Hallo,
vorab eine kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes. Ich habe mich die letzten Tage auch schon bestmöglich ins Gesetz sowie die Verwaltungsvorschriften hierzu eingelesen, leider sind einige Punkte nicht klar geregelt, so dass ich hier um Hilfe bitten muss.
Die FOS konnte zu Beginn nur einige Tage im August besucht werden, da aufgrund einer schwierigen Verletzung eine Krankschreibung von insgesamt etwa 3,5 Monaten erfolgte. Während der Fehlzeiten wurde der Unterrichtsstoff täglich selbstständig nachgeholt / ausgearbeitet sowie stetig gelernt, um nach Genesung direkt die fehlenden Klausuren nachschreiben zu können. Zwischenzeitlich erfolgte auch die Anmeldung für die Nachschreibeklausuren. Mitte Dezember war ich wieder genesen und konnte die letzten beiden Tage vor den Schulferien am Unterricht teilnehmen (der zweite Tag war jedoch ein beweglicher freier Tag vor den Schulferien), auch in den anschließenden Schulferien wurde täglich gelernt und ausgearbeitet.
Leider bin ich danach wegen einer anderen sich länger hinziehenden Erkrankung ausgefallen, wodurch die FOS nach den Schulferien nicht wieder besucht werden konnte, auch hier wurde aber selbstverständlich alles selbständig nachgearbeitet, weil die Dauer des Ausfalls zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht abzusehen war und mir der Stoff durch meine Klassenkameraden bereitgestellt wurde.
Stellt der Schulbesuch im Dezember eine Wiederaufnahme der Ausbildung dar, da eine erneute Erkrankung zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht abzusehen war? Zumal im Anschluss die Schulferien begonnen haben, die nach Rechtslage ebenfalls mit zur Ausbildungszeit zählen, hier aber schlichtweg kein Besuch der Ausbildungsstätte möglich war.
Hier wären wir auch bei meiner nächsten Frage zum regelmäßigen Besuch der Ausbildungsstätte, wann dieser gegeben ist? Wäre dieser im Dezember erreicht, da die Schulferien mit in die Ausbildungszeit zählen, nur nicht in Präsenz stattfinden? Zumal sich diese Frage eigentlich nicht stellt, da im Dezember keinesfalls daran gezweifelt werden konnte, dass das Ausbildungsziel nicht mehr erreicht werden kann, alle Klausuren hätten nachgeschrieben werden können.
Laut meiner Recherche hier, wird regelmäßig erst dann davon ausgegangen, dass ein Ausbildungsziel nicht mehr zu schaffen sei, wenn Fehlzeiten ein komplettes Schulhalbjahr überschreiten. Dies wäre dann ja erst im Februar gewesen, wobei eigentlich auch der Einzelfall betrachtet werden müsste.
Die FOS wurde schließlich aufgrund sich hinziehender Erkrankung vorerst beendet, um diese nach vollständiger Genesung erneut aufnehmen zu können, bis dahin war das Ausbildungsziel aber auch aus Sicht der Schule zu schaffen.
Leider steht in keiner/m Verwaltungsvorschrift/Gesetz, wann eine Unterbrechung als „unterbrochen" gilt und eine Wiederaufnahme der Ausbildung erfolgt. Hier hatte ich vorhin gelesen, dass auch 1 Tag ausreichend sein sollte, zumal ja im Anschluss Schulferien waren, in denen ich genesen war. Ebenfalls gibt es keine klare Regelung zum regelmäßigen Besuch der Ausbildungsstätte, zumal m.E. hier jeder Monat für sich betrachtet werden müsste, da der erneute zukünftige Ausfall im Dezember noch gar nicht abzusehen war.
Ich bitte vielmals um Hilfe bezüglich der Rechtsgrundlagen und Meinungen hierzu. Vielen Dank!
