Hallo,
habe heute ein Schreiben vom Jugend/Sozialamt bekommen.
Es geht um ein Darlehen gem.§15a Bshg zur Übernahme eines Energiekostenrückstands aus dem Sommer 1996.
Da handelte es sich wohl um meine Zeit in der Lehre---ich kann mich wirklich nicht mehr so genau erinnern-dachte allerdings, ich hätte alle meine Schulden schon bis 1997 bezahlt.
Jedenfalls wollen die jetzt nach fast 13 Jahren knapp 600 Euro von mir---wie sieht es in diesem Fall mit der Verjährung aus???Kann man mit den Behörden vielleicht handeln??gruss und vielen dank im voraus!
Rückforderung vom Sozialamt nach 13 Jahren!!??
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Servus,
ich habe was im Internet gefunden, was ich mir bereits gedacht hatte. Selbstverständlich sind diese Forderungen nach 13 Jahren bereits verjährt und das dümmste was du tun könntest, wäre zu bezahlen! Wie so häufig im Leben, wird aber trotzdem versucht diese Forderungen einzutreiben, da es scheinbar genug Leute gibt, die sich davon einschüchtern lassen und der Zahlungsauforderung nachkommen.
Lehne es einfach ab mit Hinweis auf die Verjährung und dann solltest du Ruhe haben
2.1 Darlehen § 15 a BSHG (Mietschulden, Energierückstände)
Darlehen nach § 15 a BSHG wurden als Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen, z.B. für Kautionen, Genossenschaftsanteile, Mietschulden und Energierückstände gewährt.
Ansprüche auf Rückzahlung von Darlehen für Mietschulden bzw. Energierückstände sind vielfach uneinbringbar. Sie sind dann vereinfacht unbefristet niederzuschlagen, wenn eines der folgenden Prüfkriterien zutrifft:
* Der Schuldner empfängt Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bzw. andere Transferleistungen in vergleichbarer Höhe (zu den anderen Transferleistungen gehören u. a. BU- und EU-Renten, Altersrenten, soweit diese das Mindesteinkommen nicht überschreiten und darüber hinaus keine weiteren das Mindesteinkommen übersteigendes Einkommen und Vermögen vorliegen)
* Zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens bestand eine dauerhafte Notlage, die die Bewilligung einer Beihilfe gerechtfertigt hätte.
Darlehen für Genossenschaftsanteile bzw. Kautionen nach § 15 a BSHG sind grundsätzlich eintreibbar und kommen für ein vereinfachtes Niederschlagungsverfahren nicht in Betracht.
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3.2. Fallbearbeitung bei verjährten Forderungen
Abweichend von den unter 3.1. genannten Ausführungen werden bei jeder Akte Forderungen nach den §§ 15 a (Mietschulden, Energierückstände), 15 b und 92 a BSHG, die bereits verjährt sind und aufgrund fehlender Voraussetzungen nicht nach 2.1. bis 2.3. vereinfacht unbefristet niedergeschlagen werden können, gegenüber dem Schuldner geltend gemacht (siehe Fachanweisung „Verjährung“). Beruft sich der Schuldner dann auf die Einrede der Verjährung oder ist bei Kostenersatzansprüchen die Ausschlussfrist abgelaufen, liegt die Voraussetzung für die vereinfachte unbefristete Niederschlagung gem. 2.4. vor und der Fall wird im PROSA-Verfahren weiterbearbeitet. In der dort hinterlegten Ankreuztabelle „Vereinfachtes Niederschlagungsverfahren für uneinbringbare Forderungen (BSHG bis zum 31.12.04) in entsprechender Anwendung von § 59 Abs. 1 Ziff. 2 LHO“ wird der Grund für die Niederschlagung dokumentiert (siehe Anlage unter I. 3).
--- editiert vom Admin
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Ersteinmal vielen Dank---aber gibt es bei dieser Art von Darlehen irgendeinen § auf den ich mich bezüglich der Verjährung berufen kann?gruss
--- editiert vom Admin
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