Hallo,
ich habe für die Zeit vom Juni bis Okt 2003 eine Rückforderung des Kindergeldes von 616.- E erhalten. Grund: meine damals 18-jährige Tochter war beim Arbeitsamt nicht arbeitssuchend gemeldet.
Fakten: Meine Tochter war seit Dez. 2002 beim AA arbeitssuchend gemeldet. Sie hat keinen Anspruch auf Leistungen des AA.
Meiner Tochter wurde im März 2003 von einem Mitarbeiter des AA gesagt , sie müsse sich erst im November 03 wieder persönlich melden, dies ist nicht beweisbar. Meine Tochter wusste nicht, dass sie nicht arbeitssuchend gemeldet ist.
Meine Tochter kam regelmäßig mit Computerausdrucken für Jobs aus dem AA zurück und erzählte mir, dass sie dort gewesen sei, deshalb nahm ich an, dass sie sich auch persönlich gemeldet hätte, worauf ich sie ja mehrfach hingewiesen habe.
Da ich aufgrund des Datenschutzes keine Auskünfte über meine Tochter erhalte, konnte ich ihre Auskünfte nicht nachprüfen.
Meine Tochter wurde von mir bis Jan 04 komplett unterhalten, da sie keine Einkünfte hatte.
Nun muss ich nach der Anhörung doch Widerspruch gegen die Zahlungsaufforderung einlegen und würde gern wissen, ob schon jemand Erfahrung mit dem gleichen Problem (relativ neues Gesetz)gemacht hat oder welche Widerspruchsbegründung letztendlich geholfen hat.
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Rückzahlung von Kindergeld wegen fehlender Meldung beim Arbeitsamt
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
nach der Anhörung erstmal abwarten. Da kommt noch was( müsste auch auf der Anhörung stehen). Und darauf legen Sie dann Widerspruch ein.
Mit Ihrer obigen Begründung, und das Sie darauf vertraut haben das alles rechtens ist, und das Sie das Geld deswegen schon aufgebraucht haben und nicht gewillt sind es zurückzuzahlen. Dann kommen Sie vielleicht drumrum es nicht zahlen zu müssen.
Hi,
sieht schlecht aus. Ich hatte das Problem mal bei einem Klienten von mir. Den Bescheid hat er mit der Begründung von Jogibear angefochten. Das war denen wurscht: Er war nicht beim AA gemeldet, mehr hat die nicht interessiert.
Widerspruch sollten Sie natürlich trotzdem einlegen - vielleicht klappts wider Erwarten ja doch.
Gruß vom mümmel
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Hallo,
danke schon mal für die Tipps. Ich überlege, beim Widerspruch zu begründen, dass ich a) keine legale Möglichkeit hatte, den Status meiner Tochter beim AA zu überprüfen und b) tatsächlich der komplette Unterhalt für meine Tochter von mir geleistet wurde, obwohl ich nicht unterhaltsverpflichtet war. Kann mir jemand sagen, ob (vor allem a)) als Begründung helfen könnte?
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Wie Mümmel schon gesagt hat, die chancen sind schlecht das Sie es nicht zurückzahlen müssen. Hängt schwer vom Einzelfall ab.
Eine ausführliche Schilderung wie ganz am Anfang sollte es schon sein, damit sich der Bearbeiter in Ihre Situation hineinversetzen kann.
Nutzen Sie dabei die 4 Wochen Fristen großzügig aus, also nicht gleich wenn der Bescheid kommt Widerspruch einlegen! So
zögern Sie eine ggf. Zahlung der Summe nach hinten hinaus! Nachteile entstehen Ihnen dadurch nicht.
Na und ob Nachteile entstehen ... Die Aussage ist von Jogibaer ist nicht ganz richtig.
Die Familienkasse macht die Forderung geltend. Gleichzeitig ergeht durch die Regionaldirektion eine Zahlungsauuforderung. Fälligkeit u.U. 14 Tage und einmalig. Wenn Einspruch eingelegt wird, sollte auch gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, da der Einspruch KEINE aufschiebende Wirkung entfaltet. Trotz der Überprüfung bleibst du zur Zahlung verpflichtet und es werden ggf. bei Nichtzahlung die Beitreibung eingeleitet. Ggf. Antrag auf Ratenzahlung stellen.
Die Chancen sehen für den Einspruch sehr schlecht aus ... Aber Einspruch würde ich einlegen.
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