Rückzahlung von geld was mein sohn bekommen hat

19. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
flamenco123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)
Rückzahlung von geld was mein sohn bekommen hat

Hallo,mein Sohn ist von zu hause ausgezogen in eine WG. er hat für 9Monate ALG2 bezogen.jetzt soll ich die gesammte Summe zurückzahlen,obwohl er einZimmer zu hause hatte.seine begründung war,er kommt mit seinem Bruder nicht klar.Jetzt fordert das Jobcenter die ganze Summe von mir zurück.
Ist das korekt?


-- Editier von flamenco123 am 19.03.2015 16:47

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39756x hilfreich)

Es ist der Schilderung nach erst mal kein Grund erkennbar, weshalb DU das ALG2 des Sohnes zurückzahlen sollst.

Aber ich vermute mal, das das JC nicht nur eine Zweizeiker gesendet hat, sondern auch noch eine Begründung geliefert hat?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
flamenco123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

mein Sohn war zu dem Zeitpunkt 22Jahre alt,die begründung heisst rückerstattung des Unterhalts.da er zu diesem Zeitpunkt noch zur Schule ging

-- Editiert von flamenco123 am 19.03.2015 17:01

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#3
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Der Schilderung nach ist wohl kein Grund erkennbar. Die Schilderung wird aber so ja nicht alle relevanten Tatsachen umfassen.
Wie alt ist der Sohn, was macht der Sohn, beziehen Sie selber auch Hartz4, wer hat den Hartz4-Antrag gestellt, auf wessen Konto hat das JC überwiesen und wurde der Auszug auch augenblicklich (und nachweisbar) mitgeteilt? "hatte hier ein zimmer" klingt für mich erstmal so, als hätten Sie sich dieses Zimmer auch bezahlen lassen, also Leistungen (KdU?) für den Sohn bekommen.
Wenn das denn so wäre, hätten Sie jetzt wohl ein Problem.
Wenn Sie selber aber nie Leistungen bezogen bzw. den Auszug rechtzeitig mitgeteilt haben, würde mich eine Forderung von Ihnen auch sehr wundern. Keinesfalls haften Sie für den Sohn oder müssen irgendwelche leistungen zurückzahlen, die Sie nie gesehen haben, sofern Sie keine falschen Angaben gemacht haben.

EDIT:
Das mit "Rückerstattung des Unterhalts" ist wohl auch nicht deutlich genug. Sie sollen jetzt also Unterhalt leisten für das auswärtig untegebrachte Kind? Unterhaltspflicht besteht im Normalfall nicht, wenn das Kind Hart4 bezieht. Das spricht in aller Regel gegen eine Ausbildung, die unterhaltspflichtig wäre. Da würde ich also erstmal nicht vorschnell bezahlen und einen Rechtsanwalt mit aufsuchen. Das ganze ist dann kein sozialrechtliches Problem, sondern ein familienrechtliches. Sozialrechtlich interessant ist wohl nur die Frage, ob das JC dem U25-Kind eine Wohnung finanzieren muss. Hierzu werden sie dann wohl zur Stellungnahme aufgefordert, aber nicht zur Zahlung.

-- Editiert von Hafenlärm am 19.03.2015 17:06

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#4
 Von 
flamenco123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

ich habe von meinem Sohn kein Geld genommen noch nichteinmal das Kindergeld habe ich behalten,das habe ich meinem Kind überlassen.Ich wollte damit sagen es gab keinen grund auszu ziehen da er sein eigenes Zimmer hatte so wie sein Bruder auch.

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#5
 Von 
flamenco123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

ich beziehe kein Geld vom Amt.Ich bin seit 36Jahren Berufstätig und habe noch nie von einem Amt Geld bezogen
,noch nicht einmal Unterhalt für meine Kinder

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#6
 Von 
flamenco123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

ich habe das schon hinter mir .für 12 monate LOhnauskünfte usw

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#7
 Von 
flamenco123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

nach einem Jahr bearbeitung habe ich heute das schreiben bekommen,das ich fast 5000 Euro zurück zahlen soll

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39756x hilfreich)

Zitat:
ich habe von meinem Sohn kein Geld genommen

Nö, geben hättest Du ihm welche müssen.
Die Unterhaltspflicht endet halt nicht mit den Auszug oder mit den 18. Lebensjahr.

Das Amt ist hier offenbar in Vorschuss gegangen, hat dann die Lesitungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen berechnet und ist nun zu der Rückforderung gekommen.

Denn die Allgemeinheit muss nicht dafür aufkommen, das der Unterhaltspflichtig nicht zahlt.


Wenn man anderer Meinung ist, sollte man das anwaltlich prüfen lassen und müsste notfalls gerichtlich dagegen vorgehen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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