Rückforderung von Schüler-BAföG
Als Begründung im Bescheid wird nur angebracht, dass die 1-2 Tage im Dezember den Anspruch nicht wieder aufleben lassen. Aus dem Gesetz und in den Verwaltungsvorschriften kann ich dies aber nicht lesen, wann die Ausbildung als wieder aufgenommen zählt. Weswegen ich zumindest den Dezember als wieder aufgenommen betrachte, zumal ja auch im Anschluss Ferien waren.
Des Weiteren wird der § 9 angebracht, wobei die 30 % Regel ja nur bei unentschuldigtem Fehlen greift und das auch nur „in der Regel", weshalb die Begründung für mich nicht schlüssig ist. Hat jemand noch Ideen hierzu?
Und der Antrag auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung sollte ja auch für das Schüler-BAföG gelten?
§ 28 SGB X sollte ja nun in Bezug auf einen Anspruch auf Wohngeld greifen? Wie ist das nun mit der Förderungsfähigkeit dem Grunde nach für diesen Zeitraum, da dieser Zeitraum ja nicht gefördert werden konnte?
Vielen Dank für Eure Hilfe!
Niemand?
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Das glaube ich nicht.Zitat :Als Begründung im Bescheid wird nur angebracht,
Ein Ablehnungsbescheid nennt sicher die Rechtsgrundlagen aus dem BAföG.
Und er enthält als Verwaltungsakt auch eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Dort findet sich meistens, dass man innerhalb einer Frist von 1 Monat Widerspruch erheben kann.
Ansonsten:
https://www.123recht.de/ratgeber/verwaltungsrecht/Antrag-auf-BAfoeG-ganz-oder-teilweise-erfolglos-__a158374.html
Dort auf jeden Fall bis zur Zusammenfassung lesen.
Zitat :Niemand?
Ich würde mich mit dieser Frage an ein BAföG-Forum wenden.
Studis online z.B.
Die User dort haben viel Erfahrung auf diesem Gebiet.
„Das glaube ich nicht.
Ein Ablehnungsbescheid nennt sicher die Rechtsgrundlagen aus dem BAföG.
Und er enthält als Verwaltungsakt auch eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Dort findet sich meistens, dass man innerhalb einer Frist von 1 Monat Widerspruch erheben kann."
Für den Widerspruch benötige ich eben die Hilfe. Es wurde im Bescheid nur geschrieben, dass die Anwesenheit im Dezember den Anspruch nicht wieder aufleben lässt, ansonsten keinerlei Begründung oder Rechtsgrundlagen. Erst auf meinen Hinweis, dass eine Begründung im Verwaltungsakt verpflichtend ist, da ansonsten rechtswidrig, kam ein gesondertes Schreiben mit der gewünschten Erklärung, aber außer dem § 9 BAföG zum regelmäßigen Besuch der Ausbildungsstätte auch hier nichts.
Was ist nun der Inhalt dieser Erklärung?Zitat :kam ein gesondertes Schreiben mit der gewünschten Erklärung,
Hast du nun die Rechtsbehelfsbelehrung dabei?
Oder ist in deinem Bundesland kein Widerspruchsverfahren vorgesehen?
Ich kann dir keine Formulierungshilfe geben.
Mir fällt auf:
- Du hast die FOS nur einige Tage im August 23 besucht.
- Dann warst du 3,5 Monate krank, nicht in der Schule.
- Danach wieder länger krankheitshalber ausgefallen, also nur 2 Tage im Dezember in der Schule.
- Irgendwann (ab wann?) wurde der Besuch der FOS ganz beendet, abgebrochen.
Du meinst, für die wenigen Tage deiner Anwesenheit in der FOS hättest du BAföG-Anspruch?
Ich kann nicht erkennen, das der BAföG-Anspruch wieder auflebt.
Dass jeder Monat einzeln betrachtet werden müsse, sehe ich nicht.
Schüler-BAföG wird mW für den BWZ von 1 Jahr bewilligt.
