnt, womit dieses Vorhaben verzögert wurde und ich dadurch die 570 € lange horten musste.
- die Behandlung hat sich leider krankheitsbedingt verzögert und daher musste ich die ~250 € ebenfalls lange horten.

Sind die Begründungen soweit in Ordnung oder nicht?

Wenn nein, wie würdet ihr begründen?

Nachtrag:

Mein Ziel ist die Abwendung der Rückforderung und die vollständige Rückzahlung des Darlehens.

-- Editiert von XeroWinGer am 03.03.2020 16:58

-- Editiert von XeroWinGer am 03.03.2020 16:59

-- Editiert von XeroWinGer am 03.03.2020 17:02

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31949 Beiträge, 5626x hilfreich)

Was hat das JC dir denn jetzt geschrieben?
Was ist der Inhalt des Bescheides?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
XeroWinGer
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Da ziemlich viel im Bescheid geschrieben steht, versuche ich möglichst die relevanten Textabschnitte zu übernehmen.

Das Jobcenter hat mir vorläufig ALG2 bewilligt für den Zeitraum 01.09.19 bis 29.02.20.
Dieser Bescheid ist die abschließende Festsetzung, in dem ebenfalls festgestellt wurde, dass ~600 € zuviel gezahlt wurden.

Begründet wird mit Paragraph 41a Abs. 3 S. 1 SGB II.

Außerdem wird mir auf Basis der Kontoauszüge vom 4. Februar 2020 vorgeworfen, ich hätte ab Dezember bis Januar durchaus das Darlehen zurückzahlen können.
Jedoch hatte ich ab Dezember hohe Ausgaben wegen Weihnachten und den Rest des Geldes habe ich, wie bereits erwähnt, für die Kaution und zahnärztliche Behandlung zurückgelegt, somit hatte ich statt ~850 € eben ~1.700 € Anfang Februar.
Da ich leider erkrankt bin, konnte ich die Behandlung nicht fortführen und habe mich dann entschlossen, dieses Geld stattdessen für die anteilige Rückzahlung einzusetzen ( das sind die 300 € ) und später die Behandlung fortzuführen.

Weiterhin wird mit Paragraph 41a Abs. 4 S. 1 und S. 2 SGB II argumentiert.

Es wird zudem geschrieben, dass ich Anspruch auf Leistung in geringerer Höhe habe laut Paragraph 41a Abs. 6 S. 2 SGB II.

Ich hoffe ich konnte deine Fragen zufriedenstellend beantworten.

Bei Missverständnissen bitte ich um Nachsicht, mir fällt der Umgang mit Behörden nicht leicht und trotz mehrfachem Korrekturlesen können sich Fehler eingeschlichen haben.

Nachtrag:

Danke für die schnelle Antwort. Ich habe Feedback frühestens morgen erwartet.

-- Editiert von XeroWinGer am 03.03.2020 19:31

-- Editiert von XeroWinGer am 03.03.2020 19:32

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31949 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von XeroWinGer):
Außerdem wird mir auf Basis der Kontoauszüge vom 4. Februar 2020 vorgeworfen, ich hätte ab Dezember bis Januar durchaus das Darlehen zurückzahlen können.
Grundsätzlich ist es dem JC egal, ob man besondere Ausgaben hat. Und Weihnachten ist schon mal gar kein Grund, der vom JC berücksichtigt wird.
Auch andere Ansparungen oder Zurücklegungen oder Hortungen--- interessieren das JC nicht. Das JC will *zu Unrecht* erhaltene Leistungen immer möglichst schnell zurück.

Zitat (von XeroWinGer):
da ich ein Darlehen, in Höhe von 800 €, nicht zurückgezahlt habe bis bis zum 31.12.2019.
Welches Darlehen war denn das? Warum solltest du dieses bis Ende 2019 zurückzahlen? Hast du das zugesagt/vereinbart/unterschrieben?

Ich meine, ein Widerspruch bringt nichts. Du kannst das JC aber um Aufrechnung bitten.
Meist wird das vorher schon von JC angeboten. Dann wird die Rückforderung mit 10%- Raten vom Regelbedarf aufgerechnet. Das klingt hier so, als hättest du das bis Dezember versäumt.
Zitat (von XeroWinGer):
Mein Ziel ist die Abwendung der Rückforderung und die vollständige Rückzahlung des Darlehens.
Das ist für mich verwirrend. Du willst die Rückforderung ablehnen, aber das Darlehen zurückzahlen.
Also bleibt nur die Bitte um monatsweise Ratenzahlung, oder? d.h. aufrechnen...
So einen *Wunsch* sollte man nicht in einen Widerspruch packen. Der wird nämlich zu 98% abgelehnt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
XeroWinGer
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Welches Darlehen war denn das? Warum solltest du dieses bis Ende 2019 zurückzahlen? Hast du das zugesagt/vereinbart/unterschrieben?
Das Darlehen habe ich von der Person, welche die Wohnung an mich untervermietet. Vertraglich war die Rückzahlung bis Ende 2019 vereinbart.
Ich hatte bereits ein Darlehen von dieser Person und die Rückzahlung war nicht das Problem, selbst wenn es später als geplant zurückgezahlt wurde.

