Rückzahlung ans Arbeitsamt - nach 5 Jahren?!

17. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
D1FFM
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 65x hilfreich)
Rückzahlung ans Arbeitsamt - nach 5 Jahren?!

Hallo,
ich hoffe mir kann jemand helfen.
Gestern erhielt ich einen Brief von meinem Anwalt. Ich war Ende 2002, Anfang 2003 bei ihm gewesen, weil das Arbeitsamt ca. 2.100 euro von mir zurückverlangte,weil ich eine Nebenbeschäftigung ausgeübt hatte, während ich arbeitslos war, die ich jedoch odnungsgemäß angegeben hatte, aber das Arbeitsamt versäumt hatte mir weniger zu bezahlen. Naja jedenfalls soll ich jetzt kanpp 5 jahre später dieses Geld doch noch zurückzahlen. Ich frage den Anwalt ob es nicht etwas ungewöhnlich wäre so nach 5 Jahren, und er meinte nein beim Sozialgericht kann so was schon mal dauern.
Jedenfalls hab ich mal davon gehört das dieser Anspruch nach 3 Jahren verfällt???
Wer kann mir helfen???

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
D1FFM
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 65x hilfreich)

Kann mir wirklich keiner weiterhelfen???

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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Grob gesagt ist bei fehlender Schutzbedürftigkeit, d.h. Sie wußten, dass Ihnen zuviel gezahlt wurde, eine Rückzahlungsforderung bis zu 10 Jahren möglich. Genau steht das alles im §45 SGB X , aber doch sehr fachchinesisch.

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#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@D1FFM:

Genauere Infos bitte.

1. Auf welcher Rechtsgrundlage wurde seinerzeit die Rückzahlung gefordert?

2. Gab es hierzu einen entsprechenden Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid?

3. Wie hast Du seinerzeit Deinen Widerspruch begründet? Mit welcher Begründung wurde der Widerspruch zurück gewiesen?

4. Wie begründet jetzt das SG Deine Zahlungsverpflichtung?

Ansonsten hat @hamburgerin natürlich mal wieder Recht. :)

Gruß,

Axel

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"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

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#4
 Von 
D1FFM
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 65x hilfreich)

Ich hab 6 Monate lang angegeben wieviel stunden ich zusätzlich arbeite und wieviel ich verdiene, nach diesen 6 Monaten habe ich mich vom Arbeitsamt abgemeldet und daraufhin haben die erst gesehen das ich ja zuviel Geld bezogen habe, da ich ja eine Verkürzung des Geldes bekommen hätte sollen.
Zuerst sollte ich das gesamte Geld zurückzahlen, woraufhin ich einen Brief geschrieben habe, das doch eigentlich nur das zuviel gezahlte Geld zurückgefordert werden kann. Dann bekam ich einen neuen Brief vom AA wo ich dann wirklich nur das zuviel gezahlte Geld zurückzahlen sollte.

Ich habe gehört das es Fälle gibt wo Leute recht bekommen haben, weil sie wie in meinem Fall, alles richtig gemacht haben, aber das AA den Fehler begangen hat und dann das Geld auch nicht zurückzahlen mussten. Es ist nicht mein Fehler wenn die das falsch berechnen, mehr als angeben kann ich es nicht.

Ich habe nie ein Schreiben vom Sozialgericht gesehen, ich hab lediglich einen Brief von meinem Anwalt bekommen.
Und wie sieht es mit dieser Verjährungsfrist von 3 Jahren aus? Is diese Zeit ausgesetzt solange es vor Gericht ist???

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>ch hab 6 Monate lang angegeben wieviel stunden ich zusätzlich arbeite und wieviel ich verdiene, <hr size=1 noshade>


Ist das nachweisbar (Einschreiben, Empfangsbestätigung oder ähnliches)?

quote:<hr size=1 noshade>Dann bekam ich einen neuen Brief vom AA wo ich dann wirklich nur das zuviel gezahlte Geld zurückzahlen sollte. <hr size=1 noshade>


Bei diesem Brief müsste es sich dann um einen Aufhebungs- und Rückforderungsbesdscheid gehandelt haben.