Und für Rückforderungen gilt § 20 BAföG.
Verstehe ich nicht. Wenn du statt Schüler-BAföG Wohngeld als Mietzuschuss haben willst, musst du bei der zuständigen Wohngeldstelle Wohngeld nach WoGG beantragen.Zitat :§ 28 SGB X sollte ja nun in Bezug auf einen Anspruch auf Wohngeld greifen?
Wenn du gar kein BAföG bekommst und auch sonst kein Einkommen hast, gibts auch Wohngeld nicht.
Dann geht Bürgergeld vom Jobcenter.
Liegt hier kein Fall des § 15 Abs.2a BAföG vor?
Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.
Der Monat, in den der Beginn des die Ausbildung hindernden Ereignisses fällt, wird bei der Dreimonatsfrist nicht mitgezählt.
Eine Behörde, die eine Ablehnung nicht begründet und erst auf Nachfrage ein gesondertes Schreiben hinterherschickt, ist mir grundsätzlich suspekt.
Klar ist natürlich dennoch, dass deine Angaben Zweifel aufrufen. Denn du gibst quasi gleichzeitig an, dass du krankheitsbedingt die Ausbildungsstätte nicht besuchen konntest, gleichzeitig aber im Selbststudium die gleiche Ausbildung absolviert hast. Das mag für einen gewissen Zeitraum und in Abhängigkeit der Erkrankung noch glaubwürdig erscheinen, bei deinen genannten Zeiten bräuchte es da aber schon eine gute Begründung, damit man das objektiv verstehen kann.
Für welchen Zeitraum wird überhaupt zurückgefordert?
Zitat:vorab eine kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Zum Sachverhalt würde z.B. gehören, was beantragt wurde, was bewilligt wurde und was jetzt zurückgefordert wird. Dass überhaupt etwas zurückgefordert wird, wird ja einzig und allein in der Überschrift erwähnt. Warum etwas zurückgefordert wird, wird auch nicht klar. Man kann es sich zwar denken, aber hier müsste noch nachgeliefert werden, wenn sinnvolle Antworten erwartet werden. Zu einer Zusammenfassung gehört eben nicht nur die Schilderung des eigenen Bildungsweges, sondern auch die Schilderung des Schriftverkehrs mit dem Bafög-Amt.
Zurückgefordert wird der Zeitraum Dezember, Januar und Februar, da die 3 Monate Unterbrechung durch Krankheit überschritten.
Durch die Art der Verletzung lässt sich dies tatsächlich erklären, wieso zu Hause eingeteilt nach eigenem Ermessen gelernt werden konnte, da schon alleine der Schulweg nicht machbar gewesen wäre.
Im Änderungsbescheid steht nur drinnen, dass der Bewilligungszeitraum aufgrund Unterbrechung / Abbruch verkürzt wird und bis Ende November der Anspruch besteht.
Darunter wortwörtlich nur der Satz, dass der Schulbesuch im Dezember den Anspruch nicht wieder aufleben lässt, eine Rechtsgrundlage zur Begründung gab es wie gesagt erst nach Aufforderung in einem gesonderten Schreiben und hier auch nur der § 9 BAföG, was mir fraglich erscheint. Zahlbar innerhalb 4 Wochen…
Die Rechtsbehelfsbelehrung war ordnungsgemäß dabei, Widerspruch wird eingelegt.
Für den zurückgeforderten Zeitraum steht mir nun ja durch die nachträgliche Antragstellung nach § 28 SGB X Wohngeld zu, wenn die Rückforderung nach dem Widerspruch weiter bestehen bleibt. Einkommen lag dann ja in Form von BAföG vor (auch wenn es zurückgefordert wird), das aber nicht beim Wohngeld angerechnet werden darf. Wie verhält es sich nun, mit der Förderfähigkeit dem Grunde nach, wenn BAföG nach dem Widerspruch immer noch zurückgefordert wird? Denn Wohngeld für diesen Zeitraum gibt es ja nur, wenn dem Grunde nach kein Anspruch auf BAföG bestanden hat?