Zitat (von Anami):
Das ist für mich verwirrend. Du willst die Rückforderung ablehnen, aber das Darlehen zurückzahlen.
Ohne die obige Information ist die Verwirrung verständlich.

Das Darlehen ist von einer Privatperson, die Rückforderung jedoch vom Jobcenter.

Zitat:
So einen *Wunsch* sollte man nicht in einen Widerspruch packen. Der wird nämlich zu 98% abgelehnt.
Natürlich. Würde auch kein Sinn machen, wenn das Jobcenter jenes Darlehen bewilligt und im Nachhinein zurückgefordert hätte.
Da wäre es für mich vom Zeit- und Arbeitsaufwand her am einfachsten, einem auferlegten Tilgungsplan zu folgen und es in monatlichen Raten abzuzahlen.

Kommen wir nun zu den anfangs gestellten Fragen:
Zitat (von XeroWinGer):
Sind die Begründungen soweit in Ordnung oder nicht?

Wenn nein, wie würdet ihr begründen?


-- Editiert von XeroWinGer am 04.03.2020 02:31

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Vielleicht den Sachverhalt nochmal neu und übersichtlich darstellen! Darlehen? Rückforderung? Weitere Schulden? Rücklagen? Wohnung untervermietet? ... ?!?

Anonsten gilt: Rückforderungen des Jobcenters sind zu zahlen, wenn die Berechnungen korrekt sind. Mit dem Inkasso-Service der Jobcenter können auch Ratenzahlungen vereinbart werden.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31949 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von XeroWinGer):
die Rückforderung jedoch vom Jobcenter.
Dann bitte: Was genau fordert das JC zurück?
Was genau schreibt das JC? Bitte nicht interpretieren, sondern möglichst im Wortlaut.

So, wie es jetzt geschildert wird, verstehe ich, du hast Leistungen von Dritten (Vermieter) erhalten und trotzdem auch Leistungen vom JC.
Und du legst Geld zurück für i-welche Wichtigkeiten.

Das akzeptiert das JC nicht---es hält sich natürlich an dich und will von dir zurück.
Zitat (von XeroWinGer):
Da wäre es für mich vom Zeit- und Arbeitsaufwand her am einfachsten, einem auferlegten Tilgungsplan zu folgen und es in monatlichen Raten abzuzahlen.
Darum solltest du das JC bitten. Und nicht Widerspruch gegen die Rückforderung erheben. Ob es für dich einfach ist, interessiert das JC allerdings auch nicht. Dort sitzen nicht die hl. Samariter....

ja, gute Idee in #5--- Raten
Bitte den Bescheid nochmals genau lesen---ob dort was von Inkassoservice der Bundesagentur Recklinghausen steht...falls du nicht bis zur genannten Frist an das JC zurückzahlen kannst

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@XeroWinGer:

Zitat:
Das Darlehen ist von einer Privatperson, die Rückforderung jedoch vom Jobcenter.


Ich mutmaße mal und Du verrätst mir bitte, ob ich mit meiner Annahme richtg liege oder nicht:

Du hast während des Leistungsbezuges ein Darlehen von einer Privatperson erhalten. Zu diesem Darlehen gab es die (schriftliche?) Vereinbarung, dass das Darlehen bis zum 31.12.2019 zu tilgen ist. Das Jobcenter wusste von dem Darlehen sowie der Tilgungsvereinbarung und hat die Darlehensauszahlung bei der laufenden Leistungsgewährung nicht berücksichtigt. Jetzt hat das Jobcenter erfahren, dass die Tilgung des Darlehens nicht vereinbarungsgemäß erfolgt ist, hat für den letzten Bewilligungszeitraum eine Neuberechnung/Neufestsetzung Deines Leistungsanspruchs unter Berücksichtigung des Darlehens als Einkommen vorgenommen. So kommt die Rückforderung des Jobcenters zustande.

Soweit korrekt?

Wenn ja, dann beantworte bitte noch folgende Fragen:

Wann hast Du das Darlehen erhalten? Wie hoch war das Darlehen? Wie hoch genau ist die Rückforderung des Jobcenters und für welchen Zeitraum wird zurückgefordert? Waren Leistungen bisher nur vorläufig bewilligt? Wenn ja, mit welcher Begründung? Von wann ist der endgültige Festsetzungsbescheid und von wann der Erstattungsbescheid? Ist das Darlehen inzwischen zurückgezahlt? Vollständig oder teilweise? Was sind das für weitere 300,- € Schulden? Haben die irgendeinen Bezug zum Jobcenter? Bist Du aktuell noch im Leistungsbezug beim Jobcenter? Vorläufig oder endgültig bewilligt?

Zitat:
Und nicht Widerspruch gegen die Rückforderung erheben.


Das sehe ich definitiv anders. Du solltest sowohl gegen den endgültigen Festsetzungsbescheid, als auch gegen den Erstattungsbescheid nachweislich fristgerecht Widerspruch einlegen. Zunächst ohne Begründung. Anhand Deiner Antworten auf obige Fragen kann man überlegen, ob und wie der Widerspruch sinnvoll zu begründen ist. Möglicherweise komme ich - entgegen meiner derzeitigen Einschätzung - auch zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch doch keinen Sinn macht. Dann kannst Du den jederzeit wieder zurücknehmen.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

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