1. Hat vorher eine Anhörung stattgefunden, d.h., hattest Du vorher Gelegenheit, Dich zu der angeblichen Überzahlung zu äußern?
2. Auf welcher Rechtsgrundlage (§§) erfolgte die Rückforderung? Das muss im Bescheid stehen.
3. Hast Du gegen diesen Bescheid formell Widerspruch eingelegt? Wenn ja, mit welcher Begründung und mit welcher Begründung wurde der Widerspruch abgelehnt?

quote:<hr size=1 noshade>Ich habe gehört das es Fälle gibt wo Leute recht bekommen haben, weil sie wie in meinem Fall, alles richtig gemacht haben, aber das AA den Fehler begangen hat und dann das Geld auch nicht zurückzahlen mussten. <hr size=1 noshade>


Stimmt. So hat z.B. das Hessiche Landessozialgericht entschieden (Akt.-Zeichen: L 9 AS 33/06 ). Du musst allerdings überzeugend darlegen, dass Dir nicht bekannt war, dass der Leistungsbescheid - hinsichtlich der Leistungshöhe - falsch war und Du deshalb die erhalten Leistungen verbraucht hast, weil Du auf die Richtigkeit vertraut hast. Meines Erachtens dürfte das vorliegend schon recht schwer fallen. Immerhin hast Du ja Dein Einkommen dem AA mitgeteilt und musstest eigentlich damit rechnen, dass zumindest ein Teil dieses Einkommens auf die Leistungen angerechnet, diese also reduziert werden.

quote:<hr size=1 noshade>Ich habe nie ein Schreiben vom Sozialgericht gesehen, ich hab lediglich einen Brief von meinem Anwalt bekommen. <hr size=1 noshade>


Geht denn aus dem Schreiben des Anwalts hervor, dass nunmehr ein Urteil vorliegt? Wenn ja, teile Deinem Anwalt umgehend mit, dass Dir dieses Urteil nicht zugestellt wurde und bitte ihn um Zusendung einer Kopie. Im Übrigen sollte Dein Anwalt auch in der Lage sein, die Erfolgsaussichten einer Berufung einzuschätzen und Dich entsprechend beraten.

quote:<hr size=1 noshade>Und wie sieht es mit dieser Verjährungsfrist von 3 Jahren aus? Is diese Zeit ausgesetzt solange es vor Gericht ist??? <hr size=1 noshade>


So ist es. Es kann ja auch nicht sein, dass die Behörde eine Leistung zurück fordert, und der Leistungsempfänger dann durch Widerspruch, Klage, Berufung etc. die Angelegenheit so lange hinauszögern kann, bis das Verjährung eingetreten ist.

Gruß,

Axel

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#6
 Von 
Hyperion
Status:
Praktikant
(812 Beiträge, 211x hilfreich)

im grunde genommen kann man die ämter nicht verstehen. die sollten sich doch mit dem nerechnen auskennen und der leistungsempfänger oder?

ich habe ja eine mitwirkungspflicht. diese ist der TE ja nachgekommen und hat dem amt mitgeteilt, dass er einen nebenjob hatte. wenn nun das amt verschlust es neu zu berechnen, kann doch der TE nix dafür. man vertraut doch schließlich auf entscheidungen von ämtern und geht von der richtigkeit der zahlungen aus.

muss man als TE etwa noch jura studieren um sich die sätze selbst auszurechnen? nein! denn dafür ist doch das amt da. wenn die etwas vertrödeln, muss immer otto-normalverbraucher herhalten.

vielleicht kannst du ja beweisen, dass du nicht damit gerechnet hast, dass die leistung gekürzt wird, weil es nicht über den selbstbehalt hinausging. solltest du das beweisen können, kannst du gute karten haben.

wieviel hast du denn verdient im nebenjob?

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#7
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

....und immer darauf hinweisen, dass du dieses Mehrgeld gar nicht mehr hast (Entreicherung).
Bevor mich jetzt hier jemand erschlägt, googelt mal unter -Entreicherung-.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@paddy:

Im Prinzip hast Du schon Recht. Ganz so einfach kann es sich der TE allerdings auch nicht machen. Schließlich weiß eigentlich jeder, dass Einkommen auf die gewährten Leistungen angerechnet wird. Wenn jemand zu wenig Geld erhält, reklamiert er das in der Regel ja auch. Und genauso muss es eigentlich auch sein, wenn jemand zuviel Geld erhält. Außerdem scheint hier ja bereits ein Urteil vorzuliegen, welches den TE zur Zahlung verpflichtet. Und für diese Entscheidung wird es ja sicherlich Gründe geben. Allerdings wäre es sinnvoll, wenn der TE hier mal die gestellten Fragen beantworten würde, bevor andere sich weiter seinen Kopf zerbrechen.

@Eirene:

Wieso sollte Dich jemand erschlagen? Auch wenn ich den Begriff Entreicherung nicht verwenden würde, denke ich doch, dass jeder hier versteht, was Du damit meinst.

Gruß,

Axel

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