Das Aufleben im Monat Dezember seht ihr also auch nicht?
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Bewilligt wurde ursprünglich für das ganze Schuljahr, zurückgefordert wird nun der Zeitraum ab Dezember (durch Überschreiten der Unterbrechung nach § 15 BAföG).
Wo im Gesetz steht, wann die Ausbildung als wieder aufgenommen zählt?
Wenn hier alles rechtens ist, dann würde ich für diesen Zeitraum Wohngeld nach § 28 SGB X beantragen, wenn ich nun dem Grunde nach nicht förderfähig war? Das wäre schon eine große Hilfe.
Wann kam denn der Änderungsbescheid? Ist der gleichzeitig der Rückforderungsbescheid?Zitat :Im Änderungsbescheid steht nur drinnen, dass der Bewilligungszeitraum aufgrund Unterbrechung / Abbruch verkürzt wird
Hat das was mit BAföG-Leistungen zu tun... oder mit der Einschätzung der Schule... zum Ziel?Zitat :Laut meiner Recherche hier, wird regelmäßig erst dann davon ausgegangen, dass ein Ausbildungsziel nicht mehr zu schaffen sei, wenn Fehlzeiten ein komplettes Schulhalbjahr überschreiten.
Dann sieht die BAföG-Stelle vermutlich lt. ablehnendem Widerspruchsbescheid (in max. 3 Monaten) keine Förderfähigkeit, auch nicht dem Grunde nach. Fordert weiterhin die 3 Monate zurück.Zitat :Wie verhält es sich nun, mit der Förderfähigkeit dem Grunde nach, wenn BAföG nach dem Widerspruch immer noch zurückgefordert wird?
Die Sonderform des Schüler-BAföG bei FOS hat man bei dir berücksichtigt?
FOS ist Fachoberschule und du wolltest das Fachabitur nach 1 Jahr erreichen, oder ist FOS auch noch was ganz anderes?
Im Gesetz? Weiß ich nicht.Zitat :Wo im Gesetz steht, wann die Ausbildung als wieder aufgenommen zählt?
Ja, mach das.Zitat :Die Rechtsbehelfsbelehrung war ordnungsgemäß dabei, Widerspruch wird eingelegt.
Beantrage auch Wohngeld. Mehr als x Rückfragen und Nachweisforderung und Ablehnung kann nicht kommen.
Wortlaut ist übrigens ---Wort für Wort.
Zitat :Liegt hier kein Fall des § 15 Abs.2a BAföG vor?
Nach der Konkretisierung des Sachverhalts durch den Fragesteller nicht so richtig:
Der Fragesteller war im August die ersten (wenigen) Tage nach den Sommerferien in der Schule und dann den Rest des Augustes, den ganzen September, Oktober und November krank. Im Dezember war der Fragesteller an genau einem Tag (dem letzten Schultag vor den Weinachtsferien) in der Schule. Nach Ende der Weihnachtsferien war der Fragesteller wieder krank und hat den Schulbesuch nicht mehr aufgenommen.
Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.
Der Monat, in den der Beginn des die Ausbildung hindernden Ereignisses fällt, wird bei der Dreimonatsfrist nicht mitgezählt.
Deshalb wird für August (den Monat in dem das hindernde Ereignis eingetreten ist) und die folgenden 3 Monate auch nichts zurückgefordert.
Es geht um den Dezember und eventuell die darauf folgenden 3 Monate.
Letztendlich reduziert sich der Sachverhalt auf die Frage, ob die schulische Ausbildung im Dezember wiederaufgenommen bzw. fortgesetzt wurde, wenn man nur an einem einzigen Tag (nämlich dem letzten Tag vor den Ferien) da war - und damit wieder BAföG-berechtigt ist.
Oder ob ein Schulbesuch an einem einzelnen Tag nicht die Kriterien des §9 BAföG erfüllt, so dass die BAföG-Berechtigung wegfällt.
Im Zweifelsfall hat das BAföG-Amt eine Stellungnahme der Ausbildungsstätte einzuholen (§48(5)).
Könnte die Ausbildungsstätte denn bestätigen, dass im Dezember ein adäquater Lernstand vorhanden war? Warum wurden die Klausuren nicht nachgeschrieben? (ggf. in den Ferien, in denen man nicht krank war?)
Hat man sich bemüht, die Klausuren am letzten Schultag im Dezember nachzuschreiben? Oder sind zumindest Bemühungen nachweisbar, dass man sich um einen Nachschreibtermin gekümmert hat (ggf. in den Ferien)?
-- Editiert von User am 15. Juli 2024 17:56
Genau, es handelte sich um die einjährige Fachoberschule.
Der Änderungsbescheid ist gleichzeitig der Rückforderungsbescheid und kam vor 1,5 Wochen.
Das Schaffen des Ausbildungszieles hat etwas mit den BAföG-Leistungen zu tun.
„Letztendlich reduziert sich der Sachverhalt auf die Frage, ob die schulische Ausbildung im Dezember wiederaufgenommen bzw. fortgesetzt wurde, wenn man nur an einem einzigen Tag (nämlich dem letzten Tag vor den Ferien) da war - und damit wieder BAföG-berechtigt ist.
Oder ob ein Schulbesuch an einem einzelnen Tag nicht die Kriterien des §9 BAföG erfüllt, so dass die BAföG-Berechtigung wegfällt."
So ist es.
Für die Klausuren gibt es 2x im Monat feste Nachschreibetermine, ein Nachschreiben in den Ferien oder am letzten Schultag wäre nicht möglich gewesen. Die Anmeldung zu den Nachschreibeterminen erfolgte.
Am letzten Schultag vor den Ferien wurde dies auch durchgerechnet, ob dies alles noch machbar ist.
Das musst du der BAföG-Stelle klarmachen. Also die geldgebende fördernde Stelle muss das so sehen... deinen Widerspruch kannst du dann so formulieren, dass die Stelle das *einsieht*.Zitat :Das Schaffen des Ausbildungszieles hat etwas mit den BAföG-Leistungen zu tun.
BAföG-Leistungen für 3 Monate bei 1 Tag Anwesenheit in der Schule begründen---das dürfte *sportlich* werden.
Und von der FOS jetzt noch Aussagen zum Erreichen des Ausbildungsziels zu erhalten, dürfte auch schwerfallen.
Ja, und? War es nicht machbar?Zitat :Am letzten Schultag vor den Ferien wurde dies auch durchgerechnet, ob dies alles noch machbar ist.
Ja, die Klausuren hätten von der Anzahl her zu den normalen Nachschreibeterminen ab Januar nachgeschrieben werden können, wozu es dann durch die erneute Erkrankung ja nicht kam.
Ich versuche mein Glück mit dem Widerspruch, ansonsten nachträglich Wohngeld nach § 28 SGB X für diesen Zeitraum zu erhalten.
Der Antrag auf vorläufige Befreiung der Rückzahlungsverpflichtung (bei Einkommen deutlich unter 1.600 Euro netto monatlich) gilt auch für Rückforderungen oder nur für die Rückzahlung von Darlehen?
Mit hätte-hätte ist jetzt kein Blumentopf zu gewinnen.Zitat :Ja, die Klausuren hätten
Schüler-BAföG ist ein Komplett-Zuschuss.
https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__17.html
Absatz 1.
Irgendein Antrag auf vorläufige Befreiung... kannst du dir schenken.
Der Staat schenkt dir das Schüler-BAföG komplett (will aber für 3 Monate die Leistungen aus Gründen xy zurück).
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